VG Berlin 17. Kammer Beschluss

Zulassung in Jahrgangsstufe 7 einer Integrierten Sekundarschule KI-Titel

Schulzulassung · Aufnahmekapazität · vorläufiger Rechtsschutz · Verwaltungsverfahren · Schulgesetz Berlin

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäß gestellte Antrag,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der H…, hilfsweise des i... aufzunehmen,

3

ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2026/27 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 in eine der im Antrag genannten Schulen für sich beanspruchen kann.

4

I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller im Hauptantrag ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2026, GVBl. S. 700 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

5

1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der H… ist nicht zu beanstanden.

6

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt zudem, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.

7

Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der H… Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2026/27 sogar acht 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 3 S 111/25 – unter Verweis auf Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15) ein weites organisatorisches Ermessen zu. Die Antragsteller werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht besteht.

8

2. Um die zur Verfügung stehenden (8 x 26 =) 208 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs letztlich 380 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter die Antragstellerin zu 1.

9

3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:

10

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

11

Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze nicht vollumfänglich eingehalten.

12

a) Es haben sich insgesamt 30 Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder) mit Erstwunsch an der H… angemeldet. Zudem haben sich hier 3 Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, deren Erstwunsch nicht berücksichtigt werden konnte, mit Zweitwunsch angemeldet. Unter diesen wurden in einem Losverfahren 2 weitere Kinder ausgewählt und an der H… aufgenommen. Damit fanden hier im Einklang mit § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO 32 Kinder vorrangig Berücksichtigung.

13

b) Danach bildeten die zur Verfügung stehenden 176 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO auch den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 17 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 106 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 53 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

14

(1) Im Härtefallkontingent wurde durch die i… eine Schülerin nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG fehlerhaft aufgenommen.

15

Nach der Legaldefinition der Norm setzt ein besonderer Härtefall voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen.

16

(a) Diese Voraussetzungen waren für die Schülerin mit der laufenden Nummer 144 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des durch sie vorgelegten ärztlichen Attestes der Oberärztin für Neuropädiatrie I…Krankenhauses vom 14. Januar 2026 leidet das Bewerberkind aufgrund einer Narkolepsie an einem sogenannten imperativen Schlafdrang. Dass sie aus diesem Grund ausschließlich die H…und keine andere Schule besuchen könnte, lässt sich weder dem Attest noch dem Antrag der Erziehungsberechtigten entnehmen. Letztere weisen lediglich darauf hin, dass ein kurzer Schulweg eine optimale Lösung für ihre Tochter wäre und eine künstlerische Ausrichtung der Schule ihren Interessen entgegenkäme. Dass ihr danach der Besuch beispielsweise der P…, die sogar einen kürzeren Schulweg mit sich brächte, nicht zuzumuten wäre, erschließt sich nicht. Die vom Antragsgegner hierzu vorgebrachte Argumentation erscheint höchst konstruiert und überzeugt nicht. Auf besondere künstlerische Neigungen kommt es im Rahmen der Härtefallprüfung nicht an.

17

(b) Soweit die Antragsteller geltend machen, auch bei der Antragstellerin zu 1. liege nunmehr ein Härtefall vor, dessen Anerkennung sie im Anmeldeverfahren nicht haben beantragen können, weil dieser sich erst später ergeben habe, verhilft dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg.

18

Es ist insoweit zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Aufnahmeentscheidung den verbindlichen Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG darstellt. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das liegt darin begründet, dass die Schulplatzvergabe bei einer Übernachfrage nach dem Sinn und Zweck des in § 56 Abs. 6 SchulG normierten Aufnahmeverfahrens verbindlich und abschließend geregelt werden soll. Könnte sich ein Bewerber hingegen nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig auf für die Vergabe relevante Umstände berufen, müsste das bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren unter Umständen wieder aufgenommen und erneut durchgeführt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn es um vorrangig aufzunehmende Härtefälle (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG) oder um ebenfalls vorrangig aufzunehmende Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG) geht (vgl. stellvertretend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung lag ein Härtefallantrag der Antragsteller indes nicht vor; auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an.

19

Ungeachtet dessen ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. auch nicht gegeben ist und ein entsprechender Antrag nicht hätte anerkannt werden dürfen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass das Tragen eines Korsetts für die Schülerin mit einer erheblichen Belastung einhergeht. Dass ihr aus diesem Grund aber der Besuch jeder anderen Schule mit Ausnahme der H… unzumutbar wäre, kann nicht angenommen werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Erreichbarkeit der Schule als auch hinsichtlich des sozialen Umfelds.

