Tarifgerechte Eingruppierung von Sachbearbeiterin Elterngeld KI-Titel
Tarifvertrag · Eingruppierung · Arbeitsvertrag · TV-L · Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.463,04 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die am X. XX.19XX geborene Klägerin ist bei der Beklagten jedenfalls seit dem 1. August 1976 beschäftigt als „Sachbearbeiterin Elterngeld“. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Von der Beklagten wird sie nach der Entgeltgruppe 5, Stufe 4 zzgl. des Erhöhungsbetrages gem. der Fußzeile der Entgelttabelle B zum TV-L vergütet (so der ausdrückliche Hinweis in ihrer Gehaltsabrechnung, vgl. Anlage K 6, Bl. 19 dA).
Die Klägerin arbeitet im Sozialen Dienstleistungszentrum der Beklagten. Sie ist in der Abteilung Elterngeld als Sachbearbeiterin Elterngeld beschäftigt, deren Aufgabe es ist, den Anspruch der Bürger und Bürgerinnen auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sicherzustellen. Die Klägerin berät Antragsteller und Arbeitgeber telefonisch und persönlich zu allen Themenbereichen des BEEG. Hierbei werden sämtliche Elterngeldvarianten (Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Partnermonate, Partnerschaftsbonus) nebst den entsprechenden Wahlmöglichkeiten bei der Beratung berücksichtigt. Die Klägerin muss hierbei aus dem Sachverhalt die beste Option für den Anfragenden und potenziellen Antragsteller herausarbeiten und erkennen. Es werden sowohl Selbständige beraten als auch abhängig Beschäftigte. Auch über Verschiebemöglichkeiten wird aufgeklärt, Auswirkungen werden erläutert und Probeberechnungen bei Bedarf durchgeführt. Des Weiteren werden Anrechnungsmodalitäten erläutert. Dem Arbeitgeber wird der Arbeitgeberzuschuss berechnet. Es wird über die korrekte Antragstellung informiert. Alle eingehenden Anträge bzw. Änderungsanträge nach dem BEEG werden vor dem Hintergrund der angrenzenden Rechtsvorschriften auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft und in eigener Verantwortung beschieden. Der Antrag wird im Fachverfahren ELGiD (EDV-Programm der Beklagten) erfasst. Es erfolgt eine Wiedervorlagenverwaltung bei fehlenden Unterlagen/Informationen. Die Klägerin prüft Erstattungsansprüche nachrangiger Leistungsträger und nimmt die Überprüfung vorrangigen Leistungsbezugs bei EU-Konstellationen vor. Bei individuellen Sachverhalten werden manuelle Textbausteine in Bescheide eingefügt, da nicht für alle Varianten ein „Standardtext“ im System vorgesehen ist.
Die Klägerin ist auch für den Erlass von Rückforderungsbescheiden nebst ggf. Einleitung von Bußgeldverfahren nach dem OWiG zuständig.
Des Weiteren obliegt der Klägerin die Abhilfeprüfung von Beschwerden und Entscheidungen bei eingehenden Widersprüchen. Zudem vertritt sie die Abschnittsleitung beim Stichprobenkontrollverfahren (Stichproben über erlassene Bescheide).
Bei ihrer Tätigkeit wird die Klägerin durch Richtlinien und Formulare unterstützt. Eingaben erfolgen in das IT-System ELGiD. Insbesondere steht der Klägerin die Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum BEEG als Entscheidungshilfe zur Verfügung. Gesetzliche Änderungen werden in diese Richtlinie aufgenommen. In der Richtlinie werden Beispielsfälle erläutert und Berechnungsbeispiele dargestellt. Bei weitergehenden Rechtsfragen steht das Rechtsamt zur Verfügung.
