Antrag auf internationalen Schutz bei syrischem Staatsangehörigen KI-Titel
Asylrecht · Verfolgung · Abschiebungsverbot · internationaler Schutz · Syrien
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
Der 1996 geborene Kläger reiste im August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Oktober 2022 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16. März 2023 gab er im Wesentlichen an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Er habe in einem Dorf namens Seelow im Gouvernement Deir ez-Zor gelebt, sei jedoch 2017, nachdem das syrische Regime die Kontrolle über seinen Heimatort erlangt habe, in die im Nordosten Syriens gelegene Provinz Al-Hasaka in ein Camp namens al-Sadd geflüchtet. Er sei gegen das Regime gewesen und jemand müsse seine Einstellung dem Regime mitgeteilt haben, weshalb er verfolgt worden sei. Das Regime habe seine Familie ungerecht behandelt. Einmal habe er seine Frau nach Damaskus geschickt, um ihre Eltern zu besuchen. Dort habe man sie nach ihm gefragt. Man habe sie verhaften wollen und nur freigelassen, nachdem sie versichert habe, er sei in der Türkei und von ihr getrennt. Er sei auch wegen des noch nicht geleisteten Wehrdienstes gesucht worden. Zwei seiner Brüder seien seit Beginn der Revolution in der Opposition gewesen. Einer sei verhaftet und in das bekannte Saidnaya-Gefängnis gebracht worden. Der andere sei bei der Rückkehr aus dem Libanon verhaftet worden. Beide seien schließlich in der Haft getötet worden. Er selbst habe keinen Kontakt zum syrischen Regime – oder zum IS – gehabt und sich auch nicht politisch engagiert. Das Camp al-Sadd habe damals unter der Kontrolle der PKK gestanden, die versucht habe, ihn zu rekrutieren. Er habe sich aufgrund all dessen zur Flucht entschlossen und sei im März 2022 in die Türkei gegangen. Um die Flucht zu finanzieren, habe er sein Auto verkauft. Mithilfe von Schleusern habe er die Grenze überqueren können.
Der Kläger trug weiter vor, die Schule bis zum Abitur besucht, aber nicht abgeschlossen zu haben. Er sei sehr gut in der Schule gewesen, habe aber wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation seine Ausbildung nicht fortsetzen können. In seinem Heimatdorf habe er eine eigene Wohnung und einen kleinen Gemüseladen gehabt; sein Auto habe er zum Transport von Schafen und Menschen genutzt. 2016 habe er geheiratet. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder würden nach wie vor in Syrien leben, genau wie zwei seiner Brüder und die Großfamilie. Sein Vater sei verstorben, aber seine Mutter halte sich weiterhin im Camp al-Sadd auf.
Mit Bescheid vom 13. November 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4) vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Arabische Republik Syrien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet (Ziffer 6).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass es bereits an einer individuellen, gegen die Person des Klägers gerichteten Verfolgungshandlung bzw. an der erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund fehle. Dies gelte sowohl für seine Furcht vor dem Bürgerkrieg, die geschilderten Bombardierungen seines Heimatorts im Jahr 2017, die Rekrutierungsversuche seitens der PKK als auch die Verfolgung durch das syrische Regime. Eine Vorverfolgung liege nicht vor. Dem Kläger drohe jedoch auch bei einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Weder drohe ihm eine Verfolgung durch das Regime aufgrund der Verhaftung seiner Brüder, seiner eigenen kritischen Haltung noch seines Aufenthalts im Ausland. Was die Gefahr der drohenden Einziehung zum Wehrdienst bzw. eine etwaige Rekrutierung durch die PKK, die SDF (Syrian Democratic Forces) oder die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten angehe, so fehle es letztlich an der erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor. Schließlich rechtfertige die humanitäre Lage in Syrien unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Der Kläger sei jung, gesund und arbeitsfähig. Außerdem könne er auf die Unterstützung seines familiären Netzwerks zurückgreifen.
Mit seiner am 25. November 2024 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er auf seine Angaben in der Anhörung und trägt ergänzend vor, er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen einer andauernden Blutfehde getötet zu werden. Seine Familie gehöre zu dem Stamm der Al-Uqaydat, einem der größten arabischen Stämme in der Provinz Deir ez-Zor. Die Blutfehde habe ihren Anfang genommen, als sein Onkel ca. 2002 eine Person getötet habe, welche ebenfalls diesem Stamm angehört habe. Sein Onkel sei deswegen von 2002 bis 2013 in Haft gewesen. Nach seiner Entlassung sei er vom Bruder des Getöteten umgebracht worden. Noch im selben Jahr habe sein Cousin den Bruder des Getöteten umgebracht. In Deir ez-Zor habe er mit seinem Onkel und dessen Familie in einem Haus gewohnt. Die Blutfehde sei daher auf ihn und seinen Bruder ausgeweitet worden. Zwischen 2013 und 2021 habe es keine konkreten Bedrohungen gegeben. Die Familie des Getöteten habe in der Zeit überwiegend nicht in Deir ez-Zor gewohnt. Ein Versuch seiner Familie, die Fehde endgültig zu beenden, sei im Jahr 2021 damit beantwortet worden, dass keine Versöhnung akzeptiert werde und er und sein Bruder die nächsten seien, die getötet würden. Er habe daraufhin das Land verlassen. Sein Bruder sei jedoch im Dezember 2022 getötet worden. Vor diesem Hintergrund sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass derzeit ein ausreichender staatlicher Schutz existiere. Zur Sicherheitslage in den DAANES-Gebieten (Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien) könnten aufgrund des im Januar 2026 geschlossenen Abkommens zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF sowie der weiterhin dynamischen Lage im Osten als umkämpfte und instabile Region keine weiteren Ausführungen gemacht werden. Es sei jedenfalls zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot festzustellen. Die wirtschaftliche Situation in Syrien sei weiterhin so katastrophal, dass er für sich und seine Familie, die weiterhin im Flüchtlingscamp al-Sadd lebe, ein Existenzminimum nicht werde sichern können. Darüber hinaus lebe er in Berlin mit seinem 13-jährigen Neffen zusammen, welchem im Jahr 2023 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Sein Neffe werde vormundschaftlich von S… vertreten, er – der Kläger – sei jedoch sein Erziehungsberechtigter, seine Hauptbezugsperson und kümmere sich im Alltag um ihn. Dies müsse im Rahmen der Abschiebungsandrohung berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Arabischen Republik Syrien bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids, welche sie unter Berücksichtigung der seit Dezember 2024 veränderten Verhältnisse in Syrien schriftsätzlich vertieft und dahingehend ergänzt, dass eine Verfolgung des Klägers seitens des syrischen Regimes zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich sei, weil es die damaligen Verfolgungsakteure nicht mehr gebe. Der Kläger müsse auch im Falle einer erneuten Niederlassung in der Provinz Al-Hasaka keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts befürchten. Mit Blick auf aktuelle Zahlen herrsche in der Region kein hohes Gewaltniveau. Die Übergangsregierung sei auch darum bemüht, in der Heimatregion des Klägers, Deir ez-Zor, nach bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen ihr und der kurdischen SDF den Friedensprozess voranzubringen. Die Lage habe sich dort offenkundig stabilisiert. Es sei dem Kläger aber auch