VG Köln · Nordrhein-Westfalen 21. Kammer Beschluss

Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in …

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

1.Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. ­­

Gründe

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Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil die anspruchsbegründenden Umstände erst im laufenden Verfahren nachgewiesen wurden und die Beklagte umgehend dem Begehren stattgegeben hat. Es entspricht billigem Ermessen, wenn entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 156 VwGO dem Kläger die Kosten eines Verfahrens auferlegt werden, das sich dadurch erledigt, dass der Beklagte den streitigen Verwaltungsakt während des Gerichtsverfahrens sofort erlassen hat, nachdem der Kläger Tatsachen vorgetragen hat, die er schon im Verwaltungsverfahren hätten geltend machen können und müssen.

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Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 9. Juli 2019 - B 6 K 19.469 -, juris, Rn. 40; VG Aachen, Beschluss vom 27.06.2025 - 8 K 249/25.A.

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Dies ist hier der Fall, denn wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt, bestand die Transidentität, wegen der die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29. September 2026 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, schon zum Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt. So heißt es etwa in dem vom Kläger vorgelegten Attest des Arztes für Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. V. vom 17. Mai 2026, dass der Wunsch, dem weiblichen Geschlecht zuzugehören, schon seit der Kindheit bestanden habe. Der Kläger hatte sich aber erst im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hierauf berufen.

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Anders als in den vom Kläger angeführten Entscheidungen zum Ablauf der Überstellungsfrist in Dublin-Konstellationen liegen die Gründe für das erledigende Ereignis damit auch nicht in der Sphäre der Beklagten.

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Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 18a K 759/22.A -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005 -, juris, Rn. 6.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).