Ein früherer Berufsunteroffizier, der am 8.5.1945 mehr als zehn aber weniger als zwölf Jahre Dienstzeit …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein früherer Berufsunteroffizier, der am 8.5.1945 mehr als zehn aber weniger als zwölf Jahre Dienstzeit abgeleistet hatte und im Jahre 1949 in Hessen ohne Aushändigung einer Ernennungsurkunde als "Polizeiwachtmeister zur Probe" eingestellt und später wieder entlassen worden ist, war weder Beamter noch befand er sich im Vorbereitungsdienst. Er hat deshalb bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 Anspruch auf Entlassungsgeld.