OVG NRW – 16 B 476/01
Verwaltungsrecht
Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen und das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Auf eine nähere Begründung der Zulassungsentscheidung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO verzichtet.
Die Verteilung der Kosten des - nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.