20

(2) Im Kriterienkontingent richtete sich die Vergabe der Plätze nach den von der Schulkonferenz beschlossenen Kriterien. § 56 Abs. 9 Sätze 1 und 2 SchulG ermächtigt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, darunter u.a. auch die Einzelheiten der Aufnahmekriterien der Schule (§ 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG). Der Verordnungsgeber hat von dieser Ermächtigung mit § 6 Abs. 3 bis 6 Sek I-VO Gebrauch gemacht. Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 7 können gemäß § 6 Abs. 3 Sek I-VO Aufnahmekriterien aus dem dort aufgeführten Katalog ausgewählt werden. Danach kann eine Auswahl unter anderem nach Nr. 1 der Norm nach der Durchschnittsnote der Förderprognose, nach Nr. 4 unter Berücksichtigung der Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen, und nach Nr. 5 nach dem Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form getroffen werden.

21

(a) Hiervon wurde in der H… in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem die Schulkonferenz im Einklang mit dem hierzu in § 6 Abs. 1 Sek I-VO vorgesehenen Verfahren Aufnahmekriterien beschlossen hat.

22

Danach sollen von den insgesamt 208 zur Verfügung stehenden Schulplätzen insgesamt 156 Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO und 52 Plätze entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Sek I-VO nach gesonderten Kriterien in einem zwei Klassen umfassenden Musikkontingent vergeben werden. Für das Musikkontingent wurde dabei ein Verfahren installiert, in dem aus erworbenen musikalischen Kompetenzen wie z.B. aktiver musikalischer Vorerfahrungen und einer musizierpraktischen Übung in einem Verhältnis von einem zu zwei Dritteln eine Punktesumme ermittelt werden soll. Eine Berücksichtigung in diesem Kontingent findet nur statt, wenn mindestens vier Neuntel der erreichbaren Punkte erreicht werden.

23

Diese Aufnahmekriterien wurden rechtsfehlerfrei in Geltung gesetzt.

24

Zunächst fertigte die Schulleitung einen Beschlussvorschlag für Kriterien und Verfahren bei Übernachfrage für die Aufnahme in die siebte Jahrgangsstufe (Sekundarstufe I) an der Clay-Schule gemäß §§ 56 SchulG, 6 Sek I-VO, der zwar vom 18. November 2025 datiert, jedoch am 10. November 2025 unterschrieben wurde. Da es sich lediglich um die Erarbeitung eines Entwurfes, der der Schulkonferenz vorgelegt werden sollte, handelt, ist die Unterschrift vom 10. November 2025 nachvollziehbar. Dass auf der Beschlussvorlage selbst ein späteres Datum aufgebracht ist, mag seine Ursache darin haben, dass an diesem Tage der Beschluss erfolgen sollte.

25

Am 18. November 2025 beschloss die Schulkonferenz diesen Vorschlag einstimmig, was die Schulleitung am selben Tage durch Unterschrift schriftlich bestätigte. Anhaltspunkte dafür, dass an diesem Tage noch Änderungen am Beschlussvorschlag vorgenommen wurden, bestehen nicht und sind insbesondere dem Protokoll der Schulkonferenz nicht zu entnehmen. Die Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz ist geklärt, nachdem der Antragsgegner die entsprechende Liste vorgelegt hat.

26

Die so beschlossenen Kriterien wurden widerspruchsfrei in die hierfür vorgesehenen Formblätter eingetragen und im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO fristgerecht durch die Schulaufsicht hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde genehmigt.

27

Die genehmigten Aufnahmekriterien wurden ebenso wie das Verfahren für die Aufnahme entsprechend den Anforderungen der Sek-I VO auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und zudem den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten auch im Übrigen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Die Veröffentlichung auf der Schulportraitseite ist nicht zu beanstanden und sie wurde zudem durch das Informationsmaterial der Schule, das für alle Interessierten frei zugänglich war, dergestalt ergänzt, dass die Erziehungsberechtigten hinreichend und in geeigneter Form über Kriterien und Verfahren unterrichtet waren.

28

(b) Die Antragstellerin zu 1. nahm lediglich an dem Auswahlverfahren für die Regelklassen teil; eine Anmeldung für eine Musikklasse erfolgte durch die Antragsteller nicht. Von den hier nach zutreffender Berechnung zur Verfügung stehenden 56 Schulplätzen wurden 49 an Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis zu 2,0 vergeben. Unter den Schülerinnen und Schülern mit der Durchschnittsnote von 2,1 wurden die übrigen 7 Plätze nach der Durchführung eines (kleinen) Losverfahren verteilt. Die Antragstellerin zu 1., die über eine Note von 2,3 verfügt, konnte dabei nicht berücksichtigt werden.