zuzumuten, auf andere, sicherere Gebiete Syriens auszuweichen, sofern er in seiner Heimatregion Deir ez-Zor oder in Al-Hasaka keinen familiären Anlaufpunkt mehr habe. Denkbar wäre insbesondere eine Niederlassung in Damaskus. Schließlich sei auch weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes erfülle. Neben seiner eigenen Erwerbskraft werde er auf finanzielle Rückkehrhilfen zurückgreifen können. Soweit er nunmehr erstmalig vortrage, aufgrund einer Blutfehde um sein Leben zu fürchten, sei dies erkennbar ein Versuch, nach dem Wegfall der ursprünglich angegebenen Fluchtgründe ein neues Verfolgungsschicksal zu konstruieren, und somit nicht glaubhaft. Auch eine Aussetzung der Abschiebungsandrohung komme nicht in Betracht, denn der Kläger gehöre bereits nicht zur Kernfamilie seines Neffen. Dieser wäre auch im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Syrien keineswegs auf sich allein gestellt, da für ihn ein Vormund bestellt worden sei, der die gesetzliche Pflicht trage, für seine Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung zu sorgen. Letztlich sei es auch fraglich, ob der Verbleib des Neffen in der Wohnung des Klägers überhaupt dem Kindeswohl dienen könne. Denn in ebenjener Wohnung sei aufgrund eines Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 24. März 2025 – 7…– wegen des gegen den Kläger geführten Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland – konkret des Islamischen Staats – in Tateinheit mit Bedrohung und versuchter Nötigung eine Wohnungsdurchsuchung erfolgt. Im Übrigen könne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland Vorrang vor dem Wohl des Kindes eingeräumt werden. Das Kindeswohl sei zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, genieße aber keinen unbedingten Vorrang.
Am 22. August 2025 hat die Staatsanwaltschaft Berlin den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung angeklagt (7…); die Hauptverhandlung ist für Mai 2026 anberaumt.
Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung befragt. Wegen des Ergebnisses dieser Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Streitakte sowie der Asyl- und Ausländerakten des Klägers sowie seines Neffen R….
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Zuerkennung subsidiären Schutzes noch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das im sachgerecht auszulegenden Klageantrag enthaltene hilfsweise Begehren, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Danach ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2, Abs. 3 AsylG oder § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllt. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte. Die Verfolgungsgründe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist dabei unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG von staatlichen, quasistaatlichen und nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht.
Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn dem Ausländer Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 14 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – 3 B 27.17 –, juris, Rn. 14). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer umfassenden Würdigung des zu prüfenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – VG 16 K 207.17 A –, juris Rn. 16).
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), vgl. § 28 Abs. 1a AsylG. Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – VG 16 K 207.17 A –, juris Rn. 16; unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23).
Die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asyl- bzw. Schutzsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Erhebliche Widersprüche und Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vorbringen im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3). Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU.
Ausgehend hiervon begründet der Vortrag des Klägers unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Kammer keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Bescheid vom 13. November 2024 verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG), der sich ausführlich mit dem Vortrag des Klägers in seiner Anhörung zu einer möglichen Verfolgung auseinandersetzt und dem die Kammer nach eigener Prüfung folgt. Der Kläger ist diesen Ausführungen im Klageverfahren auch nicht weiter entgegengetreten.
2. Auch Nachfluchtgründe liegen nicht vor.
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Konkrete Umstände, die eine Verfolgung trotz der durch den Sturz des Assad-Regimes veränderten Lage begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
a. Durch den Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 hat sich die politische und militärische Situation in Syrien grundlegend verändert. Im Einzelnen stellt sich die Situation nach den Erkenntnissen der Kammer wie folgt dar:
Das syrische Regime unter dem Präsidenten Bashar al-Assad wurde am 8. Dezember 2024 gestürzt und übt seitdem keine Herrschaftsgewalt in Syrien mehr aus. Im Anschluss an eine Übergangsregierung wurde am 29. März 2025 eine neue syrische Regierung unter Führung des Interimspräsidenten Ahmed al-Sharaa ernannt und für fünf Jahre bestellt, welche aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten al-Sharaas besteht. Ahmed al-Sharaa war Anführer der für den Umsturz Anfang Dezember 2024 maßgeblich mitverantwortlichen islamistischen Gruppierung Hay’at Tahrir al-Sham (HTS). Etwa die Hälfte der Regierungsangehörigen, die am 29. März 2025 ernannt wurden, besteht aus Personen, die in keiner Verbindung zur am 29. Januar 2025 aufgelösten und in die General Security Force übergegangene HTS stehen, wenngleich von dieser die wichtigsten Ressorts besetzt wurden (u. a. Außen-, Justiz-, Verteidigungs- und Innenministerium sowie Nachrichtendienstdirektion). Mehrere der neuen Minister waren dies auch vor dem Jahr 2011 unter dem Assad-Regime. Es gibt allerdings kein Mitglied der sogenannten Demokratischen Selbstverwaltungsbehörden in Nord- und Ostsyrien (DAANES) oder der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) im Kabinett (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, 8. Mai 2025 [BFA, Länderinformation], S. 15, 95, 100; European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Juli 2025 [EUAA, Country Focus], S. 16, 17). Am 25. Februar 2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde. Am 2. März 2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt, dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Am 13. März 2025 unterzeichnete al-Sharaa die angekündigte Verfassungserklärung, die eine fünfjährige Übergangsphase vorsieht. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. In der Verfassungserklärung sind die Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Pressefreiheit, die Möglichkeit politischer Beteiligung sowie politische, bildungs- und arbeitsbezogene Rechte für Frauen festgeschrieben. Die repressivsten Elemente des Assad-Regimes, die Anti-Terror-Gerichte und das Anti-Terror-Gesetz von 2012 wurden abgeschafft bzw. aufgehoben. Sie begründet aber auch ein starkes Präsidialsystem ohne Premierminister und verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse bei minimaler Kontrolle. Sie legt auch fest, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtsprechung die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist (EUAA, Country Focus, S. 16, 28).
Im Rahmen des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich während der syrischen Revolution gebildet haben (BFA, Länderinformation, S. 24).
Im Hinblick auf die Gebietskontrolle kam es infolgedessen zu einem umfassenden Wandel. Die neue Regierung kontrolliert einen Großteil des syrischen Staatsgebietes, darunter Damaskus, Idlib und Hama. Bis auf das verbleibende Gebiet der DAANES werden nun, zumindest formal, alle Gebiete des Landes von der neuen Syrischen Regierung in Damaskus verwaltet. In der Praxis ist die syrische Übergangsregierung jedoch nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Die Sicherheitslage bleibt in diesen Gebieten fragil (EUAA, Country Focus, S. 139; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Mai 2025 [AA, Lagebericht], Karte S. 5, S.10; BFA, Länderinformation, S. 44 f.).
So eskalierte im Januar 2026 der Konflikt zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdisch geführten SDF. Auslöser waren das Auslaufen einer von der Übergangsregierung gesetzten Frist zur Integration der SDF in staatliche Strukturen sowie das erklärte Ziel der Regierung, die vollständige territoriale Kontrolle über den Nordosten Syriens wiederzuerlangen. Regierungstruppen und verbündete Stammesmilizen konnten im Zuge einer Offensive mehrere zuvor von der SDF kontrollierte Gebiete, insbesondere in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor, einnehmen. Ende Januar 2026 einigten sich beide Seiten grundsätzlich auf einen Waffenstillstand sowie auf eine schrittweise Integration der kurdischen militärischen und zivilen Strukturen in den syrischen Staat (Accord, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete, 12. März 2026, https://www.ecoi.net/en/document/2137889.html).
In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Präsident al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr (AA, Lagebericht, S. 13). Durch eine am 9. Dezember 2024 verkündete Generalamnestie wurde für alle Wehrpflichtigen Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (BFA, Länderinformation, S. 140). Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von den entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA, Lagebericht, S. 13).
Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Assad-Regierung verbessert und Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen größeren Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden abgebaut, und die verbliebenen, vor allem auf den Autobahnen zwischen den Städten, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. An den Kontrollpunkten überprüfen die Sicherheitskräfte in der Regel die Ausweise der Personen und kontrollieren, ob sie Waffen besitzen. Das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich zurückgegangen (EUAA, Country Focus, S. 75).
Nach Schätzungen des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) sind bis 18. September 2025 etwa 988.134 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt (EUAA, Country Focus, S. 79). Nach Aussagen von Rückkehrern hatten Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückkehrten, im Allgemeinen keine Probleme mit den aktuellen Behörden. Einige konnten sogar nachweisen, dass sie unter dem früheren Regime als „gesucht“ galten. Etwa acht Millionen Syrer standen auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die wegen Militär- oder Reservedienstes gesucht werden, keine Probleme haben werden. Personen mit früheren zivilen Gerichtsurteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin überprüft. Die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus gab an, über 50 Prozent der von der Assad-Regierung gegen mehr als acht Millionen Syrer verhängten Reiseverbote aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen Personen, die als Gegner der Assad-Regierung galten und strafrechtlich und gerichtlich verfolgt wurden. Die von einem der vier Geheimdienste des früheren Regimes oder von der Militärpolizei für den Militärdienst ausgestellten Haftbefehle werden nicht vollstreckt. Zeugenaussagen von im Ausland lebenden Syrern, die nach dem Sturz Assads vom Libanon oder aus Jordanien nach Damaskus und Sweida in das Land reisten, zeigten, dass die Interaktion mit den Sicherheitsbehörden an den Grenzen kurz und freundlich war. Es wurden keine Misshandlungen oder gezielte Angriffe auf Rückkehrer aus dem Ausland dokumentiert. Die Übergangsregierung hat alle Haftbefehle aus der Assad-Ära aufgehoben. Die Übergangsregierung prüft nicht, welche Aktivitäten syrische Rückkehrer in der Vergangenheit im Ausland ausgeübt haben. Viele Rückkehrer besitzen entweder europäische Pässe oder haben einen Aufenthaltsstatus in ihren Gastländern. Einige haben Syrien besucht und sind zurückgekehrt, ohne über ihre Aktivitäten im Ausland befragt worden zu sein (EUAA, Country Focus, S. 80 ff.).
b. Individuelle Gründe, welche im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung des Klägers beachtlich wahrscheinlich machen würden, sind weder vorgetragen noch anhand der dargestellten Erkenntnislage ersichtlich.
Die Befürchtung einer Verfolgung durch das syrische Regime scheidet schon aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes aus.
Der Kläger hat auch keine Verfolgung durch die Übergangsregierung zu befürchten. Eine solche Verfolgung wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Ihm droht nicht allein wegen seiner Herkunft, illegalen Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Es entsprach bereits unter der Herrschaft des Assad-Regimes ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen (vgl. etwa Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2021 – 8 A 1992/18.A –, juris Rn. 35 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12. November 2024 – 14 A 445/22.A –, juris Rn. 38 ff., und vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A –, juris Rn. 47 ff.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. November 2024 – 2 LB 103/23 – und vom 15. Mai 2023 – 2 LB 444/19 –, beide bei juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Mai 2024 – 21 B 23.30059, 8286409 –, juris Rn. 22 ff., und Urteil vom 2. Mai 2022 – 21 B 19.34314 –, juris). Nach der aktuellen Erkenntnislage bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung anders zu beurteilen wäre. Vielmehr fordert die Übergangsregierung syrische Flüchtlinge auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen (vgl. https://www.stern.de/politik/syriens-neuer-regierungschef-ruft-fluechtlinge-zur-rueckkehr-auf-35301402.html, 11. Dezember 2024).
Der Kläger gehört als arabischer Volkszugehöriger islamischen Glaubens auch keiner der Minderheiten an, für die – je nach Herkunftsregion – derzeit gegebenenfalls eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte.
Der Kläger hat nach der Erkenntnislage zudem nicht zu befürchten, aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung im Zusammenhang mit einer Wehrdienstentziehung zu Zeiten des Assad-Regimes i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verfolgt und bestraft zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 – A 4 S 1548/23 –, juris Rn. 51 m. w. N.). Noch hat er generell mit einem Einsatz als Soldat für in Syrien handelnde Akteure durch Einziehung zu rechnen.
Eine Verfolgung droht dem Kläger schließlich auch nicht unter dem Aspekt der Blutfehde (oder Blutrache). Unabhängig davon, ob die Kammer die entsprechenden Ausführungen des Klägers für glaubhaft hält, stellt eine durch private Auseinandersetzungen ausgelöste Verfolgung von Privatpersonen wegen Blutrache ein kriminelles Unrecht dar, das an kein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpft (so u. a. VG Regensburg, Urteil vom 24. Juli 2020 – RN 7 K 16.30085 –, juris Rn. 43).
Weitere konkrete Anhaltspunkte, die bezogen auf den Kläger eine Verfolgungshandlung aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch anhand der aktuellen Erkenntnislage ersichtlich.
