Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt wird, findet die …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt wird, findet die Beschwerde statt.
2. Für die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt wird, gilt der Vertretungszwang nach § 67 Abs 1 VwGO nicht.