29

Soweit die Antragsteller einen im Bescheid zutage getretenen Rechenfehler dahingehend rügen, dass fälschlich von einer Zahl von 56 zur Verfügung stehenden Plätze ausgegangen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Auswahlverfahrens im Musikkontingents zwei Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Berücksichtigung fanden. Diese werden zwar den Musikklassen zugeteilt, beanspruchen aber tatsächlich keine Plätze im Rahmen des Kriterienkontingents, sondern waren bereits vorrangig aufgenommen worden. Bei der eigentlichen Platzvergabe über das Kriterienkontingent waren im Musikbereich tatsächlich also nur 50 Schülerinnen und Schüler berücksichtigt worden, so dass sich rechnerisch zutreffend noch 56 für die Regelklassen zur Verfügung stehende Plätze ergeben. Die entsprechende Angabe im Bescheid ist hier missverständlich, aber erklärbar.

30

Unverständlich ist dem Gericht, weshalb die Antragsteller die Errechnung der Durchschnittsnote der Förderprognose für die Antragstellerin zu 1. nicht nachvollziehen können. Die Berechnung ergibt sich ohne Weiteres aus der zweiten Seite der ihr von der Grundschule erteilten Förderprognose zum Übergang in die Sekundarstufe I und kann hier problemlos nachvollzogen werden.

31

(c) Auch die konkrete Durchführung des Verfahrens zur Aufnahme in die Musikklassen ist nicht zu beanstanden.

32

Zunächst hat die Kammer nach gründlicher Inaugenscheinnahme der Unterlagen des Eignungsfeststellungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass dieses zu bemängeln wäre. Insbesondere haben die Tests ausweislich der vorgelegten Unterlagen nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt stattgefunden und sind nach einem vorab festgelegten Maßstab in vergleichbarer Weise bewertet worden. Dabei wurde vor der Durchführung des Verfahrens im Hinblick darauf, dass dieses durch mehrere Lehrkräfte erfolgte, die konkrete Dauer, der Verlauf und der Inhalt der Gespräche ebenso festgelegt wie die anzuwendenden Bewertungsmaßstäbe (vgl. Bogen: Erläuterungen und Bewertungsmaßstäbe, Bl. 105 f. der Gerichtsakte).

33

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diesen Vorfestlegungen im Verfahren einzelner Bewerberkinder nicht gerecht geworden wäre und es somit zu Verschiebungen in der Bewertung der Bewerberkinder untereinander gekommen sein könnte, haben die Antragsteller nicht dargetan.

34

Im Übrigen wurde bereits festgestellt, dass die Antragstellerin zu 1. sich selbst nicht für die Teilnahme an dem Test entschieden hat und die Aufnahme im Rahmen des Kontingents der Musikklasse nicht begehrt. Auf einzelne Fehler bei der Durchführung dieses Auswahlverfahrens können sich die Antragsteller dann nicht berufen, wenn diese sich auf die Zahl der für die Regelklassen zur Verfügung stehenden Schulplätze nicht ausgewirkt haben können. Da die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, dass die 50 letztlich in diesem Kriterienkontingent vergebenen Schulplätze trotz der deutlich überschießenden Bewerberzahl von 94 und der 70 Bewerbungen, die nach dem Erreichen der Mindestpunktzahl von 16 (von 36) in den Kreis der zu berücksichtigenden Bewerbungen Eingang gefunden haben, nicht hätten besetzt werden können oder dürfen, ist dies nicht der Fall.

35

(3) Von den nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 35 Geschwisterkindern erhielten 16 Kinder einen Platz aus dem Härtefallkontingent.

36

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht, diese befinden sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. nur Beschlüsse vom 30. Juli 2020 – VG 14 L 228/20 –, EA S. 11 m.w.N., vom 8. August 2022 – VG 39 L 220/22 –, EA S. 9 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 –, EA S. 8 f.). Die zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung, dass der Besuch derselben Schule durch Geschwisterkinder den organisatorischen Aufwand für Familien hinsichtlich des Schulbesuchs mehrerer im selben Haushalt lebender Kinder verringert und den Erziehungsberechtigten die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte in den schulischen und überschulischen Gremien erleichtert, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie lässt insbesondere keine sachfremden Erwägungen erkennen, so dass von einer willkürlichen Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze und damit von einem Verstoß gegen den Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin nicht auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht auch für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 –, juris Rn. 14).

