LAG Niedersachsen Urteil LS

Auch Erstbefristungen des Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bedürfen nach dem …

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

1. Auch Erstbefristungen des Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bedürfen nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz der Zustimmung des Personalrates. Auch solche personellen Einzelmaßnahmen stellen sog. "Gruppenangelegenheiten" im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG dar. Der Personalrat wird danach bei der Abgabe der Zustimmungserklärung gegenüber dem Arbeitgeber durch seinen Vorsitzenden und ein weiteres, der Gruppe der Arbeitnehmer angehörendes, Mitglied des Personalrates vertreten.

2. Der Umstand, dass der Personalratsvorsitzende vorliegend selbst der (betroffenen) Gruppe der Arbeitnehmer angehört, führt nicht dazu, dass die Vertretung durch ein weiteres (der Gruppe der Arbeitnehmer angehörendes) Personalratsmitglied entbehrlich gewesen wäre (vgl. BAG 18.01.2001 - 2 AZR 616/99, Rn. 72, juris).

3. Für eine teleologische Reduktion des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG in der Weise, dass die Vorschrift keine Anwendung finde, wenn im Personalrat wie hier - nur Mitglieder einer Gruppe vertreten sind, fehlt es an den rechtlichen Voraussetzungen. Es kann nicht mit der für eine solche Auslegung erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit davon ausgegangen werden, dass der niedersächsische Gesetzgeber es versehentlich unterlassen habe, für solche Fälle eine Ausnahmeregelung zu schaffen und eine Einzelvertretung durch den Vorsitzenden zuzulassen.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 24.07.2025 - 4 Ca 8/25 Ö - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung nach dem WissZeitVG. Die Klägerin verlangt zudem ihre vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsrechtsstreits.

Die am 00.00.0000 geborene, ledige Klägerin ist bei dem beklagten Land an dessen Hochschule Hochschule für Angewandte Wissenschaft und Kunst ... auf der Grundlage befristeter Arbeitsverhältnisse als wissenschaftliche Mitarbeiterin zuletzt in der EG 13 Stufe 2 TV-L mit 19,9 Wochenstunden und einer Bruttomonatsvergütung von 2.492,98 Euro beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag der Parteien datiert vom 29.01.2024 und sieht eine Befristung gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG in der jeweilig geltenden Fassung zur Mitarbeit im Projekt "Innov Plus P107 Thermodynamik" für den Zeitraum vom 01.02.2024 bis zum 31.12.2024 vor (Anl. K1, Bl. 4 ff. d. A. 1. Instanz).

Da an der Hochschule des beklagten Landes lediglich zwei Verwaltungsbeamte beschäftigt werden, die vom Personalrat vertreten werden, besteht der Personalrat allein aus Mitgliedern der Gruppe der Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 2 Satz 3 NPersVG).

Das beklagte Land hörte den Personalrat zur beabsichtigten Befristung mit Schreiben vom 24.01.2024 an (Bl. 25 d. A. 1. Instanz). Dieses Schreiben sieht formularmäßig eine Rückantwort des Personalrates im unteren Abschnitt vor, welcher lautet:

"Der Personalrat hat seine Zustimmung am ___________ erteilt/nicht erteilt.Begründung der Nichterteilung siehe extra Blatt._________________________Vorsitzender des Personalrates"

Der Personalrat fasste sodann in der Sitzung am 25.01.2024 gem. Niederschrift (Bl. 74 ff. d. A. 1. Instanz) einstimmig den Beschluss, der beabsichtigen Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zuzustimmen. Der Vorsitzende des Personalrates, Herr ..., füllte den unteren Abschnitt des Anhörungsschreibens als Zustimmungserteilung am 25.01.2024 aus, unterschreib allein und sandte das Anhörungsschreiben an das beklagte Land zurück (vgl. ebenfalls Bl. 25 d.A. 1. Instanz).