Es existiert für die Stelle der Klägerin eine Stellenbeschreibung vom 13. April 2018 „Sachbearbeiter/in Elterngeld“ mit Zeitanteilen, die nach dem Vortrag der Parteien im Wesentlichen die Arbeitsvorgänge der Klägerin wiedergibt und auszugsweise wie folgt lautet (Anlage K 5, Bl. 17 f. dA):
| Aufgaben/Tätigkeiten 1. Beratung gegenüber Antragstellern und Arbeitgebern zu allen Themenbereichen des BEEG sowie Prüfung und Bewilligung von Anträgen nach dem BEEG mit angrenzenden Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung - Vielzahl an Wahlmöglichkeiten unter Berücksichtigung der verschiedenen Elterngeldvarianten (Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Partnermonate, Partnerschaftsbonusmonate) sowie Erkennen der jeweils besten Option (…) | Anteil der Arbeitszeit in v.H. 85 |
| 2. Abhilfeprüfungen und ggf. -entscheidung bei Widersprüchen Vertretung der Abschnittsleitung beim Stichprobenkontrollverfahren (…) | 5 |
| 3. Forderungsverwaltung (…) | 10 |
| Erforderliche Ausbildung Befähigung für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt bzw. abgeschlossene Ausbildung zur bzw. zum Verwaltungsfachangestellten oder vergleichbare Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen | |
| Erforderliche Fachkenntnisse - Kenntnisse des BEEG sowie der dazu erlassenen Richtlinien - Kenntnisse des Fachverfahrens ELGiD - Kenntnisse des Steuerrechts, insbesondere zur Auswirkung der Steuerklassen - Kenntnisse des Sozialgesetzbuches und angrenzender Rechtsgebiete - (…) |
Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Höhergruppierung bzw. Neubewertung ihrer Stelle. Dieser wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 14. November 2012 abgelehnt (Anlage K 2, Bl. 13 dA). Die dortige Einschätzung wurde nochmals mit Schreiben vom 17. Januar 2013 bestätigt (Anlage K 3, Bl. 14 dA). Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 beantragte die Klägerin erneut die „Höhergruppering des Arbeitsplatzes Elterngeld/Elterngeld-Plus/Betreuungsgeld“ (Anlage K 9, Bl. 25 f. dA). Der Antrag wurde mit Schreiben vom 19. August 2015 abgelehnt (Anlage K 10, Bl. 27 dA). Der eingelegte Widerspruch vom 31. August 2015 (Anlage K 1, Bl. 28 f. dA) blieb erfolglos (Schreiben vom 3. Juni 2016, Anlage K 12, Bl. 30 dA). Zuletzt wurde die „Höhergruppierung in EG 9 FG 2 ab 01.01.2015“ mit Schreiben vom 2. Januar 2018 (Anlage K 13, Bl. 31 ff. dA) geltend gemacht und von der Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2018 abgelehnt (Anlage K 14, Bl. 40 dA).
Mit der Klagschrift vom 30. Juli 2018, bei Gericht eingegangen am 31. Juli 2018 und der Beklagten zugestellt am 7. August 2018, begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Stufe 5 des TV-L hat.
Die Klägerin trägt vor, dass ihre Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 der Entgeltordnung zum TV-L erfordere. Bereits mit der Einführung des Elterngeldes im Jahr 2007 sei es zu einer Steigerung der Anforderungen gekommen. Weitere Steigerungen habe es mit der Einführung des Betreuungsgeldes im Jahr 2013 und des Elterngeld Plus und der Partnerschaftsmonate im Jahr 2015 gegeben. Die Klägerin müsse vor dem Hintergrund komplexer Fragestellungen eigene Lösungen konzipieren. Zusammenhänge und ihre Auswirkungen müssten erkannt werden, beispielsweise auch Unterschiede bei den Gesellschaftsformen. Das BEEG gliedere sich dabei in drei Leistungsarten. Außerdem treffe sie Ermessensentscheidungen, ob die eingereichten Unterlagen zur Antragstellung ausreichend seien. Zwar werde eine vertiefte Analyse der Rechtsmaterie nicht in jedem Fall verlangt. Allerdings habe sie in Einzelfällen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts herangezogen. Die Unterstützung durch die IT erfordere die Ermittlung eines korrekten Arbeitsergebnisses und die entsprechende Eingabe der Daten. Zwar könne sich die Klägerin bei Fragen an das Rechtsamt wenden, müsse diese jedoch auch selbst beantworten. Schließlich stehe der Rückgriff auf die Richtlinie des Bundesministeriums dem Erfordernis der „gründlichen, umfassenden Fachkenntnis“ nicht entgegen, da diese nicht alle Fragen beantworte.