Zur Abwägungserheblichkeitsschwelle planbedingten Verkehrslärms im Außenbereich
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zur Abwägungserheblichkeitsschwelle planbedingten Verkehrslärms im Außenbereich
2. Für die Vorbelastung sind nicht nur genehmigte, sondern auch vorhandene Nutzungen in den Blick zu nehmen, die auch ohne die Planung genehmigungsfähig wären.
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).