LG Flensburg · Schleswig-Holstein 1. Große Strafkammer Urteil LS

Begeht der Angeklagte die Tat, um sich auf Grund eines fehlgeleiteten vermeintlichen „Ehrenkodex“ wegen einer …

Strafrecht

Leitsatz

Begeht der Angeklagte die Tat, um sich auf Grund eines fehlgeleiteten vermeintlichen „Ehrenkodex“ wegen einer durch das Opfer getätigten, einen Freund des Angeklagten belastenden polizeilichen Aussage zu rächen, besteht ein eklatantes und krasses Missverhältnis zwischen den angestrebten Zielen des Angeklagten und dem in Kauf genommenen Tod eines anderen Menschen.

Eine Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus, verbunden mit der Inkaufnahme des Todes zweier Menschen, einschließlich einer unbeteiligten Person, stünde selbst bei Annahme einer falschen polizeilichen Aussage in einem krassen Missverhältnis zu einer etwaigen Verzweiflung wegen einer falschen Bezichtigung und wäre als Form einer nicht durch die Gesellschaft gebilligten Selbstjustiz ebenfalls als menschlich nicht mehr nachvollziehbar zu bewerten.

Tenor

1. Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von

8 Jahren

verurteilt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Var., 2. Gruppe, 3. Var., 306a Abs. 1 Nr. 1, 2. Var., 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.

Gründe

I.

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Feststellungen zur Person

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Über den derzeit 27-jährigen - im Tatzeitpunkt 26-jährigen - Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung nur wenig bekannt. Erkenntnisse zu seinen familiären Verhältnissen, seinem Aufwachsen und generell seinem Lebensweg bzw. seiner persönlichen Entwicklung - insbesondere zu einem etwaigen Schulabschluss oder einer Ausbildung - konnten nicht gewonnen werden. Bekannt ist lediglich, dass er in K. geboren wurde und sich zumindest in den letzten Jahren häufig in Ka., im Kreis S.-F., aufhielt, wo er vor seiner Verhaftung in hiesiger Sache in einer Obdachlosenunterkunft gemeldet war; über einen anderweitigen, offiziell angemeldeten festen Wohnsitz verfügte er nicht. Von einer tatsächlich bestehenden Obdach- oder Wohnungslosigkeit ist allerdings nicht auszugehen. Zuletzt - jedenfalls Ende des Jahres 2023 und Anfang des Jahres 2024 - hielt er sich überwiegend in der Wohnung seiner 23-jährigen Verlobten, der Zeugin H., in der F. Straße in S. auf. Einen Tag vor der hier gegenständlichen Tat - am 27.02.2024 - war eine Trennung zwischen ihnen im Gespräch, zu der es im Folgenden nicht kam. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestand das Verlöbnis noch fort. Zu seiner Mutter stand er zumindest im Tatzeitraum und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Kontakt.

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In den Monaten vor seiner Verhaftung in hiesiger Sache Ende Februar 2024 ging der Angeklagte keiner beruflichen Tätigkeit nach, sondern lebte überwiegend von Sozialleistungen. Er ist Betäubungsmittelkonsument und nimmt insbesondere Amphetamine und Cannabis ein, gelegentlich auch Kokain; daneben trinkt er regelmäßig Alkohol. Anhaltspunkte für eine Abhängigkeitserkrankung liegen allerdings nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zumindest in den letzten Monaten bzw. Jahren prekär waren. Seinen Rauschmittelkonsum finanzierte er jedenfalls zuletzt - zumindest auch - durch die Begehung von Straftaten, u.a durch Verstöße gegen das Betäubungsmittel- bzw. Arzneimittelgesetz. In S. bewegte sich der Angeklagte in einem eher sozial randständigen und kriminalitätsgeneigten Milieu; mit seinen Freunden und Bekannten, u.a. den Zeugen W., F., R. und U., konsumierte er regelmäßig gemeinsam Rauschmittel. Weitere Erkenntnisse zu seinem gewöhnlichen Tagesablauf konnten nicht gewonnen werden.

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Der Angeklagte ist bislang folgendermaßen strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 11.09.2020 wurde er wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt.

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2. Mit - nach § 408a StPO erlassenem - Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 03.12.2021 wurde er rechtskräftig wegen gemeinschaftlichen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

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3. Mit - nach § 408a StPO erlassenem - Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 07.12.2022 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls sowie unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 28.03.2023 wurden die vorgenannten Strafen aus den Strafbefehlen vom 03.12.2021 und vom 07.12.2022 nachträglich auf eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro zurückgeführt.

II.

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Feststellungen zur Sache

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Zur Sache hat die Kammer im Einzelnen die folgenden Feststellungen treffen können:

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1. Die Tatvorgeschichte:

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Ende des Jahres 2023 und Anfang des Jahres 2024 kam es in S. zu einer Reihe von Einbruchdiebstählen: U.a. wurde am 27.11.2023 in Weihnachtsmarktbuden auf dem C.-platz eingebrochen, wo vor allem Würstchen und Spirituosen gestohlen wurden, daneben wurde in der Nacht vom 28.12.2023 auf den 29.12.2023 in die Räumlichkeiten der Redaktion der „S. N.“ sowie in die F. Apotheke in der S.-straße eingebrochen. In der Apotheke wurden Bargeld und Medikamente, u.a. Fentanyl, entwendet. In den frühen Morgenstunden des 16.01.2024 ereignete sich ein weiterer Einbruch in die F. Apotheke, bei dem erneut Bargeld und Medikamente gestohlen wurden. Verantwortlich für diese Einbrüche war jeweils - u.a. - der Zeuge U., ein Bekannter des Angeklagten. Zumindest an dem Einbruchdiebstahl in die Apotheke vom 16.01.2024 war zudem der Angeklagte beteiligt. Sein konkreter Tatbeitrag ließ sich nicht sicher aufklären. Er erhielt für seine Beteiligung einen Teil der entwendeten Medikamente.

