KG · Berlin 1. Strafsenat Beschluss zitiert von 1

Am 25. April 2024 wurde die damalige Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom …

Strafrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin I gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 10. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Am 25. April 2024 wurde die damalige Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. April 2024 festgenommen. Noch am selben Tag wurde sie gem. § 115 StPO dem Haftrichter vorgeführt. Am Termin nahm als Verteidigerin der zuvor unverteidigten Beschuldigten Rechtsanwältin R 1 teil. Im Termin wurde über die Haftsache verhandelt. Die Verteidigerin beantragte Haftverschonung. Der Haftrichter ordnete den Vollzug des Haftbefehls an. Sodann bestellte er der Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StPO i.V.m § 142 StPO Rechtsanwältin R 1 als Pflichtverteidigerin „für den heutigen Termin“.

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Nach Anklageerhebung am 10. Mai 2024 bestellte das Landgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2024 Rechtsanwältin R 2 zur Pflichtverteidigerin für die Angeklagte.

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Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 beantragte Rechtsanwältin R 1, Gebühren und Auslagen für ihre anwaltliche Tätigkeit am 25. April 2024 in Höhe von 474,81 Euro festzusetzen. Diese Summe setzt sich aus einer Grundgebühr gemäß Nr. 4101 VV RVG (216,00 Euro) und einer Terminsgebühr gemäß Nr. 4103 VV RVG (183,00 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 75,81 Euro zusammen.

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Gegen die antragsgemäße Festsetzung der Gebühren und Auslagen durch den Urkundsbe-amten der Geschäftsstelle am 1. Juli 2024 wendete sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Erinnerung vom 25. September 2024 und machte geltend, dass der Rechtsanwältin nur eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG in Höhe von 220,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer zustehe, weil sich ihre Bestellung nur auf den Haftbefehlsverkündungstermin erstreckt und es sich somit lediglich um eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG gehandelt habe.

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Mit Beschluss vom 10. Februar 2025, der Bezirksrevisorin am 24. Februar 2025 zugegangen, wies das Landgericht die Erinnerung zurück.

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Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer bei Gericht am 27. Februar 2025 eingegangenen Beschwerde vom 25. Februar 2025. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Bestellung eines Verteidigers, die sich auf die Teilnahme an einem Termin zur Verkündung eines Haftbefehls beschränkt, eine Einzeltätigkeit i.S.d. Nr. 4301 VV RVG sei.

II.

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1. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel (§ 33 Abs. 3 RVG) in der Besetzung mit drei Richtern, da das Landgericht den angefochtenen Beschluss nicht durch den Einzelrichter erlassen hat (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

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2. Die fristgerecht (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG), da es um eine mögliche Überzahlung in Höhe von 213,01 Euro geht. § 304 Abs. 3 StPO war in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden, weil die angefochtene Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 bekannt gemacht worden ist (vgl. § 19 EGStPO).

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3. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht hat das Landgericht angenommen, dass Rechtsanwältin R 1 für ihre Tätigkeit nach den in Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zum RVG aufgeführten Gebührentatbeständen zu vergüten ist und es sich nicht um eine Einzeltätigkeit i.S.d. Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG handelt.

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a) Maßgeblich für das Kostenfestsetzungsverfahren ist der insofern bindende Beiordnungs-beschluss (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24 –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 1 Ws 274/17 –, jeweils zitiert nach juris). Für die Abgrenzung zwischen einem „Vollverteidiger“ und einem mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Rechtsanwalt ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses zur Bestellung zum Pflichtverteidiger entscheidend (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23 –, juris). Dem Wortlaut des hier ergangenen Beiordnungsbeschlusses vom 25. April 2024 ist eine Beiordnung „für den heutigen Termin“, mithin die Vorführung vor den Haftrichter gemäß § 115 StPO, zu entnehmen. Damit enthält der Beschluss eine zeitliche Beschränkung auf den Termin der Vorführung. Ob eine solche zeitliche Beschränkung im Hinblick auf § 143 StPO zulässig ist, kann auf Grund der Bindungswirkung des Beiordnungsbeschlusses für das Kostenfestsetzungsverfahren dahinstehen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).

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b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine zeitlich auf die Vorführung vor den zuständigen Richter nach § 115 StPO begrenzte Beiordnung die Gebührentatbestände der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zum RVG auslöst mit der Folge, dass regelmäßig die dort aufgeführte Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr anfällt (so die überwiegende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl: OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 1 Ws 105/23 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 2 Ws 13/23; OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2024 – III-3 Ws 50/23 –, jeweils zitiert nach juris;) oder nur die Gebührentatbestände der Anlage I Teil 4 Abschnitt 3 zum RVG einschlägig sind, weil lediglich eine Einzeltätigkeit vorliegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23 –; Felix in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., 4301 VV RVG, Rn. 13).