II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG sind die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. Hieraus folgt unter anderem, dass § 4 Abs. 1 AsylG nur solche Gefahren erfasst, die dem Schutzsuchenden durch das Verhalten von Akteuren im Sinne des § 3c AsylG drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – M’Bodi, C-542/13 –, EU:C:2014:2452, Rn. 31 ff.).
Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe“ ist der Rechtsprechung des
EGMR entnommen, der auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. EGMR, Urteil vom 23. März 2016 – Nr. 43611/11 [FG/Schweden] – Rn. 110 m. w. N.) und dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (s. unter Abschnitt I.). Durch die Formulierung „droht“ wird deutlich, dass neben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Konkretheit der Gefahr als zusätzliches Element vorliegen muss. Dieses ist gekennzeichnet durch eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation (vgl. VG München, Urteil vom 25. November 2016 – M 24 K 16.31338 –, juris Rn. 24).
Ausgehend hiervon begründet der Vortrag des Klägers unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Kammer keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
1. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AsylG bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Es droht dem Kläger im Fall der Rückkehr auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK.
a. Eine solche droht ihm weder wegen weitreichender systematischer Willkür bis hin zur völligen Rechtlosigkeit, wie sie in der Herrschaftszeit der Assad-Regierung bestand (vgl. hierzu etwa Urteil der Kammer vom 13. Oktober 2022 – VG 23 K 537/20 A –, Abdruck S. 13 f.), noch wegen Wehrdienstentziehung, illegaler Ausreise oder der Asylantragstellung und langjährigem Aufenthalt im westlichen Ausland (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2025 – 17 K 7040/21.A –, juris Rn. 128 ff.). Dies scheidet bereits aus dem Grund aus, dass das syrische Regime von Präsident Bashar al-Assad – wie oben dargelegt – nicht mehr besteht und keine Gewalt mehr über das syrische Staatsgebiet ausübt.
Es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass ihm Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung seitens der neuen Regierung drohen könnte.
Insgesamt wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen.
b. Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, ihm sei eine Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar, weil er dort Gefahr laufe, im Rahmen einer Blutfehde getötet zu werden, kommt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht in Betracht.
Die Kammer ist nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom Bestehen einer ernsthaften Bedrohungslage aufgrund einer Blutfehde nicht überzeugt. In der Gesamtschau fehlt es dem Vorbringen des Klägers an der erforderlichen inhaltlichen Konsistenz, Detailtiefe und Plausibilität. Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger die besagte Blutfehde und den damit im Zusammenhang stehenden Tod eines seiner Brüder im Jahr 2022 bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im März 2023 nicht erwähnt hat. Dies, obwohl er explizit zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag befragt worden ist. Bei seinem Vortrag zu der nun erstmals in der Klagebegründung vom 2. März 2026 erwähnten Blutfehde handelt es sich somit um erheblich gesteigertes Vorbringen. An einer nachvollziehbaren Erklärung der früheren Nichterwähnung fehlt es.
Dabei erschöpft sich die Unstimmigkeit nicht in einem bloßen Unterlassen. Vielmehr hat der Kläger im Asylverfahren einen inhaltlich abweichenden und mit dem jetzigen Vortrag unvereinbaren Geschehensablauf geschildert. So gab er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, zwei seiner Brüder seien vom Regime verhaftet und in der Haft getötet worden. Demgegenüber führt er nunmehr aus, jedenfalls einer seiner Brüder sei im Zusammenhang mit einer Blutfehde von Angehörigen eines anderen Stammes getötet worden.
Soweit der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung angab, er habe sich zum Zeitpunkt der Anhörung noch unter dem Eindruck des Todes seines Bruders befunden und spreche ohnehin nur ungern über persönliche Umstände, vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. Diese Einlassung bleibt pauschal und erklärt nicht, weshalb ein angeblich zentraler fluchtauslösender Umstand vollständig unerwähnt geblieben ist, während andere Aspekte seines Lebensumfelds durchaus geschildert wurden.
Soweit er in der mündlichen Verhandlung einräumte, er habe die frühere Darstellung bewusst gewählt und die Tötung seines Bruders dem Regime zugeschrieben, weil er – wie er das aus Syrien kenne, wo von der Regierung kein Einschreiten zu erwarten sei –, die deutsche Regierung nicht habe einbeziehen wollen, überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil es gerade Zweck des Asylverfahrens ist, individuelle Verfolgungsgründe offenzulegen. Diesbezüglich wurde der Kläger auch belehrt. Vielmehr legt dieses Aussageverhalten nahe, dass er bereit ist, sein Verfolgungsschicksal situationsabhängig anzupassen. Dies wiegt umso schwerer, als es sich jeweils um zentrale, den Kern seines Fluchtvorbringens betreffende Umstände handelt.
Hinzu treten erhebliche inhaltliche Unstimmigkeiten und Unklarheiten im nunmehrigen Vortrag. Der Kläger schilderte einerseits eine über Generationen bestehende Blutfehde, die sich nach seinen Angaben fortlaufend „überträgt“, konnte jedoch weder die konkrete Struktur noch die beteiligten Personen oder Entscheidungsmechanismen dieser Fehde konsistent und nachvollziehbar darlegen. So blieb insbesondere unklar, weshalb nach seinen Angaben gezielt er und sein Bruder betroffen sein sollen, während andere in Syrien verbliebene Familienmitglieder, insbesondere drei weitere Brüder, unbehelligt geblieben seien.
Nicht plausibel ist auch der Vortrag zu den zeitlichen Abläufen. Der Kläger gab an, sein Bruder sei im Jahr 2022 etwa einen Monat nach seiner Ausreise getötet worden. Gleichzeitig erklärte er jedoch, zwischen 2013 und 2021 habe es keinerlei Vorfälle gegeben, da die Familie den Wohnort gewechselt habe. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb die Fehde nach jahrelanger Ruhephase plötzlich erneut eskaliert sein soll und ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt den Bruder des Klägers betroffen habe, blieb er schuldig.
Auch die Schilderung angeblicher Drohungen erweist sich als wenig belastbar. Der Kläger führte aus, die Gegenseite habe ihn in Deutschland über einen Messaging-Dienst kontaktiert und mitgeteilt, er sei „jetzt dran“. Diese Nachricht habe er jedoch gelöscht und könne hierfür keinerlei Nachweise vorlegen. Angesichts der behaupteten existenziellen Bedrohung erscheint es lebensfremd, dass ein derart zentrales Beweismittel ohne weiteres vernichtet worden sein soll.
3. Dem Kläger droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Eine solche ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ist, wenn gefahrerhöhende individuelle Umstände fehlen, dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Um dies feststellen zu können, bedarf es zunächst einer näherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 21).
Es hat eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Ausländers kennzeichnenden Umstände zu erfolgen; u. a. können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts eine Rolle spielen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 43, 45).
Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn 17).
Danach liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im konkreten Einzelfall nicht vor.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, einschließlich der Erkenntnisse der Kammer, ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in Hasaka, der Region, in welcher der Kläger die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise gelebt hat und in welcher der Großteil seiner Familie weiterhin lebt, nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Das Gouvernement Hasaka ist in vier Verwaltungsbezirke unterteilt: Al-Hasaka (oder Al-Hasakeh), Al-Malikeyyeh, Qamishli und Ras Al-Ain. Diese sind wiederum in insgesamt 16 Unterbezirke gegliedert. Die Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) schätzte die Bevölkerung des Gouvernements im März 2025 auf 1.329.876 einschließlich Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hingegen schätzte sie im März 2025 auf 1.447.069 (EUAA, Country Focus, S. 146).
Das Gouvernement steht überwiegend unter der Kontrolle der SDF, mit Ausnahme eines nordwestlichen Gebiets an der Grenze zur Türkei, wo die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) und ihr angeschlossene Gruppierungen unter dem Verteidigungsministerium der Übergangsregierung die Kontrolle ausüben. Auch türkische Militärstützpunkte befinden sich in diesem Gebiet. Lokale nichtstaatliche bewaffnete Gruppen versuchen Berichten zufolge, die Autorität der SDF zu untergraben. Das US-Militär unterhält Stützpunkte im Gouvernement, obwohl ein Teil der Infrastruktur in Richtung Irak abgezogen wurde. Ein kleines russisches Kontingent ist weiterhin in Qamishli stationiert.
Die Sicherheitslage umfasst von den SDF angeführte Verhaftungskampagnen, die teilweise aus unklaren Gründen oder aufgrund angeblicher Unterstützung der Übergangsregierung gegen Zivilisten gerichtet sind. Trotz des Waffenstillstands vom März 2025 nahmen die türkische Armee und die SNA ihre Angriffe auf SDF-Stellungen wieder auf. Im August 2025, als sich die politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF verschärften, kündigten mehrere arabische Stammesführer Mobilisierungsbemühungen an und forderten bewaffnete Aktionen gegen die SDF. Dennoch blieben diese Stämme zersplittert, und einige Stammesfraktionen setzten ihre Zusammenarbeit mit den SDF fort. Ab Anfang September 2025 intensivierten sich die Konfrontationen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung. Die Aktivitäten des IS dauern an und führen zu Razzien und Festnahmen durch die SDF und die von den USA geführte Koalition.
ACLED (Armed Conflict Location & Event Data) verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Hasaka 453 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 18,3 pro Woche). Die meisten dieser Vorfälle waren Explosionen/Fernangriffe, die im Januar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach nahezu stetig abnahmen. Auch die Zahl der Kämpfe und Gewalttaten gegen Zivilisten erreichte im Januar 2025 ihren Höhepunkt, gemeldet wurden solche jedoch während des gesamten Zeitraums fast durchgehend. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Hasaka 110 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 6,4 pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 563 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,4 pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) neun zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR drei zivile Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprachen diese zwölf Todesfälle einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für den gesamten Zeitraum. Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in allen vier Distrikten, wobei der Distrikt Al-Hasaka mit 71 Vorfällen am stärksten betroffen war, gefolgt von Qamishli mit 19 Vorfällen. Ras Al-Ayn verzeichnete die wenigsten Vorfälle (8).
Im Dezember 2025 schätze die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) aufgrund der vorgenannten Daten die Sicherheitslage in Hasaka wie folgt ein: Obwohl Wohngebiete und landwirtschaftliche Flächen stark von Kriegsresten belastet sind, ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten stetig zurückgegangen, und die Zahl der zivilen Opfer ist gering. Daraus lässt sich schließen, dass es im Gouvernement Hasaka zwar willkürliche Gewalt gibt, diese jedoch nicht durch einen hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist (European Union Agency for Asylum, Country Guidance: Syria, December 2025 [EUAA, Country Guidance] S. 78 f.)
Im Zuge der Eskalation der Kämpfe zwischen der Übergangsregierung und den SDF im Januar 2026 konnte die Regierung ihre Kontrolle in Teilen Nordostsyriens ausweiten, ohne jedoch die kurdisch geprägten Kerngebiete im Gouvernement Hasaka vollständig zu übernehmen. Vielmehr besteht dort weiterhin eine geteilte Kontrolle: Die SDF halten insbesondere die Städte Qamishli, Hasaka und angrenzende Gebiete, während Regierungskräfte ihre Präsenz ausgebaut haben und punktuell – etwa durch das Einrücken in einzelne Stadtteile sowie die Übernahme administrativer Funktionen und Sicherheitsaufgaben – wieder staatliche Strukturen etablieren. Die Frontverläufe bleiben dabei fluide; beide Seiten verstärkten ihre militärische Präsenz entlang der Kontaktlinien, während parallel Verhandlungen über eine Integration der SDF in staatliche Strukturen andauern. Insgesamt ist die Gebietskontrolle im Gouvernement Hasaka daher weiterhin fragmentiert und durch ein Nebeneinander von SDF-Strukturen und (wieder-)einrückenden staatlichen Institutionen geprägt (Accord, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete, 12. März 2026, https://www.ecoi.net/en/document/2137889.html).
Bei umfassender Würdigung der vorgenannten Umstände erreicht das Niveau willkürlicher Gewalt im Gouvernement Hasaka nicht die für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Intensität (so auch VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 – 27 K 4231/25.A –, juris).
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Sicherheitslage weiterhin volatil ist und vor allem durch die fragmentierte Gebietskontrolle – insbesondere die fortdauernden Spannungen zwischen den SDF und den Kräften der Übergangsregierung – geprägt bleibt. Diese Umstände begründen jedoch für sich genommen noch keinen derart hohen Gefahrengrad, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Maßgeblich gegen das Erreichen der erforderlichen Gefahrendichte spricht zunächst die Zahl der dokumentierten zivilen Todesopfer, die sich – selbst unter Berücksichtigung eines längeren Referenzzeitraums – auf einem sehr niedrigen Niveau bewegt. Mit insgesamt zwölf dokumentierten zivilen Todesfällen bei einer Bevölkerung von über 1,3 Million Menschen ergibt sich lediglich ein äußerst geringes statistisches Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Erkenntnisse dahingehend, dass es seit September 2025 zu einer andauernden signifikanten Häufung ziviler Todesopfer gekommen ist, liegen der Kammer nicht vor.
Auch die Entwicklung der Sicherheitslage spricht gegen eine relevante Verdichtung der Gefahr. Zwar wurden in dem genannten Zeitraum mehrere hundert Sicherheitsvorfälle registriert; hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Großteil dieser Vorfälle nicht unmittelbar gegen Zivilpersonen gerichtet war, sondern vor allem militärische Auseinandersetzungen betraf.
