Einstellung des Verfahrens wegen Nichtgebietetheit der Ahndung KI-Titel
Einstellung des Verfahrens · OWiG · Strafzumessung · Staatskasse · Kostenübernahme
Strafrecht
Tenor
Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).