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Stufe 5 TV-L seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bis zum 28. Februar 2019 Differenzbeträge zwischen der zu zahlenden Vergütung nach dem Antrag zu 1. und der gezahlten Vergütung ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tage mit für Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sei, da sie zwar selbständig arbeite, jedoch nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötige. Die Klägerin müsse sich im Wesentlichen in das BEEG einarbeiten. Eine vertiefende Analyse der Rechtsmaterie unter Nutzung von Kommentaren, Urteilen und weiteren Quellen sei nicht erforderlich. Die Klägerin werde durch Richtlinien und Formulare bei der Klärung der Sachverhalte unterstützt. Die Daten habe sie in das IT-System ELGiD einzugeben. Insofern handele es sich um einen geschlossenen Ausschnitt in der Verwaltung, nämlich die Sachbearbeitung Elterngeld. Die Klägerin habe nur das BEEG zu prüfen. Andere Rechtsgebiete seien nur oberflächlich zu beherrschen. Der Klägerin obliege lediglich die Anspruchsprüfung und Bewilligung einer Leistungsart. Durch die Änderung des BEEG im Jahr 2015 sei es zu keiner maßgeblichen Änderung der Anforderungen gekommen. Bei komplexeren Fragen leiste das Finanzamt Amtshilfe. Etwaige Rechtsfragen würden an das Rechtsamt zur Beantwortung weitergereicht.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich insoweit um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 28. Januar 1998 - 4 AZR 473/96 -) auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume keine Bedenken bestehen.
b) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass es der Klägerin nicht um die Entgeltgruppe geht, sondern um die Fallgruppe geht. Da mit der Fallgruppe in der Entgeltgruppe 9 sowohl unterschiedliche Stufenlaufzeiten als auch die Anzahl der Stufen bzw. die Vergütung zusammenhängt – die Fallgruppe 3 sieht statt der Stufe 5 lediglich einen Erhöhungsbetrag vor, der geringer ist als die Differenz zur Stufe 5 – auch insofern das erforderliche Feststellungsinteresse (anders nach dem BAT, wenn die Fallgruppe lediglich für einen etwaigen Bewährungsaufstieg maßgeblich ist BAG 22. Januar 2003 – 4 AZR 700/01 – zu I 2 der Gründe).
c) Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAG 15. November 1995 - 4 AZR 489/94 - Rn. 18; 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247). Dies gilt jedenfalls, soweit der Antrag Zinsen für die Vergangenheit erfasst, da bei zukünftigen Annahmeverzugszinsen idR die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vorliegen.
2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist nicht in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des TV-L eingruppiert. Insofern schuldet die Beklagte auch nicht den Differenzbetrag zwischen den entsprechenden Stufen der EG 9 Fallgruppe 3 TV-L und der EG 9 Fallgruppe 2 TV-L. Die Tätigkeit der Klägerin rechtfertigt keine Vergütung nach der Fallgruppe 2, da die tariflichen Voraussetzungen für eine entsprechende Eingruppierung nicht erfüllt sind.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet unstreitig der TV-L Anwendung. Insofern richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach den entsprechenden tarifvertraglichen Vorschriften.
aa) Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gilt für die Klägerin die neu geschaffene Entgeltordnung zum TV-L. Demnach ist für die Eingruppierung Folgendes maßgeblich:
Entgeltgruppe 9
1. (…)
2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)
3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 6)
Protokollerklärungen:
Nr. 4 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 und 8 sowie in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
Nr. 5 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Nr. 6 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
bb) Dem Begehren der Klägerin auf Höhergruppierung steht nicht § 29a TVÜ-L entgegen. Nach dieser Vorschrift findet eine Überprüfung der Eingruppierung der Klägerin, die bereits vor dem 1. November 2006 eingestellt wurde, nur auf ihren Antrag hin statt. Hierfür gilt nach § 29a Abs. 4 TVÜ-L eine Ausschlussfrist bis zum 31. Dezember 2012 (vgl. hierzu Augustin, ZTR 2012, 484, 490). Zum einen hat die Klägerin im Jahr 2012 einen Antrag auf Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TV-L in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 TV-L gestellt (vgl. Anlage K 2, Bl. 13 dA). Zum anderen stützt die Klägerin ihren Anspruch nicht nur auf die aus ihrer Sicht richtige Eingruppierung nach dem BAT und die Überleitung in den TV-L, sondern auch auf die geänderten Tätigkeitsanforderungen insbesondere nach Einführung des Elterngeld Plus im Jahr 2015.
