VG Minden · Nordrhein-Westfalen 3. Kammer Beschluss

VG Minden – 3 L 809/26

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge­lehnt. Der Antrag ist mit dem auf Zuweisung eines Stellplatzes gerichteten Hauptantrag sowie mit dem Hilfsantrag unbegründet, da der Antragsteller einen die Anträge tragenden Anordnungs­anspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) nicht glaubhaft gemacht hat. Seiner Bewerbung waren - entgegen § 3 Abs. 4 der Satzung zur Regelung des Marktver­kehrs (Marktsatzung) der Antragsgegnerin - zwingend beizufü­gende, wesentliche Antragsunterlagen nicht beigefügt (insbe­sondere nicht die Reisegewerbekarte und nicht der Haftpflicht­versicherungsnachweis). Dagegen, aus sachlichen Gründen ent­sprechende Mindestvoraussetzungen für berücksichtigungsfä­hige Anträge durch Satzungsrecht vorzuschreiben, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Bewerbung des Antragstellers war daher schon auf der Ebene der Vollständigkeit der Antrags­unterlagen auszuscheiden. Sein unvollständiger Zulassungsan­trag lässt damit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ent­scheidung nicht entstehen. Es kann daher offenbleiben, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei erfolgt ist oder nicht. Das Verwaltungsgericht ist befugt, auch bei Ermes­sensentscheidungen die inhaltliche Begründung der Versagung auszutauschen, wenn rechtlich zwingende Versagungsgründe vorliegen, die von der Behörde übersehen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -, juris, Rn. 12, und Beschluss vom 23.01.1987 - 1 B 213/86 -, juris, Rn. 4).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.600,00 € festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG). Dies entspricht dem Streitwert im Haupt­sacheverfahren, der hier nicht wegen der Vorläufigkeit des Eil­verfahrens reduziert wird, da der Antragsteller mit seinem Haupt­antrag im Eilverfahren in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.