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Die Kriminalpolizei S. ermittelte in der Folge den Zeugen U. als Tatverdächtigen und vernahm ihn am 21.02.2024 verantwortlich. In dieser Vernehmung gab er die Einbrüche in die Apotheke und die „S. N.“ unter Preisgabe von Täterwissen zu - die Einbrüche auf dem Weihnachtsmarkt gestand er erst später - und benannte den polizeibekannten gesondert Verfolgten J. A.-G., genannt „Je.“, einen Freund des Angeklagten, als Mittäter der Einbrüche. Ferner erwähnte er, allerdings nicht als unmittelbar Beteiligten, einen „T.“, der Vorname des Angeklagten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Vernehmungsbeamten, des Zeugen KHK M., stritt er eine Tatbeteiligung des Angeklagten jedoch - noch - ab. Die Ermittlungsbehörden bewerteten die Angaben des Zeugen U. in Bezug auf den gesondert Verfolgten A.-G. - auch unter Zugrundelegung weiterer Ermittlungserkenntnisse - als glaubhaft. Gegen den gesondert Verfolgten A.-G. wurde ein Untersuchungshaftbefehl - u.a. wegen des Verdachts seiner Beteiligung an den genannten Einbrüchen, aber auch wegen weiterer Vorwürfe - erlassen und er wurde am 27.02.2024 festgenommen. Am selben Tag gaben die Ermittlungsbehörden eine Pressemitteilung über den Ermittlungserfolg hinsichtlich der Einbrüche in die Apotheke und das Redaktionsgebäude der „S. N.“ hinaus, aus der sich sinngemäß ergab, dass ein 30-jähriger - das damalige Alter des Zeugen U. - Tatverdächtiger vorläufig festgenommen worden sei, bei der Polizei ausgesagt und die Taten eingeräumt habe; mangels Haftgründen sei er jedoch wieder entlassen worden. Noch am selben Tag traf der Zeuge U. im S. Stadtgebiet auf den Zeugen Th., einen Freund des Angeklagten, der auch mit dem Zeugen U. bekannt ist. Zwischen beiden entwickelte sich ein Gespräch über die Pressemitteilung, die in den örtlichen Medien veröffentlicht worden war. Der Zeuge U. bestätigte dem Zeugen Th., dass es sich bei ihm um den in der Mitteilung benannten Tatverdächtigen handele und dass er die Einbrüche eingeräumt habe. Hiervon unterrichtete der Zeuge Th. wenig später den Angeklagten, der besorgt und verärgert reagierte und am späten Nachmittag den Zeugen U. aufsuchen wollte, um mit diesem zu sprechen. Er traf ihn an dessen Wohnanschrift - einem Mehrfamilienhaus in der K.-G.-Straße ... in S., wo er in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin Me., lebte - allerdings nicht an. Stattdessen sprach er kurz an der Tür mit der Zeugin, die ihn trotz seiner ausgesprochenen Drohung, wonach sie sehen werde, was sie davon habe, nicht in die Wohnung lassen wollte. Im weiteren Verlauf des 27.02.2024 versuchte der Angeklagte ab ca. 18:40 Uhr vergeblich, den gesondert Verfolgten A.-G. zu erreichen. Schließlich sprach sich dessen Verhaftung im Freundes- und Bekanntenkreis des Angeklagten herum und gelangte auch dem Angeklagten zur Kenntnis. Dem Angeklagten war klar, dass sie primär auf die polizeiliche Aussage des Zeugen U. zurückgehen müsse.

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2. Das Tatvorgeschehen in den frühen Morgenstunden des 28.02.2024:

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Der Angeklagte geriet wegen der polizeilichen Aussage des Zeugen U., die zur Verhaftung seines Freundes J. A.-G. geführt hatte, in Rage. Er sah den Zeugen als einen Verräter - in szenetypischer Bezeichnung als „Snitch“ - an. Er wollte ihm eine „Abreibung verpassen“ und zugleich auf ihn einwirken, um ihn dazu zu veranlassen, die Aussage zurückzunehmen. Dabei ging es dem Angeklagten nicht darum, sich selbst zu schützen, sondern um die gegen den gesondert Verfolgten A.-G. gerichtete Strafverfolgung. In der Absicht, dem Zeugen U. eine „Abreibung“ zu „verpassen“, wandte sich der Angeklagte an seine Freunde bzw. Bekannte, die Zeugen W. und F., von denen er sich Unterstützung erhoffte. Nachdem er im Verlauf des Abends Alkohol, Cannabis und Amphetamin konsumiert hatte, ohne dass dies seine psychisch-geistige Leistungsfähigkeit forensisch relevant beeinträchtigt hätte, traf er sich mit den genannten Zeugen am 28.02.2024 gegen 01:50 Uhr an der N.-Tankstelle in der S.-straße, woraufhin sie sich gemeinsam zu der Wohnanschrift des Zeugen U. begaben, dem nahegelegenen Mehrfamilienhaus in der K.-G.-Straße ..., in welchem sich sechs Wohnungen, bewohnt von entsprechend vielen Mietparteien, befanden. Dort trat der Angeklagte den Glaseinsatz der Hauseingangstür ein und verschaffte sich auf diesem Weg Zutritt in das Haus. Die Zeugen W. und F. verblieben vor dem Haus, da sie sich an einer unmittelbaren gewalttätigen Auseinandersetzung nicht beteiligen wollten, obwohl sie das Unterfangen des Angeklagten guthießen. Der Angeklagte betrat die im ersten Obergeschoss liegende, nur ca. 30 qm große Wohnung der Zeugen Me. und U., die beide schliefen, durch die geschlossene, aber nicht abgeschlossene Wohnungstür, deren Schließmechanismus defekt war und die deswegen von außen zu öffnen war. Die Zeugen wurden dadurch wach, dass der Angeklagte plötzlich in ihrem kombinierten Schlaf-/ Wohnzimmer vor ihrem Bett stand. Der Angeklagte forderte von dem erschrockenen Zeugen U., dass dieser seine Aussage wegen der Einbrüche zurückziehen solle, ansonsten würde er ihn umbringen. Er konstatierte, dass er für „Je.“ töten würde, wenn dieser in den „Knast“ gehen müsse, da er für den Angeklagten wie ein Bruder sei. Der Angeklagte forderte von dem Zeugen U. ferner als Wiedergutmachung, dass dieser ihm seine „Hartz-IV“-Leistungen aushändigen solle, was der Zeuge ablehnte. Der Zeuge ließ nicht erkennen, dass er der Aufforderung des Angeklagten, seine Aussage zurückzuziehen, Folge leisten würde. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, ergriff der Angeklagte ein griffbereit im Zimmer befindliches Brotmesser mit langer „gezackter“ Klinge, das er der Zeugin Me., die zwischenzeitlich aus dem Bett aufgestanden war und ihn vergeblich aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen, an den Hals hielt. Mit der scharfen Seite der Klinge strich er der Zeugin bedrohlich am Hals entlang, was dort bei ihr zu einer Rötung bzw. einem Kratzer führte. Die Zeugin wehrte den Angeklagten ab, indem sie seine messerführende Hand wegstieß, wobei sie mit der rechten Hand in das Messer griff und sich dabei zwischen Daumen und Zeigefinger eine kleine blutende Schnittverletzung zuzog. Anschließend trat der erboste Angeklagte ihr in den Bauch. Bevor der Angeklagte schließlich die Wohnung verließ, kündigte er an, dass er zurückkehren werde. Der Zeuge U. wählte daraufhin den Notruf und die Zeugen unterrichteten die kurz darauf eingetroffenen Polizeibeamtinnen PKin Be. und POMin Sie. über das Vorgefallene. Diese rieten den Zeugen wegen der Drohung des Angeklagten, sie erneut aufzusuchen, ein Möbelstück als Barrikade vor die nicht abschließbare Wohnungstür zu stellen. Diesem Vorschlag kamen die Zeugen nach, indem sie ein schmales Regal auf einem Metallgestell von innen vor die Wohnungstür stellten, bevor sie sich wieder schlafen legten.

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Der Angeklagte begab sich unterdessen mit den Zeugen W. und F. zu der Zeugin K., einer Bekannten. Dort konsumierten der Angeklagte und die Zeugen W. und F. weiter Alkohol sowie Cannabis und Amphetamine. Auch nach seinen gegen die Zeugen U. und Me. ausgesprochenen Drohungen und den Gewalthandlungen gegen die Zeugin Me. hatte sich der Angeklagte immer noch nicht beruhigt, er war weiterhin wütend, zumal der Zeuge U. nicht erklärt hatte, dass er seine Aussage zurücknehmen werde. Der Angeklagte beschloss daher, sich an ihm für die polizeiliche Aussage zu rächen, indem er die Wohnung der Zeugen U. und Me. in Brand setzen würde. In diesem Plan wurde er bestärkt durch die Zeugen W. und F., mit denen er sich weiter in Rage redete, was - in Kombination mit den konsumierten Rauschmitteln - zu seiner fortgesetzt enthemmten Stimmungslage beitrug, ohne dass dies zu einer forensisch relevanten Beeinträchtigung seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit führte.

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Der Angeklagte verließ die Wohnung der Zeugin K. ca. gegen 04:00 Uhr morgens alleine, um sich auf die Suche nach einem Brandbeschleuniger zu machen. Zu diesem Zweck suchte er die Wohnung eines weiteren Bekannten, des Zeugen R., auf, in welcher gerade ein Bekannter seinen Geburtstag feierte. Der Angeklagte verweilte eine Zeit lang in der Wohnung, trank weiter Alkohol und fragte den Zeugen R. schließlich sinngemäß, ob dieser Brandbeschleuniger oder sonstige Brandmittel - etwa „Böller“ oder Benzin - habe, da er Ärger mit jemandem habe und etwas in Brand setzen wolle. Der Zeuge R. verneinte, entsprechende Brandmittel in der Wohnung zu haben. Nach etwa einer bis anderthalb Stunden verließ der Angeklagte die Wohnung des Zeugen wieder.

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3. Das Tatgeschehen am Morgen des 28.02.2024:

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Im weiteren Verlauf gelang es dem Angeklagten, Brandbeschleuniger zu besorgen, und zwar Benzin, wobei nicht aufzuklären war, woher dieses stammte. Zur Umsetzung seines Planes, die Wohnung der Zeugen U. und Me. aus Rache für die polizeiliche Aussage des Zeugen U. in Brand zu setzen, begab er sich kurz vor bzw. gegen 06:00 Uhr morgens erneut zur K.-G.-Straße … . Er betrat das Mehrfamilienhaus und begab sich zu der im ersten Obergeschoss, in der Mitte des Hausflures gelegenen Wohnung der Zeugen, neben der sich - anhand der weiteren Wohnungseingangstüren erkennbar - zu beiden Seiten in enger räumlicher Nähe jeweils eine weitere Wohnung einer anderen Mietpartei befand, wobei sich die Eingangstür der rechts gelegenen Nachbarwohnung nur wenige Zentimeter neben der Wohnungseingangstür der Zeugen befand. Über die Wohnungstür der Zeugen goss der Angeklagte das von ihm mitgebrachte Benzin. Dieses entzündete er, woraufhin es sogleich zu einer starken Brandentwicklung im Bereich der Tür kam, was der Angeklagte wahrnahm. Er entfernte sich daraufhin aus dem Haus, kehrte allerdings kurz darauf noch einmal zurück, um eine Bierdose zu holen, die er bei der Brandlegung im Treppenhaus abgestellt hatte, damit er keine Spuren hinterlassen würde. Er nahm weiterhin die starke Brandentwicklung im Türbereich wahr. Anschließend verließ er den Brandort endgültig, ohne sich über die weitere Brandentwicklung und die Gefährdungslage, insbesondere für die Zeugen U. und Me., aber auch für die weiteren möglicherweise im Haus anwesenden Mieter zu informieren bzw. zu kümmern. Der Angeklagte ging bei der Brandlegung davon aus, dass die Zeugen U. und Me. in der Wohnung anwesend waren und möglicherweise schlafen und den Brand nicht sogleich bemerken würden. Er hielt es ferner für möglich und nahm dies billigend in Kauf, dass sich infolge der Inbrandsetzung des Brandbeschleunigers an der Tür ein Vollbrand der Wohnung entwickeln könnte; ferner erkannte er, dass durch den Brand giftige und gefährliche Rauchgase entstehen könnten, welche die Zeugen einatmen könnten, was er ebenfalls billigend in Kauf nahm. Er ging davon aus, dass die Brand- und/oder Rauchgasentwicklung für die Zeugen U. und Me. lebensgefährlich sein und sogar tödlich enden könnte - zumal er, was ihm auf Grund seines früheren Besuches bewusst war, in Gestalt der Wohnungstür den einzigen direkten Fluchtweg aus ihrer Wohnung entzündet hatte -, was ihm jedoch gleichgültig war. Zwar ging es ihm nicht darum, die Zeugen zu töten - ein Überleben der Zeugen, damit der Zeuge U. eventuell seine polizeiliche Aussage doch noch zurücknehmen bzw. ändern könnte, wäre ihm ebenfalls recht gewesen -, er nahm ihren Tod jedoch jeweils billigend in Kauf, da sein Wunsch, sich an dem Zeugen zu rächen und seine Loyalität gegenüber dem gesondert Verfolgten A.-G. zu beweisen, mittlerweile überwog. Der Angeklagte erkannte ferner, dass die weitere Brandentwicklung auch zu Gefahren für die übrigen Mieter des Hauses führen könnte, soweit diese zu Hause wären, was er nicht näher überprüfte. Insoweit hielt er es für möglich, dass der Brand auf weitere Wohnungen übergreifen könnte; ferner hielt er es für möglich, dass sich giftige Rauchgase auch in weitere Wohnungen ausbreiten könnten. Auch dies nahm er jeweils billigend in Kauf. Tatsächlich war jedenfalls der Nachbar der in der links neben der brandbetroffenen Wohnung gelegenen Wohnung während des Brandes anwesend; außerdem konnte festgestellt werden, dass zumindest eine der Nachbarinnen im Erdgeschoss anwesend war.

