Förderung der Ersatztagespflege gemäß SGB VIII KI-Titel
Kindertagespflege · Geldleistung · SGB VIII · Zulassung der Berufung · Vereinbarung zur Finanzierung
Sonstiges
Az.: 3 A 402/22
1 K 88/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragsgegnerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Beklagte -
- Antragstellerin -
wegen
Förderung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII; Geldleistung der Ersatztagespflegeperson hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel und Wiesbaum am 1. November 2022 beschlossen:
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2022 - 1 K 88/21 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.), der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) oder die Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (4.) gegeben sind. 1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kindertagespflegeperson, der die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII als „Ersatztagespflegeperson - Stützpunkt“ für den Zeitraum vom Juli 2017 bis zum Juni 2022 mit Bescheid der Beklagten vom Februar 2017 erteilt worden ist. Die Ersatzbetreuung ist vorrangig für Kinder aus den in dem Bescheid genannten vier Kindertagespflegestellen zu gewährleisten. Zur Durchführung der Ersatztagespflegestelle schloss die Klägerin mit der Beklagten am... Februar 2017 eine Vereinbarung zur Finanzierung und Qualitätssicherung in der Kindestagespflege in Form von Ersatztagespflege, in der u. a. vereinbart ist, dass die Beklagte der Klägerin eine Geldleistung gemäß der „Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ in der jeweils geltenden Fassung zahlt (vgl. Ziff. III Nr. 1. Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung). Für den näheren Inhalt der Vereinbarung wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. In Anlage 5 der in der Vereinbarung in Bezug genommenen Richtlinie wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: „Bei Wegfall einer kooperierenden Kindertagespflegeperson wird für einen Überbrückungszeitraum von 2 Monaten (zur Suche einer neuen kooperierenden KTPP) der Anerkennungsbetrag unverändert fortgezahlt.“ 1 2 Für den weiteren Inhalt der Anlage 5 wird auf den Tatbestand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Eine der Kindertagespflegepersonen kündigte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom August 2020 die von ihr und der Klägerin geschlossene Kooperationsvereinbarung zum Oktober 2020. Mit Bescheid vom Oktober 2020 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom Juni 2020 ab, mit dem der Klägerin eine pauschale Finanzierung ihres Ersatztagespflegestützpunkts im Rahmen der Kooperation mit den vier Kindertagespflegepersonen gewährt worden war; für den näheren Inhalt der beiden Bescheide wird auf den Tatbestand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Klägerin wegen des Ausscheidens einer vertraglich kooperierenden Kindertagespflegeperson ab dem 1. November 2020 der monatliche Anerkennungsbetrag gekürzt und (nur noch) in Höhe von 2.730 € gewährt werde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2020 zurück. Zur Begründung wies sie auf § 48 Abs. 1 SGB X und Anlage 5 ihrer Richtlinie hin, wonach es zu einer anteiligen Kürzung des Anerkennungsbetrags um 25 % pro fehlender Kindertagespflegestelle komme, sofern weniger als vier Kindertagespflegepersonen mit dem Stützpunkt kooperierten. Dies sei hier der Fall. Ein Fortzahlungsanspruch für den Überbrückungszeitraum bestehe nicht, da der Klägerin der Wegfall der kooperierenden Kindertagespflegeperson frühzeitig bekannt gewesen sei. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom Dezember 2020 aufgehoben, soweit der monatliche Anerkennungsbetrag der Klägerin für die Monate November und Dezember 2020 um den Betrag von 910 € monatlich gekürzt worden war. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass gemäß der zwischen den Beteiligten am... Februar 2017 geschlossenen Vereinbarung die Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Dresden und die dort geregelten Geldleistungen Anwendung finden sollten. Entsprechend der Regelung in Anlage 5 dieser Richtlinie sei der Anerkennungsbetrag anteilig zu kürzen, wenn - wie hier - eine Kindertagespflegeperson die Kooperation mit der Klägerin beende. Gleichzeitig sei geregelt, dass der Anerkennungsbetrag bei Wegfall einer kooperierenden Kindertagespflegeperson für einen Überbrückungszeitraum von zwei Monaten unverändert fortgezahlt werde. Diese Regelung enthalte keine weiteren Anforderungen zur Zahlung des Anerkennungsbetrags während des Überbrückungszeitraums. Insbeson- 3 4 5 dere werde nicht auf die Kenntnis vom Wegfall der kooperierenden Kindertagespflegeperson abgestellt, sondern lediglich auf den Wegfall selbst. Die einschränkende Auslegung der Beklagten, wonach hiervon nur Fälle erfasst seien, in denen Kindertagespflegepersonen kurzfristig im Sinn von unvorhersehbar wegfielen, finde im Wortlaut der Regelung keine Stütze. Auch aus dem in der Regelung formulierten Sinn und Zweck - der Suche nach einer neuen kooperierenden Kindertagespflegeperson - sei dies ebenfalls nicht zwingend zu folgern. Hätte der Richtliniengeber nur bei Eintritt eines unvorhersehbaren Wegfalls leisten wollen, hätte er dies auch entsprechend regeln müssen. Auch der Hinweis der Beklagten, sie habe nicht zu leisten, da die Finanzierungslücke aus der Sphäre der Klägerin stamme und selbst verschuldet sei, rechtfertige nicht die Kürzung des Anerkennungsbetrags. 2. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Hierzu trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. August 2022 vor: Das Verwaltungsgericht habe den in der Anlage 5 ihrer Richtlinie angeführten Klammerzusatz „zur Suche einer neuen kooperierenden KTPP“ zur Kenntnis genommen, ersetze jedoch die von ihr als Richtliniengeberin herangezogene Auslegung der Vorschrift durch eine eigene weitergehende Interpretation. Der Klammerzusatz verdeutliche aus ihrer Sicht, 6 7 8 dass die Überbrückungshilfe allein dem Zweck der Suche nach einer neuen kooperierenden KTPP dienen solle. Verhindere der Ersatztagespflegestützpunkt die Vermittlung geeigneter Kooperationspartner und verursache oder verlängere er dadurch den „Kürzungsfall“, entfalle nach dem erkennbaren Willen des Richtliniengebers der Anspruch auf Überbrückungshilfe. Die Klägerin habe ohne nachvollziehbare Gründe von der Beklagten vermittelte Kooperationsangebote abgelehnt. Auch habe sie spätestens seit Ende August 2020 Kenntnis vom Ausscheiden der kooperierenden Tagespflegeperson und damit zwei Monate Zeit gehabt, um sich um eine neu kooperierende Tagespflegeperson zu bemühen. Auch verkenne das Verwaltungsgericht den Umstand, dass es um die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift gehe. Hier sei in erster Linie die Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde maßgeblich. Entsprechend ihrer rechtlichen Herleitung seien Verwaltungsvorschriften nicht wie andere Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen. Da Verwaltungsvorschriften zur Disposition des Vorschriftengebers stünden, sei bei der Auslegung die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, wie sie vom Urheber der Verwaltungsvorschriften gebilligt und geduldet werde. Dementsprechend sei jeweils zu erforschen, in welchem Sinn die entsprechende Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien in einem maßgeblichen Punkt verstanden habe wissen wollen oder tatsächlich verstanden oder angewandt habe. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 (- 2 B 63/20 -, juris) judiziert. Verwaltungsvorschriften unterlägen daher keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Maßgeblich sei vielmehr, wie die zu ihrer Anwendung berufenen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hätten und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den grundgesetzlichen Gleichheitssatz gebunden seien. In ständiger Verwaltungspraxis werde die Anlage 5 der Richtlinie mit dem Zweck angewendet, mittels der Bereitstellung finanzieller Mittel für einen Übergangszeitraum von zwei Monaten finanzielle Kapazitäten für die Suche einer neuen kooperierenden Person zu schaffen. Das Amt für Kindertagesbetreuung wende diese Vorschrift in ihrer mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck der Verwaltungsvorschriften zu vereinbarenden ständigen Verwaltungspraxis regelmäßig dahingehend an, dass der Anerkennungsbetrag ausschließlich in Fällen eines unerwarteten und unvorhersehbaren dauerhaften Ausfalls oder einer längeren Unterbrechung gewährt worden sei. Das Überbrückungsgeld werde daher nur gezahlt, wenn die Unterschreitung der kooperierenden Kindertagespflegepersonen unter die Zahl von vier unerwartet und damit ohne Kenntnis des Kindertagespflegestützpunkts eingetreten sei und unverschuldet kein Ersatz für den Ausfall habe gefunden werden können. Diese Auslegung erscheine insbesondere unter dem Gesichtspunkt sachgerecht, dass es sich bei dem Überbrückungsgeld um öffentliche Gelder handele, die nicht zwecklos gewährt werden sollten. Keine Tagespflegeperson habe eine Überbrückungshilfe gewährt bekommen, sofern ein Ersatz für den Wegfall gefunden worden sei. Die Bereitstellung des Überbrückungsgeldes solle daher nur zur Überbrückung der Zeit für die Suche eines neuen Kooperationspartners dienen. Werde der Abschluss einer neuen Kooperation bewusst vereitelt bzw. nicht ernsthaft verfolgt, erscheine auch die Zahlung des Überbrückungsgeldes aus ihrer Sicht nicht mehr zweckmäßig. Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargetan. Dies ergibt sich aus Folgendem: Es trifft zwar zu, dass es sich bei Richtlinien nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Verwaltungsvorschrift handelt, durch die sich die Verwaltung selbst bindet, um entsprechend der Zielsetzung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber dem Betroffenen sicherzustellen. Daher kommt es für ihre Auslegung als Willenserklärung der Verwaltung nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden an. Die Richtlinie entfaltet Außenwirkung für den einzelnen Betroffen nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in „antizipierter Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Verwaltungsvorschrift gemäß der vom Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen. Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht die Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig (stRspr. des BVerwG, vgl. hierzu: Urt. v. 2. März 1995 - 2 C 17/94 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Urt. v. 25. April 2021 - 8 C 18/11 -, juris Rn. 30 ff.). Im Rahmen der Auslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den objektiven Erklärungswert der in der Verwaltungsvorschrift zu Tage getretenen Willenserklärung an. Hierzu ist darauf abzustellen, wie der Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach treuem Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen musste. Maßgeblich kommt es daher auf den Empfängerhorizont der Willenserklärung an (vgl. Ramsauer in: Kopp/ders., VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 35 Rn. 54 m. w. N.). Bei Verwaltungsvorschriften 9 10 11 ist daher unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts auf die tatsächliche Verwaltungspraxis bei ihrer Handhabung abzustellen. Der hierzu gemachte Vortrag der Beklagten lässt allerdings eine in ihrem Sinn gewünschte Auslegung der Richtlinie im Ergebnis nicht zu. Unstrittig und durch den Klammersatz in der Anlage 5 der Richtlinie geregelt ist, dass die Überbrückungshilfe nur zur Suche einer neuen kooperierenden Kindertagespflegeperson fortgezahlt wird. Dafür, in welchem Maß sich die Ersatzkindertagespflegeperson innerhalb dieses Zeitraums und möglicherweise auch davor hinreichend intensiv um die Anbahnung einer neuen Kooperationsvereinbarung