Ein Anspruch nach § 9 b HHG ist nur dann gegeben, wenn das persönliche Verhalten nicht hinweggedacht werden …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein Anspruch nach § 9 b HHG ist nur dann gegeben, wenn das persönliche Verhalten nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß zugleich der Gewahrsam entfiele.
2. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 9 b HHG trägt der Kläger die Beweislast.