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Der Angeklagte war bei Tatbegehung durch den vorausgegangenen Mischkonsum von Rauschmitteln enthemmter, als er es ohne den Konsum gewesen wäre; er war aber bei der Tatausführung nicht in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.

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Während die Zeugin Me. - wie von dem Angeklagten für möglich gehalten - bei seiner Ankunft an der Wohnungstür schlief, war zumindest der Zeuge U. während der Brandlegung wach, hörte den Angeklagten mit dem Benzinkanister im Bereich der Tür hantieren und bemerkte das Feuer, das Schäden an der Innenseite der Tür sowie an dem vor dieser stehenden Regal verursachte, recht schnell. Er rief um 06:02 Uhr den Notruf und begann mittels des Duschschlauches aus dem - in der kleinen Wohnung sehr nah an der Eingangstür gelegenen - Badezimmer mit Löschmaßnahmen. Ferner öffnete er wegen der starken Rauchentwicklung die Fenster der Wohnung. Es gelang ihm noch vor dem Eintreffen der Polizei und der Feuerwehr, das Feuer weitgehend zu löschen. Als die Rettungskräfte eintrafen, brannte nur noch ein kleiner „Streifen“ auf der Fußmatte vor der Wohnungseingangstür. Bei ungestörtem Brandverlauf wäre mit einem zügigen Übergriff der Flammen auf weitere Brandlasten im Nahbereich der - wohnungsinnenseitigen - Wohnungstür, etwa auf dort auf dem Boden liegende Textilien, zu rechnen gewesen, woraufhin ein Übergriff auf andere brennbare Materialen in der Wohnung zu erwarten gewesen wäre, sodass sich ein Vollbrand der Wohnung hätte entwickeln können. Der Fluchtweg für die Zeugen U. und Me. wäre wegen der Inbrandsetzung der Wohnungstür versperrt gewesen. Eine Flucht wäre ihnen nur durch einen Sprung aus einem der auf der rückwärtigen Seite der Wohnung gelegenen Fenster möglich gewesen, verbunden mit der hohen Gefahr einer Hinzuziehung erheblicher Sturzverletzungen.

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Der Brand entwickelte sich sowohl auf der Außen- als auch auf der Innenseite der Wohnungstür. Es kam zu großflächigen, beidseitigen Brandzehrungen in Gestalt thermischer Schäden an der Tür (z.B. Abbrand der Türlackierung), der Türschwelle und dem Türrahmen der brandbetroffenen Wohnung. Diese thermischen Schäden setzten sich innerhalb der brandbetroffenen Wohnung im Deckenbereich des kleinen Eingangsflures in Form von Schmelzspuren an Türsprechanlage und Klingel, Rauchmelderfassung und am Deckenauslass für den Anschluss einer Lampe fort. Ferner griffen die Flammen auf das als Barrikade unmittelbar hinter der Tür stehende Regal über, an dem es ebenfalls zu erheblichen thermischen Schäden kam. Im Wohnungsflur waren zudem intensive Rauchgasniederschläge festzustellen; generell erstreckten sich Rauchgasniederschläge - mit abnehmender Intensität bei zunehmender Entfernung zur Wohnungstür - in alle Räume der Wohnung. Zu einem selbstständigen Brennen von Gebäudeteilen war es noch nicht gekommen. Insbesondere die erheblichen Verrußungen machten das Wohnen in der brandbetroffenen Wohnung in der Folgezeit - bis zur Instandsetzung - für einen verständigen Bewohner unmöglich. Die Kosten für die - noch nicht erfolgte - Brandschadensanierung belaufen sich auf ca. 13.000,00 €.

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Die Zeugen U. und Me. hatten auf Grund der Brandentwicklung Rauchgase eingeatmet; die eingesetzten Rettungskräfte stellten bei ihnen erhöhte CO-Werte fest, weshalb sie in der Notaufnahme der H. Klinik in S. ambulant untersucht wurden. Dort wurde jedoch jeweils keine behandlungsbedürftige Rauchgasintoxikation diagnostiziert. Die Zeugen verließen das Krankenhaus noch am Morgen desselben Tages.

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4. Das Nachtatgeschehen:

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Der Angeklagte trat noch am Morgen der Tat um 06:54 Uhr mit dem Zeugen R. per Messenger-Dienst in Kontakt, um diesen über die Brandlegung zu informieren. Er kommentierte diese in einer Textnachricht stolz mit den Worten: „Wusch hat das gemacht.“ Im weiteren Verlauf des Vormittags suchte er den Zeugen Wo. auf, einen Bekannten, von dem er Kokain kaufen wollte. Als dieser ihn darauf ansprach, dass er riechen würde, als hätte er gegrillt, entgegnete der Angeklagte unbekümmert, dass er gerade ein Haus angezündet habe.

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Gegen Mittag desselben Tages wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen. Seit dem 29.02.2024 befindet er sich wegen der hier abgeurteilten Tat in Untersuchungshaft.

III.

