VG Trier · Rheinland-Pfalz 7. Kammer Urteil LS

Ein Angriff im Sinne von § 71a Abs. 1 Satz 1 LBG RP setzt eine zielgerichtete individualisierende …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Ein Angriff im Sinne von § 71a Abs. 1 Satz 1 LBG RP setzt eine zielgerichtete individualisierende Verletzungshandlung (subjektives Element) und die Gefahr einer Schädigung (objektives Element) voraus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erfüllungsübernahme eines ihm zuerkannten Schmerzensgeldes durch das beklagte Land.

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Der Kläger war bis zu seiner Ruhestandsversetzung am … als Polizeikommissar bei der Polizeiinspektion S. tätig. Noch in seiner aktiven Dienstzeit wurde er bei der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt am 1. Dezember 2020, bei der es Tote und Schwerverletzte gegeben hatte, per Funkspruch herbeigerufen und machte sich gemeinsam mit einem Kollegen mit einem Dienstfahrzeug unter Nutzung von Sonderrechten von S. auf den Weg in die Trierer Innenstadt, um dem Tatfahrzeug entgegenzufahren. Noch auf dem Weg dorthin wurden sie über Funk darüber informiert, dass das Tatfahrzeug in der Christophstraße gefasst worden sei und von Kollegen gesichert werde, weshalb man sich dazu entschlossen habe, über einen anderen Weg – das Dienstfahrzeug am Stockplatz abstellend über die Judengasse in Richtung Simeonstraße – unmittelbar in die Fußgängerzone von Trier zu gelangen. Dort angekommen sei man mit dem vom Attentäter ausgelösten Leid konfrontiert worden. Infolge dieses Einsatzes erlitt der Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in Form einer akuten Belastungsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung, Angst und einer depressiven Reaktion als Dienstunfall anerkannt wurden und zur zeitweisen Arbeitsunfähigkeit des Klägers führten.

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Wegen der gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen erhob der Kläger gegen den Verursacher der Amokfahrt Klage vor dem Landgericht Trier, auf die am 1. März 2024 – 5 O 38/24 – ein rechtskräftiges Versäumnisurteil erging, mit welchem der Verursacher der Amokfahrt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2024 verurteilt wurde. Eine in der Folge durch den Kläger eingeleitete Zwangsvollstreckung gegen den Verursacher blieb erfolglos.

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Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. Oktober 2024 beantragte der Kläger die Erfüllungsübernahme durch den Beklagten und verwies auf die in Kopie beigefügte Klageschrift vor dem Landgericht Trier, in der er die Umstände seines Einsatzes und seine davongetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen schilderte. Ferner verwies er auf die in der Klageschrift zitierte Rechtsprechung.

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Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – Schadenregulierungsstelle – (nachfolgend: ADD) lehnte die Erfüllungsübernahme mit Bescheid vom 1. September 2025 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der vom Kläger erlittene Schaden sei nicht wegen eines rechtswidrigen Angriffs entstanden. Ein solcher setze – in Anlehnung an dienstunfallrechtliche Regelungen – ein zielgerichtetes Verhalten des Täters voraus, das sich gegen einen Beamten richte und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen solle. Darüber hinaus liege ein Angriff nur dann vor, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerate, einen Körperschaden zu erleiden; dies erfordere, dass er sich derart „in Reichweite“ des Täters befinde, dass die Angriffshandlung nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten gefährlich sei, sondern auch bei objektiver Betrachtung eine reale Gefahr für ihn darstelle. Bei der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt habe es sich nicht um eine solche zielgerichtete Verletzungshandlung gegen dienstausübende Beamte oder gegen ihre staatliche Aufgabenwahrnehmung gehandelt. Vielmehr habe sich die Tat gegen die Allgemeinheit gerichtet. Ferner habe für den Kläger objektiv keine Gefahr bestanden, da er sich zum Zeitpunkt des ersten Funkspruchs noch auf seiner Dienststelle in S. befunden habe. Während der Fahrt habe man sich entschlossen, dem Täter nicht entgegenzufahren, sondern einen anderen Weg unmittelbar in die Fußgängerzone von Trier zu nehmen, um dort Unterstützung zu leisten. Mithin habe sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Reichweite des Amokfahrers befunden.

