VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Ein Anspruch nach § 9 b HHG ist nur dann gegeben, wenn das persönliche Verhalten nicht hinweggedacht werden …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Ein Anspruch nach § 9 b HHG ist nur dann gegeben, wenn das persönliche Verhalten nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß zugleich der Gewahrsam entfiele.

2. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 9 b HHG trägt der Kläger die Beweislast.