Betrügerische Inanspruchnahme von Weiterbildungsfördermitteln KI-Titel
Fördermittelbetrug · Wahrheitswidrige Angaben · Europäischer Sozialfonds · Einziehungsverfahren · Staatskasse
Tenor
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens des selbständigen Einziehungsverfahrens wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 17.03.2023 die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens gegen die Erben des ehemals Verfolgten H. beantragt.
Die Staatsanwaltschaft geht dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Bei der vom ehemals Verfolgten H. betriebenen Agrar-Fahrschule absolvierte eine Vielzahl von Personen Schulungen, für die sie Fördermittel aus dem Landesprogramm „Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein" beantragte und bewilligt bekam, mit dem mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds berufliche Weiterbildungen gefördert werden. Nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift zu den „ergänzenden Förderkriterien" setzt die Förderung voraus, dass bei einer Teilnahme eines Angestellten dessen Arbeitgeber und bei der Teilnahme eines Betriebsinhabers dieser selbst 50 % der Weiterbildungskosten trägt.
Der ehemals Beschuldigte traf mit den Inhabern der Betriebe, die entweder selbst an den Schulungen teilnahmen oder die Teilnehmer der Schulungen beschäftigten, Absprachen dahingehend, dass die Betriebsinhaber gegenüber der A-Bank bewusst wahrheitswidrige Angaben über die vermeintlich hälftige Kostentragung machten. Die Höhe der Weiterbildungskosten gaben die Antragsteller auf Grundlage einer Absprache der Betriebsinhaber mit dem ehemals Verfolgten unzutreffend, nämlich jeweils um 100 % zu hoch an. Tatsächlich überwies der ehemals Verfolgte H. den gesondert verfolgten Betriebsinhabern abredegemäß die Hälfte der vermeintlichen Weiterbildungskosten zurück, sodass im Ergebnis allein die A-Bank die Kosten trug.
Je nachdem, ob der Betriebsinhaber selbst die Schulung absolvierte oder ein Angestellter dies tat, unterschied sich das Vorgehen im Detail:
Bei der Antragstellung durch einen Angestellten gaben die Betriebsinhaber in einer Anlage zum Antrag die Versicherung ab, sie würden 50 % der Weiterbildungskosten tragen. Bei positiver Entscheidung durch die A-Bank bewilligte diese dem Antragsteller eine nicht rückzahlbare Zuwendung, deren Höhe jeweils 50 % der angegebenen Weiterbildungskosten betrug. Im Anschluss überwiesen der Antragsteller und sein Arbeitgeber je die Hälfte der Weiterbildungskosten an den ehemals Verfolgten H.. Der ehemals Verfolgte H. überwies den Betriebsinhabern — der zuvor getroffenen Absprache entsprechend — den von ihnen gezahlten Betrag zurück, nachdem sie die vermeintliche Kostentragung gegenüber der A-Bank nachgewiesen hatten. Der Antragsteller erhielt seinen Anteil später von der A-Bank erstattet.
Bei der Antragstellung durch den Betriebsinhaber selbst gestaltete sich das Verfahren so, dass bei positiver Entscheidung durch die A-Bank diese dem Antragsteller eine nicht rückzahlbare Zuwendung bewilligte, deren Höhe 50 % der Weiterbildungskosten betrug. Der Antragsteller zahlte die Weiterbildungskosten in voller Höhe an den ehemals Verfolgten und erhielt nach Vorlage eines Verwendungsnachweises gegenüber der A-Bank von dieser eine Erstattung in Höhe des hälftigen Betrags. Tatsächlich überwies der ehemals Verfolgte H. den Betriebsinhabern abredegemäß den hälftigen Betrag zurück, sodass die tatsächlich anfallenden Kosten lediglich die Hälfte des angegebenen Betrags betrugen.
Die A-Bank hat allein von den Betriebsinhabern Rückzahlungen der ausgezahlten Zuschüsse und teilweise erhalten.
Am 16.06.2022 verstarb der ehemals Verfolgte H. vor Abschluss der Ermittlungen.
Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf § 73b Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 2 StGB zunächst beantragt, die Einziehung in Höhe von 146.564,92 € anzuordnen. Nachdem die Betriebsinhaber teilweise Rückzahlungen an die A-Bank vorgenommen haben, hat sie zuletzt beantragt, die Einziehung in Höhe von 140.083,35 € anzuordnen.
II.
Die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens war insgesamt abzulehnen, weil die Voraussetzungen einer Einziehung aus rechtlichen Gründen nicht vorliegen, §§ 204, 435 Abs. 3 StPO.
1.
Bei den Einziehungsobjekten handelt es sich jeweils um Tatmittel, die bei den Antragsgegnern als Erben des ehemals Verfolgten H. nicht der Einziehung unterliegen, §§ 74, 74a StGB.
a.
Die durch Überweisungen der Antragsteller beim ehemals Verfolgten H. entstandenen Auszahlungsansprüche gegen seine Bank stellen Tatmittel i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB dar. Ein Tatmittel i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB ist ein Gegenstand, der zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Diese Voraussetzungen liegen sowohl hinsichtlich der Zahlungen der Angestellten als auch der Betriebsinhaber vor.
(1)
Die Zahlungen der Betriebsinhaber an den gesondert Verfolgten H. sind als Tatmittel zu qualifizieren, soweit die Beträge dem gemeinsamen Tatplan nach zurücküberwiesen worden sind.
Denn die Betriebsinhaber überwiesen dem gesondert Verfolgten H. diesen Teil der Weiterbildungskosten nur, um die hälftige Kostentragung gegenüber der A-Bank vortäuschen zu können. Diese Kostentragung war als Auszahlungsvoraussetzung für den bewilligten Zuschuss eine notwendige Voraussetzung für den Erfolg des Subventionsbetrugs. Schon die zeitliche Abfolge spricht für die Qualifizierung der Kontogutschrift als Tatmittel und nicht als Taterlangtes (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021, 1 StR 127/20, NZWiSt 2021, 282, 283 f.). Denn nicht nur die Zahlung, sondern sogar ihre Rückzahlung erfolgte noch vor Auszahlung des Zuschusses.
(2)
Aber auch soweit die von den Antragstellern überwiesenen Beträge durch den gesondert Verfolgten H. behalten wurden, handelt es sich bei den Zahlungen um Tatmittel.
Denn die hierdurch beim gesondert Verfolgten H. entstandenen Auszahlungsansprüche dienten ebenfalls dem Tatplan, die Erfüllung der Förderbedingungen der A-Bank vorzutäuschen. Da im Förderantrag die Weiterbildungskosten doppelt so hoch angegeben wurden, wie es der tatsächlichen Vereinbarung entsprach, war der Nachweis von Gesamtzahlungen in entsprechender Höhe erforderlich, um eine Auszahlung des Zuschusses bewirken zu können.
Ob die Auszahlungsansprüche beim gesondert Verfolgten H. daneben auch noch als Taterträge i.S.d. § 73b StGB qualifiziert werden könnten, kann dahinstehen. Ist ein Gegenstand den Tatumständen nach als Tatmittel zu qualifizieren, soll dieses Ergebnis nicht durch die wertende Betrachtung revidiert werden, dass dieses dem Taterlangten gleichstehen und wie solches behandelt werden müsse. Die Einziehung gem. §§ 74 ff. StGB geht demnach derjenigen gem. §§ 73 ff. StGB vor, weil es sich bei ersteren um die spezielleren Normen mit engeren Voraussetzungen handelt, die wegen der vom Tatgericht vorzunehmenden Ermessensentscheidung für die Einziehungsbeteiligten auch günstiger sind (vgl. statt aller BGH Beschl. v. 26.7.2022, 3 StR 193/22, BeckRS 2022, 20754 Rn. 9). Eine „wertende Betrachtung“ soll im Einziehungsrecht – außerhalb vielleicht von Extremsituationen – hingegen nicht entscheidend sein (Leplow, Vortrag zur aktuellen Rechtsprechung des BGH im Steuerstrafrecht, 11.02.2025 in Lübeck).
b.
Die Einziehung dieser Tatmittel scheidet aber aus, weil deren Voraussetzungen bei den Einziehungsbeteiligten nicht vorliegen.
Gem. § 74a StGB ist die Einziehung von Tatmitteln bei anderen als Tätern und Teilnehmern nur zulässig, wenn diese mindestens leichtfertig dazu beigetragen haben, dass die Gegenstände als Tatmittel verwendet worden sind, oder sie die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben haben. Dies ist hier nicht der Fall. Konkrete Erkenntnisse dazu, dass die Einziehungsbeteiligten zu den Subventionsbetrugstaten beigetragen oder hiervon Kenntnis gehabt hätten, liegen nicht vor.
Anders als in § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB ist für Tatmittel auch nicht vorgesehen, dass diese bei Dritten eingezogen werden können, wenn sie als Teil der Erbmasse auf diese übergegangen sind. Eine Analogie zu § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB verbietet sich gem. § 2 Abs. 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 7 EMRK im Hinblick auf den Nebenstrafencharakter der Einziehung von Tatmitteln (vgl. zu dieser Einordnung BGH, Beschl. v. 27.5.2014, 3 StR 137/14, BeckRS 2014, 15073; s.a. Fischer, 72. Aufl. 2025, § 1 Rn. 22). Dies gilt angesichts der nach § 74a StGB erforderlichen besonderen Voraussetzungen der Leichtfertigkeit bzw. des Erwerbs in verwerflicher Weise, die jeweils ein Element der Vorwerfbarkeit enthalten, auch bei Einziehungsentscheidungen nach dieser Norm.
Soweit teilweise unter Verweis auf die Belastung des Erbes mit einer Nachlassverbindlichkeit die analoge Anwendbarkeit des § 74a StGB gegen die Erben angenommen wird (Leipziger Kommentar-Lohse, StGB, 14. Auflage 2024, § 76a StGB, Rn. 9, § 73b Rn. 36, vgl. aber auch § 74a Rn. 20) folgt die Kammer dem nicht. Dem steht nicht nur das schon genannte Analogieverbot, sondern auch die fehlende Vergleichbarkeit der Interessenslagen entgegen. Denn die bei § 73b Abs. 1 S. 1 StGB schlüssige Gleichbehandlung des Erbganges mit dem unentgeltlichen Erwerb findet in § 74a StGB gerade keine Entsprechung. Dort fordert der Gesetzgeber als weitere Voraussetzung eine „verwerfliche Beziehung“ des Einziehungsadressaten zum Einziehungsgegenstand. Ein allgemeiner Verweis auf einen durch „engen Bezug zur Straftat“ bestehenden Makel der Gegenstände vermag damit ein anderes Ergebnis ebenfalls nicht zu stützen.
c.
Soweit hinsichtlich einem Teil der Taten gem. § 2 Abs. 1 und 5 StGB die Anwendung der §§ 74 ff. StGB a.F. in Betracht kommt, ergibt sich zu den obigen Ausführungen rechtlich kein Unterschied.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO analog.
Gegen den Beschluss ist gemäß § 435 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 210 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde zulässig.
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