Gemäß § 73 a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem …
Tenor
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die zweite Instanz bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Gründe
1
Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist begründet.
2
Gemäß § 73 a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
3
Die hinreichenden Erfolgsaussichten sind zu bejahen.
4
Streitgegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, wie hoch eine kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu bemessen ist, und zwar bei Vorliegen von Diabetes mellitus Typ II a. Die Beklagte hat einen monatlichen Betrag von 51,13 € bewilligt. Das entspricht den Empfehlungen für die Gewährung Krankenkostzulagen der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge Stand 1997, Eine Fortschreibung dieses Betrages auf den aktuellen Stand lehnte die Beklagten aus grundsätzlichen Erwägungen unter Bezugnahme auf Durchführungshinweise der Bundesagentur zum SGB II ab. Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass die für 1997 überarbeiteten Krankenkostzulagen fortzuschreiben sind, und zwar entsprechend den Regelsatzerhöhungen ab 1. Juli 1998 (insoweit wird verwiesen auf den Senatsbeschluss vom 2. März 2007 - L 8 AS 5/07 NZB - mit dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 9. März 2006 zugelassen wurde). Die Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage darf nicht in das PKH-Verfahren verlagert werden. Deshalb ist die Bewilligung von PKH geboten.
5
Der Kläger ist als Bezieher von Arbeitslosengeld II prozesskostenarm, da die Leistungen nach dem SGB II nicht dazu gedacht sind, damit etwaige Prozesskosten zu bestreiten.
6
Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs 2 ZPO.
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Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar