OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 20. Zivilsenat Urteil

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Produkthaftpflichtversicherung

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Januar 2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 320.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Produkthaftpflichtversicherung.

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Die Klägerin, die bei der Beklagten eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für Industriebetriebe mit Versicherungsbeginn 01.07.2005 unterhält, lieferte im Jahre 2004/2005 über die Baustoffhändler A C GmbH & Co. KG (fortan Fa. C) und B D GmbH & Co. KG (fortan Fa. D) an die E F + Sohn Baugesellschaft mbH & Co. KG als Generalunternehmerin (fortan Fa. F) von ihr hergestellte Verblendziegel für das Bauvorhaben G in I.

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Wegen des Inhalts des Versicherungsvertrags und der vereinbarten Bedingungen wird auf Bl. 124 - 138 d.A. Bezug genommen.

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Bauherrin des Bauvorhabens, das die Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 91 Eigentumswohnungen zum Gegenstand hatte, war die Fa. H Wohnungsbau KG (fortan Fa. H).

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Dieser gegenüber hatte die Klägerin unter dem 29.03.2004 (Anlage K 4, Anlagenband der Beiakten 403 O 112/08 LG Hamburg) eine zehnjährige Gewährleistung übernommen, die sich auf die Frost- und Witterungsbeständigkeit erstreckte. Im Gewährleistungsfall sollte die Gewährleistung die zur Wiederherstellung einer einwandfreien Fassade durch Auswechseln der frostzerstörten Steine notwendigen Aufwendungen decken. Bei Mängeln sollte die Bauherrin Fa. H als Garantienehmer deren Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen können und sollte nach Ablauf dieser Frist zur Selbstvornahme auf Kosten der Klägerin berechtigt sein.

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Nach dem Sachvortrag der Klägerin im selbständigen Beweisverfahren 403 OH 2/06 vor dem LG Hamburg (Bl. 488 der Beiakten 403 OH 2/06 LG Hamburg) wurden die von ihr gelieferten Verblendsteine in zwei Bauabschnitten bis Januar 2005 eingebaut. Im Einbauzeitraum unterhielt die Klägerin eine Produkthaftpflichtversicherung bei der Zurich Versicherung. Der Eigentumsübergang der Grundstücke des ersten Bauabschnitts an die Eigentümergemeinschaft erfolgte im Januar 2005, der des 2. Bauabschnitts im Oktober 2005.

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Mit Schreiben vom 18.05.2006 (Anlage K 3, Bl. 57 d. A.) machte die Generalunternehmerin Fa. F die Baustoffhändlerin Fa. C für Abplatzungen und Risse an den Verblendsteinen haftbar. Die Baustoffhändlerin leitete die Haftbarmachung an die Klägerin weiter.

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Mit Schriftsatz vom 20.07.2006 beantragte die Generalunternehmerin Fa. F vor dem Landgericht Hamburg die Durchführung eines - unter dem Az. 403 OH 2/06 geführten - selbständigen Beweisverfahrens gegen die Baustoffhändler Fa. C und Fa. D zur Klärung der Frage, worin die Ursachen für die Abplatzungen und Risse an den Verblendsteinen liegen. Im selbständigen Beweisverfahren verkündeten die Baustoffhändler der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.08.2006, der am 10.08.2006 zugestellt wurde, den Streit. Zu Streitverkündungen kam es auch im Verhältnis zwischen der Fa. F als Generalunternehmerin und der Fa. H als Bauherrin.

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Nachdem der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. J in seiner ersten gutachterlichen Stellungnahme vom 07.05.2007 (Bl. 90 ff. der Beiakten 403 OH 2/06 LG Hamburg) zu der Einschätzung gekommen war, dass als eine von mehreren Ursachen der festgestellten Schäden eine nicht ausreichende Frostsicherheit der Verblendsteine in Betracht kommt, nahm die Fa. H als Bauherrin die Fa. F als Generalunternehmerin mit Klageschrift vom 03.09.2008 vor dem Landgericht Hamburg auf fachgerechte Beseitigung der Mängel in Anspruch, die darin bestehen, dass nicht frostbeständiger und nicht genügend druckfester Ziegel verwendet worden sei. Der Rechtsstreit wurde zunächst unter dem Az. 413 O 109/08 und nach Abgabe an die mit dem selbständigen Beweisverfahren befasste Kammer unter dem Az. 403 O 112/08 geführt.

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Mit Schriftsatz vom 03.04.2009 (Bl. 44 ff. der Beiakten 403 O 112/08 LG Hamburg) erweiterte die Fa. H die gegen die Fa. F als Generalunternehmerin vor dem Landgericht Hamburg unter 403 O 112/08 erhobene Klage gegen die Klägerin. Die Klageerweiterung, die auf die Gewährleistungs- bzw. Garantieübernahme der Klägerin vom 29.03.2004 gestützt wurde, wurde dieser am 16.04.2009 zugestellt.

