OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 12. Familiensenat Beschluss

Zulässigkeit isolierter Beschwerde gegen Kostenentscheidung in Ehesache KI-Titel

Kostenentscheidung · FamFG § 113 · ZPO § 99 · Verbundverfahren · Beschwerdeunzulässigkeit

Familienrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.07.2019 gegen den Kostenausspruch des Verbundbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht – Lübbecke vom 15.05.2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von bis zu 3.000,- €.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

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Gemäß der Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin richtet sich ihre Beschwerde allein gegen die Kostenentscheidung des Verbundbeschlusses vom 15.05.2019.

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Die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in Ehesachen richtet sich gemäß § 113 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Während in Nichtfamilienstreitsachen eine Beschwerdeentscheidung nach Maßgabe der §§ 58 ff FamFG stattfindet, ist eine isolierte Anfechtung in Ehe- und Familienstreitsachen grundsätzlich gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.

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Für die Frage nach der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung im Verbundverfahren werden in der Literatur zwei Meinungen vertreten.

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Nach der ersten Auffassung ist eine isolierte Anfechtung der mit der Verbundentscheidung verbundenen Kostenentscheidung unstatthaft (Haußleitner-Eickelmann, FamFG, 2. Aufl., 2017, § 150 Rn 25, Johansen/Henrich-Markwardt, Familienrecht, 6. Aufl., 2015, § 150, Rn 20, Münchener Kommentar zum FamFG-Henjes, 2. Aufl., 2013, § 150 Rn 30), weil durch Gesetz bestimmt sei, dass in Ehesachen und Familienstreitsachen eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Anfechtung nicht zulässig sei, was sich aus §§ 58 Abs. 1 2. HS, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO ergebe (Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., 2015, § 10 Rn 113).

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Die zweite Auffassung stellt darauf ab, dass der Gesetzgeber des FamFG die Abkehr vom in § 20a FGG a.F. noch enthaltenen Verbot der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit habe beschränken wollen. Daraus wird geschlossen, dass eine isolierte Anfechtung der auf § 150 FamFG beruhenden Kostenentscheidung zulässig bleibe, soweit sie durch Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit veranlasst ist (Prütting-Helms, FamFG, 4. Aufl., 2018, § 150 Rn 18 und Fn 3; Zöller-Lorenz, ZPO, 32. Aufl., 2019, § 150 FamFG, Rn 8; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, Kommentar des FamFG, 5. Aufl., 2016, § 150 Rn 21).

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Der Meinungsstreit muss für den vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Denn im vorliegenden Fall ist die Abweichung der Kostenentscheidung von der Regel des § 150 Abs. 1 FamFG gemäß § 150 Abs. 4 FamFG durch die Folgesache Unterhalt veranlasst gewesen. Damit ist nach beiden Ansichten eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.