cc) Zur Rechtfertigung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 bedarf es des Vorliegens der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen.
(1) Ausgehend von § 22 Abs. 2 BAT bedarf es zur Ermittlung der zutreffenden Vergütungsgruppe grundsätzlich der Bestimmung der Arbeitsvorgänge, denn diese sind den Tätigkeitsmerkmalen der für die Vergütung maßgeblichen Vergütungsgruppen zuzuordnen. Der Begriff des Arbeitsvorgangs wurde in § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L übernommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Urteil v. 26. Juli 1995, 4 AZR 280/94) ist unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten im Tarifsinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist.
(2) Voraussetzung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 TV-L ist das Erfordernis „gründlicher, umfassender Fachkenntnisse“. Hierbei ist an die Rechtsprechung zur Vergütungsgruppe Vc Fallgruppen 1a und 1b BAT anzuknüpfen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung ausgeführt (BAG 5. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 – Rn. 23 f.; zustimmend Steuernagel in BeckOK TV-L Entgeltordnung Stand 1.6.2018 TV-L-EGO Protokollerklärung Nr. 4 Rn. 3 f., unter Betonung, dass ein Fachwissen, das sich auf Grundtatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, für stärker analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen notwendige Denkvorgänge nicht ausreicht):
„Nach der tariflichen Regelung bedeuten „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ gegenüber denen in der Fallgruppe 1a der VergGr. Vc BAT geforderten „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Damit ist der Begriff der „gründlichen“ Fachkenntnisse der ersten Fallgruppe der VergGr. Vc BAT, obwohl wortgleich, nicht identisch. In der VergGr. Vc BAT ist das Merkmal „gründlich“ ebenso wie in der VergGr. VIb BAT bezogen auf die vorausgesetzten „vielseitigen Fachkenntnisse“. Dabei bedeuten „gründliche“ Fachkenntnisse einen erforderlichen Grad der Vertiefung, der in der VergGr. VII BAT als „nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises“ umschrieben ist. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 279/10 - Rn. 41 mwN). Dies gilt ebenso für die auf VergGr. VII BAT aufbauenden VergGr. VIb und Vc BAT, bei denen das Merkmal „gründlich“ im Verhältnis mit dem den Umfang der Fachkenntnisse bezeichnenden Merkmal „vielseitig“ wiederkehrt. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 279/10 - Rn. 41 mwN). In der VergGr. Vb BAT dagegen sind die Anforderungen an die Gründlichkeit nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird nach dem erläuternden Klammerzusatz ausdrücklich eine Steigerung nicht nur der Breite, dh. dem Umfang nach, sondern nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse gefordert. Die Begriffe „gründlich“ und „umfassend“ sind also nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erfüllt (zum Ganzen vgl. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe mwN).
Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen (vgl. zur VergGr. IVb Fallgr. 1 des BMT-AW II, der insoweit geringere Anforderungen stellt, als lediglich eine Steigerung der Breite oder Tiefe nötig ist, BAG 11. November 1998 - 4 ABR 58/97 - zu B II 4 der Gründe), wobei Fachkenntnisse iSd. VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (vgl. BAG 5. September 1973 - 4 AZR 509/72 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 25, 268; 26. Januar 1992 - 4 AZR 104/71 -).“
(3) Es kann vorliegend allerdings dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin besteht. Denn ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge und der Gesamtbetrachtung kein Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung zu, denn die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse in dem vom TV-L geforderten Umfang erfordert und nicht bloß „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“.