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Unter dem 09.07.2009 erging gegen die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.06.2009 säumige Klägerin im Rechtsstreit 403 O 112/08 Versäumnis-Teilurteil, mit dem sie zur fachgerechten Beseitigung der Mängel an den Fassaden verurteilt wurde, die darin bestehen, dass sie für das Bauvorhaben G nicht frostbeständige und nicht genügend druckfeste Ziegel geliefert hat. Gegen dieses Versäumnisurteil erhob die Klägerin fristgerecht Einspruch.

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Am 22.03.2010 fand ein Beratungsgespräch zwischen Mitarbeitern der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin statt. Ausweislich der von der Beklagten erstellten „Beratungsdokumentation“ (Anlage K 11, Bl. 164 ff. d. A.) war Gesprächsanlass: „Schäden beim Vorversicherer und Höhe der Versicherungssumme“. Die Beklagte vertrat bei diesem Gespräch den Standpunkt, dass sie für den hier in Rede stehenden Schadenfall nicht einstandspflichtig sei, weil zum Zeitpunkt des Einbaus der Steine Ende 2004/Anfang 2005 bei ihr kein Versicherungsschutz bestanden habe.

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Mit Klageschrift vom 20.05.2010 (Anlage K 13, Bl. 170 ff. d. A.) wurde die Fa. H als Bauherrin von den Wohnungseigentümergemeinschaften G 8 a - c und G 8 d - e auf Beseitigung der Mängel an der Verblendfassade in Anspruch genommen durch Rückbau der Verblendfassade, Erneuerung der Wärmedämmung und Errichtung einer neuen Verblendfassade. Hilfsweise sollte die Bauherrin, die Fa. H, verurteilt werden, in anderer Weise die Mängel der Verblendfassade zu beseitigen, die darin bestehen, dass ein Großteil der Verblendsteine Rissbildungen und Abscherbelungen aufweist und die hinter der Verblendschale befindliche Wärmedämmschicht teilweise durchfeuchtet ist. In der Klageschrift wurde auf ein von der Fa. H als Bauherrin eingeholtes und im selbständigen Beweisverfahren 403 OH 2/06 vorgelegtes Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. K vom 21.08.2009 (Anlagenband, Beiakten 403 OH 2/06 LG Hamburg) Bezug genommen. In diesem ist davon die Rede (Seite 10 des Gutachtens), dass an den durch die Steinentnahmen vorliegenden Fassadenöffnungen registriert worden sei, dass die Wärmedämmung stets auf 1 cm bis 3 cm im Kontaktbereich zur Vormauerschale durchfeuchtet und hinter dieser durchfeuchteten Schicht (qualitativ beurteilt) trocken ist. In der Klageschrift wurde weiter ausgeführt, zur Klarstellung sei im Klageantrag festgehalten, dass die hinter der Verblendschale angebrachte Wärmedämmung bei einem Abriss zwangsläufig Schaden nehme und daher gleichfalls erneuert werden müsse. Der Hilfsantrag sei für den Fall gestellt, dass ein etwa einzuholendes Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass eine andere Art der Mängelbeseitigung als im Hauptantrag formuliert bautechnisch und wirtschaftlich sinnvoller ist.

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Das selbständige Beweisverfahren 403 OH 2/06 war nach einer am 02.09.2010 erfolgten Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. J beendet.

17

Unter dem 26.10.2010 stellte die Fa. H als Bauherrin auf der Grundlage des gegen die Klägerin ergangenen Versäumnis-Teilurteils beim Landgericht Hamburg einen Antrag gemäß § 887 ZPO auf Ermächtigung zur Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme und auf Vorschusszahlung durch die Klägerin in Höhe von 1 Mio. € (Anlage K 15, Bl. 180 ff. d. A.). Eine entsprechende Beschlussfassung durch das Landgericht Hamburg erfolgte am 14.12.2010 (Bl. 37 des Heftes „Antrag § 887 ZPO“ zu den Beiakten 403 O 112/08).

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Am 31.01.2011 schlossen die Parteien des Rechtsstreits 403 O 112/08 unter Beteiligung der Firmen C und D als Baustoffhändler, denen der Streit verkündet worden war, einen Prozessvergleich (Anlage K 4, Bl. 61 ff. d. A.), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

