AG Bonn · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Einstellung des Strafverfahrens nach Erfüllung von Auflagen KI-Titel

Einstellung des Verfahrens · § 153 a StPO · Auflagen · Staatskasse · Strafverfahren

Strafrecht

Tenor

In der Strafsache

pp

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeklagten die ihnen gemachten Auflagen erfüllt haben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

Gründe

1

Bonn, 10.10.2023 Amtsgericht