bemüht haben muss, hat die Beklagte allerdings keine Verwaltungspraxis, die die Voraussetzungen konkretisieren würde, dargetan oder behauptet. Vielmehr hat sie nur auf eine Verwaltungspraxis verwiesen, die sich darauf beziehen soll, dass der Anerkennungsbetrag ausschließlich in Fällen eines unerwarteten und unvorhersehbaren dauerhaften Ausfalls oder einer längeren Unterbrechung gewährt würde. Auch in dem angegriffenen Änderungsbescheid vom Oktober 2020 und dem Widerspruchsbescheid vom Dezember 2020 wird eine solche Verwaltungspraxis nicht vorgetragen. Vielmehr wird allein darauf hingewiesen, dass von der Überbrückungshilfe nur Fälle erfasst werden sollen, bei denen eine Kindertagespflegeperson kurzfristig und ungeplant weggefallen sei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Der von der Beklagten gemäß dem Klammerzusatz verfolgte Zweck der Regelung, nämlich Kindertagespflegepersonen, die nicht oder nicht ernstlich eine neue kooperierende Kindertagespflegeperson suchen und damit die in der Richtlinie niedergelegte Voraussetzung für eine zweimonatige Gewährung der Überbrückungshilfe nicht erfüllen, von der Zahlung auszuschließen, kann ohne weiteres auf der Grundlage der Richtlinienbestimmung erreicht und die Gewährung einer Überbrückungshilfe gegebenenfalls verweigert werden. Hierzu muss allerdings festgestellt werden, dass die Kindertagespflegeperson nicht (ernsthaft) beabsichtigt, einen neuen Kooperationspartner zu finden. Dies kann sich neben einer entsprechenden Erklärung auch darin manifestieren, dass keinerlei zumutbare Anstrengungen unternommen werden, einen Partner zu suchen. Dass dies hier der Fall gewesen sein könnte, ist mit dem Verwaltungsgericht schon deshalb zu verneinen, weil - wie aufgezeigt - die Klägerin zum Januar 2021 eine neue Kooperationspartnerin gefunden hat. Im Übrigen hat die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, worauf ihr Prozessbevollmächtigter in seinem Schriftsatz vom 11. Oktober 2020 zutreffend hingewiesen hat, im Einzelnen ihre Bemühungen dargetan, einen Kooperationspartner zu finden. Dies folgt aus der mit Schriftsatz vom 27. 12 13 August 2021 mitübersandten Stellungnahme der Klägerin vom Februar 2021. Dem ist die Beklagte nicht wirksam entgegengetreten; die bloße Behauptung, die Klägerin habe es schuldhaft versäumt, früher als zum Januar 2021 eine neue Kooperationspartnerin zu finden, ist nicht geeignet, ihr eine schuldhafte oder vorwerfbare Verzögerung nachzuweisen. Auch die weiter vorgetragene Verwaltungspraxis, die Überbrückungshilfe nur bei unerwarteten und unvorhersehbaren dauerhaften Ausfällen oder einer längeren Unterbrechung zu gewähren, ist nicht ausreichend dargetan. In dem Verständnis der Beklagten würden neben kurzfristigen oder außerordentlichen Kündigungen nur Fälle einer plötzlichen dauerhaften Erkrankung oder des Tods des Kooperationspartners die Voraussetzungen erfüllen, unter denen die Überbrückungshilfe gewährt werden könnte. Dass eine solche Verwaltungspraxis existiert, ist von der Klägerin bestritten und von der Beklagten nicht im Einzelnen dargetan worden. Es hätte daher an der Beklagten gelegen, angesichts der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen Einzelfälle, in denen nur unter den genannten restriktiven Bedingungen eine Überbrückungshilfe gewährt wurde, anzuführen. Dies ist nicht geschehen; die bloße Behauptung einer entsprechenden Praxis reicht dafür nicht aus. Zudem ist fraglich, ob mit einem solchen Verständnis nicht missbräuchlichen oder manipulativen Verhaltensweisen Vorschub geleistet würde, was vom Richtliniengeber nicht gewollt wäre. Das Verwaltungsgericht hat hierzu darauf abgehoben, dass es von der Ausgestaltung der zwischen den Kindertagespflegepersonen ausgehandelten Vertragsbedingungen im Hinblick auf Kündigungsfristen abhängen würde, ob von einem unerwarteten oder unvorhersehbaren Wegfall eines Kooperationspartners auszugehen sei. Würde die