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Darin verpflichtete sich die Fa. F als Generalunternehmerin gegenüber der Fa. H als Bauherrin die Erneuerung der Verblendfassade durchzuführen. Wegen der erforderlichen Leistungen wurde auf ein Projekthandbuch Bezug genommen, das für die Ausführung der Erneuerungsarbeiten der Verblendfassaden verbindlich sein sollte. Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Fa. F als Generalunternehmerin, die für die Erneuerung der Verblendfassaden erforderlichen Steine kostenfrei zu liefern. Darüber hinaus verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Fa. F, an diese zusätzlich zu der Lieferung der Steine einen Betrag von netto 500.000,00 € zu zahlen. Die beiden Baustoffhändler Fa. C und Fa. D verpflichteten sich, an die Fa. F als Generalunternehmerin netto 150.000,00 € bzw. netto 100.000,00 € zu zahlen und die Fa. H als Bauherrin verpflichtete sich gegenüber der Fa. F, an diese netto 300.000,00 € zu zahlen. Im Vergleich war ferner geregelt, dass sich die Firmen H als Bauherrin, F als Generalunternehmerin, die Klägerin sowie die Baustoffhändler C und D wechselseitig Generalquittung - untereinander und hin wie her - für sämtliche wechselseitige Ansprüche, die das streitgegenständliche Bauvorhaben betreffen, erteilen. Abschließend verpflichtete sich die Fa. H als Bauherrin gegenüber der Klägerin aus dem Versäumnis-Teilurteil vom 09.07.2009 keine Rechte (mehr) herzuleiten. Im für die Ausführung der Erneuerungsarbeiten der Verblendfassaden verbindlichen Projekthandbuch (Bl. 287 ff., Beiakten 403 O 112/08 LG Hamburg) war bezüglich der Arbeitsschritte u.a. geregelt (vgl. Seite 19 des Projekthandbuches):

20

„…

21

Das vorhandene Verblendmauerwerk wird dann schichtweise von oben nach unten abgebrochen. …

22

…

23

Sollte das bestehende Dämmmaterial beim Abbruch des Verblendmauerwerks so beschädigt werden, dass eine Ausbesserung des Dämmmaterials nicht mehr ausreicht, um die technischen Anforderungen zu erfüllen, wird die erste Lage Dämmmaterial komplett ausgebaut und dann später beim Aufmauern der neuen Verblendfassade durch eine neue erste Lage Dämmmaterial ersetzt. Sollte sich bei den Abbrucharbeiten zeigen, dass die vorhandene Dämmung weitgehend unbeschädigt ist, wird diese entsprechend ergänzt und bis zum Aufmauern der neuen Verblendfassade geschützt.

24

…“

25

Mit Schreiben ihres Versicherungsmaklers vom 09.07.2012 (Anlage BLD 3, Bl. 139 ff. d. A.) meldete die Klägerin der Beklagten unter Schilderung des hier in Rede stehenden Sachverhalts einen Schadenfall. Dabei nahm sie darauf Bezug, dass über diesen Schadenfall bereits am 22.03.2010 ein Gespräch stattgefunden habe.

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Die Beklagte lehnte eine Einstandspflicht mit Schreiben vom 24.08.2012 (Anlage K 5, Bl. 72 f. d. A.) ab. In der Errichtung der mangelhaften Gebäude liege kein Sachschaden, da nie mangelfreies Eigentum an den Gebäuden erworben worden sei. Für den reinen Vermögensschaden sei nach dem Produkthaftpflicht-Modell der Einbauzeitpunkt maßgebend, der vor dem Versicherungsbeginn liege.

27

Nach weiterer Korrespondenz und zwischenzeitlicher Bestellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 14.02.2014 (Anlage K 9, Bl. 80 d. A.) mit, sie halte die außergerichtliche Korrespondenz für abgeschlossen, und stelle Klageerhebung anheim.

28

Mit der Klage vom 18.06.2014, die der Beklagten am 08.07.2014 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin Ersatz für ihre Beteiligung an den Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 500.00,00 € gemäß dem vor dem Landgericht Hamburg in dem Rechtsstreit 403 O 112/08 abgeschlossenen Prozessvergleich abzüglich einer Teilregulierung durch die Zurich Versicherung in Höhe von 120.000,00 € und abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 10.000,00 €.

29

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei sowohl aus Ziffer 1.1 PHB (gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden) als auch aus Ziffer 4.1 PHB (Sachschaden und verschuldensunabhängige Haftung wegen vereinbarter Eigenschaften, …) einstandspflichtig. Der maßgebliche Versicherungsfall sei erst im Mai 2006 und somit nach Versicherungsbeginn eingetreten in Form des Schadens, dass an den Verblendsteinen durch Wassereintritt und Frostwirkung Abplatzungen aufgetreten seien. Deckung bestehe aufgrund der fehlenden Eigenschaften einer vereinbarten Frostwiderstandskraft und Druckfestigkeit und dem daraus resultierenden gesetzlichen Schadenersatzanspruch. Weiterhin bestehe Deckung, weil der im Übrigen mangelfreie Rohbau durch die Verwendung der mangelhaften Verblendziegel im Sinne einer Eigentumsverletzung beschädigt worden sei. Eine Verletzung des deliktrechtlich geschützten Integritätsinteresses ergebe sich insbesondere aus einer Beschädigung der Wärmedämmung. Deren Erneuerung sei auch Gegenstand des Rechtsstreits der beiden Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber der Fa. H als Bauherrin gewesen.

