VG Minden – 3 L 809/26
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag ist mit dem auf Zuweisung eines Stellplatzes gerichteten Hauptantrag sowie mit dem Hilfsantrag unbegründet, da der Antragsteller einen die Anträge tragenden Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) nicht glaubhaft gemacht hat. Seiner Bewerbung waren - entgegen § 3 Abs. 4 der Satzung zur Regelung des Marktverkehrs (Marktsatzung) der Antragsgegnerin - zwingend beizufügende, wesentliche Antragsunterlagen nicht beigefügt (insbesondere nicht die Reisegewerbekarte und nicht der Haftpflichtversicherungsnachweis). Dagegen, aus sachlichen Gründen entsprechende Mindestvoraussetzungen für berücksichtigungsfähige Anträge durch Satzungsrecht vorzuschreiben, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Bewerbung des Antragstellers war daher schon auf der Ebene der Vollständigkeit der Antragsunterlagen auszuscheiden. Sein unvollständiger Zulassungsantrag lässt damit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht entstehen. Es kann daher offenbleiben, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei erfolgt ist oder nicht. Das Verwaltungsgericht ist befugt, auch bei Ermessensentscheidungen die inhaltliche Begründung der Versagung auszutauschen, wenn rechtlich zwingende Versagungsgründe vorliegen, die von der Behörde übersehen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -, juris, Rn. 12, und Beschluss vom 23.01.1987 - 1 B 213/86 -, juris, Rn. 4).
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.600,00 € festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG). Dies entspricht dem Streitwert im Hauptsacheverfahren, der hier nicht wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens reduziert wird, da der Antragsteller mit seinem Hauptantrag im Eilverfahren in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.