(a) Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 -; BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 -). Insofern obliegt dem Kläger die Darlegung, dass seine Tätigkeit nicht bloß „gründliche“, sondern „gründliche und vielseitige fachliche Fachkenntnisse“ bzw. „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erfordert. Eine Bezugnahme auf eine Stellenbeschreibung kommt dabei lediglich ergänzend in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (vgl. BAG 24. August 2016 – 4 AZR 251/15 – Rn. 30).
(b) Die Klägerin erfüllt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3. Insofern ist es unstreitig, dass die Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert und die Klägerin darüber hinaus auch noch selbständig handelt (vgl. zum Merkmal der Selbständigkeit BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 19). Dass die Klägerin darüber hinaus die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 erfüllt, hat sie zur Überzeugung der Kammer nicht vorgetragen.
(1) Im Kernbereich gehört es zu den Aufgaben der Klägerin, die Leistungsarten nach dem BEEG zu prüfen, Antragsteller zu beraten und Entscheidungen zu treffen. Unterstützt wird sie dabei durch das Computerprogramm ELGiD sowie eine umfassende Richtlinie, die laufend aktualisiert wird. Die Kammer erkennt an, dass sich hier schwierige Fragestellungen auftun, deren Beantwortung eine genaue Kenntnis der Gesetzesmaterie erfordert. Inwiefern allerdings nicht gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ausreichen, sondern „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erforderlich sind, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Im Kern muss die Klägerin die unterschiedlichen Leistungsarten nach dem BEEG prüfen, was eine gründliche Gesetzeskenntnis vorrangig des BEEG erfordert. Allerdings hängen diese Leistungsarten (Elterngeld, Elterngeld Plus und Betreuungsgeld) sowie etwaige Modalitäten des Bezugs nach den Partnermonaten und dem Partnerschaftsbonus eng zusammen, sodass nicht auf eine Steigerung der Breite und Tiefe geschlossen werden kann. Dass sich die Klägerin in einem relevanten Umfang mit der Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentarliteratur auseinandersetzen muss, um entstehende Fragen sachangemessen bearbeiten zu können, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine umfangreiche Richtlinie der Klägerin die Bearbeitung typischer Fälle aufzeigt. Im Einzelfall sind zwar weitere Gesetze heranzuziehen – insbesondere zum Steuerrecht –, wobei aus dem Vortrag der Klägerin weder folgt, dass deren Anwendung einen relevanten zeitlichen Umfang der Tätigkeit ausmacht noch, dass vertiefte Kenntnisse der weiteren gesetzlichen Regelungen verlangt werden. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie Ermessensentscheidungen zu treffen habe, sind diese auf die Einreichung von Unterlagen beschränkt und betreffen nicht die inhaltliche Prüfung und Entscheidung. Die Ermessensentscheidungen erfordern dementsprechend nicht die vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsmaterie.
Im Ergebnis kann vorliegend nichts Anderes gelten als bei einem BAföG-Sachbearbeiter, der über unterschiedliche Leistungsarten nach dem BAföG zu entscheiden hat. Zu dessen Eingruppierung hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ nicht vorliegen, wenn vertiefte Kenntnisse, die etwa durch Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung gekennzeichnet seien, nicht benötigt werden (BAG 24. August 1983 – 4 AZR 302/83 – BAGE 43, 250). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen, zumal allein die Heranziehung eines Gerichtsurteils beispielsweise in einer Auslegungsfrage ohnehin nicht ausreichend ist, um eine gerichtliche Entscheidung in eigener Gedankenarbeit zu verwerten und nicht bloß zu übernehmen.
