In einem Fall, in dem die Antragsteller einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Staatsgerichtshof …
Verfassungsrecht
Leitsatz
In einem Fall, in dem die Antragsteller einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Staatsgerichtshof beitreten, selbst aber den Rechtsweg nicht beschritten und die Herbeiführung einer letztinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 48 Abs. 3 StGHG versäumt haben, besteht für eine mit dem Eilantrag verfolgte Zwischenregelung kein Grund, weil die Grundrechtsklage erfolglos bleiben müßte.
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