Soweit zusätzliche Gefahrenmomente etwa durch Kampfmittelrückstände bestehen, führen auch diese nicht zu einer derart verdichteten Gefahrenlage, dass von einer „Gefahr für jedermann“ auszugehen wäre.
Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG.
1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Drittstaatsangehörige seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Maßgeblich ist, wie im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes, in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 15 ff. m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor.
a. Dass dem Kläger in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder aus individuellen Gründen bzw. aus der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, ist nicht ersichtlich. Das gilt sowohl für Damaskus als Ort, an dem die Abschiebung endet, als auch für Hasaka als Heimatregion des Klägers. Wegen der Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die obigen Ausführungen in Abschnitt II.
Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass das Gouvernement Damaskus unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht und als die stabilste Region Syriens betrachtet wird. Es gibt eine starke Präsenz von Sicherheitskräften, die ein allgemein sicheres Umfeld erzeugt, und einen erkennbaren Rückgang an Sicherheitsvorfällen, wenngleich weiterhin isolierte Sicherheitsvorfälle stattfinden, einschließlich Entführungen, bewaffneten Übergriffen und gezielter Gewalt. Allgemein haben Gruppen wie der Islamische Staat oder andere bewaffnete Gruppen jedoch limitierte operative Kapazitäten in Damaskus. Damaskus bleibt ein relativ sicheres Umfeld im Vergleich zu anderen Gouvernements. In der Zeit von Dezember 2024 bis September 2025 gab es durchschnittlich weniger als 2,4 Sicherheitszwischenfälle pro Woche und lediglich zwei zivile Todesopfer pro 100.000 Einwohner (EUAA, Country Guidance, S. 88 f.).
b. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ergibt sich für den Kläger auch nicht unter Berücksichtigung der allgemeinen humanitären Lage in Syrien. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist trotz der schwierigen Bedingungen in Syrien nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger dort nicht in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen.
Die wirtschaftliche Lage in Syrien ist weiterhin prekär (AA, Lagebericht, S. 5, 10 f.; BFA, Länderinformation, S. 261 ff.). Laut dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) konnten sich im Februar 2025 90 % der syrischen Bevölkerung die nötigsten Güter nicht mehr leisten, und 75 % waren auf humanitäre Hilfe angewiesen. 66 % der Bevölkerung lebten in extremer Armut, wobei die Armutsquote in Haushalten mit weiblicher Haushaltsvorständin und in Haushalten von Binnenvertriebenen am höchsten war (EUAA, Country Guidance, S. 99).
Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z. B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Die Kosten für den Wiederaufbau und die Sanierung Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Assad-Regimes einen bemerkenswerten Rückgang erlebt (BFA, Länderbericht, S. 261). Die Weltbank geht davon aus, dass sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) gemessen an der Kaufkraftparität im Jahr 2025 (7,1 Mrd. USD) um 1,45 Prozent gegenüber dem Vorjahr (7,2 Mrd. USD) verringern wird (AA, Lagebericht, S. 10 f.).
Die Arbeitslosigkeit liegt Berichten zufolge bei Frauen bei 24 %, bei Männern bei 5 % (European Union Agency for Asylum, COI Query Syria, Major human rights, security, and socio-economic developments 1 June to 30 September 2025, 1. Oktober 2025 [EUAA, COI], S. 41), wohingegen in anderen Berichten von einer Arbeitslosigkeit von 24 % der Bevölkerung im Jahr 2024 die Rede ist (EUAA, Country Guidance, S. 99). Seit Jahren sind syrische Familien auf humanitäre Hilfe und Überweisungen von Familienmitgliedern im Ausland angewiesen, um zu überleben. Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das Welternährungsprogramm (WFP) in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80 Prozent zu kürzen. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht (BFA, Länderbericht, S. 262). Die monatlichen Lebensunterhaltskosten für eine fünfköpfige Familie in Damaskus haben sich im März 2025 auf 8.000.000 (alte) Syrische Lira erhöht (EUAA, Country Guidance, S. 99). Der Minimum Expenditure Basket, der die Gesamtkosten von lebensnotwendigen Lebensmitteln und sonstigen Artikeln für eine fünfköpfige Familie widerspiegelt, betrug im September 2025 in Damaskus 2.214.688 SYP (alte) Syrische Lira, in Gouvernement Hasaka 2.249.424 SYP (Food Security Cluster, WFP Syria - Monthly Market Price Bulletin - Food Security Analysis - September 2025, 18. November 2025, online abrufbar unter https://fscluster.org/syria/document/wfp-syria-monthly-market-price-bulletin-1). Das entspricht nach dem derzeitigem (offiziellen) Wechselkurs etwa 725 USD für den Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie und 204 USD für den Minimum Expenditure Basket.
Der nationale Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte stieg im September 2025 gegenüber dem Vormonat um fünf Prozent und erreichte einen Durchschnitt von rund 60.000 SYP pro Tag (ca. 5,5 USD). Die Südregion verzeichnete mit durchschnittlich 77.926 SYP den dritten Monat in Folge die höchsten Tageslöhne, während der niedrigste Durchschnitt in der Nordostregion mit 40.229 SYP ermittelt wurde. Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (BFA, Länderbericht, S. 263 f.).
Etwa ein Drittel des Wohnungsbestandes in Syrien wurde im Zuge des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. Dies führte in den Vororten von Damaskus zu einer akuten Wohnungsnot und einem begrenzten Angebot an Wohnraum. Hinzu kommt, dass die hohen Immobilienpreise in Damaskus das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich machen, während die Wohnverhältnisse in den Außenbezirken oder abgelegeneren Gebieten oft schlecht sind. Es gibt eine gewisse soziale Diskriminierung gegenüber Menschen, die aus anderen Landesteilen nach Damaskus ziehen (EUAA, Country Guidance, S. 100). Im April 2025 betrug die monatliche Miete für Gebiete in Damaskus mit informeller Bebauung beispielsweise zwischen 1 und 3 Mio. SYP (ca. zwischen 70 und 169,- Euro) (Jisr Press: [arabisch] Die Preise für Wohnungen steigen rasant und die Mieten sind um ein Vielfaches höher als die Gehälter in Damaskus, 19. April 2025, https://t1p.de/phwzg).
Laut dem Syria 2024 Humanitarian Needs Overview der UN ist die Bereitstellung von Unterkünften, insbesondere für Binnenvertriebene in Lagern und Rückkehrer, nach wie vor ein dringender Bedarf. Schätzungen zufolge haben im Jahr 2024 fast 6,8 Millionen Menschen Unterstützung bei der Unterbringung benötigt. Mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt in minderwertigen, beschädigten und unzureichenden Unterkünften. Obwohl die Notunterkünfte nur als kurzfristige Notlösung gedacht sind, leben dort immer noch über zwei Millionen Menschen (ungefähr gleich viele Frauen und Männer) in prekären Unterkünften, insbesondere angesichts klimatischer und gesundheitlicher Schocks. Die meisten Notunterkünfte, darunter informelle Siedlungen/Lager, geplante Lager und Sammelzentren, sind durch fehlende Lagerverwaltungssysteme, schlechte Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und unzuverlässigen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gekennzeichnet (BFA, Länderinformation, S. 283).
