Unterlassung unzulässiger Werbe-E-Mails KI-Titel
Werbung per E-Mail · UWG § 7 · Einwilligungspflicht · einstweilige Verfügung · Datenschutz
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann,
verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Werbung an den Antragsteller elektronische Post zu versenden und/oder versenden zu lassen, wenn nicht dieser zuvor der Antragsgegnerin gegenüber ausdrücklich in den Erhalt von Werbung in Gestalt von elektronischer Post eingewilligt hat oder die kumulativen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 UWG nicht vollständig vorliegen,
wenn dies wie in der Anlage AS 5 geschieht.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10. Oktober 2025 zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Inhaber der von ihm geführten Kanzlei H1 unter der Anschrift am K. …, …. Die Antragsgegnerin ist Teil der A.- O. H., einem auf Sehhilfen spezialisierten Unternehmen.
Am 9. September 2025 bestellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Kontaktlinsen. Er erhielt in der Folge eine Bestellbestätigung mit E-Mail vom 9. September 2025, die einen Verweis auf den A.-Newsletter und die Unterstützung von Umweltprojekten enthielt (Anlage AS 4).
Am 25. September 2025 erhielt der Antragsteller eine weitere E-Mail der Antragsgegnerin mit einer Kundenzufriedenheitsbefragung zu seiner Bestellung (Anlage AS 5).
Mit Schreiben vom 28. September 2025 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin im Hinblick auf die E-Mails zur Unterlassung und Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 1. Oktober 2025 auf, widersprach der Datenverarbeitung und forderte Auskunftserteilung (Anlage AS 6). Die Antragsgegnerin bestätigte den Erhalt der Abmahnung mit E-Mail vom 10. Oktober 2025 (Anlage AS 7), reagierte aber ansonsten vorprozessual nicht.
Der Antragsteller meint, bei den streitgegenständlichen E-Mails handele es sich um Werbung. In der Zusendung liege ein rechtswidriger Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Grundsätze des § 7 UWG würden entsprechend gelten, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG seien nicht eingehalten. Die E-Mails würden seine Betriebsabläufe stören. Ihn treffe keine Duldungspflicht.
Der Antragsteller beantragt,
es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann zu
untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Werbung an den Antragsteller elektronische Post zu versenden und/oder versenden zu lassen, wenn nicht dieser zuvor der Antragsgegnerin gegenüber ausdrücklich in den Erhalt von Werbung in Gestalt von elektronischer Post eingewilligt hat oder die kumulativen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 UWG nicht vollständig vorliegen,
wenn dies wie in der Anlage AS4 sowie Anlage AS5 geschieht.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 Stellung genommen und beantragt:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Sie rügt die Zuständigkeit der Zivilkammer 12. Der Antragsteller sei kein Verbraucher. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor. Es liege kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht oder Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers vor. Zudem fehle es an der Dringlichkeit.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und teilweise begründet.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg örtlich und sachlich nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 UWG zuständig. Der Antragsteller beruft sich hier u.a. auf § 7 UWG, dessen Grundsätze im Rahmen der Prüfung des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Anwendung kommen (BGH, NJW 2017, 2119 Rn 12 ff.). Daher handelt es sich um eine Wettbewerbssache.
2. Der Antrag ist teilweise begründet.
Zugunsten des Antragstellers greift die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG - jedenfalls in analoger Anwendung - ein, so dass ein Verfügungsgrund vorliegt.
a) Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Verfügungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 831 BGB, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit werblichem Inhalt wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 5.
Auch wenn dem Antragsteller mangels einer Mitbewerberstellung i.S.d. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG im Verhältnis zur Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch gestützt auf eine unmittelbare Verletzung des § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG zusteht, ergibt sich ein solcher unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in das Recht des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Dabei kommen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Maßstäbe des § 7 UWG auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Anwendung (BGH, NJW 2017, 2119 Rn 12 ff; BGH, GRUR 2016, 831 Rn 16). Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers. Das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH GRUR 2013, 1259 Rn 15; BGH GRUR 2009, 980 Rn 10 ff).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail vom 25.09.2025, 08:57 Uhr (Anlage AS 5) um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Form einer unzumutbaren Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Der Antragsteller muss die E-Mail sichten und es ist ein Widerspruch erforderlich.
Bei der E-Mail vom 25.09.2025, mit der die Antragsgegnerin den Antragsteller gebeten hat, die Zufriedenheit mit der Antragsgegnerin zu bewerten, handelt es sich um Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Der Bundesgerichtshof (GRUR 2018, 1178 Rn. 18) führt zur Werbeeigenschaft von Kundenzufriedenheitsabfragen aus:
„Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der RL 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABlEU L 376, 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. Senat, GRUR 2016, 530 Rn. 16 – „No-Reply“-E-Mails; BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 17 = VersR 2014, 1462 – Empfehlungs-E-Mail, mwN; vgl. auch Apel/Henn, K&R 2016, 236 [237 f.]; Gramespacher, WRP 2016, 495 [497]; Mankowski, EWiR 2016, 157 [158]). Kundenzufriedenheitsabfragen dienen zumindest auch dazu, so befragte Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Durch derartige Befragungen wird dem Kunden der Eindruck vermittelt, der fragende Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringt sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht. Damit soll auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden (vgl. KG, GRUR-RR 2017, 245 = MMR 2017, 338 = GRUR 2017, 632 Ls. – „Bitte bewerten Sie uns“; OLG Dresden, GRUR-RR 2016, 462 Rn. 14 f. – Kundenzufriedenheitsumfrage; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 80 [82] – Telefonische Qualitätskontrolle; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 7 Rn. 132).“
Der Antragsteller hat in die Übersendung von Werbung per E-Mail überwiegend wahrscheinlich nicht eingewilligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG liegen nicht vor. Hiernach liegt eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post trotz Fehlens einer ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten dann nicht vor, wenn (1.) ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, (2.) der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, (3.) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und (4.) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Das Vorliegen keiner dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall ersichtlich. Eine Zufriedenheitsbefragung ist auch - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - keine Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
b) Allerdings steht dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin überwiegend wahrscheinlich kein Verfügungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 831 BGB, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit werblichem Inhalt wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht oder Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4.
Insoweit fehlt es jedenfalls an dem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da der Betriebsablauf nicht maßgeblich beeinträchtigt wird bzw. keine nicht hinnehmbare Belästigung vorliegt.
Die Antragsgegnerin war zur Versendung einer Bestellbestätigung nach § 312i BGB verpflichtet. Die E-Mail vom 9. September 2025 war somit in jedem Fall notwendig und musste vom Antragsteller zur Kenntnis genommen werden. Auch soweit es sich bei der Passage in Bezug auf den Newsletter und den Hinweis auf die Unterstützung von Klimaprojekten um Werbung handelt, fehlt es daher an einer Behinderung der Ungestörtheit der Betriebsabläufe, da der Antragsteller die Bestellbestätigung ohnehin zur Kenntnis nehmen muss.
Insoweit kommt es nicht auf das Vorbringen der Antragsgegnerin zu den Voraussetzungen von § 7 Nr. 3 UWG an.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
4. Nach § 51 Abs. 2, 4 GKG erscheint ein Streitwert in Höhe von € 6.000,- angemessen.