(2) Zu keiner anderen Bewertung kommt man, wenn man – worauf die Klägerin abstellt – annimmt, dass von der Breite der anzuwendenden Sachmaterie auf die Tiefe der erforderlichen Fachkenntnis geschlossen werden kann. Hier ist bereits die Ausgangsannahme zweifelhaft, da die Klägerin über Anträge nach dem BEEG zu beraten und zu entscheiden hat, die Sachmaterie, für die eine vertiefte Kenntnis erforderlich ist, also auf ein Gesetz – das BEEG – beschränkt ist. Zu einer vertieften Kenntnis weiterer Gesetze hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Soweit das Bundesarbeitsgericht bei einer Mitarbeiterin, die Sozialhilfevorgänge schwerbehinderter Bürger bearbeitet hat, „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ angenommen hat, ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mitarbeiterin die „gesamte Materie des Sozialhilferechts vor Augen haben (muss), um die jeweils zutreffende Auskunft erteilen zu können.“ Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung von der Breite auf die Vertiefung der Fachkenntnisse geschlossen hat, ist diese Wertung jedoch vor dem Hintergrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in der dortigen Entscheidung zu sehen (vgl. BAG 10. Juni 1981 – 4 AZR 1130/78 –):
„Das Landesarbeitsgericht führt aus, zur Bearbeitung der Anfragen und Anträge der Hilfesuchenden seien Kenntnisse von Vorschriften des BSHG nebst dazu ergangener Rechtsprechung sowie einzelner Bestimmungen der Unterhaltsregelungen nach dem BGB, des Ehegesetzes, der Rentengesetze, des Arbeitsförderungsgesetzes, des 1. und 2. Wohngeldgesetzes, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, der Ausländergesetzgebung, des Lastenausgleichsgesetzes, des Schwerbehindertengesetzes, des Bundesversorgungsgesetzes, des Sozialgesetzbuches, ferner Kenntnisse einschlägiger Dienstblätter, Rundschreiben der Fachverwaltung des Senats, der Arbeitsanweisungen und der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich. Aus dieser Vielzahl der von den Klägerinnen zu berücksichtigenden Gesetze schließt das Landesarbeitsgericht auf die Erforderlichkeit vielseitiger Fachkenntnisse. Das ist rechtlich möglich. Daß die Klägerinnen bei ihrer Beratungs- und Leistungsfestsetzungstätigkeit auch gründliche und nicht nur oberflächliche Fachkenntnisse besitzen müssen, wird vom Landesarbeitsgericht nicht näher begründet, ist aber aufgrund der komplizierten Sachverhalte unzweifelhaft und wird auch von dem beklagten Land den Klägerinnen nicht abgesprochen.
Die Erforderlichkeit umfassender Fachkenntnisse schließt das Landesarbeitsgericht daraus, daß die Klägerinnen nicht nur einzelne, sondern alle Vorschriften über die infrage kommenden Leistungen nach dem BSHG beherrschen und auch noch für Sozialhilfefälle in Betracht kommende Vorschriften aus anderen Gesetzen kennen müssen. In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung führt das Landesarbeitsgericht hierzu aus, daß aus der Breite dieses Fachwissens auch auf dessen Vertiefung geschlossen werden kann (vgl. BAG AP Nrn. 12, 48 und 85 zu §§ 22, 23 BAT). Ferner seien die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, die in nicht unerheblichem Umfang bei der Tätigkeit der Klägerinnen anfalle, die Notwendigkeit des Einsatzes eines erheblichen Erfahrungswissens sowie die weitere Notwendigkeit, den Bezug zwischen den einzelnen Fachgebieten der Sozialhilfe herzustellen, nicht ohne vertiefte Kenntnisse möglich. Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht bejahen, daß die Klägerinnen für ihre Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse benötigen.“
Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass sie in einem vergleichbaren Umfang Gesetze, Dienstblätter, Rundschreiben etc. kennen und heranziehen muss, um die Anträge auf Elterngeld und Elterngeld Plus sachangemessen bearbeiten zu können. Im Kern geht es bei der Klägerin um die Anwendung des BEEG unter Berücksichtigung der erlassenen Richtlinie. Insofern kann nicht erkannt werden, dass die Klägerin in einer vergleichbaren Breite rechtliche Vorschriften anzuwenden hat, um auf die Tiefe der Fachkenntnis zu schließen. Dass die Klägerin die einschlägige Rechtsprechung kennen und sich mit ihr inhaltlich auseinandersetzen muss, wurde von ihr im Übrigen nicht substantiiert behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Insofern fügt sich die Entscheidung in die weitere zuvor genannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein, wonach Kennzeichen für „gründliche, umfassende Fachkenntnis“ ist, wenn bei der Sachbearbeitung eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur erfolgt. Allein aus der Anwendung einer Vielzahl allgemeiner und spezieller Gesetze kann nicht auf die erforderliche Tiefe der Fachkenntnis geschlossen werden (vgl. BAG 5. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 – Rn. 27, das entsprechende Erwägungen des Landesarbeitsgerichts unbeanstandet gelassen hat). Insofern besteht der von der Klägerin angenommene Automatismus nicht.
