LAG Baden-Württemberg Urteil zitiert von 1

Der Kläger begehrt die Zahlung einer restlichen Sozialplanabfindung und der Sonderzahlung für das Jahr 2001

Arbeitsrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Ka. Aalen vom 27. Februar 2004 – Az.: 13 Ca 376/02 – wird auf Kosten des Berufungsführers als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird insoweit zugelassen, als Streitgegenstand die Zahlung eines Sozialplananspruchs ist.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Zahlung einer restlichen Sozialplanabfindung und der Sonderzahlung für das Jahr 2001.

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Der am 31. Juli 1952 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Er ist auf Grund des Arbeitsvertrages vom 19. September 1980 mit Wirkung ab 15. Oktober 1980 in die Dienste der Firma W, welche im Jahr 1996 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist, als kaufmännischer Angestellter getreten. Sein Einsatz erfolgte in der Abteilung Vertriebsservice und Büromöbel. Im Arbeitsvertrag war bestimmt: "Herr T nimmt an allen betriebsüblichen Sozialleistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw. teil". Die Firma W wurde mit der Beklagten verschmolzen. Im Werk D, in welchem der Kläger tätig war, ist ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern gebildet worden, der sich eine Geschäftsordnung vom 08. April 1999 gegeben hat. Zwischen den Betriebsparteien wurde am 18. Mai 2000 im Hinblick auf eine Betriebsänderung "Neustrukturierung" ein Sozialplan abgeschlossen. In einem Interessenausgleich vom 26. April 2001 einigten sich die Betriebspartner über die Verlagerung der Abteilung Vertriebsservice Büromöbel und der Buchhaltung. Am selben Tag schlossen die Betriebsparteien einen Nachtrag zum Sozialplan im Hinblick auf die weitere Betriebsänderung "Verlagerung Betriebsinnendienst/Buchhaltung nach R" ab. Davon war der Kläger betroffen. Auf Grund der darin enthaltenen Regelung stand ihm ein Sozialplananspruch in Höhe von 63.968,23 DM zu.

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Mit einer ordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung vom 27. April 2001 zum 30. November 2001 wurde dem Kläger infolge der Betriebsänderung ein Arbeitsplatz in R angeboten. Mit Fax vom 18. Mai 2001 erklärte der Kläger einen entsprechenden Vorbehalt. Seit dem 11. Juli 2001 war er widerruflich freigestellt. Die Parteien führten wegen der Änderungskündigung einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, Ka. Aalen. In der Sitzung vom 07. März 2002 schlossen die Parteien einen bis zum 18. März 2002 widerruflichen Vergleich, der u. a. die Zahlung einer Sozialabfindung in Höhe von 8.500,00 EUR beinhaltete. Die Parteien waren sich darüber einig, dass über diesen Abfindungsanspruch hinaus kein Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan besteht. Beiden Klagparteien wurde ein Widerrufsrecht bis zum 18. März 2002 eingeräumt. Mit einem Schreiben vom 08. März 2002 unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat über den Inhalt des am Vortage abgeschlossenen widerruflichen Vergleich und bat um die Zustimmung dazu. Am 11. März 2002 fand eine Betriebsratssitzung statt, zu welcher mit dem Tagesordnungspunkt: "Beratung und Beschluss über eine Abweichung vom Sozialplan vom 18.05.2000 mit Nachtrag vom 26.04.2001" der Betriebsratsvorsitzende eingeladen hat. An diesem Sitzungstag fasste der Betriebsrat keinen Beschluss. Zu der weiteren Sitzung am 14. März 2002 wurden die Betriebsratsmitglieder u.a. zu dem Tagesordnungspunkt "abweichende Regelung vom Nachtrag zum Sozialplan vom 26.04.2001" geladen. An der Sitzung nahmen die sieben Betriebsratsmitglieder und die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten teil. Nach dem Protokollentwurf stimmten zwei Betriebsratsmitglieder dagegen und fünf Betriebsratsmitglieder für eine "abweichende Regelung nach § 77 Abs. 4 BetrVG". Der Betriebsratsvorsitzende teilte mit Schreiben vom 14. März 2002 der Beklagten die Zustimmung des Betriebsrates mit. Infolgedessen wurde der Vergleich nicht widerrufen.

