Fallen bei einem Verkehrsunfall sowohl dem geschädigten Kläger wie auch dem Beklagten (als Schädiger) und …
Leitsatz
1. Fallen bei einem Verkehrsunfall sowohl dem geschädigten Kläger wie auch dem Beklagten (als Schädiger) und einem weiteren, vom Beklagten unabhängigen Schädiger selbständige Verantwortungsquoten zur Last, so ergibt sich - entgegen BGH LM Nr. 3 Rheinschiffahrtspolizei VO v. 24.12.1954 = VersR 598, 608 = der Umfang der Gesamtschuld zwischen den beiden Schädigern nicht aus der niedrigsten gemeinsamen Verantwortungsquote; der Umfang der Gesamtschuld ist vielmehr unter Beachtung des Grundsatzes der "Gesamtschau" (BGHZ 30, 203 = VersR 59, 623) zu errechnen.
2. Im Rahmen der Gesamtschuld der Schädiger sind auch die Haftpflichtversicherungen der Schädiger Gesamtschuldner.
3. Nach § 366 Abs. 2 BGB werden Zahlungen eines Schuldners vorrangig auf den einzelschuldnerischen Teil vor dem gesamtschuldnerischen Teil seiner Schuld verrechnet.