VG Stade · Niedersachsen Urteil zitiert von 1

Rückerstattung irrtümlich gezahlter Patentgebühr KI-Titel

Patentrecht · Irrtum · Rückzahlung · Gebührenfehler · Patentregister

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.450 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2020 zu zahlen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Widerklage vom 07.10.2020 nach Rücknahme der Widerklage eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückerstattung einer versehentlich an den Beklagten zurückgezahlten Jahresgebühr für ein von ihm angemeldetes Patent.

Der Beklagte meldete am 15.02.2001 gemeinsam mit Herrn G. die Erfindung "H. an. Auf dem Antrag kreuzten die Anmelder die Erklärung "an Lizenzvergabe interessiert (unverbindlich)" an. Weitere Erklärungen in diesem Zusammenhang gaben sie nicht ab. Mit Beschluss vom 18.09.2007 erteilte die Klägerin das Patent mit der Nummer I.. Hierfür mussten die Erfinder jährlich eine Gebühr bezahlen. Der Beklagte war außerdem Inhaber eines weiteren Patents mit der Nummer J..

Am 07.08.2017 überwies der Beklagte die 17. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag in Höhe von 1.460 EUR an die Klägerin für das Patent Nummer I.. Diese Zahlung schrieb die Klägerin aufgrund eines internen Fehlers dem von dem Beklagten gehaltenen anderen Patent Nummer J. gut. Da der Beklagte für dieses Patent Nummer J. die Jahresgebühr bereits entrichtet hatte, erstattete die Klägerin dem Beklagten am 21.09.2017 den Betrag i.H.v. 1.450 EUR (Jahresgebühr abzüglich 10 EUR Erstattungsgebühr), weil sie irrtümlich von einer Doppelzahlung ausging. Dabei gab sie im Verwendungszweck der Rücküberweisung an den Beklagten "K.. DZ 17. JG + VZ" an.

Die Klägerin trug aufgrund der (irrtümlich) zugrunde gelegten Nichtzahlung der Jahresgebühr das Erlöschen des Patents Nummer I. zum 01.09.2017 in das Patentregister ein.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 06.08.2018 sowie 20.08.2018 an die Klägerin u.a. mit der Bitte, das gelöschte Patent Nummer I. wieder einzutragen. Zudem forderte er eine Erstattung der von ihm überzahlten Jahresgebühren wegen der bei Patentanmeldung angegebenen Lizenzbereitschaft. Außerdem verlange er eine Entschädigung für die der Klägerin unterlaufene "Patentpanne".

Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 23.10.2018 und teilte dem Beklagten mit, dass die am 07.10.2017 rechtzeitig durchgeführte Zahlung aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu einem falschen Aktenzeichen verbucht worden sei, weshalb dort eine Doppelzahlung vorgelegen habe und die eingezahlte Gebühr unter Einbehaltung einer Erstattungsgebühr rückerstattet worden sei. Da es sich um ein Versehen gehandelt habe, könne das aufgrund der Fehlbuchung erloschene Patent Nummer I. wiedereingesetzt werden. Die Angelegenheit werde - ebenso wie der geltend gemachte Entschädigungsanspruch - an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Der Antrag auf alleinige Übertragung des Patents sei hingegen unwirksam, da auch Herr L. Inhaber des Patents sei und dieser den Antrag nicht unterschrieben habe. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Jahresgebühren. Er, der Beklagte, habe bei Patentanmeldung lediglich unverbindlich sein Interesse an einer Lizenzvergabe bekundet. Die Jahresgebühr halbiere sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Patentgesetz jedoch nur, wenn eine verbindliche Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben werde. Dies habe er, der Beklagte, nicht getan.

Mit Schreiben vom 22.11.2018 informierte die Klägerin den Beklagten, dass das Patent I. mit Wirkung zum 01.09.2017 erloschen sei, weil er die 17. Jahresgebühr nicht gezahlt habe. Das Patent könne, weil es sich um eine Fehlbuchung der Klägerin handele, wiedereingesetzt werden, wenn er die Patentgebühr binnen 2 Monaten zahle. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit weiterem Schreiben vom 11.02.2019 mit, dass sie den Vorgang nochmals juristisch geprüft habe und festgestellt habe, dass der Bescheid vom 22.11.2018 nicht korrekt sei. Mit der Einzahlung der 17. Jahresgebühr sei die Zahlung bewirkt und das Patent habe über den 01.09.2017 hinaus Bestand gehabt. Die versehentliche Rückerstattung durch die Klägerin habe den Zahlungserfolg nicht aufheben könne. Da allerdings der Beklagte die 18. Jahresgebühr nicht eingezahlt habe, sei das Patent nunmehr zum 01.09.2018 erloschen. Wenn er, der Beklagte, Interesse am Erhalt des Patents habe, könne er binnen 2 Monaten einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Voraussetzung hierfür sei die Zahlung der 18. Jahresgebühr. Darüber hinaus sei sie, die Klägerin, haushaltsrechtlich verpflichtet, die versehentlich erstatteten 1.450 EUR zu verlangen. Sie habe in dieser Höhe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und fordere den Beklagten auf, diesen Betrag an sie zu zahlen. Der Beklagte zahlte diesen Betrag nicht.

Am 03.06.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, dass ihr aufgrund der versehentlichen Rückzahlung der Jahresgebühr 2017 gegen den Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehe. Die Vermögensverschiebung - die Rückzahlung der Jahresgebühr an den Beklagten - stelle eine Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten ohne Rechtsgrund dar. Die Zahlung der Jahresgebühr 2017 sei durch den Beklagten bewirkt gewesen mit der Folge, dass sein Schutzrecht erhalten geblieben sei. Dieses habe auch nicht nachträglich durch die Rückzahlung wieder erlöschen können. Es habe entsprechend ein Rechtsgrund für das Einbehalten der Jahresgebühr bestanden, nicht aber für die Rückzahlung. Diesen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch müsse sie im Wege einer allgemeinen Leistungsklage durchsetzen, da sie den Anspruch nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen könne. Der Zinsanspruch ergebe sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.450 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, da er seinerseits einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin habe, weil er jahrelang die Jahresgebühren überzahlt habe. Er habe jahrelang die vollen Jahresgebühren gezahlt, obwohl er bei Patenbeantragung auf dem Formular angekreuzt habe, dass er (unverbindlich) an einer Lizenzvergabe an Dritte interessiert sei, wodurch sich die Jahresgebühren halbiert hätten. Diesen Fehler habe er erst jetzt festgestellt. Den zuviel gezahlten Betrag verlange er zurück. Das Formular, aus dem sich die steigenden Jahresgebühren ergeben, lege er seinem Schriftsatz bei. Seine beiden Patente seien zu Unrecht wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr gelöscht worden. Er habe aufgrund der Überzahlung ein Guthaben bei der Klägerin. Die Jahresgebühren könnten entsprechend mit dem Guthaben verrechnet werden. Aufgrund der unberechtigten Löschung der beiden Patente verlange er Schadensersatz.

Mit Widerklage vom 07.10.2020 hat der Beklagte die Rückerstattung überzahlter Jahresgebühren, Wiederherstellung beider Patentrechte, Zwangsübertragung der Patente auf ihn, den Beklagten, sowie Schadensersatz in Höhe von mindestens 15.0000 EUR verlangt. Diese Widerklage hat der Beklagte im Rahmen des am 15.10.2021 stattfindenden Erörterungstermins zurückgenommen. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom 15.10.2021 Bezug genommen. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.10.2021 eine neue Widerklage erhoben hat, hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 08.04.2024 abgetrennt. Das unter dem Aktenzeichen M. fortgeführte Verfahren - die Widerklage betreffend - hat das Gericht mit Beschluss vom 09.04.2024 an das Bundespatentgericht verwiesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit der Beklagte (und Widerkläger) seine Widerklage vom 07.10.2020 im Rahmen des Erörterungstermins am 15.10.2021 zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen.

Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten (Klägerin mit Schriftsatz vom 10.06.2020, Beklagter durch Erklärung im Erörterungstermin vom 15.10.2021) gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.

I.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, da der Streit um die Rückforderung von Leistungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Gebührenverhältnisses eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist (VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2010 - 16 K 117.09 -, juris m.w.N.).