37

Es begegnet dabei auch keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für die Geschwisterkinderregelung und nicht beispielsweise für einen Vorrang der räumlichen Nähe der Schule zum Wohnort des Bewerberkindes entschieden hat. Auch wenn eine räumliche Nähe wünschenswert sein kann, erscheint es keineswegs zwingend, diese einer Schulplatzvergabe für Sekundarstufen zugrunde zu legen.

38

Die Antragstellerin zu 1. konnte unter dem Gesichtspunkt der Geschwisterkinderregelung keine Berücksichtigung finden, da sie die Schule nicht im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen wird.

39

(4) Nach vorrangiger Berücksichtigung der übrigen 19 Geschwisterkinder verblieben im Loskontingent (53 – 19 =) 34 Losplätze, die unter den noch unversorgt gebliebenen Bewerberkindern vergeben wurden.

40

Das Losverfahren ist in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, dokumentiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 –, juris Rn. 42). Das Protokoll ist vollständig und verständlich. Es wurde durch den Schulleiter, zwei Vertreter/innen des Schulamtes, eine Vertreterin der Schulkonferenz und eine weitere anwesende Person eigenhändig unterschrieben.

41

Die Antragstellerin zu 1. nahm am Losverfahren teil, hatte jedoch kein Losglück und wurde auf den Losplatz 159 gelost. Sie konnte daher auch im Loskontingent keine Berücksichtigung finden.

42

4. Im Rahmen des Nachrückverfahrens wurde ein Schulplatz im Musikkontingent neu vergeben, den die Antragsteller mangels Anmeldung für eine Musikklasse nicht beanspruchen können.

43

5. Soweit die Antragsteller im Verfahren geltend machen, der der Antragstellerin zu 1. angebotene Schulplatz sei ihr nicht zumutbar, vermag dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die Kriterien, nach denen sich die Auswahl der Schülerinnen und Schüler für die weiterführende Schule richten, sind gesetzlich im oben ausgeführten Sinne erschöpfend geregelt. Es besteht kein Spielraum dafür, weitergehende individuelle Interessen einzelner Schülerinnen und Schüler im Aufnahmeverfahren zu berücksichtigen. Außerhalb der Annahme eines Härtefalls, der hier wie erläutert nicht vorliegt, spielen Individualinteressen im Sinne der Chancengleichheit aller Bewerberkinder keine Rolle. Das Gericht kann sich hierüber nicht hinwegsetzen. Gleiches gilt für die Tatsache des Bestehens des Probeunterrichts. Dies spielt im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an einer Integrierten Sekundarschule keine Rolle, sondern berechtigt lediglich zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren am Gymnasium.

44

6. Nach den vorangegangenen Ausführungen wurde mithin lediglich ein Schulplatz durch die rechtswidrige Annahme eines Härtefalls im Härtefallkontingent falsch vergeben.

45

Die rechtswidrig erfolgte Aufnahme dieses Bewerberkindes führt dazu, dass der entsprechende Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Daher wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Der Rang der Antragsteller untereinander hängt davon ab, in welchem Kontingent der freie Platz ursprünglich vergeben wurde. Bei freien Plätzen aus dem Kriterienkontingent richtet sich der Rang demnach nach der Durchschnittsnote der Förderprognose, bei freien Plätzen aus dem Loskontingent nach der Stellung auf der Nachrückerliste. Gleiches gilt bei freien Plätzen, die zu Unrecht vorrangig an nicht wirksam angemeldete Geschwisterkinder oder – wie hier – nach Anerkennung eines Härtefalls vergeben wurden.

46

Wäre der Platz an die Schülerin mit der laufenden Nummer 144 im Härtefallkontingent nicht vergeben worden, hätten hier anstelle von 16 sogar 17 Geschwisterkinder versorgt werden können. Dem entsprechend hätten anstelle von 19 nur noch 18 Geschwisterkinder im Loskontingent vorrangig aufgenommen werden müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass nicht nur 34, sondern 35 Bewerberkinder im Loskontingent Aufnahme gefunden hätten. Hier ist der fiktiv freie Platz anzusiedeln.

47

Die Antragstellerin zu 1. kann diesen freien Platz im Loskontingent nicht für sich beanspruchen. Denn von den 10 Eilrechtsschutzsuchenden befindet sich ein anderer Antragsteller (VG 17 L 216/26) mit dem Losplatz 46 auf einem besseren Platz auf der Nachrückerliste des großen Losverfahrens.

48

II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Jahrgangsstufe 7 des M…beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter den Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler im Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1. an diesem nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Von einer Reduzierung des Gegenstandswertes im Hinblick auf das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes wird in Anbetracht der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001651578