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Den Widerspruch des Klägers wies die ADD mit Bescheid vom 26. Januar 2026 zurück und vertiefte ihre Begründung, wonach es sich nicht um eine personenbezogene, auf den Kläger als dienstausübenden Beamten oder seine staatliche Aufgabenwahrnehmung gerichtete Verletzungshandlung gehandelt habe. Insofern könne die Frage, ob eine objektive konkrete Gefahr bestanden habe, im Ergebnis unbeantwortet bleiben.

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Mit seiner am 2. März 2026 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erfüllungsübernahme seines Schmerzensgeldanspruchs durch das beklagte Land weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, selbst bei Erreichen der Einsatzörtlichkeit sei noch nicht bekannt gewesen, ob es noch weitere Täter gegeben habe, die sich in der Trierer Innenstadt aufhielten, weshalb man per Funk immer wieder Eigensicherungshinweise erhalten habe. Er habe während der beschriebenen Einsatzfahrt und auch in der Folge eine in dieser Form noch nie erlebte Todesangst empfunden, die ihn nachhaltig erschüttert habe. Der von der ADD negierte rechtswidrige Angriff liege vor. Bei einer Amokfahrt handele es sich grundsätzlich um eine besondere Gefahrensituation, bei der das Gefahrenpotenzial nicht in der unmittelbaren Gegenüberstellung zwischen Täter und Opfer, sondern in der Gefahrenqualität, die durch den Täter hervorgerufen werde, liege. Der Täter habe sich bei der streitgegenständlichen Amokfahrt eines Fahrzeugs als Werkzeug bedient und selbst nach seiner Festnahme noch angekündigt, sein Bruder werde „mit einer Waffe kommen […] und die Sache ordentlich beenden“. Es könne im Hinblick auf die vorliegende Gefahr nicht vom Zufall abhängen, ob ein weiterer Täter entsprechend der Androhung des Amokfahrers tatsächlich auftauchen werde oder nicht. Die Gefährdungslage habe auch objektiv bestanden. Der von der ADD bemühte Vergleich zu dienstunfallrechtlichen Vorschriften gehe insbesondere aufgrund der hiermit verfolgten Schutzrichtung fehl. Das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, da keine dem klägerischen Begehren entgegenstehenden Interessen, die zu einer anderslautenden Ermessensentscheidung führen könnten, gegeben seien.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – Schadenregulierungsstelle – vom 1. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2026 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Erfüllung seines mit Urteil des Landgerichts Trier vom 1. März 2024 – 5 O 38/24 – titulierten Schmerzensgeldanspruchs zu übernehmen,

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hilfsweise den Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – Schadenregulierungsstelle – vom 1. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2026 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Erfüllungsübernahme vom 4. Oktober 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ergänzt im Wesentlichen, die Argumentation des Klägers, bereits die Gefahrenqualität einer Amoklage reiche aus, um einen rechtswidrigen Angriff zu begründen, greife zu kurz und werde dem Normzweck nicht gerecht. Vielmehr erfordere ein Angriff in diesem Sinne ein zielgerichtetes Verhalten eines Täters, das sich gegen eine Person oder eine hinreichend bestimmbare Personengruppe richte und auf die Zufügung eines körperlichen oder psychischen Schadens gerichtet sei. Erforderlich sei damit ein individualisierbares Angriffsgeschehen, bei dem zwischen der dienstlichen Tätigkeit und der Betroffenheit ein innerer Zusammenhang bestehe und der Beamte sich in einer konkreten Situation befinde, in der ihn die Angriffshandlung tatsächlich erreichen könne; nicht ausreichend seien demgegenüber bloße Gefährdungslagen, ungezielte Schädigungen oder Zufallstreffer. Diese Auslegung werde durch die gesetzliche Systematik bestätigt. Auch im Dienstunfallrecht unterscheide der Gesetzgeber bewusst zwischen einer „besonderen Lebensgefahr“ und dem Erleiden eines „rechtswidrigen Angriffs“.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I. Der Bescheid der ADD vom 1. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2026 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihm im Wege der Erfüllungsübernahme ein Schmerzensgeld in der vom Landgericht Trier titulierten Höhe zu gewähren noch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Gemäß der Vorschrift des § 71a des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2025 (GVBl. S. 693, 696) – LBG –, die durch das Zehnte Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9) eingeführt worden ist, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung eines Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldes übernehmen, wenn Beamtinnen und Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erlitten haben, einen durch rechtskräftiges Urteil festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 250 EUR gegen einen Dritten erlangt haben, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist (Satz 1). Die Zahlung des Dienstherrn darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen (Satz 3). Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der Unwiderruflichkeit des Titels unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen (§ 71a Abs. 2 LBG).