Viele Gegenden, insbesondere Dar’a, Latakia und Damaskus, werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, wobei bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Versorgungslage mit Elektrizität noch schlechter (EUAA, COI, S. 42).
Das syrische Gesundheits- und das Bildungswesen sind weiterhin gezeichnet von dem von 2011 bis 2024 andauernden Bürgerkrieg. Zu den Herausforderungen für das Gesundheitssystem zählen etwa geografische Unterschiede bei der Verteilung des Personals, Unterfinanzierung, die Abwanderung von medizinischem Personal, der Zusammenbruch von Lieferketten und das Fehlen eines einheitlichen Gesundheitsinformationssystems. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schätzt, dass 15,8 Millionen Menschen – mehr als 65 Prozent der Bevölkerung – auf medizinische Unterstützung angewiesen sind (EUAA, Country Guidance, S. 58). Zwischen 40 % und 60 % der Kinder zwischen sechs und fünfzehn Jahren gehen in Syrien nicht zur Schule (EUAA, Country Guidance, S. 52).
Vor dem Hintergrund der Vielzahl der nach Syrien zurückkehrenden Flüchtlinge und der hierdurch voraussichtlich steigenden humanitären Bedarfe (AA, Lagebericht, S. 27 f.), bleibt abzuwarten, ob die Aufhebung eines Großteils der Sanktionen gegen Syrien durch die EU (im Februar 2025) und durch die USA (im Juni 2025), die humanitäre Lage der Bevölkerung nennenswert verbessern kann (BFA, Länderinformation, S. 268; vgl. auch VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 – 3 V 1569/25 –, juris Rn. 32). Rückkehrer berichten als Hauptprobleme von Arbeitslosigkeit (77 %), hohen Lebensunterhaltskosten (74 %), schlechter Infrastruktur und Lebensbedingungen (57 %) und fehlender humanitärer und Entwicklungsunterstützung. Dabei wurden die Gouvernements Aleppo, Damaskus, Dar’a, Hama, Quneitra, Tartous, Deir ez-Zor, Idlib und Sweida für die Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern als teilweise fördernd bewertet. Damaskus schnitt in den Bereichen Sicherheit und Schutz, Wohnraum, Land und Eigentum sowie angemessene Lebensbedingungen am besten (mit „überwiegend förderlich“) und in den Bereichen Zugang zu Lebensunterhalt und Zugang zu Ausweispapieren am schlechtesten ab (EUAA, COI, S. 43f.).
Rückkehrer aus dem westlichen Ausland können bei freiwilliger Rückreise eine finanzielle Rückkehrhilfe aus dem REAG/GARP-Programm beantragen. Das REAG/GARP-2.0-Programm hilft Rückkehrern dabei, in ihr Herkunftsland zurückzukehren oder in ein anderes Land weiterzuwandern. Es unterstützt sie bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/syria). Das Rückkehrförderprogramm sieht im Falle einer freiwilligen Rückkehr neben der Übernahme der Rückreisekosten eine einmalige Reisebeihilfe in Höhe von 200,- Euro (Minderjährige unter 18 Jahren in Höhe von 100,- Euro) und zusätzlich eine Starthilfe in Höhe von 1.000,- Euro pro Erwachsenem (500,- Euro pro Kind unter 18 Jahren und maximal 4.000,- Euro pro Familie), sowie im Bedarfsfall die Kostenübernahme für eine medizinische (Anschluss)-Versorgung in Höhe von bis zu 2.000,- Euro für bis zu drei Monate nach Ankunft vor. Das EURP SYR sieht zudem eine Kurzzeit-Unterstützung in Höhe von 615,- Euro pro Person für freiwillig Rückkehrende vor, abrufbar innerhalb von 14 Werktagen nach der Ankunft direkt beim Reintegrationspartner in Syrien und wird als Geld- oder Sachleistung gewährt. Die Langzeit-Unterstützung wird bis zu 12 Monate nach der Ausreise in Form von Wohnungsunterstützung, medizinischem Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, Familienzusammenführung, rechtlicher Beratung und administrativer Unterstützung sowie psychosozialer Unterstützung gewährt. Die Langzeit-Unterstützung bis zu einer Höhe von 2.000,- Euro wird grundsätzlich in Form von Sachleistungen gewährt.
Ob der auch von der Beklagten angesprochene Aufschwung, der sich zuletzt abzeichnete, mittelfristig zu einer nachhaltigen Verbesserung der Umstände führen wird, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, denn jedenfalls führen die Verhältnisse in Syrien trotz aller Defizite im Falle des Klägers für sich genommen noch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK (vgl. Urteil der Kammer vom 29. Januar 2026 – VG 23 K 750/25 A –, Abdruck S. 7 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2026 – A 8 K 12595/25 –, juris; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 – 27 K 4231/25.A –, juris; VG Meiningen, Urteil vom 3. November 2025 – 9 K 1334/23 Me –, milo; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2025 – 17 L 3620/25.A –, juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 10. November 2025 – 6 L 2706/25.WI.A –, milo; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 – VG 23 L 442/25 A –, juris Rn. 44; jeweils in Bezug auf junge, gesunde und arbeitsfähige Männer).
Denn jedenfalls hat der Kläger nach den dargestellten Erkenntnissen ebenso wie nach Auskunft der Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit, Rückkehrhilfen im Rahmen des REAG/GARP und EURP-Programms in Anspruch zu nehmen und sich zusätzlich bei einer Ankunft in Syrien, unabhängig von einer Förderzusage, an die Projektpartner des Bundesamtes zu wenden, um dort praktische Tipps und Kontakte für die Reintegration zu erhalten. Er wäre somit nicht auf sich allein gestellt. Bei einer Einreise über Damaskus kann sich der Kläger zum Beispiel an das European Technology and Training Centre (ETTC) wenden. Das ETTC verfügt über einen Projektpartner in Damaskus, der Ausländern beispielsweise bei der Wohnungssuche auf dem angespannten Wohnungsmarkt behilflich sein kann (https://www.returningfromgermany.de/programmes/remote-reintegration-counselling-ettc-syrien/).