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Bei der Beklagten erhält jeder Mitarbeiter eine Sonderzahlung, deren Höhe sich nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie in Baden-Württemberg richtete. Der Kläger erhielt Entgeltfortzahlung bis einschließlich 28. Dezember 2001. Die Beklagte zog, nachdem der Vergleich bestandskräftig geworden war, von der Abfindung das geleistete Nettoentgelt für den Monat Dezember 2001 in Höhe von 1.788,92 EUR sowie den bereits für 2001 als betriebliche Sonderzahlung gewährten Nettobetrag in Höhe von 952,39 EUR ab. Sie zahlte an den Kläger auf den vereinbarten Abfindungsbetrag 5.758,69 EUR.

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Der Kläger hat mit seiner an die Beklagte am 02. August 2002 zugestellten Klage den Sozialplananspruch abzüglich des erhaltenen Betrages sowie die Zahlung der betrieblichen Sonderzahlung als Bruttobetrag verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, eine wirksame Zustimmung des Betriebsrats zu der Abweichung vom Sozialplan durch den abgeschlossenen Vergleich liege nicht vor. Es fehle an einer wirksamen Ladung zu der Sitzung, da auf der Tagesordnung nicht gestanden habe: "Zustimmung zum Vergleich mit Mitarbeiter T". Eine Beschlussfassung des Betriebsrats habe nicht stattgefunden. Eine solche sei im Übrigen nicht geschäftsordnungskonform vorgenommen worden. Das Sitzungsprotokoll vom 14. März 2002 sei nicht unterzeichnet worden. Er hat die Auffassung vertreten, auf Grund betrieblicher Übung stehe ihm ein Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung für das Jahr 2001 zu. Diese sei an ihn bereits im November ausbezahlt worden. Der von der Beklagten herangezogene Tarifvertrag finde keine Anwendung. Auch habe es bislang keinen Fall bei der Beklagten gegeben, dass eine Sonderzahlung von einem Mitarbeiter zurückgefordert worden sei, weil er am 01. Dezember nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Die Anwendbarkeit tariflicher Regelungen sei laut Arbeitsvertrag nur bezüglich der Eingruppierung vereinbart worden.

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Der Kläger hat beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 28.995,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegend seit Rechtshängigkeit (09.08.2002) zu bezahlen.

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Die Beklagte hatte demgegenüber die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe dem Verzicht auf den Anspruch nach dem Sozialplan wirksam zugestimmt. Die Abweichung vom Sozialplan und die erbetene Zustimmung seien bereits auf der Betriebsratssitzung am 11. März 2002 eingehend und kontrovers diskutiert worden. Am 14. März 2002 sei die Abstimmung erfolgt. Das eigentliche Protokoll der Betriebsratssitzung vom 14. März 2002 sei vom Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterzeichnet und in der Betriebsratssitzung am 27. März 2002 genehmigt worden. Ihrer Auffassung nach ist die Aufnahme eines Beschlusses in die Sitzungsniederschrift keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit eines Betriebsratsbeschlusses. Hinsichtlich der betrieblichen Sonderzahlung hat sie ausgeführt, da der Kläger die zum 30. November 2001 ausgesprochene Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen habe, habe das Arbeitsverhältnis aus damaliger Sicht im November und Dezember 2001 noch bestanden. Nachdem sich die Parteien aber am 07. März 2002 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2001 geeinigt hätten, müsse der Kläger die empfangene Sonderzahlung zurückzahlen. Der Tarifvertrag über die betrieblichen Sonderzahlungen sei von Anfang an die Rechtsgrundlage für die betriebliche Sonderzahlung gewesen. Alle im Werk D beschäftigten Arbeitnehmer hätten die Sonderzahlung nach den Regelungen dieses Tarifvertrages erhalten. Außerdem ergebe sich die Geltung des Tarifvertrages aus der Nr. 5 des Arbeitsvertrages.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage durch sein Urteil vom 27. Februar 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Sozialplanforderung nicht zu, da er wirksam auf die Ansprüche verzichtet und der Betriebsrat dem Verzicht zugestimmt habe. Die Einigung im gerichtlichen Vergleich beinhalte einen Erlassvertrag und der Betriebsrat habe in seiner Sitzung vom 14. März 2002 dem wirksam zugestimmt. Es habe eine förmliche Betriebsratssitzung nach ordnungsgemäßer Einladung und Mitteilung der Tagesordnung stattgefunden. Der Betriebsrat sei beschlussfähig gewesen. Der Zustimmungserklärung des Betriebsratsvorsitzenden liege ein Mehrheitsbeschluss des Betriebsrates zugrunde. Eine Unwirksamkeit der Zustimmung folge nicht aus § 34 BetrVG bezüglich der Sitzungsniederschrift oder aus der Geschäftsordnung. Eine Sonderzahlung für das Jahr 2001 könne der Kläger nicht beanspruchen. In dem Tarifvertrag über die Sonderzahlungen finde eine Konkretisierung des in § 5 des Arbeitsvertrages aufgestellten Tatbestandsmerkmals betriebliche Sozialleistungen statt.

