Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist
Deichmann SE gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Bildmarke, die einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Deichmann SE trägt die Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2009 (R 224/2007-4) über die internationale Registrierung einer Bildmarke, die einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt, mit Wirkung für die Europäische Gemeinschaft
Angaben zur Rechtssache
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