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1. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar handelt es sich auch bei einem Schmerzensgeldanspruch, der durch Versäumnisurteil im Sinne von § 331 Abs. 3 der Zivilprozessordnung – ZPO – ausgesprochen worden ist, um einen durch Urteil festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 71a Abs. 1 Satz 1 LBG (vgl. insoweit VG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2022 – 5 K 707/21.KO –, juris Rn. 21). Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind erfüllt. Insbesondere ist die Vollstreckung gegen den Verursacher der Amokfahrt erfolglos geblieben. Gleichwohl hat der Beklagte eine Erfüllungsübernahme ermessensfehlerfrei abgelehnt, da ein rechtswidriger Angriff nicht vorliegt.

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a) Der Begriff des Angriffs setzt bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in erster Linie eine von einem Menschen ausgehende zielgerichtete, feindselige Handlung zu Lasten eines Dritten voraus. Nach dem Wortlaut des § 71a Abs. 1 Satz 1 LBG müssen Beamtinnen oder Beamte einen solchen Angriff „in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erleiden“. Daraus folgt, dass ein Angriff in diesem Sinne sich unmittelbar gegen Beamtinnen und Beamte im Dienst richten muss. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber bezweckte mit der Einführung von § 71a LBG im Zuge des Zehnten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften die Schaffung einer Kompensation für die Beamtinnen und Beamten, die durch ihre dienstliche Tätigkeit oder aufgrund ihrer beruflichen Stellung mehr und mehr zu „Opfern gewalttätiger Angriffe“ werden (vgl. LT-Drs. 17/4747, S. 20 f.). Abzugrenzen hiervon sind rein objektive Gefährdungslagen, denen Beamtinnen und Beamte im Dienst ausgesetzt sind; vielmehr bedarf es zuvörderst einer zielgerichteten Verletzungshandlung (vgl. insoweit zu der im Gesetzentwurf der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 6. Dezember 2017 – LT-Drs. 17/4747, S. 2 – bezeichneten „bayerischen Parallelregelung“ des Artikels 97 des Bayerischen Beamtengesetzes: BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 3 ZB 23.2144 –, juris Rn. 5, m. w. N.).

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Die bei dem Kläger verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden zwar von der Norm des § 71a LBG erfasst, da es insoweit – anders als nach bayerischer Rechtslage – keines „tätlichen rechtswidrigen Angriffs“ bedarf, mithin eine Erfüllungsübernahme von titulierten Schmerzensgeldansprüchen sowohl bei physischen als auch bei psychischen Verletzungsfolgen der Beamtinnen und Beamten in Betracht kommt (vgl. LT-Drs. 17/4747, S. 20 f.). Allerdings fehlt es bei dem vom Kläger – insoweit vom Beklagten unbestritten – geschilderten Geschehensablauf unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen an einem für einen Angriff in erster Linie erforderlichen zielgerichteten Verhalten des Verursachers der Amokfahrt zu Lasten des Klägers. Der Kläger selbst räumt mit seiner Widerspruchsbegründung ein, der Angriff habe sich nicht gezielt gegen eine Person (ihn selbst) oder eine Personengruppe (Polizeibeamtinnen und -beamte), sondern gegen die Allgemeinheit – mithin wahllos gegen eine vollkommen unbestimmte Gruppe von Personen – gerichtet. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Verursacher offensichtlich auch eine körperliche und seelische Beeinträchtigung von Sicherheits- und Rettungskräften in Kauf genommen hat, allerdings fehlt es insoweit mit der Argumentation des Beklagten an einem für einen Angriff notwendigen zielgerichteten und individualisierbaren Akt zu Lasten des Klägers.

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Es entspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, den Angriffsbegriff entgegen der vorstehenden Auslegung extensiv auch auf (bloße) objektive Gefährdungslagen zu erstrecken. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit Schaffung der Tatbestandsvoraussetzung eines „rechtswidrigen Angriffs“ bewusst eine auf die Person der Beamtin oder des Beamten bezogene Handlung für eine Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn als erforderlich angesehen. Denn § 71a LBG ist nach der Intention des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers Ausdruck der Anerkennung und der besonderen Fürsorge für die Beamtinnen und Beamten, die durch ihre – wie bereits ausgeführt – dienstliche Tätigkeit oder aufgrund ihrer beruflichen Stellung mehr und mehr zu Opfern gewalttätiger Angriffe werden und dabei physische und psychische Verletzungen hinnehmen müssen (vgl. LT‍-‍Drs. 17/4747, S. 20 f.). Die allgemeine Fürsorgepflicht ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG – verfassungsrechtlich verankert und einfachgesetzlich für unmittelbare und mittelbare Landesbeamtinnen und -beamten in § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – BeamtStG – ausgestaltet. Sie verpflichtet den Dienstherrn, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, und sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Von Rechtsprechung und Literatur anerkannte Fallgruppen umfassen u. a. den Schutz von Leben und Gesundheit sowie den Schutz von Eigentum und Vermögen der Beamtinnen und Beamten (z. B. bei Sachschäden im Zusammenhang mit Dienstunfällen). Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn demgegenüber nicht, Beamtinnen und Beamte von sämtlichen dienst-, beihilfe- oder versorgungsrechtlichen Risiken freizustellen oder alle Kosten vollständig zu übernehmen. Die Vorschrift des § 71a LBG ist insoweit als Ergänzung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu verstehen, die zum Ausgleich besonderer Härten in Ausübung des Dienstes bestimmt ist. Um diesem Härtefallcharakter gerecht zu werden, ist eine restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs geboten (vgl. zur bayerischen Regelung: VG München, Urteil vom 6. Oktober 2021 – M 5 K 19.5579 –, juris Rn. 32). Es sollten gerade nicht sämtliche Schmerzensgeldansprüche von Beamtinnen und Beamten übernommen werden, sondern nur solche, die besondere Voraussetzungen – nämlich ein auf Beamtinnen und Beamte zielgerichtetes schädigendes Vorgehen – erfüllen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, von dieser besonderen Voraussetzung mit dem Vortrag des Klägers im Hinblick auf die durch Amoktaten ausgelöste besondere Gefahrenlage abzuweichen.

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b) Darüber hinaus bestand auch keine für einen Angriff ferner notwendige objektive Gefährdungslage. Neben dem subjektiven Element der zielgerichteten individualisierenden Verletzungshandlung ist dem Begriff des Angriffs stets auch als objektives Element die notwendige Gefahr einer Schädigung immanent (vgl. insoweit in Anlehnung an dienstunfallrechtliche Regelungen: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41.11 –, juris Rn. 13 f.). Diese erfordert, dass sich der Beamte in Reichweite des mutmaßlichen Angreifers dergestalt befand, dass dieser in der Lage war, mit den ihm aktuell zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln das Ziel zu erreichen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 8. Dezember 2020 – B 5 K 19.1095 –, juris Rn. 24). Nach den insoweit unbestrittenen Angaben des Klägers befand sich das Verursacherfahrzeug kurz vor dem Eintreffen des Klägers und seines Kollegen am Stockplatz, wo man das Dienstfahrzeug abgestellt habe und sodann über die Judengasse in Richtung Simeonstraße gelaufen sei, schon in der Christophstraße und sei bereits dingfest gemacht worden. Insoweit lag ein für eine objektive Gefährdung erforderlicher räumlicher Zusammenhang zum Angreifer beim Eintreffen des Klägers in der Trierer Innenstadt nicht vor. Selbst wenn es zu diesem Zeitpunkt nicht sicher gewesen wäre, ob es – in Anlehnung an vom Kläger vorgetragene Äußerungen des Verursachers – möglicherweise weitere Täter geben könnte, der Kläger und sein Kollege mithin subjektiv nachvollziehbar von einer noch bestehenden Gefährdungslage ausgehen konnten, lag ein räumlicher Zusammenhang mit etwaigen weiteren Angriffshandlungen objektiv nicht vor.

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2. Liegen die Voraussetzungen einer vom Kläger begehrten Erfüllungsübernahme nach alledem nicht vor, kann auch sein Hilfsantrag auf erneute Bescheidung seines Antrags vom 4. Oktober 2024 keinen Erfolg haben.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei dem Beklagten kein Ausfallrisiko besteht.

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IV. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere fehlt es an der für eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO notwendigen Klärungsbedürftigkeit, da sich die Anforderungen an einen rechtswidrigen Angriff mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres feststellen lassen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –)