Zuständigkeit des Gerichts für die Anmeldung einer Sitzverlegung einer Gesellschaft auch für Anträge auf …
Leitsatz
Zuständigkeit des Gerichts für die Anmeldung einer Sitzverlegung einer Gesellschaft auch für Anträge auf Verschmelzung ohne Stammkapitalerhöhung.
Gründe
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Die beteiligten Registergerichte haben sich jeweils für die mit der beantragten Ver-schmelzung, Sitzverlegung und sonstigen Satzungsänderungen verbundenen Eintragungen für unzuständig erklärt. Gem. § 5 Abs. 1 FGG ist der Senat bei diesem negativen Kompetenz-konflikt berufen, das örtlich zuständige Registergericht zu bestimmen.
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Die Zuständigkeit des AG Meiningen ergibt sich aus seiner Zuständigkeit für die Anmeldung der Sitzverlegung mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der verfahrens-rechtlichen Einheit der Anmeldung einer Satzungsänderung, die eine Gesamtprüfung der Anmeldung in Ansehung der Sitzverlegung wie der weiteren Satzungsänderungen gebietet (vgl. nur OLG Hamm FG Prax 1995, 43 f m.w.Nw.).
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Das gilt grundsätzlich auch, wenn mit der Anmeldung eine Verschmelzung von Firmen zusammenhängt.
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Die vom OLG Hamm a.a.O. anerkannte Ausnahme für Fallgestaltungen, in denen die Durchführung der Verschmelzung zur Erhöhung des Stammkapitals der übernehmenden Gesellschaft führt, weil § 25 Abs. 1 S. 2 KapErhG insoweit eine gesetzliche Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen verfahrensrechtlichen Behandlung enthalte, liegt hier nicht vor. § 2 des Verschmelzungsvertrages bestätigt ausdrücklich, dass sich das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft nicht erhöht, weil die übertragende Gesellschaft ihre 100%ige Tochter ist.