OVG Niedersachsen Urteil LS

Die Vorschrift des § 107 BSHG nF über die Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Umzügen von …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Vorschrift des § 107 BSHG nF über die Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Umzügen von Personen, die innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedürfen, ist auch auf Umzüge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 1994 abgeschlossen worden sind. In diesen Fällen sind die Kosten zu erstatten, die ab diesem Stichtag für höchstens zwei Jahre seit dem Aufenthaltswechsel entstanden sind.