Ein Verkaufswagen, der ohne zusätzliche Befestigung aufgestellt ist, stellt kein Bauwerk im Sinne der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein Verkaufswagen, der ohne zusätzliche Befestigung aufgestellt ist, stellt kein Bauwerk im Sinne der Legaldefinition des § 2 HBO dar; er ist daher nicht baugenehmigungspflichtig.
2. Unter "baulicher Anlage" i. S. des § 29 BBauG sind in Hessen Bauwerke (§ 2 HBO) zu verstehen. Die Aufstellung eines Verkaufswagens unterliegt daher nicht der Beurteilung nach §§ 30 bis 36 BBauG. Fortsetzung der Rechtsprechung über Wohnwagen (Urt. v. 28.06.1967 - OS IV 21/64 ), nunmehr auch für Verkaufswagen.