Ruhe des Arbeitslosengeldes wegen Abfindung bei Kündigung KI-Titel
Arbeitslosengeld · Ruhenszeitraum · Abfindung · Kündigungsfrist · SGB III
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Ruhen von Arbeitslosengeld wegen einer Entlassungsentschädigung streitig.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Wirkung zum 1.6.2021 Arbeitslosengeld. Zuvor war sie in der Zeit vom 4.1.1999 bis zum 31.5.2021 als Schichtführerin beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom 29.10.2020 zum 31.5.2021. Die maßgebende Kündigungsfrist des Arbeitgebers betrug sieben Monate. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung war die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gesetzlich oder (tarif-)vertraglich bis zum 65. Lebensjahr ausgeschlossen. Wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wurde für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 114.345,82 € gezahlt.
Mit Bescheid vom 18.6.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, für die Zeit vom 1.6.2021 bis 19.11.2021 könne sie keine Leistung erhalten. Denn sie habe von ihrem bisherigen Arbeitgeber wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Leistung in Höhe von 114.345,82 € erhalten oder zu beanspruchen. Der Anspruch ruhe. Der Arbeitgeber habe nicht kündigen dürfen. Daher werde sie nach dem SGB III so behandelt, als hätte sie eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Leistungen könne sie erst nach dem Ruhenszeitraum erhalten.
Mit Bescheid vom 21.6.2021 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 20.11.2021.
Mit Schreiben vom 29.6.2021 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 18.6.2021 und 21.6.2021. Wie der regionalen Presse entnommen werden konnte, baue ihr ehemaliger Arbeitgeber bis zum Jahresende 2021 massiv Personal ab. Gegen die betriebsbedingte Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses habe sie Kündigungsschutzklage erhoben und einen Abfindungsvergleich mit Beendigungsdatum 31.5.2021 geschlossen. Die ordentliche Kündigung sei nicht zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen gewesen, sodass die ordentliche Kündigungsfrist von sieben Monaten korrekt und eingehalten worden sei. Eine Kündigungsfrist von 18 Monaten könne nicht zugrunde gelegt werden, da diese nur bei einem zeitlich unbegrenzten Ausschluss gelte. Darüber hinaus hätten Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen.
Auf Anforderung der Beklagten reichte die Klägerin den Beschluss des Arbeitsgerichts H. vom 11.12.2020 ein. Mit diesen Beschluss stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Parteien einen Vergleich unter anderem darüber geschlossen haben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitgeber Kündigung vom 29.10.2020 aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der individuellen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.5.2021 sein Ende finden wird und der Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von 114.345,82 € brutto zahle. Ferner reichte die Klägerin einen "Interessenausgleich als Betriebsvereinbarung" zwischen ihrem ehemaligen Arbeitgeber und dessen Betriebsrat vom 19.3.2021 ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.8.2021 zurück.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, dass auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der niedersächsischen Metallindustrie (MTV) vom 15.2.2018 kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar sei. Die Klägerin sei Mitglied der IG Metall, der ehemalige Arbeitgeber Mitglied des tarifabschließenden Arbeitgeberverbandes. Gemäß § 22 Abs. 2 betrage die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungsdauer von über 20 Jahren sieben Monate bis zum Ende des Kalendermonats. Die tarifliche Kündigungsfrist sei damit eingehalten und die Rechtsfolge des § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III trete nicht ein, da diese voraussetze, dass das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werde. Auch die Voraussetzungen des § 158 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 SGB III seien zu verneinen. Denn die ordentliche Kündigung war bei der Klägerin nicht ausgeschlossen. In § 23 MTV hätten die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass einem bzw. einer Beschäftigten, der bzw. die (...) das 53. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb oder dem Unternehmen mindestens 12 Jahre angehört, das Arbeitsverhältnis nur noch aus in der Person oder im Verhalten des bzw. der Beschäftigten liegenden wichtigen Grunde oder mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien oder bei Vorliegen eines für den Betroffenen beschäftigten bzw. die betroffene Beschäftigte geltenden Sozialplans gekündigt werden kann. Vorliegend sei die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung 58 Jahre alt gewesen und habe eine Betriebszugehörigkeit von über 12 Jahren gehabt. Die ordentliche Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien erfolgt. Dies seien hier die IG Metall und der Arbeitgeberverband Niedersachsen Metall. Der Auftrag zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Arbeitgeberin vom 29.10.2021 und zum Abschluss des Vergleichs am 11.12.2021 sei durch die IG Metall als Gewerkschafter Klägerin erfolgt. Die Arbeitgeberin sei vom Arbeitgeberverband Niedersachsen Metall vertreten worden. Der Abschluss des gerichtlichen Vergleichs sei von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 25.11.2020 vorgeschlagen worden. Damit habe der Arbeitgeberverband einer ordentlichen Kündigung der Klägerin zugestimmt. Durch die Zustimmung der Tarifvertragsparteien sei der Ausschluss der betriebsbedingten Kündigung gemäß § 23 MTV aufgehoben worden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid vom 18.6.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. 2821 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, in einem nach der Kündigung individuell abgeschlossenen Vergleich im Arbeitsrechtsstreit keine Zustimmung der Tarifparteien zur Kündigung erkennen zu können.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 14.2.2024 ist eine unstreitige Lösung des Rechtsstreits nicht gefunden worden. Das Gericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. De Entscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 158 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in dort näher bezeichneten Fallalternativen, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung o. ä. Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Konnte dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Abfindung ordentlich gekündigt werden, gilt gemäß § 158 Abs. 1 Satz 4 SGB III eine Kündigungsfrist von einem Jahr.
