BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.