Eine andere Einschätzung ergibt sich nicht daraus, dass die Ehefrau des Klägers mit den beiden minderjährigen Kindern derzeit unter schwierigen Bedingungen in einem Flüchtlingslager lebt. Nach seinen eigenen Angaben werden seine Frau und seine Kinder bereits derzeit allein durch mehrere Angehörige vor Ort unterstützt. So hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er selbst nicht über genügend Mittel verfüge, um sie von Deutschland aus zu unterstützen, dass sich aber sowohl seine drei Brüder als auch seine fünf Onkel mütterlicherseits finanziell um seine Mutter, seine Ehefrau und seine Kinder kümmerten. Darüber hinaus erhält die Familie auch Unterstützung durch den Bruder seiner Ehefrau sowie weitere Verwandte. Die Versorgung der Familie ist damit – wenn auch auf niedrigem Niveau – gesichert. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Unterstützung im Falle der Rückkehr des Klägers unmittelbar eingestellt würde, noch dass dem Kläger selbst der Zugang zu diesem Netzwerk versagt wäre.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er als Teil dieses Familienverbundes Unterstützung erhalten und zugleich zu dessen Stabilisierung beitragen kann. Er ist jung, gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig. Damit ist ihm grundsätzlich zuzumuten, seinen Lebensunterhalt jedenfalls teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit – auch im Bereich einfacherer und informeller Tätigkeiten – zu sichern. Solchen Tätigkeiten ist der Kläger auch bereits in der Vergangenheit nachgegangen. So hat er einen eigenen Gemüseladen betrieben und sein Auto als kostenpflichtiges Transportmittel für Menschen und Güter eingesetzt. Es ist also davon auszugehen, dass der Kläger über ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Geschick verfügt.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, zu einem Teil seiner Geschwister keinen engen Kontakt zu haben, steht dies dem nicht entgegen. Entscheidend ist nicht die Intensität persönlicher Beziehungen, sondern die tatsächliche Existenz funktionierender Unterstützungsstrukturen. Dass solche bestehen, zeigt sich gerade daran, dass die Kernfamilie des Klägers bereits aktuell durch mehrere Angehörige getragen wird.
In Zusammenschau mit seiner Erwerbsfähigkeit und der bestehenden familiären Unterstützung ist daher nicht ersichtlich, dass dem Kläger, auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern, nach dem Verbrauch der genannten Rückkehrhilfen – weder in Damaskus noch in Hasaka – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Abschiebung drohen würde.
2. Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor.
Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat unter anderem abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Maßgeblich ist dabei, ob sich etwaige bei dem Kläger vorhandene Erkrankungen aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern würde, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankungen alsbald nach der Rückkehr droht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 –, juris Rn. 34; VGH Bayern, Beschluss vom 27. April 2016 – 10 CS 16.485, 10 C 16.486 –, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 – OVG 11 B 5.14 –, juris Rn. 26 –, jeweils m. w. N.). Eine solche Gefahr ist im Falle des Klägers weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
IV. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den Anforderungen von §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG.
Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Asylantrages in der Sache ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand der betreffenden Person entgegenstehen. Dabei führt jedoch nicht jede familiäre Bindung zur Unzulässigkeit einer Abschiebungsandrohung. Ausweislich des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) soll der Schutz des Familienlebens in Übereinstimmung mit der EMRK bei der Umsetzung dieser Richtlinie besonders beachtet werden. Daraus folgt, dass die Regelung des Art. 5 Buchst. b RückführungsRL dem Erlass einer Rückführungsentscheidung in solchen Fällen entgegensteht, in denen Art. 8 EMRK und Art. 7 der GR-Charta einen Abschiebungsschutz aus familiären Gründen vermittelt (vgl. Gordzielik/Huber, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 60a Rn. 27). Entscheidend ist dabei nicht die bloße formal-rechtliche Bindung, sondern die tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft. Dies entspricht dem Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach es ebenfalls auf die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder ankommt. Aus diesem Grund schützt Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können. Familienbeziehungen im Sinne von Art. 8 EMRK bestehen grundsätzlich auch zu anderen nahen Verwandten, insbesondere zu Geschwistern sowie zwischen Großeltern und Enkelkindern. Sie haben aber in der Regel nicht die gleiche Bedeutung wie innerhalb der Kernfamilie. Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen daher nur dann als Familienleben den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn über die emotionale Verbundenheit hinaus zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juni 2024 – 4 LB 215/20 OVG –, juris Rn. 94). Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. so zu Art. 5 Buchst. a, b RückführungsRL: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 –, juris Rn. 7 m. w. N.).
Ausgehend von diesen Maßstäben ergibt sich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 7 GR-Charta sowie Art. 8 EMRK. Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 12) stehen familiäre Belange des Klägers bzw. das Kindeswohl des Neffen des Klägers dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
Zwar ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass zwischen ihm und seinem elfjährigen Neffen eine enge tatsächliche Bindung besteht. Der Kläger hat nachvollziehbar geschildert, dass er seit der Einreise seines Neffen im Jahr 2022 mit diesem zusammenlebt und im Alltag wesentliche Betreuungsleistungen erbringt, sodass er faktisch eine Vaterrolle übernommen hat. Dies wird auch durch die Stellungnahme der Vormundin bestätigt, die auf das sensible Entwicklungsalter des Neffen, die belastende Fluchterfahrung sowie die Bedeutung von Stabilität hinweist und eine Trennung vom Kläger als potentiell belastend für dessen weitere Entwicklung einschätzt. Dementsprechend würden der Kläger und sein Neffe vom Jugendamt nunmehr auch als Familienverbund und vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft betrachtet.
Diese Gesichtspunkte führen jedoch nicht dazu, dass dem Erlass der Abschiebungsandrohung zwingende familiäre Gründe bzw. das Kindeswohl entgegenstehen. Es fehlt an einer besonderen individuellen Abhängigkeit des Kindes gerade von der Lebenshilfe des Klägers. Der Neffe ist nicht auf sich allein gestellt, sondern steht unter der Verantwortung seiner Vormundin, die für sein Wohl Sorge trägt. Zudem befinden sich weitere familiäre Bezugspersonen in Berlin, die über einen gesicherten Aufenthalt verfügen; insbesondere eine Tante mütterlicherseits, die verheiratet ist und vier Kinder hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass im Falle einer Ausreise des Klägers eine Gefährdung des Kindeswohl einträte, die über die typischerweise mit einer Trennung verbundenen Belastungen hinausgeht.
In die Abwägung ist zudem einzustellen, dass gegen den Kläger weiterhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS) in Tateinheit mit Bedrohung und versuchter Nötigung geführt wird; im Rahmen dieses Verfahrens kam es auch zu einer Wohnungsdurchsuchung im Beisein des Neffen. Darüber hinaus ist der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt; die Hauptverhandlung ist für Mai 2026 anberaumt. Diese Umstände sind sowohl im Hinblick auf das Kindeswohl von Bedeutung als auch auf das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, welches in der Gesamtschau der genannten Gesichtspunkte folglich überwiegt.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
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