Die Voraussetzungen der "Grundnorm" des § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts nicht erfüllt. Denn eine Kündigung ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist lässt sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen. Diese Frist betrug sieben Monate und ist mit der Kündigung eingehalten worden.
Hierbei ist auf die Kündigungsfrist abzustellen, die der Arbeitgeber hätte einhalten müssen, um das frühere Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden. Das Arbeitsverhältnis unterlag wegen der Tarifbindung der Klägerin und ihres ehemaligen Arbeitgebers dem MTV, sodass dessen Kündigungsrecht anzuwenden ist. Nach § 23 Abs. 1 MTV kann älteren Arbeitnehmern bei einer Betriebszugehörigkeit von bestimmter Dauer - abgesehen von einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, die hier nicht in Betracht kommt - nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien oder bei Vorliegen eines für den betroffenen Beschäftigten geltenden Sozialplans gekündigt werden. In beiden Fällen wäre die Klägerin trotz ihres Kündigungsschutzes als ältere Beschäftigte tarifrechtlich unter Einhaltung einer siebenmonatigen Kündigungsfrist ordentlich kündbar gewesen.
Dies schließt die Anwendung des § 158 Absatz ein Satz 4 SGB III jedoch nicht aus. Das Gericht folgt insoweit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5.2.1998 (Az. B 11 AL 65/97 R; in: SozR 3-4100 § 117 Nr. 15). Das BSG hat in einem vergleichbaren Sachverhalt, in dem ebenfalls die Kündigungsmöglichkeiten des § 23 Abs. 1 MTV entscheidungserheblich waren, festgestellt, der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf zwei Wegen ordentlich gekündigt werden konnte, schließe eine Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 4 Arbeitsförderungsgesetz (der inhaltlich mit § 158 Abs. 1 Satz 4 SGB III übereinstimmenden Vorgängervorschrift) nicht aus.
Wenn davon ausgegangen wird, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Hinblick auf den Sozialplan ordentlich gekündigt worden ist, so bewirkt die ihr (bereits) aus dem Sozialplan zustehende Abfindung das Ruhen ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 158 Abs. 1 Satz 4 SGB III.
Soweit die Klägerin geltend macht, die daneben gemäß § 23 Abs. 1 MTV bestehende Möglichkeit der Kündigung mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien sei hier zum Tragen gekommen und schließe die Anwendung von § 158 Abs. 1 Satz 4 SGB III aus, trifft dies nicht zu. Denn es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die seinerzeitige Kündigung des Arbeitgebers mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien erfolgt ist.
Eine Zustimmung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung selbst liegt auch nach der Darlegung der Klägerin nicht vor. Soweit die Klägerin darauf abstellt, eine Zustimmung der Tarifvertragsparteien sei hier darin zu sehen, dass die Klägerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit und damit auch beim Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs von der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband vertreten worden seien, kann darin zur Überzeugung des Gerichts keine Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur Kündigung im Sinne des § 23 Abs. 1 MTV gesehen werden. Das gilt bereits deshalb, weil die Klägerin nicht von der Gewerkschaft als Tarifvertragspartei, sondern von der rechtlich davon selbständigen C. vertreten worden ist. Zudem läge im Hinblick darauf, dass mit dem Vergleich auch die Abfindungszahlung vereinbart worden ist, unabhängig von Vorstehendem jedenfalls keine Zustimmung der Tarifvertragsparteien zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von einer Abfindung vor. Nur in diesem Fall wäre jedoch ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 158 Abs. 1 Satz 4 SGB III zu verneinen (BSG aaO.).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.