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Gegen diese am 17. März 2004 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 15. April 2004 als Fax und am Folgetag im Original eingereichten Berufung, die er mit dem weiteren am 14. Mai 2004 als Fax und am 17. Mai 2004 eingereichten Schriftsatz ausgeführt hat.

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Er vertritt die Auffassung, es liege ein Verstoß gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Geschäftsordnung des Betriebsrates vor. Eine Tagesordnung müsse die zu behandelnden Punkte möglichst konkret angeben. Diesem Erfordernis entspreche die Tagesordnung vom 13. März 2002 nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin zu dem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich mit dem Kläger die Zustimmung beantragt habe. Es sei nicht um eine abweichende Regelung gegangen, sondern um die Zustimmung zum Vergleich. Es sei weder der Abstimmungsgegenstand noch die Betroffenheit des Klägers ersichtlich gewesen. Den Betriebsratsmitgliedern sei bis zur Sitzung nicht bekannt gewesen, dass die Zustimmung zum Vergleich unter den Tagesordnungspunkt TOP 4 falle. Er macht geltend, sein Anspruch ergebe sich aus dem Sozialplan vom 18. Mai 2000, nicht aus dem Nachtrag vom 26. April 2001. In der Betriebsratssitzung habe keine Abstimmung durch Handzeichen stattgefunden. Entgegen den sonstigen Gepflogenheiten habe es kein unterschriebenes Protokoll, sondern einen Protokollentwurf gegeben. Der nunmehrige Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter hätten die Unterlagen des Betriebsrats auf einen Beschluss und ähnliche Unterlagen untersucht. Da es einen solchen nicht gebe, spreche dies dafür, dass ein Beschluss nicht stattgefunden habe. Bei der Vorschrift des § 34 BetrVG handle es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift. Er vertritt die Auffassung, Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Betriebsrates unterlägen, seien im Falle der Nichtigkeit eines Betriebsratsbeschlusses unwirksam. Auch habe er, der Kläger, vom Betriebsrat angehört werden müssen. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Tarifvertrages über ein 13. Monatseinkommen ausgegangen. Eine Rückzahlungspflicht zu einem bestimmten Stichtag sei nicht vereinbart worden. Im Arbeitsvertrag sei nicht die Rede von einer "Sonderzahlung", sondern von Weihnachtsgeld. Auch wenn die Höhe des Weihnachtsgeldes immer nach dem Tarifvertrag berechnet worden sei, heiße dies nicht zwingend, dass der Tarifvertrag insgesamt zur Anwendung komme. Bei der Beklagten sei noch nie eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verlangt worden, wenn ein Mitarbeiter nicht am 01. Dezember des Jahres beschäftigt gewesen sei.