(3) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert keine überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie beispielsweise durch einen Fachhochschulabschluss vermittelt werden. Zwar ist für die Eingruppierung in die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 kein bestimmter Berufsabschluss erforderlich. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ typischerweise im Rahmen eines Fachhochschulstudiums vermittelt werden (vgl. Steuernagel in BeckOK TV-L Entgeltordnung Stand 1.6.2018 TV-L-EGO Protokollerklärung Nr. 4 Rn. 9). Vorliegend ist die berufliche Ausbildung nach der Stellenbeschreibung (Anlage K 5, Bl. 17 f. dA) mit der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten gekennzeichnet. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Tätigkeit eine höhere Ausbildung oder vergleichbare – beispielsweise durch praktische Arbeit erworbene – Kenntnisse erfordert.
(4) Schließlich kann der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Eingruppierung eines Daktyloskopen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. In der Entscheidung vom 10. Dezember 1997 (4 AZR 221/96) hat sich das Bundesarbeitsgericht damit auseinandergesetzt, ob ein Daktyloskop „gründliches, umfassendes Fachwissen“ benötigt (im Ergebnis abgelehnt). Die Tätigkeit der Klägerin ist der eines Daktyloskopen nicht vergleichbar. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht den Maßstab des Landesarbeitsgerichts nicht beanstandet, wonach zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale „nähere Kenntnisse der Gesetze bzw. Verwaltungsvorschriften hinaus rechtliche Zusammenhänge erkennen oder gerichtliche Entscheidungen übernehmen und in eigener Gedankenarbeit verwerten“ gehört. Wie bereits dargelegt, fehlt es der Klägerin an einer solcherart vertieften Auseinandersetzung mit den von ihr anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht betont, dass es eines vergleichenden Vortrags bedarf zur Abgrenzung der „gründlich, umfassenden Fachkenntnisse“ zu den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ (vgl. BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 –). An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend. Aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht erkennbar, warum die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse des BEEG und weiterer Gesetze nicht ausreichend sind, um ihre Tätigkeiten sachangemessen ausführen zu können.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 91 ZPO.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf den Vorschriften der § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Maßgeblich für den Antrag zu 1. war gemäß § 42 Abs. 2 GKG der 36fache Unterschiedsbetrag zwischen der jetzigen Vergütung der Klägerin und dem Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des TV-L. Die monatliche Vergütungsdifferenz beträgt 216,20 Euro. Hinzuzurechnen waren die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fälligen Differenzbeträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 28. Februar 2019, da die Klägerin für die Vergangenheit eine Nachzahlung begehrt (1.1. – 29.2.2016: 2 x 302,45 Euro; 1.3. – 30.6.2016: 4 x 309,41 Euro; 1.7. – 31.12.2016: 6x 309,41 Euro; 1.1. – 31.12.2017: 12 x 315,59 Euro; 1.1. – 30.9.2018: 9 x 269,60 Euro; 1.10.2018 – 28.2.2019: 5 x 216,20 Euro). Da die Klägerin lediglich eine Feststellungsklage erhoben hat und die Entstehung zukünftiger Zahlungsansprüche ungewiss ist (vgl. die grundsätzlichen Erwägungen BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A) – Rn. 15), war für die zukünftigen Ansprüche ein Abschlag von 20 vH vorzunehmen.
Einer gesonderten Zulassung der Berufung bedurfte es nicht. Die Berufungsmöglichkeit ergibt sich für die Klägerin bereits aus § 64 Abs. b) ArbGG. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen einer Berufungszulassung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor.