LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Ist das nach § 141b Abs 1 oder Abs 3 AFG maßgebliche Insolvenzereignis am 31.12. eingetreten, so beginnt der …

Sozialrecht

Leitsatz

Ist das nach § 141b Abs 1 oder Abs 3 AFG maßgebliche Insolvenzereignis am 31.12. eingetreten, so beginnt der Zeitraum von drei Monaten nach § 141b Abs 1 AFG (Kaug-Zeitraum) in entsprechender Anwendung der §§ 187 Abs 1, 188 Abs 2 und 3 BGB am 1.10..