30

Leistungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis seien nicht verjährt. Die vom Versicherer verlangte Leistung sei nach Maßgabe des § 154 VVG a.F. erst mit Abschluss der haftungsrechtlichen Vereinbarung im Prozessvergleich vom 31.03.2011 fällig geworden. Im Übrigen habe sie von den die Haftung der Beklagten begründenden Tatsachen frühestens ab 2011 im Zuge der Diskussion um die haftungsrechtliche Vergleichsvereinbarung Kenntnis erlangt.

31

Auch das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot gemäß § 154 VVG a.F. stehe der Leistungspflicht nicht entgegen, da die Beklagte Deckungsschutz bereits im Gespräch vom 22.03.2010 und somit vor Abschluss des Vergleiches verweigert habe.

32

Die Klägerin hat beantragt,

33

die Beklagte zu verurteilen, an sie zur Zahlung von 370.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.10.2012 zu verurteilen.

34

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

36

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Anspruch sei von den Versicherungsbedingungen nicht gedeckt. Eine Einstandspflicht für die Ein- und Ausbaukosten als reiner Vermögensschaden komme nicht in Betracht, da der Einbau als insoweit maßgeblicher Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt sei. Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach Ziffer 4.1 PHB trage die Klägerin nichts vor. Eine Einstandspflicht nach Ziffer 1.1 PHB bestehe ebenfalls nicht, da nicht ersichtlich sei, dass durch die Verblendsteine Schäden am Rohbau aufgetreten seien und auch nicht, dass die Klägerin wegen solcher Schäden in Anspruch genommen worden sei und hierauf Leistungen erbracht habe.

37

Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, sie sei wegen der Anwendbarkeit des VVG a.F. gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG auch deshalb gemäß § 5 Ziffer 5 AHB leistungsfrei, weil die Klägerin durch den Abschluss des Prozessvergleichs gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbotes des § 154 Abs. 2 VVG a.F. verstoßen habe.

38

Zudem hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, die Verjährung richte sich nach der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12 VVG a.F., weil ein vor Inkrafttreten des neuen VVG abgeschlossener Altvertrag vorliege und der Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 eingetreten sei durch die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren 403 OH 2/06. Deshalb gelte gemäß § 1 Abs. 2 EGVVG das VVG a.F. mit der Folge, dass die Verjährung infolge der Streitverkündung mit dem 01.01.2007 zu laufen begonnen habe und mit dem 31.12.2008 abgelaufen sei.

39

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

40

Es hat dahinstehen lassen, ob der Anspruch der Klägerin verjährt ist oder ob die Beklagte gem. § 5 Ziff. 5 PHB leistungsfrei ist. Ein Anspruch scheitere schon daran, dass weder eine Einstandspflicht nach Ziff. 4.1 PHB noch nach Ziff. 1.1. PHB gegeben sei. Ein Anspruch nach Ziff. 4.1 scheitere daran, dass nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin gegenüber den Baustoffhändlern, den Firmen C und D als ihren Abnehmern -oder gegenüber anderen Beteiligten an dem Vergleich- verschuldensunabhängig aufgrund einer Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft für die Kosten des Abrisses einzustehen habe. Ziff. 1.1 PHB greife nicht ein, da diese Regelung reine Vermögensschäden nicht erfasse.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz und der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.

42

Die Klägerin wendet sich mit ihrer form- und fristgerechten Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung.

43

Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht habe die haftungsrechtliche Systematik verkannt.

44

Zum einen sei nicht davon auszugehen, dass eventuelle Ansprüche der Klägerin aus Ziff. 4.2 der PHB, die die Klägerin hier ausdrücklich nicht geltend mache, Ansprüche aus Ziff. 1.1 oder 4.1 PHB sperren würden.

45

Zudem habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin hier weder gegen sie gerichtete Ansprüche der H Wohnungsbau GmbH und Co. KG noch der Wohnungseigentümergemeinschaft oder des Generalunternehmers F aus vertraglichen Beziehungen geltend mache, diese Ansprüche seien insoweit auch nicht Gegenstand der Vergleichsvereinbarungen oder des gegen die Klägerin gerichteten Klageverfahrens gewesen.

46

Im vorliegenden Verfahren gehe es allein darum, dass nicht als Vertragspartner der Klägerin auftretende Dritte Ansprüche erhoben hätten, die sich auf das Gewerk Fassade und die Beseitigung weiterer Schäden, also auf das Eigentum dieser Dritten bezogen hätten. Diese Dritten könnten im vorliegenden Fall die Firma F, die Firma H Wohnungsbau GmbH & Co. KG sowie die beiden Wohnungseigentümergemeinschaften sein.

