Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen doppelter Rechtshängigkeit KI-Titel
Rechtsbeschwerde · doppelte Rechtshängigkeit · Zulässigkeit · Kostenfestsetzung · Strafvollstreckungsrecht
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG sieht der Senat von einer Begründung der Entscheidung über den - wegen doppelter Rechtshängigkeit - bereits unzulässigen Antrag ab. Der Antragsteller wird für eine inhaltliche Überprüfung seines Antrages auf die Gründe in dem bereits ergangenen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27.09.2022 unter dem Aktenzeichen 1 Ws 305/22 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001556311