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Beweiswürdigung

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Der Angeklagte hat umfassend von seinem Recht, zu schweigen, Gebrauch gemacht. Er hat sich weder in der Hauptverhandlung noch im Ermittlungsverfahren eingelassen - weder zur Sache noch zur Person - und hat auch gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen keine Angaben gemacht, da er nicht zu einer Exploration bereit war. Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen daher auf einer umfassenden Gesamtschau der Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme.

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1. Feststellungen zur Person des Angeklagten:

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Wie ausgeführt ist zur Person des Angeklagten nur wenig bekannt geworden; seine Verlobte, die Zeugin H., hat sich auf § 52 StPO berufen und von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, ebenso wie seine - während der Hauptverhandlung im Sitzungssaal anwesende - Mutter, sodass der Kammer keine Erkenntnisquellen aus dem engsten familiären und sozialen Umfeld des Angeklagten zur Verfügung standen. Dennoch ist es der Kammer gelungen, durch eine Auswertung der - überschaubaren - verfügbaren Erkenntnisquellen zumindest Feststellungen zu einigen biografischen Eckdaten, zu seinem Rauschmittelkonsum, zu Straftaten nach dem Betäubungsmittel- oder Arzneimittelgesetz, zu seinen finanziellen Verhältnissen, zu dem sozialen Umfeld, in welchem er sich in S. bewegte, und zu einzelnen Aspekten seiner Lebensgestaltung Ende des Jahres 2023 / Anfang des Jahres 2024 zu treffen.

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Im Einzelnen:

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a) Die Feststellung, dass der Angeklagte seinen Lebensmittelpunkt zumindest in den letzten Jahren offenbar in Ka. hatte, beruht zunächst auf dem Umstand, dass er dort im Zeitpunkt seiner Festnahme in einer Obdachlosenunterkunft – K. R. ... - gemeldet war, was er im Rahmen der Feststellung seiner Personalien bestätigt hat. Ferner ereignete sich der Großteil der Taten, die den Verurteilungen aus den genannten Strafbefehlen vom 11.09.2020, 03.12.2020 und 07.12.2022 zu Grunde lagen, jeweils in Ka. Die Kammer schließt daraus in einer Gesamtschau auf einen zumindest zeitweiligen regelmäßigen Aufenthalt in der genannten Stadt. Die Erkenntnis, dass er sich jedenfalls ab Ende des Jahres 2023 bis zu seiner Verhaftung überwiegend in S. aufhielt, beruht maßgeblich auf der Aussage der Zeugen Th., U., R., F. und W., bei denen es sich nach ihren Angaben jeweils um Bekannte bzw. - im Fall der Zeugen Th. und W. - um Freunde des Angeklagten handelt. Sämtliche der genannten Zeugen haben übereinstimmend sinngemäß ausgesagt, dass der Angeklagte in den Monaten vor seiner Verhaftung in S. gelebt habe. Hierzu passt, dass sich ausweislich der Aussage des Zeugen KK Mo. bei einer Durchsuchung der Wohnung der Zeugin H. - nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung die Verlobte des Angeklagten - Hinweise darauf gefunden hätten, dass der Angeklagte regelmäßig in deren Wohnung in S. genächtigt habe. Es seien in ihrem Schlafzimmer in der Wohnung, persönliche Gegenstände - wie vor allem Kleidung - gefunden worden, die auf den regelmäßigen dortigen Aufenthalt einer männlichen Person schließen ließen. Außerdem seien an den Angeklagten gerichtete Briefe in der Wohnung aufgefunden worden.

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Die Feststellung, dass zwischen dem Angeklagten und der Zeugin H. zumindest am 27.02.2024 eine Trennung Thema war, zu der es jedoch nicht kam, beruht auf den Erkenntnissen aus ihrem per WhatsApp geführten Chatverlauf, der auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten Smartphone festgestellt wurde. Aus dem Spurensicherungsbericht vom 28.02.2024 von EKHK S. (Bd. I, Bl. 47 ff. d.A.) und der Sicherstellungsniederschrift vom 28.02.2024 (Bd. I, Bl. 51 d.A.) ergibt sich, dass bei dem Angeklagten anlässlich seiner am Mittag des 28.02.2024 erfolgten Festnahme, als er sich in der Nähe der Wohnanschrift der Zeugin H. aufhielt, ein iPhone sichergestellt wurde. Aus dem Datensicherungsbericht vom 06.03.2024 (Bd. II, Bl. 213 f.) folgt, dass in dieses Smartphone eine SIM-Karte mit der Rufnummer +49... eingelegt war. Die Kammer hat Anrufprotokolle und Chatverkehr für den Zeitraum vom 27.02.2024 bis zum 28.02.2024 eingeführt, die aus dem mit dieser Rufnummer genutzten Smartphone extrahiert wurden (SB Ausdrucke Handyauswertung H., Bl. 1 - 92 ff. d.A.). Der Zeuge KHK Sp., der Ermittlungsleiter bei der Mordkommission der BKI F. in diesem Verfahren, der auch mit der Handyauswertung befasst war, hat bestätigt, dass die genannten extrahierten Chats aus dem bei dem Angeklagten sichergestellten Smartphone stammen. Die Kammer geht lebensnah davon aus, dass dieses Mobiltelefon, das er bei seiner Verhaftung bei sich trug, ausschließlich von dem Angeklagten genutzt wurde, da dies dem üblichen Nutzungsverhalten privater Smartphones entspricht. Es gibt jedenfalls keine Hinweise darauf, dass das Gerät im ausgewerteten Zeitraum (27.02.2024 bis 28.02.2024) von einer anderen Person als dem Angeklagten verwendet wurde. In den ausgewerteten Chats findet sich eine Kommunikation mit der Nutzerin/des Nutzers der Rufnummer +49...; dieser Kontakt ist im Handy des Angeklagten eingespeichert als „Schatz“. Daher liegt die Annahme nahe, dass es sich hierbei um die Zeugin H. handelt. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte im Tatzeitraum eine weitere Beziehung geführt haben könnte. In dem Chatverlauf vom 27.02.2024 teilte der Kontakt „Schatz“ dem Angeklagten um 15:28:45 Uhr (extrahierte Nachricht #51) mit, ihn zu lieben. Nur wenig später - um 15:51:19 Uhr - beschwerte „Schatz“ sich hingegen, sich nur wie ein Hotel zu fühlen, da der Angeklagte schon „wieder weg“ sei, kaum, dass er wach werde (extrahierte Nachricht #52). Hierauf entgegnete der Angeklagte um 15:55:09 Uhr (extrahierte Nachricht #54): „Ganz ehrlich dann pack ich meine Sachen dann hast das Problem nicht mehr“. „Schatz“ fragte daraufhin wenige Minuten später (extrahierte Nachricht #56): „Also heißt wir machen schluss?“ Dies veranlasste den Angeklagten zu folgender Erwiderung (extrahierte Nachricht #57): „Was weiß ich dir passt doch immer nix“. Nach einer weiteren kurzen Diskussion, in welcher der Angeklagte u.a. darauf Bezug nahm, dass „bei Si. die Bullen waren und er vielleicht gesungen hat“ (extrahierte Nachricht #60), konstatierte „Schatz“, dass es die Entscheidung des Angeklagten sei, ob er seine Sachen hole und Schluss mache oder ob sie sich aussprechen würden (extrahierte Nachricht #66). Offenbar erfolgte im weiteren Verlauf eine entsprechende Aussprache, denn um 21:01:27 Uhr fragte „Schatz“: „Baby möchtest du die nudeln nachher noch essen?“ (extrahierte Nachricht #205). Dies verneinte der Angeklagte, da es bei ihm noch „dauert“, woraufhin ihm „Schatz“ eine gute Nacht wünschte (extrahierte Nachrichten #209 - #212).