47

Ein Sachschaden im Sinne der Ziff 1.1 PHB sei dadurch entstanden, dass die Wärmedämmung beschädigt worden sei. Der Bauherr habe zunächst Eigentum an den mangelfreien Bestandteilen des Rohbaues der jeweils errichteten Häuser vor Errichtung der Verblendfassade gehabt. Mit Einbringung der mangelhaften Klinker sei es dann zum Wassereintritt und zur Beschädigung der bereits vorhandenen Gebäudesubstanz gekommen.

48

Haftungsrechtlich sei damit ein Sachschaden in Form der Beschädigung infolge eines substanzverletzenden Eingriffs gegeben als auch eine Nutzungsbeeinträchtigung und Wertminderung. Damit liege versicherungsrechtlich ein Sachschaden nach Maßgabe von Ziff. 1.1 AHB, Ziff. 1.1 PHB und Ziff. 4.1 PHB vor. Zumindest der Bauherr H Wohnungsbau GmbH & Co. KG habe sich den Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaften auf den Rückbau der Verblendfassaden und die Neuerrichtung aus mangelfreien Ziegeln ausgesetzt gesehen und damit einem Anspruch auf Behebung von Sachmängeln aus der von ihm eingegangenen vertraglichen Beziehung. Gleiches gelte für die Firma F. Im Verhältnis zur Klägerin habe es sich um einen deliktsrechtlichen Anspruch wegen Eigentumsverletzung gehandelt. Wenn das Landgericht den vorgetragenen Schaden an der Wärmedämmung infolge der vom Sachverständigen festgestellten Durchfeuchtungen damit ab tue, dass nicht allein aus einem Absatz des Gutachtens geschlossen werden könne, dass die Wärmedämmung dauerhaft Schaden genommen habe oder ganz oder teilweise erneuert werden müssen, habe dies einer eingehenden Befassung bedurft.

49

Gänzlich unberücksichtigt habe das Landgericht zudem die Eintrittspflicht der Klägerin gegenüber den beiden Wohnungseigentümergemeinschaften nach Maßgabe von § 1 PHG gelassen, weil es durch das Produkt der Klägerin eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt worden sei. Eine solche Haftung der Klägerin sei zu bejahen. Das fehlerhafte Produkt nach § 2 PHG seien die Ziegel, die nach Inverkehrbringen aufgrund der fehlenden Frostbeständigkeit das von der Wohnungseigentümergemeinschaft privatgenutzte Wohneigentum an der Fassade beschädigt hätten.

50

Das Landgericht habe vor seiner Entscheidung auch nicht in ausreichendem Maße darauf hingewiesen, dass eine Vereinbarung mit den Baustoffhändlern gem. § 4.1 PHB nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden sei.

51

Das Landgericht habe auch gegen die Dispositionsmaxime verstoßen, indem es von der Beklagten gar nicht vorgebrachten Vortrag, nämlich die am 29.03.2004 von der Klägerin abgegebene Garantieerklärung, gewürdigt habe. Soweit das Landgericht der Auffassung folge, dass Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht Gegenstand des vorbezeichneten Vergleichs gewesen seien, so habe das Landgericht übersehen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaften mit Schriftsatz vom 18.12.2008 ausdrücklich dem selbständigen Beweissicherungsverfahren 403 OH2 / 06 beigetreten seien, so dass deren Ansprüche in das Beweissicherungsverfahren einbezogen gewesen seien und dementsprechend die Vergleichsvereinbarung sich auch hierauf bezogen habe. Mit dem Vergleich seien somit auch die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaften erledigt worden. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Anspruchsgegner unterschiedlich gewesen seien, der Anspruchsinhalt gegen die Klägerin aber immer identisch gewesen sei. In allen Fällen sei sie, die Klägerin, wegen Mangelhaftigkeit der von ihr gelieferten Ziegel auf Beseitigung der Mängel an der von ihr nicht errichteten Verblenderfassade einschließlich der Wärmedämmung in Anspruch genommen worden.

52

Im Termin vor den Senat hat die Klägerin ergänzend die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, wegen eines - hilfsweise: drohenden - Sachschadens umfänglich Deckungsschutz zu gewähren, auch wenn die Klägerin nicht wegen eines Sachschadens in Anspruch genommen worden sein sollte. Jedenfalls gem. § 82, 83 VVG n.F. sei die Beklagte eintrittspflichtig, da es sich bei den Kosten für den Austausch der Wärmedämmung um Rettungskosten gehandelt habe, denn es habe der Eintritt weiterer Schäden an den errichteten Gebäuden vermieden werden sollen.

53

Die Klägerin beantragt,

54

unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an sie zur Zahlung von 370.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.10.2012 zu zahlen.

55

Die Beklagte beantragt,

56

die Berufung zurückzuweisen.