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Der Kläger beantragt:

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Die Beklagte unter Abänderung des am 27. Februar 2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart, Ka. Aalen – Az.: 13 Ca 376/02 – zu verurteilen, an den Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von 32.706,43 EUR brutto abzüglich erhaltener 5.798,69 EUR sowie eine Sonderzahlung 2001 in Höhe von 2.047,78 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. In dem Tagesordnungspunkt TOP 3 für die Betriebsratssitzung am 11. März 2002 sei der maßgebliche Aspekt, wofür die Zustimmung des Betriebsrats beantragt worden sei, enthalten gewesen. Die Betriebsratsmitglieder seien vor der Abstimmung am 14. März 2002 von der Betroffenheit des Klägers unterrichtet gewesen. Der Kläger habe auch zu dem Personenkreis gehört, der vom Nachtrag zum Sozialplan erfasst worden sei. Für den Zeitraum vom 09. Januar bis 27. Mai 2002 seien alle Protokolle des Betriebsrats ordnungsgemäß vorhanden, nur das Protokoll der Sitzung vom 14. März 2002 fehle. Auffällig sei, dass zum Sitzungstag 14. Februar 2002 handschriftliche Blätter und Unterlagen vorhanden seien, die vorher geheftet worden, aber nunmehr lediglich als lose Blätter vorhanden seien. Sie habe von den angeblichen Verstößen des Betriebsrats erstmals am 22. Oktober 2002 erfahren. Als Arbeitgeberin bestehe für sie keinerlei Überprüfungsrecht. Kenntnis von der Betriebsratssitzung am 14. März 2002 habe sie nicht gehabt. Ihr habe lediglich die Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Nichtbestehens oder der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses. Hinsichtlich der Sonderzahlung führt die Beklagte aus, alleinige Rechtsgrundlage für die Leistungen sei der angeführte Tarifvertrag gewesen. Der Kläger habe im Jahre 2001 im November 80 % seines Bruttomonatsverdienstes erhalten.

Entscheidungsgründe

| I.

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Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 27. Februar 2004 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den gesetzlichen Grenzwert. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es zulässig ist (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Da die Beklagte nach den Umständen des Falles zumindest darauf vertrauen konnte, der Betriebsrat habe der im Vergleich vor dem Arbeitsgericht vorgesehenen Abweichung vom Sozialplan zugestimmt und der widerruflich abgeschlossene Vergleich von keiner Partei widerrufen worden ist, steht dem Kläger der geltend gemachte Differenzbetrag nicht zu. Ebenso wenig kann der Kläger eine betriebliche Sonderzahlung für das Jahr 2001 beanspruchen.

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Die vom Kläger im Rahmen der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) geltend gemachten Ansprüche sind vom Arbeitsgericht zutreffend abgewiesen worden. Der Kläger kann weder den geltend gemachten Differenzbetrag die Sozialplanabfindung betreffend noch eine betriebliche Sonderzahlung für das Jahr des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu Recht geltend machen.

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Die Regelungen des Sozialplans vom 18. Mai 2000 sollten nach § 1 Ziff. 1 des Sozialplans für die Arbeitnehmer gelten, die im Zusammenhang mit der Betriebsänderung "Neustrukturierung" ihren Arbeitsplatz im Betrieb D verlieren würden. Aus § 1 Ziff. 1 des Interessenausgleichs vom 26. April 2001 erschließt sich, dass das am 18. Mai 2000 zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Umstrukturierungskonzept u.a. die Einstellung des Fuhrparks, eine Optimierung der Fertigung sowie eine Produktoffensive beinhaltete. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich in der Folgezeit zu weiteren Maßnahmen der Neustrukturierung entschlossen. Davon umfasst waren u.a. die Verlagerung der Abteilung Vertriebsservice Büromöbel (Auftragszentrum) und die Verlagerung der Buchhaltung. Ausweislich Ziff. 1 des Nachtrags zum Sozialplan vom 26. April 2001 sollte der Sozialplan vom 18. Mai 2000 auch für die Betriebsänderung Verlagerung Vertriebsinnendienst/Buchhaltung gelten. Mit Schreiben vom 27. April 2001 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Hinweis, die Bereiche Vertriebsservice und Buchhaltung sollten ab Juni 2001 nach R verlagert werden, gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung erklärt. Der Kläger war als kaufmännischer Angestellter in der Abteilung Vertriebsservice Büromöbel tätig. Dieser Bereich war durch die im Jahre 2000 geplante und durchgeführte Neustrukturierung noch nicht, sondern erst durch die weiteren Maßnahmen der Neustrukturierung im Jahre 2001 betroffen. Der erhobene Anspruch auf eine Sozialplanabfindung gründet sich somit auf den Nachtrag zum Sozialplan vom 26. April 2001, der den Sozialplan vom 18. Mai 2000 für die Betriebsänderung Verlagerung Vertriebsinnendienst/Buchhaltung für anwendbar erklärte.

