BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Verfassungsrecht – Nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.