EuG Achte Kammer Urteil zitiert von 3

Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen …

Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009]

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Oktober 2008 (Sache R 1109/2007-1) über die Anmeldung eines Zeichens, das einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt, als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

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