57

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt u.a. aus, soweit die Klägerin nunmehr im Rahmen der Berufungsbegründung eine Beschädigung der Mörtelverfolgung vortrage, sei dies nie Gegenstand ihres erstinstanzlichen Vortrags gewesen. Diese Beschädigung werde auch ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten.

58

Die Abplatzungen am Klinker stellten einen reinen Vermögensschaden dar. Dieser Vermögensschaden sei Auslöser der Inanspruchnahme der Klägerin gewesen. In Ziff. 1.1 der Bedingungen sei nur ein solcher Schaden versichert, der auf einem Sachschaden beruhe. Vorliegend habe es keinen Sachschaden gegeben, der Gegenstand der Inanspruchnahme der Klägerin gewesen sei.

59

Dies ergebe sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin. Der Vortrag der Klägerin, durch den Einbau der mangelhaften Verblender sei es zur einer Verletzung des Eigentums der Bauherren gekommen, bleibe bestritten. Gebrauchsfähigkeit und Nutzungsbeeinträchtigungen seien auch nicht Gegenstand der Inanspruchnahme gewesen, für die die Klägerin Deckungsschutz begehre.

60

Die Klägerin beanstande zu Unrecht die Auffassung des Landgerichts, dass die Garantieerklärung vom 19.03.2004 vom Ausschluss nach Ziff 5.2.1 der Bedingungen erfasst werde. Außerdem liege der Ausschlussgrund der Ziff. 4 Abs. 1 Nr. 1 AHB vor.

61

Die Klägerin differenziere zudem in keiner Weise ausreichend zwischen den verschiedenen Inanspruchnahmen. Der Anspruch sei zudem, wie bereits erstinstanzlich dargelegt, verjährt.

62

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

63

II.

64

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

65

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der aufgrund des vor dem Landgericht Hamburg unter dem 31.03.2011 geschlossenen Vergleichs an die Fa. F als Generalunternehmerin zu zahlenden Vergleichssumme.

66

1.

67

Gem. § 1 Abs. 1 und 2 EGVVG ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden.

68

Bei der zwischen den Parteien geschlossenen Industrie-Betriebshaftpflichtversicherung, die zum 01.07.2005 in Kraft getreten ist, handelt es sich um einen Altvertrag i.S. des § 1 EGVVG.

69

Der Versicherungsfall ist bis zum 31.12.2008 eingetreten.

70

Gem. Ziff. 7.1. der hier maßgeblichen PHB ist der Versicherungsfall das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadensereignis gem. Ziff. 1.1 AHB.

71

Das maßgebliches Schadensereignis stellte - jedenfalls nach dem Vortrag der Klägerin - die im Jahr 2006 an den von der Klägerin hergestellten Verblendern aufgetretenen Abplatzungen und Risse dar, durch die es noch im Jahr 2006 zu einer Durchfeuchtung und Beschädigung der darunter liegenden Wärmedämmung gekommen ist.

72

Im Ergebnis kann hier jedoch dahinstehen, ob das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung oder in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung Anwendung findet, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach keiner der jeweiligen Gesetzesfassungen gegeben ist.

73

2.

74

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich nicht aus Ziff. 1.1 der PHB.

75

Gem. § 1.1 PHB ist versichert die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin aus Personen-, Sach- oder daraus entstanden weiteren Schäden, soweit diese durch von der Klägerin hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurden. In Betracht kommt hier nur ein Sachschaden (oder ein daraus entstandener weiterer Schaden). Voraussetzung für Deckungsschutz ist nach den allgemeinen Bestimmungen, dass die Klägerin wegen eines solchen Haftpflichtanspruchs aufgrund Sachschadens in Anspruch genommen worden ist.

76

Das ist - wie im Senatstermin erörtert - nicht der Fall (sogleich a). Jedenfalls ist - wie ebenfalls erörtert - nicht vorgetragen, auch sonst nicht ersichtlich und nicht feststellbar, in welchem Umfang die Vergleichssumme von 500.000 Euro, auf welche sich die Klage allein bezieht, gerade auf einem Sachschaden beruht (dazu b).

77

Die Klägerin hat im Senatstermin ausdrücklich erklärt, dass mit dem Vergleichsabschluss (und den dort vereinbarten Pflichten) die Angelegenheit erledigt gewesen sei; weitere Ansprüche - etwa von den Wohnungseigentümergemeinschaften - seien gegen sie nicht geltend gemacht worden und auch nicht zu erwarten.

78

a)

79

Die in dem - im Verfahren LG Hamburg, 403 O 112/08 unter dem 31.03.2011 geschlossenen - Vergleich von der Klägerin gegenüber der Fa. F als Generalunternehmerin übernommene Verpflichtung zur Zahlung von 500.000 Euro beruhte nicht auf einer Inanspruchnahme der Klägerin wegen eines Sachschadens.

80

aa)

81

Von den an dem Verfahren 403 O 112/08 und/oder dem Vergleich beteiligten Firmen wurde kein Anspruch wegen Sachschadens gegen die Klägerin geltend gemacht. Diese hatten auch keinen solchen Anspruch.