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aa) Für die erstgenannte Ansicht wird angeführt, dass die Beiordnung – auch wenn sich die Wahrnehmung der Pflichtverteidigung zeitlich auf einen oder mehrere einzelne Termine beschränkt – ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis begründet, in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Die Tätigkeit eines Verteidigers in diesem Verfahren sei zwar sehr häufig von kurzer Dauer, dennoch könne die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht der eines Beistands i.S.d. Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG gleichgestellt werden. Dem stehe entgegen, dass der für den Haftbefehl-Verkündungstermin bestellte Rechtsanwalt durch sein Verhalten das Verfahren erheblich mitgestalten könne, indem er Anträge auf Nichterlass eines Haftbefehls oder die Freilassung des Mandanten stellen und hierfür erforderliche Tatsachen vortragen und Beweise anbringen könne. Das Verfahren nach § 115 StPO trage damit dem hohen Rang der von der Haftanordnung betroffenen, grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechte des Beschuldigten Rechnung. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger würde dem nicht gerecht und ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Auch wird in diesem Zusammenhang auf § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO verwiesen. Diese Vorschrift zeige, dass der Gesetzgeber der Verteidigung des Beschuldigten in einem Termin, in dem er zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden soll, besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.). Gegen eine Vergütung nach Nr. 4301 VV RVG spreche, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Möglichkeit einer Beiordnung nur für die Haftfrage nur konkrete – hier nicht einschlägige – Einzeltätigkeiten in Nr. 4301 VV RVG aufgeführt und nur in Nr. 6 eine Generalklausel für die Strafvollstreckung aufgenommen habe.

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bb) Die Gegenansicht beruft sich insbesondere auf den Wortlaut der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses, wo es heißt: „Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist“. Der Begriff „sonst“ impliziere, dass auch der in einer einzelnen Tätigkeit auftretende Rechtsanwalt Verteidiger ist. Der Wortlaut differenziere also zwischen einem Rechtsanwalt, dem die Verteidigung ausschließlich in einer einzelnen Tätigkeit übertragen ist, und einem Rechtsanwalt, der auch sonst – also über die einzelne Tätigkeit hinaus – als Verteidiger auftritt. Beide seien aber im Umfang ihrer jeweiligen Tätigkeit Verteidiger mit allen Rechten und Pflichten. Das Argument der Gegenmeinung, dass bei der Beiordnung für einen Termin ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis entstehe und daher die volle Vergütung angemessen sei, greife daher nicht. Eine Grund-, Verfahrens- und Termins-gebühr verdiene vielmehr nur derjenige Rechtsanwalt, der über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig wird (OLG Stuttgart, a.a.O.). Die Tätigkeit im Rahmen des Vorführungstermins erschöpfe sich aber in einer Betätigung nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG (Beistandsleistung für den Beschuldigten im Rahmen einer richterlichen Vernehmung).

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cc) Sowohl der zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart als auch einer Entscheidung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 1 Ws 103/23 –), die sich jeweils für eine Einzeltätigkeit i.S.d. Nr. 4301 VV RVG ausgesprochen haben, lag aber eine Konstellation zugrunde, in der die festgenommene Person zum Zeitpunkt ihrer Festnahme bereits einen Verteidiger hatte und ein anderer Rechtsanwalt – offenbar aufgrund Unerreichbarkeit oder Verhinderung des bisherigen Verteidigers – für den Haftbefehl-Verkündungstermin beigeordnet wurde (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.: „Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich bei der Vertretung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung nach § 115 StPO um eine Einzeltätigkeit“).

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c) In einer Konstellation, in der die festgenommene Person – wie hier – noch nicht verteidigt ist und ihr für den Haftbefehl-Verkündungstermin erstmals ein Pflichtverteidiger bestellt wird, steht die Verteidigung – auch wenn sie zeitlich auf einen Termin beschränkt ist – einer Vollverteidigung gleich mit der Folge, dass die Gebührentatbestände aus der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zum RVG zur Anwendung kommen.