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Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende des Betriebsrats die Mitglieder zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 08. April 1999 enthält unter § 7 Ziff. 2 die Regelung, nach welcher Beschlüsse nur über aufgeführte Punkte der Tagesordnung gefasst werden können. Ernsthafte Zweifel, dass die Betriebsratsmitglieder nicht – wie erforderlich – sich ein Bild machen konnten, welche Frage zur Beratung und Beschlussfassung anstand, bestehen nicht. Der Kläger verkennt, dass ohnehin nicht allein auf den Wortlaut des Tagesordnungspunkts TOP 4 der Tagesordnung vom 13. März 2002 abgestellt werden kann. Dort war angegeben: "Abweichende Regelung vom Nachtrag zum Sozialplan vom 26.04.2001". Vorausgegangen war die Einladung zu einer Betriebsratssitzung am 11. März 2002. In der Tagesordnung für diese Betriebsratssitzung war als Tagesordnungspunkt TOP 3 angeführt: "Beratung und Beschluss über eine Abweichung vom Sozialplan vom 18.05.2000 mit Nachtrag vom 26.04.2001". Hinsichtlich dieser Betriebsratssitzung lautete es in dem Protokoll darüber, welches am 14. März 2002 verlesen und genehmigt wurde: "Beratung und Beschluss über eine Abweichung vom Sozialplan betreffend Hans T. Der BR will zunächst noch einmal die rechtlichen Grundlagen eines solchen Beschlusses prüfen lassen. Die Sache kann noch am Donnerstag, dem 14.03.2002 beraten werden". Aus der mehrfachen Verwendung des Wortes "Abweichung" vom Sozialplan bzw. vom Nachtrag zum Sozialplan war für die Betriebsratsmitglieder der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung hinreichend erkennbar. Soweit der Kläger rügt, es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Arbeitgeberin zu dem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich die Zustimmung beantragte, ging es schon nicht um die Zustimmung zum Vergleich, sondern um die erforderliche Zustimmung zu einem Verzicht auf Rechte, welche durch den Sozialplan i.V. mit dem Nachtrag dazu eingeräumt waren. Die Betroffenheit des Klägers erschloss sich den Betriebsratsmitgliedern zumindest aus dem Wortlaut des vorgelesenen und genehmigten Protokolls der Betriebsratssitzung vom 11. März 2002.

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Der Kläger kann ebenso wenig eine betriebliche Sonderzahlung für das Jahr seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beanspruchen.

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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses und bis in das Jahr 1996 Mitglied einer der tarifschließenden Parteien. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, so ist die Gewährung tariflicher Leistungen im Zweifel so zu verstehen, dass alle einschlägigen Tarifbestimmungen gelten sollen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 – 1 AZR 606/98, AP Nr. 9 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Urteil vom 17. April 2002 – 5 AZR 89/01, BAGE 101, 75 n= AP Nr. 6 zu § 2 NachwG). Tarifvertragliche Regelungen können auch aufgrund stillschweigender Bezugnahme (z.B. durch betriebliche Übung) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein.

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Dr. Braasch

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Bleibtreu

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Cretius

Gründe

| I.