VGH Hessen 4. Senat Beschluss LS zitiert von 4

Es ist für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ausreichend, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung das …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Es ist für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ausreichend, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung das Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans beendet ist. Somit ist es unschädlich, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Aufstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

2. Unter Nachteil im Sinne des § 47 S. 2 VwGO wird unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden.

3. Der Anlieger hat ein eigenes unmittelbares Recht auf Erhaltung des Zuganges von und zum öffentlichen Weg.

4. Die Widmung eines öffentlichen Weges nach früherem preußischen Recht brauchte nicht ausdrücklich zu geschehen, sondern konnte auch stillschweigend durch schlüssige Handlungen erfolgen. Dazu reichte aber ein lediglich passives Verhalten der Beteiligten nicht aus, sondern das Gelände mußte für einen öffentlichen Weg so hergerichtet sein, daß er in Gebrauch genommen werden konnte.

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