Gegen die Wirksamkeit der Befristung zum 31.12.2024 hat die Klägerin am 06.01.2025 bei Gericht eingehend Klage erhoben.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht ihre Auffassung vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG mit Befristungsgrund abgeschlossen worden sei. Zum einen werde die Vergütung der Klägerin nicht überwiegend aus Projektmitteln finanziert, zum anderen seien die tatsächlich von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben nicht passend zu den Aufgaben, die im Projekt beschrieben würden. Darüber hinaus sei die Personalratsanhörung unwirksam, da nur der Personalratsvorsitzende die an den Arbeitgeber übermittelte Zustimmung des Personalrats unterzeichnet habe. Stattdessen sei es gem. § 28 Abs. 2 S. 2 NPersVG erforderlich gewesen, dass zusätzlich ein Mitglied der betroffenen Gruppe - hier: der Arbeitnehmer - diese Erklärung mit unterzeichne. Im Nachgang habe das beklagte Land sodann die Zwei-Wochen-Frist nach § 68 Abs. 2 S. 3 NPersVG nicht abgewartet, sondern die Klägerin bereits vorher eingestellt. Da es somit an der - erforderlichen - Zustimmung des Personalrates fehle, sei zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

1.festzustellen, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 29.01.2024 zum 31.12.2024 unwirksam ist,

2.das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin im Fall des Obsiegens mit dem Klagantrag zu 1. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsstreites als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 TV-L entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 29.01.2024 fortzubeschäftigen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vor dem Arbeitsgericht ihre Auffassung vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG für die Mitarbeit an einem wissenschaftlichen Projekt befristet worden. Insbesondere seien die Aufgaben der Klägerin entsprechend der Projektbeschreibung übertragen worden, die Finanzierung der Klägerin sei zudem aus Projektmitteln erfolgt. Darüber hinaus sei auch der Personalrat ordnungsgemäß angehört worden. Aus dem Sitzungsprotokoll des Personalrats ergebe sich eine einstimmige Zustimmung zur streitgegenständlichen arbeitsvertraglichen Befristung der Klägerin.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Inhalte der dort zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle der Güteverhandlung vom 28.02.2025 und der Kammerverhandlung vom 24.07.2025 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 24.07.2025, dem beklagten Land am 16.08.2025 zugestellt, hat das Arbeitsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat zur Begründung, kurz zusammengefasst, ausgeführt, die Befristung sei unabhängig von der Frage des Vorliegens eines hinreichenden Sachgrundes nach dem WissZeitVG jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Beklagte den bei ihr gebildeten Personalrat nicht ordnungsgemäß nach § 65 Abs. 2 Ziff. 4, § 68 Abs. 1 NPersVG i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 2 NPersVG beteiligt habe. Betreffe die Angelegenheit nur eine Gruppe, so vertrete den Personalrat gem. § 28 Abs. 2 S. 2 NPersVG die oder der Vorsitzende gemeinsam mit einem dieser Gruppe angehörenden Mitglied. Es habe jedoch vorliegend nur der Personalratsvorsitzende die Zustimmungserklärung unterzeichnet. Indem das beklagte Land sodann nicht den Ablauf der Zwei-Wochen-Frist nach § 68 Abs. 2 Satz 3 NPersVG für den Eintritt der Zustimmungsfiktion abgewartet, sondern bereits am 29.01.2024 den Arbeitsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe, fehle es bei Abschluss des Arbeitsvertrags an einer dem beklagten Land zugegangenen wirksamen Zustimmung des Personalrates.

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 11.09.2025 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.09.2025 begründet. Es meint, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung die in § 14 Abs. 2 NPersVG niedergelegten Regelungen übersehen bzw. unzutreffend angewendet. Zum Zeitpunkt der Personalratswahl im Jahr 2024 seien bei der betreffenden Hochschule des beklagten Landes 661 wahlberechtigte Beschäftigte beschäftigt gewesen, davon fünf Beamte und 656 Arbeitnehmer. Die fünf beschäftigten Beamten hätten nicht mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Sie hätten eine vertretungslose Kleinstgruppe im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 3 NPersVG gebildet und damit als Angehörige der Gruppe der Arbeitnehmer gezählt, von der sie vertreten würden. Bei dem bei der Hochschule des beklagten Landes gebildeten Personalrat gebe es damit nur gemeinsame Angelegenheiten, die nach § 32 Abs. 1 NPersVG gemeinsam beraten und beschlossen würden. § 32 Abs. 2 NPersVG, wonach in Gruppenangelegenheiten nicht gegen den Willen der Mehrheit der Gruppenvertretung beschlossen werden dürfe, könne keine Anwendung finden. Bei der Außenvertretung basiere die Anordnung in § 28 Abs. 2 NPersVG, in Gruppenangelegenheiten eine gemeinsame Vertretung durch den Personalratsvorsitzenden und den jeweiligen Gruppenvertreter durchzuführen, auf der inhaltlichen Vorschrift des § 32 Abs. 2 NPersVG. Bestünden aber keine besonderen Gruppenrechte, müsse die Wahrung des § 32 Abs. 2 NPersVG nicht durch gemeinsame Vertretung von Vorsitzendem und Gruppenvertreter nach außen deutlich gemacht werden. Der Personalrat entscheide, wenn nur eine Gruppe vorhanden ist, mit Mehrheit, Gruppenrechte seien nicht zu beachten. Dementsprechend könne auch die Vertretung allein durch den Personalratsvorsitzenden erfolgen.

