OVG NRW 7. Senat Beschluss

Berichtigungsantrag wegen Formulierungsabweichung in Beschluss KI-Titel

VwGO · Berichtigung · Formulierungsfehler · Senatsbeschluss · Unrichtigkeit

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Beschlusses vom 21.4.2022 wird abgelehnt.

Gründe

2

Der mit Schriftsatz vom 13.5.2022 gestellte Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Beschlusses vom 21.4.2022 ist unbegründet.

3

Das Begehren der Antragsteller ist auf eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 21.4.2022 gemäß §§ 119 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO gerichtet. Sie begehren, die „Darlegung der tatsächlichen Fakten zu korrigieren“, und machen damit der Sache nach eine sonstige Unrichtigkeit oder Unklarheit im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO geltend (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO).

4

Eine solche ist in dem Beschluss des Senats vom 21.4.2022 jedoch nicht enthalten. Die Antragsteller beanstanden ohne Erfolg, der Senat führe irrig aus, sie hätten die Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen „gewünscht“, obwohl sie diese tatsächlich „beantragt“ hätten. Mit dieser sinngemäßen Formulierung ist ihr Begehren weder unrichtig noch unklar wiedergegeben. Aus ihr ist ersichtlich, dass die Antragsteller eine Entscheidung des Senats über die Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen anstrebten. Über dieses Begehren hat der Senat auch - ablehnend - befunden, indem er dargelegt hat, dass und weshalb es der Einholung nicht bedurfte (Beschlussabdruck, S. 4).

5

Eine mündliche Verhandlung über den Berichtigungsantrag hält der Senat vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO).

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).