82

(1)

83

Ansprüche gegen die Klägerin, die im Rahmen des vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Verfahrens geltend gemacht wurden und durch den geschlossenen Vergleich erledigt werden sollten, waren vertragliche Ansprüche der Baustofflieferanten, der Firmen D und C, die als Nebenintervenienten am Prozess und am Vergleich beteiligt waren sowie vertragliche Ansprüche der Fa. H als Bauherrin aus der Garantieerklärung vom 29.03.2004 (Anlage K4 im Klageverfahren LG Hamburg).

84

Weder in dem von der Firma F gegen die Firmen C und D eingeleiteten Beweissicherungsverfahren 403 OH 2/06, noch in dem späteren Klageverfahren der Fa. H gegen die Fa. F waren Ansprüche aufgrund von Eigentumsverletzungen geltend gemacht. Sowohl das Beweissicherungsverfahren als auch das Klageverfahren befassten sich ausschließlich mit der Ursache der Mängel an den von der Klägerin produzierten Verblendern und den Kosten bzw. der Durchführung der Mängelbeseitigung. So ist die Klägerin u.a. im Rahmen eines Versäumnis-Teilurteils des Landgerichts Hamburg im Verfahren 403 O 112/08 verurteilt worden, die Mängel an den Fassaden der Gebäude G 8a bis 8e, die darin bestanden, dass die Klägerin nicht frostbeständige und nicht genügend druckfeste Ziegel geliefert hat, fachgerecht zu beseitigen.

85

(2)

86

Die Beteiligten hatten auch keinen Anspruch wegen Sachschadens.

87

Dass die Fa. F zu irgendeinem Zeitpunkt Eigentümerin des im Verfahren LG Hamburg, 403 O 112/08 streitgegenständlichen Bauvorhabens war, ist nicht ersichtlich, so dass die Fa. F selbst keine Eigentumsverletzung geltend machen konnte.

88

Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts im Jahr 2006 war auch die Fa. H als Bauherrin nicht mehr Eigentümerin, da der Eigentumsübergang an die Wohnungseigentümergemeinschaften G 8 a-c und G 8 d-e bereits zuvor am 25.02.2005 bzw. am 27.10.2005 erfolgt waren. Nur ein Sachschaden an deren Eigentum kann in Rede stehen. Denn die Durchfeuchtung der Dämmung trat nach dem Vortrag der Klägerin erst im Jahre 2006 ein. Hinsichtlich der Verblender selbst war das Eigentum von vornherein mangelbehaftet.

89

Die Wohnungseigentümergemeinschaft war an dem im Jahr 2011 geschlossenen Vergleich und dem vorausgegangenen Rechtsstreit aber nicht beteiligt.

90

bb)

91

Allerdings hatte die Bauherrin Fa. H nach Behauptung der (hiesigen) Klägerin in dem gegen sie von den Wohnungseigentümergemeinschaften geführten Rechtsstreit der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.08.2010 den Streit verkündet. In diesem Verfahren war auch ausweislich der als Anlage K13 eingereichten Klageschrift die Durchfeuchtung der Wärmedämmung geltend gemacht worden.

92

Die Fa. H hat sich dann im Folgenden, so der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, mit den Wohnungseigentümergemeinschaften auf der Basis des im Verfahren 403 O 112/08 geschlossenen Vergleichs auf Mängelbeseitigung geeinigt.

93

Auch daraus ergibt sich nach alledem nicht, dass die Klägerin von einem Dritten wegen Sachschadens in Anspruch genommen worden ist und deshalb ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestehen würde.

94

b)

95

Selbst wenn man insoweit zugunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass - wegen des Rechtstreits der Wohnungseigentümergemeinschaften gegen die Bauherrin Fa. H - auch Ansprüche aus Eigentumsverletzung geltend gemacht waren und im Rahmen des Vergleichs im Verfahren 403 O 112/08 mit erledigt werden sollten, ist jedenfalls nicht ersichtlich, in welcher Höhe solche Ansprüche überhaupt bestanden hätten und mit welchem Anteil sie in die vereinbarte Summe auf Zahlung von 500.000 Euro an die Fa. F eingeflossen sind.

96

Mit dem Vergleich, in dem sich die Klägerin u.a. verpflichtete, an die Fa. F 500.000 Euro zu zahlen, sollten ausweislich Ziff. VIII. des Vergleichs insbesondere alle Ansprüche der Fa. H sowie alle Ansprüche der Firmen C und D gegen die Klägerin erledigt und abgegolten sein (Generalquittung).

97

Welcher dieser Beteiligten an dem Vergleich welche Ansprüche in welcher Höhe aus welchem Grunde gegen die Klägerin gehabt hätte, hat die Klägerin ebenso wenig dargelegt wie die Höhe der Kosten, die für eine mögliche Eigentumsverletzung aufgrund der Beschädigung der Wärmedämmung überhaupt in den geschlossenen Vergleich eingeflossen sind. In dem von der Klägerin zu zahlenden Betrag sind insbesondere Kosten für die Nachbesserung enthalten, die gem. Ziff. 5.1.1. PHB nicht versichert sind.

98

Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die in den Vergleich eingeflossenen Kosten für die - mögliche - Erneuerung der Dämmschicht schon von der Zahlung durch den Vorversicherer erfasst war.

99

Die von der Klägerin auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 07.08.2015 vorgetragene Rechnung (Bl. 318 d.A.) hilft der Klägerin - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert - nicht. Es handelt sich um eine abstrakte Betrachtung, welche nichts zu einem tatsächlichen Sachschaden sagt.

100

Die Prozessbevollmächtigten und der Geschäftsführer der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass weiterer Tatsachenvortrag hierzu nicht möglich sei.

101

3.

102

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist auch nicht aus Ziff. 4.1 der Bedingungen gegeben, da es, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich ist, dass zwischen der Klägerin und den Firmen C und D als Abnehmer der Klägerin eine Vereinbarung über bestimmte Eigenschaften der Verblender getroffen wurde, für die die Klägerin - über die normale Gewährleistung hinaus - gegenüber ihren Abnehmern einstehen wollte. Eine solche Vereinbarung hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgetragen.

103

Soweit die Klägerin gegenüber der Fa. H Wohnungsbau unter dem 29.03.2004 eine Garantieverpflichtung übernommen hat, stellt diese, da unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und der Fa. H nicht bestanden, eine Garantie i.S. der Ziff. 5.2.1 der PHB dar. Der Versicherungsschutz ist insoweit ausgeschlossen.

104

Selbst wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Abnehmern gegeben hätte oder wenn man die Ansicht vertreten würde, die Garantieerklärung gegenüber der Fa. H falle in irgendeiner Weise unter die Ziff. 4.1 PHB, ist auch insoweit nicht ersichtlich, welcher Dritte die Klägerin in welcher konkreten Höhe wegen der Beschädigung der Wärmedämmung in Anspruch genommen hat. Insoweit wird auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen.

105

4.

106

Die Klägerin kann auch nicht Zahlung begehren mit Verweis darauf, dass die Beklagte nach dem Gespräch der Parteien am 22.03.2010 verpflichtet gewesen wäre, wegen eines - zumindest drohenden - Sachschadens umfänglich Deckungsschutz zu gewähren, auch wenn die Klägerin nicht wegen eines Sachschadens in Anspruch genommen worden sein sollte.

107

Ein solcher Anspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil - wie im Senatstermin erörtert - sich nicht einmal feststellen lässt, dass die Beklagte über einen (drohenden) Sachschaden unterrichtet wurde. Der Anlage K 11 (Bl. 164-166 d.A.) lässt sich solches nicht entnehmen.

108

Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre es deren Sache gewesen, die Beklagte vollständig über den Sachverhalt und damit über etwaige (drohende) Sachschäden zu informieren und mit einem solchen Vortrag Deckungsschutz einzufordern. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer schuldete im vorliegenden Fall nicht etwa eigene Ermittlungen dazu, ob ein Sachschaden eingetreten ist oder droht.

109

Im Übrigen fehlt auch insoweit Vortrag der Klägerin zur Höhe eines entsprechenden Anspruchs. Es gilt das bereits Gesagte. Hier wie im Übrigen lässt sich auch nicht etwa ein Mindestanspruch ermitteln.

110

5.

111

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus §§ 82, 83 VVG.

112

Unabhängig davon, ob entsprechend der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Ansicht auch im Rahmen einer Betriebshaftpflicht mögliche Rettungskosten zu erstatten sein könnten, hat die Klägerin bereits nicht hinreichend vorgetragen, welche weiteren Beschädigungen am Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaften zu erwarten gewesen wären und welche darauf folgenden Rettungskosten bei Eintritt des Versicherungsfalles, also der bei einem Dritten eingetretenen Rechtsgutsverletzung, aufzuwenden waren. Die Klägerin hat auch nicht ausgeführt, in welcher Höhe diese eventuellen Rettungskosten in den am 31.03.2011 geschlossenen Vergleich eingeflossen sein sollen.

113

6.

114

Die Fragen der Verjährung und der Leistungsfreiheit wegen Abschluss des Vergleichs können dahingestellt bleiben.

115

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

116

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

117

*Am 21.06.2017 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

118

Das Urteil vom 03.03.2017 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Streitwertfestsetzung auf Seite 2 des Urteils wie folgt lautet:

119

„Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 370.000 Euro festgesetzt.“

Gründe

121

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt.

122

Dies ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie aus den Urteilsgründen.