Das beklagte und berufungsklagende Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 24.07.2025 - 4 Ca 8/25 Ö - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bringt in der Berufungsinstanz zur Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung vor, nach § 28 Abs. 2 S. 2 NPersVG vertrete den Personalrat der Vorsitzende gemeinsam mit einem Gruppenmitglied, wenn die Angelegenheit nur eine Gruppe betreffe. Die Klägerin gehöre der Gruppe der Angestellten an. Nach § 28 Abs. 2 S. 2 NPersVG sei die Zustimmungserklärung ohne die Unterschrift eines Mitgliedes der Gruppe der Angestellten unwirksam. Im Betrieb der Hochschule und im Personalrat seien Angestellte vertreten. Es gebe die Gruppe der Angestellten. Durch die Befristung des Arbeitsvertrages einer Angestellten sei nur die Gruppe der Angestellten betroffen. Der Wortlaut von § 28 Abs. 2 S. 2 NPersVG sei eindeutig. Es bedürfe der im Gesetz geforderten zweiten Unterschrift. Etwas anderes sei nur dann gegeben, wenn eine nicht in der Belegschaft oder nicht im Personalrat vertretene Gruppe betroffen wäre, da für diesen Fall mangels Zugehörigkeit eines Mitgliedes dieser Gruppe im Personalrat eine Mitzeichnung durch ein Gruppenmitglied nicht erfolgen könne. Eine teleologische Reduktion im Hinblick auf § 32 Abs. 2 NPersVG komme angesichts des klaren Wortlauts des § 28 Abs. 2 S. 2 NPersVG nicht in Betracht. Die Einhaltung der Vertretungsvorschrift sei Wirksamkeitsvoraussetzung der Personalratsbeteiligung zum Zeitpunkt der Erklärung. Die gesetzliche Vertretungsvorschrift sei unabhängig von systematischen Zusammenhängen im Gesetz aufgestellt und daher zu beachten. Gesetzliche Vertretungsvorschriften gölten um ihrer selbst willen und seien in ihrer Anwendbarkeit nicht vom betrachteten Einzelfall abhängig. Dies sei für den Fall der Mitgliedschaft des Personalratsvorsitzenden in der betroffenen Gruppe anerkannt. Eine teleologische Reduktion der Art, wie sie die Berufungsbegründung unter Berufung auf das Urteil des LAG Niedersachsen vom 18.11.2008 - 13 Sa 912/08 - vornehmen wolle, sei für Fälle wie den vorliegenden ausgeschlossen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die hier zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der Kammerverhandlung vom 25.03.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben.

1.

Gem. § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG bestimmt der Personalrat insbesondere bei der personellen Maßnahme einer Befristung eines Arbeitsvertrages im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis mit. Gem § 68 Abs. 1 NPersVG bedarf eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, seiner Zustimmung. Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen (§ 68 Abs. 2 Satz 3 NPersVG). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64 bis 67 liegen (§ 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG).

Eine Verletzung personeller Mitbestimmungsrechte nach den Landespersonalvertretungsgesetzen im Falle des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (vgl. nur BAG 21.08.2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 46; 21.03.2018 - 7 AZR 408/16 - Rn. 20; 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - Rn. 14; 13.04.1994 - 7 AZR 651/93 - Rn. 19 ff.).

In Anwendung der vorstehenden Normen bedurfte die hier in Streit stehende Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages der Klägerin der Zustimmung des Personalrates. Da das beklagte Land den Arbeitsvertrag mit der Klägerin abschloss, ohne die Zwei-Wochen-Frist abzuwarten, kann es sich auf den Eintritt der Fiktion des § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG durch Zeitablauf nicht berufen, denn dieser Zeitablauf hätte hierfür vor Durchführung der Maßnahme erfolgt sein müssen. Da die Zustimmung des Personalrates sich, wie nachfolgend auszuführen ist, als unwirksam erweist, führt dies vorliegend zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Dies war auf Antrag der Klägerin, die frist- und formgerecht Entfristungsklage erhoben hat, gerichtlich festzustellen.

2.

Der Personalrat hat seine Zustimmung vorliegend nicht wirksam erteilt. Bei Abgabe der Erklärung vom 25.01.2024 wurde er allein durch seinen Vorsitzenden vertreten. Stattdessen hätte gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG eine Vertretung durch den Vorsitzenden und ein weiteres - der Gruppe der Arbeitnehmer angehörendes - Mitglied des Personalrates erfolgen müssen.

a.

Die vorliegende Angelegenheit stellt eine "Gruppenangelegenheit" iSd. § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG dar. Der Begriff der "Gruppe" will die Anwendung der Vorschrift nicht auf Angelegenheiten beschränken, die kollektivrechtlichen Charakter in dem Sinne haben, dass sie alle oder zumindest mehrere Bedienstete betreffen. Maßgeblich soll vielmehr sein, dass von den in der Dienststelle beschäftigten Gruppen - Beamten und Arbeitnehmern - nur Mitglieder einer und nicht Mitglieder der anderen Gruppe von der Angelegenheit betroffen sind. Dementsprechend ist sie auch auf personelle Einzelmaßnahmen anwendbar, die es ihrer Natur nach zwangsläufig mit sich bringen, dass nur eine Gruppe betroffen sein kann. So wendet die Rechtsprechung einhellig § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG etwa auf die personelle Einzelmaßnahme einer Kündigung an (vgl. BAG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 -, juris; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2003 - 16 Sa 1755/02 -, juris; Urteil vom 14. Mai 2004 - 16 Sa 1718/03 -, juris; Urteil vom 28. April 2008 - 16 Sa 777/07 -, juris). Gleiches muss für die Befristung eines Arbeitsvertrages im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis gelten.

b.

§ 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG ordnet an, dass in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, der Personalrat vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem dieser Gruppe angehörenden Mitglied vertreten wird. Ausnahmen sieht die Vorschrift nicht vor.

Ursprünglich enthielt das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in § 40 Abs. 6 Satz 2 die Regelung, der Vorsitzende vertrete den Personalrat in Gruppenangelegenheiten nur dann gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied, wenn er nicht selbst der betreffenden Gruppe angehöre. § 28 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 2. März 1994 bestimmt demgegenüber, dass der Vorsitzende den Personalrat in Gruppenangelegenheiten (stets) gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Mitglied vertritt. Die Gesetzesmaterialien ergeben eindeutig, dass es sich dabei nicht um ein Redaktionsversehen handelt; die Anregung zu prüfen, ob entsprechend der Regelung im bisherigen Recht (§ 40 Abs. 6 Satz 2 Nds. PersVG) auf die Zuziehung des Gruppenvertreters verzichtet werden könne, wenn der Vorsitzende selbst der betroffenen Gruppe angehöre, hat der zuständige Ausschuss bewusst nicht aufgegriffen (LT-Drucks. 12/6202 S 20). Das Gruppenprinzip soll damit nach dem Willen des Gesetzgebers durch die zweite Unterschrift auch in der Außenvertretung sichtbar gemacht werden (BAG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 -, Rn. 72, juris, mwN.). Damit weichen die Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes auch vom Bundespersonalvertretungsgesetz ab, das inhaltlich abweichend in § 35 Abs. 2 Satz 2 auch heute noch bestimmt, dass in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, der Vorsitzende nur dann den Personalrat gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied vertritt, wenn sie oder er nicht selbst dieser Gruppe angehört.

Der Umstand, dass der Personalratsvorsitzende vorliegend selbst der (betroffenen) Gruppe der Arbeitnehmer angehörte, führt vorliegend also nicht dazu, dass die Vertretung durch ein weiteres (der Gruppe der Arbeitnehmer angehörendes) Personalratsmitglied entbehrlich gewesen wäre.

c.

Für eine teleologische Reduktion des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG in der Weise, dass die Vorschrift keine Anwendung finde, wenn im Personalrat - wie hier - nur Mitglieder einer Gruppe vertreten sind, fehlt es an den rechtlichen Voraussetzungen.

Dem beklagten Land ist zwar zuzugeben, dass das Erfordernis der Unterschrift eines Mitgliedes der durch die Angelegenheit betroffenen Gruppe maßgeblich durch das in § 32 Abs. 2 NPersVG niedergelegte Gruppenprinzip bestimmt worden ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf der Personalrat über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nicht gegen den Willen der Mehrheit der Vertretung dieser Gruppe beschließen, denn - so Satz 2 - in diesem Fall bindet die Entscheidung der Mehrheit der Gruppenvertretung den Personalrat. Der bzw. ein Gruppenvertreter im Personalrat soll also mit seiner Unterschrift sicherlich auch und insbesondere bestätigen, dass beim Beschluss des gesamten Personalrats nicht gegen den Mehrheitswillen seiner Gruppenvertretung gehandelt wurde. Letzteres erscheint nicht erforderlich, wenn ohnehin nur eine Gruppe - hier: die der Arbeitnehmer - im Personalrat vertreten ist, denn dann ist die Entscheidung der Mehrheit der Personalratsmitglieder stets gleichbedeutend mit der Entscheidung der Mehrheit der Gruppe.

Man kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass Sinn und Zweck der in § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG getroffenen Regelung sich darin erschöpfen, nach außen hin zu bestätigen, dass das Gruppenprinzip eingehalten wurde. Hätte man nur dies angestrebt, wäre es ausreichend gewesen, an der Altregelung des § 40 Abs. 6 Satz 2 NPersVG festzuhalten und im Gleichklang mit § 35 Abs. 2 Satz 2 BPersVG die Möglichkeit zuzulassen, dass der Vorsitzende den Personalrat allein vertritt, wenn er der betreffenden Gruppe - wie hier - angehört. Durch seine Eigenschaft als Gruppenmitglied bietet er an und für sich doch ausreichende Gewähr dafür, auch über das Gruppenprinzip zu wachen. Da jedoch § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG in bewusster Abweichung von der Vorgängerregelung auch für solche Fälle die Unterschrift eines zweiten Gruppenmitglieds des Personalrates vorsieht, spricht viel dafür, dass der niedersächsische Gesetzgeber Wert darauf gelegt hat, dass die Vertretung des Personalrates im Vier-Augen-Prinzip erfolgt.

Fraglos kann man hiergegen wiederum einwenden, dass der niedersächsische Gesetzgeber dann inkonsequent gehandelt hat, da er für Angelegenheiten, die beide Gruppen betreffen, die Vertretung des Personalrates allein durch den Vorsitzenden als hinreichend erachtet hat (§ 28 Abs. 2 Satz 1 NPersVG); stattdessen hätte er auch hierfür das Vier- oder sogar ein Sechs-Augen-Prinzip - Unterschrift durch den Vorsitzenden nebst dem Mitglied je einer Gruppe - vorsehen können.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die in § 28 NPersVG zur Vertretung des Personalrats getroffenen Regelungen nicht frei von logischen Widersprüchen sind. Um § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG für Fälle wie den vorliegenden, in dem im Personalrat nur Mitglieder einer Gruppe vertreten sind, entgegen seinem Wortlaut einschränkend auslegen zu können, reichen diese logischen Brüche jedoch nicht aus. Es kann nicht mit der für eine solche Auslegung erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit davon ausgegangen werden, dass der niedersächsische Gesetzgeber es versehentlich unterlassen habe, für Fälle wie den vorliegenden eine Ausnahmeregelung zu schaffen und eine Einzelvertretung durch den Vorsitzenden zuzulassen.

d.

Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. November 2008 - 13 Sa 912/08 -, juris, lag eine abweichende Fallkonstellation zugrunde. Die vorbezeichnete Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bezieht sich maßgeblich auf die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten, die nach dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 07.12.2006 (NdsGVBl 31/2006) seit dem 01.01.2007 aufgehoben ist, indem diese zur neuen Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengefasst worden sind, während es vorliegend um die nach wie vor existente und bedeutsame Unterscheidung von Arbeitnehmern und Beamten geht. Im dort zu entscheidenden Fall waren keine Beamten in der Dienststelle beschäftigt. Vorliegend sind - wenn auch nur eine geringe Zahl - Beamte Bedienstete der Dienststelle, die zum Teil auch vom Personalrat vertreten werden, so dass vorliegend grundsätzlich auch unterschiedliche Gruppenangelegenheiten vom Personalrat zu entscheiden sind.

e.

Das beklagte Land kann sich auch nicht darauf berufen, es habe auf eine wirksame Beschlussfassung und Vertretung des Personalrates vertrauen dürfen. Für das beklagte Land war klar ersichtlich, dass der Personalrat bei seiner Erklärung vom 25.01.2024 nur durch den Vorsitzenden vertreten war, zumal das Land diesen Formfehler durch die von ihm selbst im Antwortformular gewählte Gestaltung - es hätte die Unterschrift eines weiteren Personalratsmitgliedes im Vordruck vorsehen können - in maßgeblicher Weise mit herbeigeführt hat.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das unterlegene beklagte Land, § 97 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht. Wie oben ausgeführt, besteht insbesondere keine Divergenz.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.