OLG Düsseldorf – II-8 UF 94/07
Familienrecht Berufung zurückgewiesen
Tenor
wird das Urteil vom 28. November 2007 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt,
- dass der Tenor wie folgt lautet:
"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger."
- dass es in den Entscheidungsgründen auf Seite 9, 2. Absatz im 1. Satz richtig heißt:
"..., dass die vom Kläger überreichten vermeintlichen Auszahlungsquittungskopien ..."