Auch verfügt die Klägerin über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Rechtsschutzbedürfnis einer Behörde für eine Leistungsklage insbesondere dann zu bejahen, wenn angesichts der Streitlage ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1966 - VI C 183.62 -, juris, Rn. 12 ff.). So ist es vorliegend, da der Beklagte trotz der Zahlungsaufforderung der Klägerin die versehentlich erstattete Gebühr nicht zurückzahlte. Zudem spricht viel dafür, dass die Klägerin vorliegend nicht befugt war, ihren Zahlungsanspruch mittels Verwaltungsakt durchzusetzen. Ein Erstattungsanspruch kann nur dann durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, wenn die nun zurückgeforderte Leistung durch Verwaltungsakt festgesetzt wurde; ansonsten ist er im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen (VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2010 - 16 K 117.09 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Der irrtümlich durch schlichte Anweisung an die Bank an den Beklagten geleisteten Erstattung seiner Patentgebühr fehlt der für Verwaltungsakte erforderliche Regelungsgehalt. Die Klägerin hat mit dem fiskalischen Realakt (Überweisung) keine über die schlichte Gutschrift hinausgehende Rechtsfolge gesetzt. Da der Auszahlung kein entsprechender Verwaltungsakt vorausging, konnte auch die Rückforderung dieser Zahlung nicht mittels Verwaltungsakt erfolgen.

II.

Die danach zulässige Klage ist begründet, da die Klägerin ihre Hauptforderung in voller Höhe auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen kann (hierzu unter 1.). Zudem besteht ein Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen (hierzu unter 2.).

1.

Der Beklagte ist aufgrund des als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 17.09.1970 - II C 48/68; Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023, VwGO § 113 Rn. 92 m.w.N.) verpflichtet, der Klägerin die versehentlich geleistete Zahlung in Höhe von 1.450 EUR zurückzuzahlen.

Der Anwendung steht vorliegend nicht der spezialgesetzliche § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG entgegen. Da die reine Zahlung der Klägerin - wie aufgezeigt - keinen Verwaltungsakt darstellt, war keine Aufhebung nach § 48 oder § 49 VwVfG erforderlich, sodass auch der eine solche Aufhebung voraussetzende § 49a VwVfG nicht zur Anwendung kommt.

Mit der Überweisung der Klägerin an den Beklagten kam es zu einer Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten. Diesem wurde auf seinem Konto ein Betrag in Höhe von 1.450 EUR gutgeschrieben.

Die mit der Zahlung der Klägerin an den Beklagten bewirkte unmittelbare Vermögensverschiebung erfolgte ferner ohne Rechtsgrund. § 10 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMAVwKostV), auf den die Klägerin die Rückzahlung an den Beklagten stützte, kommt hier als Rechtsgrund für die Rückzahlung nicht in Frage. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten. § 10 DPMAVwKostV ist jedoch nicht die richtige Rechtsgrundlage für die Zahlung an den Beklagten, denn die Voraussetzungen für die Erstattung der Gebühr lagen nicht vor. Die von dem Beklagten eingezahlte Jahresgebühr für das Patent I. war nicht überzahlt, denn hierfür hatte er im Jahr 2017 noch keine Gebühr entrichtet. Er hatte lediglich eine Gebühr auf das andere Patent (Nummer J.) entrichtet. Die Einzahlung der Jahresgebühr erfolgte jedoch nicht ein zweites Mal auf das Patent Nummer J., sondern erstmalig auf das Patent Nummer I..

Auch aus dem materiellen Recht ergibt sich kein Rechtsgrund für die Zahlung der Klägerin an den Beklagten.

Die Klägerin hatte zudem auch einen Rechtsgrund zum Einbehalten der versehentlich an den Beklagten zurückerstatteten Gebühr. Die von dem Beklagten zu entrichtende Jahresgebühr für das von ihm am 15.02.2001 angemeldete Patent war jeweils bis zum 30. April und mit Verspätungszuschlag bis zum 31. August jedes Jahres zahlbar (vgl. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatKostG)). Die fällige Jahresgebühr war vor dem 31. August 2017 auf dem Konto der Klägerin eingegangen und damit bewirkt. (Nur), wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird, gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen (vgl. § 6 Absatz 2 PatkostG). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Jahresgebühr jedoch rechtzeitig gezahlt und die Anmeldung des Patents galt für das Jahr 2017 nicht als zurückgenommen.

Der Erstattungsanspruch ist zudem nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 814 BGB ausgeschlossen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Zum einen findet der Rechtsgedanke des § 814 BGB im öffentlichen Recht aufgrund der anders gearteten Interessenlage keine Anwendung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 S 2098/89 -, juris), die schutzwürdigen Belange werden vielmehr durch das Institut des Vertrauensschutzes geschützt (dazu sogleich). Zum anderen ist § 814 BGB auch tatbestandsmäßig nicht erfüllt, da die Rückforderung nur ausgeschlossen ist, wenn die Leistung bei sicherer Kenntnis der Nichtschuld erfolgte, nicht bereits bei falschen Schlüssen, Irrtümern oder Zweifeln (MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 814 Rn. 19). Hier hatte die Klägerin jedoch keine Kenntnis der Nichtschuld, sie ging vielmehr irrtümlich von einer Rückzahlungspflicht aus.

Die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist ferner nicht treuwidrig. So ist zwar als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 -, BVerwGE 112, 351-360), wobei zu dessen Konkretisierung auf die Grundgedanken der §§ 48, 49 VwVfG zurückgegriffen werden kann. Danach entfällt die Erstattungspflicht des Bürgers, soweit sein Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am Ausgleich der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung (VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2010 - 16 K 117.09 -, juris Rn. 25). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt beispielsweise vor, wenn der Empfänger - z.B. aufgrund einer unklaren Rechtslage und einer wiederholten und ausdrücklich gebilligten Zahlung - die Überzeugung gewinnen durfte, die gezahlten Gelder stünden ihm zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 -, BVerwGE 112, 351-360). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch grobe Fahrlässigkeit die Gewährung von Vertrauensschutz ausschließt (Rechtsgedanke des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85-93). Nach diesen Maßstäben kann sich der Beklagte nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Beklagte wusste, dass er die am 21.09.2017 geleistete Zahlung der Klägerin i.H.v. 1.450 EUR nicht behalten durfte; jedenfalls beruhte eine (etwaige) Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Dass er, der Beklagte, zur jährlichen Zahlung der Jahresgebühr für seine Patente (bzw. für dessen Fortbestehen) verpflichtet war, war dem Beklagten - was er auch nicht in Abrede stellt - bekannt.

Der Verwendungszweck der (irrtümlichen) Rücküberweisung der Klägerin vom 21.09.2017 lautete: "K.. DZ 17. JG + VZ". Insoweit lag es für den Beklagten wegen der in dem Verwendungszweck der Rücküberweisung genannten Patentnummer K. auf der Hand, dass es seitens der Klägerin zu einem Irrtum bei der Zuordnung der Zahlungen zu den unterschiedlichen Patenten gekommen sein muss bzw. diese (irrtümlich) von einer Doppelzahlung für das Patent Nummer J. ausgegangen war. Dass der Beklagte hiervon Kenntnis hatte, verdeutlicht auch sein an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 06.08.2018 (Bl. 106f. d. A). Dort hat der Beklagte ausgeführt:

"Des Weiteren haben wir jetzt festgestellt, dass die Bundeskasse N. uns Ende September 2017 einen geringeren Betrag zurücküberwiesen hat. Die Bundeskasse hat keinerlei Hinweis auf Patentamt Patentgebühren oder unsere Patentnummer benutzt. Nur ein Kürzel DZ evt. für Doppelzahlung, (siehe Anlage 3 der Kontoauszüge) dass aber keine war." [sic!]

Nach alledem ist auch beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch das Erlangte herauszugeben (BeckOK BGB/Wendehorst, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 818 Rn. 18). Das ist vorliegend die irrtümlich an den Beklagten geleistete Zahlung i.H.v. 1.450 EUR. Dabei richtet sich der Herausgabeanspruch bei Bankgutschriften grundsätzlich - wie auch hier - auf die Rücküberweisung (VG Weimar Urt. v. 29.10.2015 - 8 K 1196/13, BeckRS 2016, 41151).

2.

Die begehrten Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Hauptforderung kann die Klägerin entsprechend § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB analog geltend machen (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 - 9 C 6/01 -, BVerwGE 116, 312-326 m.w.N.). Die Klage wurde mit Eingang am 03.06.2020 rechtshängig, § 90 VwGO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.