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b) Dass der Angeklagte im Tatzeitraum Kontakt zu seiner Mutter hielt, folgt ebenfalls aus der Auswertung des bei ihm sichergestellten Smartphones. In diesem finden sich Sprachnachrichten vom 27.02.2024, welche die Kammer in der Hauptverhandlung abgespielt hat, die mit einem Chat geführt wurden, der die Bezeichnung „Mama“ trägt. Aus dem Kontext der abgespielten Nachrichten ergibt sich, dass der Angeklagte offenbar - wie der Accountname des Kontaktes nahelegt - mit seiner Mutter kommunizierte. Seine Mutter war während der Hauptverhandlung regelmäßig im Zuschauerraum - für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar - anwesend. Auf Nachfrage der Kammer erklärte sie sich zu ihrer Identität sowie ihrem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Angeklagten und gab an, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen.

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c) Die Feststellung, dass der Angeklagte in den Monaten vor seiner Verhaftung keiner beruflichen Tätigkeit nachging, beruht zunächst auf dem Umstand, dass keiner seiner Freunde und Bekannten - die Zeugen U., R., Th., W., F. und Wo. -, welche die Kammer jeweils auch zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten befragt hat, von einer Arbeitstätigkeit zu berichten wusste. Der Zeuge Th., der den Angeklagten seit etwa einem bis anderthalb Jahren kenne und mit diesem befreundet sei, hat ausgesagt, dass der Angeklagte jedenfalls in der Zeit seit ihrem Kennenlernen nicht gearbeitet habe. Der Zeuge Wo., ein Bekannter des Angeklagten, der dem Angeklagten ausweislich seiner Aussage Betäubungsmittel verkauft habe, hat angegeben, diesen erst ca. drei bis vier Wochen vor dessen Verhaftung kennengelernt zu haben. In dieser Zeit hätten sie sich allerdings einige Male unterhalten und auch über WhatsApp kommuniziert. Der Angeklagte habe dem Zeugen erzählt, dass er - wie festgestellt - Bürgergeld beziehe.

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d) Dass der Angeklagte vor seiner Verhaftung in eher prekären finanziellen Verhältnissen lebte folgt aus einer Gesamtschau: Er war in einer Obdachlosenunterkunft gemeldet, ging keiner Berufstätigkeit nach, konsumierte Rauschmittel, für die er Geldmittel aufbringen musste (s.u.) und es gibt Hinweise darauf, dass er mitunter Lebensmittel von eher geringem Wert entwendete bzw. dies versuchte, statt diese zu kaufen. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass letzterer Umstand allein auf einer grundsätzlichen Dissozialität des Angeklagten beruhen könnte. Anhaltspunkte für den (versuchten) Diebstahl geringwertiger Konsumgüter ergeben sich zum einen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 07.12.2022, wonach der Angeklagte am 26.08.2021 in einem R.-Markt in Ka. eine Packung Fleischtortellini, eine Packung Kondome, eine Flasche Pfefferminz-Likör und eine weitere Flasche Likör im Gesamtwert von 28,25 € in seinen Rucksack gepackt habe, um diese zu entwenden und für sich zu behalten. Aus der Auswertung seines Smartphones ergibt sich zum anderen, dass er am Abend des 27.02.2024 eine Unterhaltung mit einem Kontakt führte, der als „mk“ eingespeichert ist. Ausweislich der abgespielten Sprachnachrichten, die er mit diesem Kontakt austauschte, handelt es sich dabei offenbar um einen männlichen Gesprächspartner. Diesem teilte der Angeklagte am Abend des 27.02.2024 mit, einen Lakritzlikör zu trinken. „mk“ entgegnete darauf, dass der Angeklagte ihm nicht erzählen könne, dass er den Likör gekauft habe (extrahierte Nachricht #197), woraufhin der Angeklagte in einer Sprachnachricht um 20:00:34 Uhr feststellte: „Digger, sowas Teures kann ich mir gar nicht leisten, natürlich habe ich das geklaut.“ (extrahierte Nachricht #200).