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aa) In einem solchen Fall erschöpft sich die Tätigkeit des Verteidigers nämlich gerade nicht in einer Beistandsleistung für den Beschuldigten im Rahmen einer richterlichen Vernehmung. Sowohl der Umfang der Tätigkeit als auch der Grad der Verantwortungsübernahme ist in dem Fall, in dem die festgenommene Person bisher unverteidigt war, deutlich höher als in dem Fall, in dem der Rechtsanwalt nur vertretungsähnlich den Termin zur Haftbefehlsverkündung wahrnimmt. Regelmäßig – und so auch hier – hat eine Erstberatung noch nicht stattgefunden. Daher ist in solchen Konstellationen – unabhängig von der späteren Beiordnung eines anderen Verteidigers – eine umfassende Beratung zur Verteidigungsstrategie im Termin zur Vorführung nach § 115 StPO zwingend geboten. So ist u.a. bereits zu diesem Zeitpunkt zu entscheiden, ob sich durch eine Einlassung ein dringender Tatverdacht ausräumen lässt oder sich eine (geständige) Einlassung auf die Frage einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls auswirken kann. Die gewählte Vorgehensweise kann sich bestimmend für das Verteidigungsverhalten im gesamten weiteren Verfahrensverlauf auswirken. Diesen Gegebenheiten muss bei einem bislang unverteidigten Beschuldigten und einer demzufolge noch ausstehenden Erstberatung trotz zeitlicher Beschränkung der Aufgabenwahrnehmung im Hinblick auf das Recht des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung durch eine „volle Pflichtverteidigung“, die mit Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr zu vergüten ist, Rechnung getragen werden (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., das die unterschiedliche Konstellation zur zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart ausdrücklich feststellt).

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bb) Eine Unterscheidung danach, welchen Aufwand die dafür notwendige Einarbeitung im Einzelfall erfordert, verbietet sich schon deshalb, weil es sich bei den Gebühren des Pflichtverteidigers um Festgebühren handelt, die grundsätzlich unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Aufwand anfallen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Insoweit gilt auch hier: Die Grundgebühr hat einen eigenen Abgeltungsbereich. Sie honoriert den zusätzlichen Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts, der einmalig mit/bei/nach der Übernahme des Mandates für die erstmalige Einarbeitung entsteht. Die Grundgebühr entsteht regelmäßig schon durch das – häufig nicht sehr lange – Erstgespräch mit dem Mandanten (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl., VV 4100 Rn. 10).

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cc) Der Anspruch der im weiteren Verlauf bestellten Verteidigerin auf dieselben Gebühren scheitert auch nicht daran, dass die Grundgebühr pro Rechtsfall nur einmal entsteht und auf Seiten der für den Haftprüfungstermin beigeordneten Verteidigerin bereits entstanden ist, denn die Einmaligkeit der Gebühr pro Rechtsfall ist ausschließlich personen- und nicht verfahrensbezogen zu verstehen (vgl. BeckOK RVG/Knaudt, 70. Ed., VV Vorbemerkung 4 Rn. 20). Auch im Falle eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a StPO steht die Grundgebühr sowohl dem zunächst bestellten Pflichtverteidiger als auch dem an seiner Stelle bestellten neuen Pflichtverteidiger zu.

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dd) Die vorgenommene Differenzierung danach, ob der für den Termin nach § 115 StPO beigeordnete Verteidiger vertretungsähnlich für den bereits mandatierten Rechtsanwalt oder originär den Termin wahrnimmt, entspricht – was die Entstehung einer Grund- und Verfahrensgebühr angeht – der Entscheidungspraxis des Senats zur Vergütung des „Terminvertreters“ in der Hauptverhandlung (vgl. Beschluss vom 6. März 2024 – 1 Ws 83/23 – m.w.N.). Der „Terminvertreter“ für die Hauptverhandlung kann keine Grund- und Verfahrensgebühr geltend machen, obwohl ein öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis entsteht und der „Terminvertreter“ uneingeschränkt die Rechte und Pflichten eines bestellten Verteidigers hat (vgl. Senat BeckRS 2011, 14916). Der Grund liegt darin, dass er lediglich als „Vertreter“ auftritt. Der ursprünglich bestellte Verteidiger ist verpflichtet (und in aller Regel hat er diese Verpflichtung durch einen Antrag auf seine Bestellung auch freiwillig übernommen), die Verteidigung uneingeschränkt durchzuführen und dementsprechend an allen Hauptverhandlungstagen anwesend zu sein. Kann er dieser Verpflichtung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht nachkommen, muss diesem Umstand, der objektiv eine Nichterfüllung seiner Pflichten bedeutet, pragmatisch durch Bestellung eines Terminvertreters Rechnung getragen werden. Dies darf sich jedoch weder zum Nachteil des Angeklagten, der im Verurteilungsfalle die Verteidigergebühren zu tragen hat, noch zum Nachteil der Staatskasse, die zunächst die Pflichtverteidigervergütung zu verauslagen hat, auswirken (vgl. Senat BeckRS a.a.O.). Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit zur Tätigkeit als Vertreter für einen Termin nach § 115 StPO.

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d) Rechtsanwältin R 1 steht demnach – da sie nicht nur als Vertreterin eines bereits bestellten Verteidigers tätig wurde – für ihre am 25. April 2025 erbrachte Pflichtverteidigertätigkeit die geltend gemachte Grundgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4101 VV RVG in Höhe von 216,00 Euro, die Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG in Höhe von 183,00 Euro und die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro zu, woraus sich unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ein Gesamtbetrag von 474,81 Euro ergibt.

III.

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Gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG ist das Verfahren der Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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