OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss zitiert von 1

Die angefochtenen Entscheidungen können keinen Bestand haben

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 11.1.2008 und des Landgerichts Oldenburg vom 18.2.2008 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen im Beschluss vom 11.1.2008 geäußerten rechtlichen Bedenken Abstand zu nehmen.

Gründe

1

Die angefochtenen Entscheidungen können keinen Bestand haben. Sie verletzen den Antragsteller in seine Rechten.

2

Die Versagung der Eintragung stützt sich auf § 60 BGB, und zwar mit der Begründung, die beschlossene Satzung des Antragstellers sei unwirksam. Dies erweist sich nicht als tragfähig.

3

Den Mitgliedern des Antragstellers steht es im Rahmen der Vereinsautonomie grundsätzlich frei, zu welchem Zweck sie sich zusammenschließen. Grenzen sind insoweit nur die bestehenden Gesetze, die guten Sitten und der Grundsatz von Treu und Glauben. Insoweit ist der in der Satzung niedergelegte Vereinszweck nicht zu beanstanden. Zwar hat das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass hinter der Gründung des Vereins offenbar die Absicht steckt, eine Grundlage für eine Umgehung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 12.7.2007 ( Nds.GVBl. 2007, 337) zu schaffen und insbesondere der Verhängung einer Geldbuße gemäß § 5 Nds.NiRSG vorzubeugen. Dies nimmt der Satzung aber nicht ihre Wirksamkeit. Denn bei diesem Bedenken geht es nicht um die Satzung selbst und den dort niedergelegten Vereinszweck, sondern allein darum, in welcher Weise sich die Vereinsmitglieder in Zukunft konkret betätigen werden. Ob einzelne Mitglieder tatsächlich bei einer Vereinstätigkeit gegen das Gesetz verstoßen, ist ungewiss. Entsprechende Vorkommnisse werden jeweils im konkreten Fall von der Ordnungsbehörde zu prüfen sein. Ein präventives Vorgehen ist mit den Mitteln des Vereinsrechts dagegen nicht statthaft, wenn - wie hier - die Satzung selbst keines der oben angesprochenen rechtlichen Hindernisse aufwirft.