36

e) Die Feststellung, dass der Angeklagte - jedenfalls im Tatzeitraum - Verstöße gegen das Betäubungsmittel- oder Arzneimittelgesetz begangen hat, beruht ebenfalls auf einer Auswertung der auf seinem Smartphone festgestellten Chatverläufe. In diesen finden sich verschiedentlich Hinweise darauf, dass er nicht nur selbst Rauschmittel konsumierte, sondern Medikamente oder Betäubungsmittel auch verkaufte, naheliegenderweise um seinen eigenen Konsum zu finanzieren, so insbesondere in einem Chat mit dem Kontakt „L.“, den der Angeklagte am Abend des 27.02.2024 führte. In einer Unterhaltung über Schmerzmittel auf Opiatbasis, über welche der Angeklagte nach seinen Angaben in dem Chat offenbar verfügte, bat „L.“ diesen darum, ihm ein paar „auf k“ - offenbar eine Abkürzung für „auf Kriss“, eine szenetypische Formulierung dafür, dass erst später bezahlt wird - „bis zum ersten“ zu geben, da er vorher kein Geld habe (extrahierte Nachrichten # 126 - #134). Der Angeklagte entgegnete daraufhin, dass das kein Problem sei, er schaue, wie viel er noch habe; ferner verwies der Angeklagte auf den Preis für die Mittel, mehr als 3 € pro Stück (extrahierte Nachricht # 135). Im Folgenden tauschten der Angeklagte und „L.“ sich weiter über Mengen und Preise aus. Nachdem L. mitteilte, fünf Stück nehmen zu wollen (extrahierte Nachricht # 145), erwiderte der Angeklagte: „Wenn du die 10 nimmst 2,50“ (extrahierte Nachricht #147). Zur Überzeugung der Kammer kann diese Kommunikation lebensnah nur dahingehend verstanden werden, dass der Angeklagte dem Kontakt „L.“ ein Medikament oder ein Betäubungsmittel verkaufte, möglicherweise ein Medikament, das aus dem Apothekeneinbruch stammte (s.u.).

37

f) Die Feststellungen zum Rauschmittelkonsum des Angeklagten beruhen auf den Angaben der aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis stammenden Zeugen, insbesondere der Zeugen U., W., F., R., Th. und Wo. Die Zeugen haben jeweils im Wesentlichen übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte regelmäßig - auch gemeinsam mit ihnen - Alkohol und Betäubungsmittel, vor allem Cannabis und Amphetamine, gelegentlich auch das Medikament Medikinet - ein Amphetaminderivat, ebenfalls bekannt unter dem Namen Ritalin - konsumiere, übliche Konsummengen konnten sie aber nicht schlüssig benennen. Daneben gibt es Hinweise auf den wenigstens gelegentlichen Konsum von Kokain (siehe unter Ziffer III. 2. c)). Der Zeuge Wo. hat anschaulich beschrieben, gemeinsam mit dem Angeklagten „Drogenpartys“ besucht zu haben. Keiner der Zeugen hat im Übrigen Wesensveränderungen oder relevante Symptome eines Suchtdruckes bzw. regelmäßig auftretende Ausfallerscheinungen des Angeklagten beschrieben. Die Angaben der Zeugen zu dem Konsumverhalten des Angeklagten finden Bestätigung in der Auswertung der aus seinem Smartphone extrahierten Chatverläufe. In diesen finden sich diverse Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten, etwa, wenn er Kontaktpersonen von dem Konsum von „Pep“ - szenetypische Bezeichnung für Amphetamine - oder Medikinet berichtet hat.

38

g) Die Feststellung, dass sich der Angeklagte in einem eher sozial randständigen und kriminalitätsgeneigten Milieu bewegte, beruht auf einer Gesamtschau der Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme. Sämtliche aus dem Umfeld des Angeklagten stammende in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen haben einen eigenen regelmäßigen Rauschmittelkonsum bekundet; kaum einer von ihnen geht einer geregelten Berufstätigkeit nach. Wie ausgeführt traf sich der Angeklagte mit Bekannten zu „Drogenpartys“, regelmäßig konsumierte er beispielsweise in der Wohnung des Zeugen R. Betäubungsmittel. Der mit dem sozialen Umfeld des Angeklagten vertraute Zeuge KHK M., der bei der Kriminalpolizeistelle S. tätig ist, hat anschaulich beschrieben, dass es sich bei der Wohngemeinschaft des polizeibekannten Zeugen R. um eine „WG gescheiterter Existenzen“ handele. Der Zeuge F., ein Bekannter des Angeklagten, gab unumwunden und plastisch - wenngleich sicherlich polemisch und übersteigert - in der Hauptverhandlung an, dass sie - der Angeklagte sowie seine Freunde und Bekannte, der Zeuge eingeschlossen - „Assis“ seien. Mehrere der Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten haben selbst strafrechtliche Vorerkenntnisse, etwa der Zeuge W., der nach eigener Aussage nur wenige Monate vor der hier gegenständlichen Tat aus der Strafhaft entlassen worden sei. Auch die Zeugen U. und R. seien - nach Aussage des Zeugen KHK M. - hinlänglich polizeibekannt und bereits straffällig geworden; beide wurden im Übrigen zur Hauptverhandlung aus der Strafhaft vorgeführt. Die Randständigkeit und Kriminalitätsgeneigtheit des sozialen Umfeldes des Angeklagten ergibt sich wenigstens indiziell auch aus den Feststellungen in den Strafbefehlen des Amtsgerichts S. vom 20.04.2020 und vom 03.12.2021, mit denen er jeweils wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt wurde. So habe er bei zwei Gelegenheiten mit anderen Personen, mit denen er bekannt sei, jeweils „Hitlergrüße“ gezeigt und „Sieg heil“ und „Heil Hitler“ gerufen.

39

g) Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorerkenntnissen des Angeklagten beruhen auf dem ihn betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 13.08.2024 sowie auf den Strafbefehlen des Amtsgerichts S. vom 24.08.2020, 03.12.2021 und vom 07.12.2022.

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2. Feststellungen zur Sache:

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a) Die Feststellungen zur Tatvorgeschichte: Die Erkenntnisse zur Tatvorgeschichte beruhen auf einer Gesamtwürdigung verschiedener Beweisergebnisse und Indizien.

42

aa) Die Feststellungen zu den der hiesigen Tat vorangegangenen Einbruchdiebstählen sowie den polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen KHK M., dem Ermittlungsführer bezüglich der benannten Delikte, sowie der Aussage des Zeugen U..

