OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Vollstreckungsbescheid KI-Titel

ZPO § 769 · analoge Anwendung · unzulässige Beschwerde · Kostenverteilung

Zivilrecht Rechtsmittel verworfen

Tenor

Die so¬for¬ti¬ge Be¬schwer¬de des Klägers ge¬gen den Be¬schluss des Landgerichts Dortmund vom 28.12.2009 (3 O 520/09) wird verworfen.

Die Kos¬ten des Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬rens trägt der Kläger.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde des Klägers war zu verwerfen, da eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig ist (BGHReport 2005, 1134 - 1135; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 769 Rn. 13 m.w.N.).

3

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.