OLG Hamm – 4 U 71/09
Zivilrecht
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.