Die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung von Prozeßzinsen, der Zinssatz und der Zinsbeginn richtet sich bei der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung von Prozeßzinsen, der Zinssatz und der Zinsbeginn richtet sich bei der Rückforderung einer Einfuhrkaution, die nach der EWG-VO Nr. 87 gestellt und für verfallen erklärt worden war, allein nach deutschem Recht.
2. Die erfolgreiche Zahlungsaufforderung der Behörde an den Bürgen stellt einen atypischen Fall der Beitreibung, nicht einen Fall der freiwilligen Zahlung des Schuldners dar.
3. Der Anspruch auf Rückzahlung eines zu Unrecht aus einem Verwaltungsakt beigetriebenen Geldbetrages ist auch dann von seiner Entstehung an im Sinne des § 291 BGB fällig, wenn der Verwaltungsakt selbst zwar erst später, jedoch ex tunc aufgehoben wird.