Kündigungsfrist zwischen den Kooperationspartnern einvernehmlich auf wenige Tage verknappt, müsste nämlich auch nach Auffassung der Beklagten wohl von einem unerwarteten Ereignis ausgegangen werden. Damit hätten es die Kooperationspartner in der Hand, die Voraussetzungen für die Zahlung der Überbrückungshilfe je nach Ausgestaltung des Vertrags zu schaffen. Angesichts der von der Beklagten nicht dargelegten Verwaltungspraxis und in Ermangelung ausdrücklicher einschränkender Maßgaben in Anlage 5 der Richtlinie muss es daher bei der Auslegung durch das Verwaltungsgericht verbleiben. Damit eröffnet allein der Wegfall des Kooperationspartners den Anwendungsbereich der hier in Frage stehenden Richtlinienbestimmung. 14 15 16 17
3. Auch sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan.
Dieser Zulassungsgrund ist dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 17. September 2015 - 3 A 284/15 -, juris Rn. 15). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muss der Rechtsmittelführer in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinreichend konkret benennen, die sich bei der Entscheidung über seine Klage notwendigerweise ergeben (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2009 - 4 A 116/09 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 8. November 2012 - 1 A 285/11 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 23. November 2016 - 3 A 630/16 -, juris Rn. 27).
Die Beklagte hat hierzu in ihrem Schriftsatz vorgetragen, dass besondere rechtliche Schwierigkeiten vorliegend in den Umständen begründet seien, die das Verhältnis der allgemeinen Auslegungsregeln zu den spezifischen Auslegungsregeln von Richtlinien beträfen und in welchem Umfang die Richtliniengeberin ihre konkrete Verwaltungspraxis durch den konkreten Wortlaut der Richtlinie bestimmen müsse.
Mit diesem Vorbringen sind besondere rechtliche Schwierigkeiten allerdings nicht dargetan. Denn wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist es in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, wie Verwaltungsvorschriften bzw. Richtlinien auszulegen sind. Dass die Auslegung hier rechtlich besonders anspruchsvoll wäre und daher in einem Berufungsverfahren geklärt werden müsste, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht.
4. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die behauptete Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Der Zulassungsgrund der Divergenz soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten. Zur Herstellung materieller Gerechtigkeit ist er nicht gedacht. Dieser Zulassungsgrund ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass 18 19 20 21 22 23 das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Juli 2016 - 3 A 32/15.A -, juris Rn. 12 m. w. N.). Die Beklagte trägt hierzu vor, dass das Verwaltungsgericht bei Anwendung der Förderrichtlinie der Beklagten seine eigene Auslegung der Vorschrift über die Auslegung und Verwaltungspraxis der Beklagten gestellt habe. Dadurch weiche das Urteil von näher genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach bei der Auslegung von Richtlinien maßgeblich die gelebte Verwaltungspraxis und das Verständnis des Richtliniengebers heranzuziehen sei.
Eine Divergenz ist hiermit nicht dargetan. Denn das Verwaltungsgericht hat auch nicht konkludent einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz formuliert. Allenfalls wäre festzustellen, dass das Verwaltungsgericht die zur Auslegung von Richtlinien und Verwaltungsvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend herangezogen haben könnte. Eine schlicht unzutreffende Rechtsanwendung begründet aber keine Divergenz, abgesehen davon, dass - wie oben festgestellt - jedenfalls im Ergebnis die verwaltungsgerichtliche Auslegung der in Streit stehenden Bestimmung in Anlage 5 der Richtlinie nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck
Nagel
Wiesbaum
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