OLG Hamm – 2 Ws 46/99
Strafrecht
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen hat, als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten zu tragen hat, als unzulässig verworfen.