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Der Zeuge KHK M. hat glaubhaft, mit berufstypischer Neutralität, ausführlich über die vorangegangenen Einbruchdiebstähle in S. sowie die hierzu erfolgten Ermittlungsmaßnahmen ausgesagt. Er hat insbesondere über den Ermittlungsverlauf berichtet und ausgeführt, aus welchem Grund der Verdacht auf den Zeugen U. sowie den gesondert Verfolgten A.-G. und später auf den Angeklagten gefallen sei. Im Wesentlichen hat der Zeuge KHK M. berichtet, dass anhand einer passenden Täterbeschreibung - der Bekleidung eines Täters und Schuhabdrücken im Bereich der F. Apotheke - ein Anfangsverdacht gegen den polizeibekannten Zeugen U. entstanden sei. Angesprochen auf die von ihm getragenen Schuhe, deren Sohlenprofil demjenigen eines Täters des Einbruchs in die F. Apotheke geglichen habe, habe der Zeuge U. angegeben, diese von einem „Tom“ erhalten zu haben. Im weiteren Verlauf der Vernehmung habe der Zeuge U. - wie er dies auch in der Hauptverhandlung getan hat - die Einbruchdiebstähle in das Redaktionsgebäude der „S. N.“ und in die F. Apotheke gestanden und den gesondert Verfolgten A.-G. als Tatbeteiligten benannt, was weitere Ermittlungsergebnisse über die Aussage des Zeugen U. hinaus bestätigt hätten. Eine Beteiligung des Angeklagten habe der Zeuge U. zu diesem Zeitpunkt noch verneint. Aufgrund zusätzlicher polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen sei der Zeuge U. im Folgenden hinsichtlich weiterer Einbrüche in S. als Täter festgestellt worden; so hat er im Rahmen einer Vernehmung vom 29.02.2024 - auch - die Einbruchdiebstähle in die Weihnachtsmarktbuden auf dem C.-platz gestanden. Zweifel an dem Tatverdacht gegen den Zeugen U. hätten nicht bestanden, zumal er im Rahmen seiner Geständnisse Täterwissen preisgegeben habe. Hinsichtlich des Einbruchs in das Redaktionsgebäude der „S. N.“ sei sein Geständnis zudem durch einen DNA-Treffer seiner Person bestätigt worden.

44

Im Rahmen seiner zweiten polizeilichen Vernehmung zu den Einbruchdiebstählen in das Redaktionsgebäude und die Apotheke am 28.02.2024 - nach der Brandlegung - habe der Zeuge U. - zur Überzeugung des Zeugen KHK M. glaubhaft - neben dem gesondert Verfolgten A.-G. erstmals auch den Angeklagten als an den Einbrüchen tatbeteiligte Person benannt. Eine Verbindung der drei Personen - des gesondert Verfolgten A.-G., des Zeugen U. und des Angeklagten - habe u.a. anhand der Videoaufzeichnung einer Überwachungskamera von der Nacht vom 28.12.2023 auf den 29.12.2023 - in dieser Nacht erfolgten die ersten Einbrüche in die benannten Räumlichkeiten der Apotheke und der Zeitungsredaktion -, welche die drei Männer gemeinsam aufgezeichnet habe, bestätigt werden können.

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Dass der Angeklagte - entsprechend den Feststellungen - zumindest an dem Einbruchdiebstahl in die F. Apotheke am 16.01.2024 beteiligt gewesen war, wird über die Angaben des Zeugen U. hinaus wenigstens indiziell nahegelegt aufgrund sichergestellter DNA-Spuren an einem am Tatort aufgefundenen Kuhfuß (ein „Brecheisen“), die dem Angeklagten zugeordnet werden können. Ausweislich der Strafanzeige des PHM C. Re. vom 16.01.2024 (Bl. 1 - 3, FA 3 d. Beiakte 131 Js 5168/24), betreffend den Einbruch in die F. Apotheke am gleichen Tag, wurde am Tatort - u.a. - ein Kuhfuß sichergestellt. Aus dem Spurensicherungsbericht des KK Sc. vom 16.01.2024 (Bl. 74 - 76, FA 3 d. Beiakte 131 Js 5168/24) geht hervor, dass dieser - asserviert unter der Ziffer A/32422/2024 - im Innenraum der Verkaufsräume aufgefunden wurde, nämlich hinter dem Kassenbereich auf dem Boden. Ausweislich des Gutachtens der E. F. vom 14.05.2024, erstellt durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Forensische DNA, Spurenanalytik und Abstammungsbegutachtung PD Dr. rer. nat. B. R., (Bl. 144 - 146, FA 3 d. Beiakte 131 Js 5168/24) in Verbindung mit der Ergebnismitteilung zur DNA-Analysedatei des LKA vom 22.05.2024 (Bl. 147 - 149, FA 3 d. Beiakte 131 Js 5168/24) konnte an dem Kuhfuß eine dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spur festgestellt werden. Das DNA-Profil des Angeklagten stimme danach in 13 von 16 untersuchten Merkmalssystemen mit demjenigen überein, das in der untersuchten Spur gefunden worden sei. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund - in Übereinstimmung mit der Bewertung des LKA - keine begründeten Zweifel, dass an dem Kuhfuß die DNA des Angeklagten gefunden wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass das DNA-Profil durchaus zu einem anderen Zeitpunkt als bei dem Einbruch vom 16.01.2024 an den Kuhfuß gelangt sein kann; ggf. sogar durch bloße mittelbare Übertragung. Allerdings fügen sich die genannten molekulargenetischen Spurenerkenntnisse jedenfalls schlüssig in die Angaben des Zeugen U. ein. Der Zeuge U. hat gegenüber dem Zeugen KHK M., was der Polizeibeamte bekundet hat, während einer Vernehmung spontan auf den zu diesem Zeitpunkt in seinem Büro liegenden Kuhfuß gezeigt und, ohne hierzu befragt worden zu sein, angegeben, dass das Werkzeug von dem Angeklagten im Rahmen des Einbruchs verwendet worden sei.

46

Die Verwendung eines Kuhfußes durch den Angeklagten während einer anderen Tat hat das Amtsgericht S. in seinem Urteil vom 19.06.2024 im Übrigen ebenfalls festgestellt: Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts S. wurde der Zeuge U. im Wesentlichen aufgrund seines umfassenden Geständnisses wegen der Einbruchdiebstähle in die Weihnachtsmarktbuden auf dem C.-platz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht stellte fest, dass sich der Zeuge U. gemeinsam mit dem Angeklagten - für das Amtsgericht der „gesondert Verfolgte T. H.“ - aufgrund eines gemeinsamen Tatplans auf den Weihnachtsmarkt in S. begeben habe, wo der Angeklagte mit einem mitgeführten Kuhfuß zwei Marktstände aufgehebelt habe, während der Zeuge U. Ausschau nach Dritten habe halten sollen, also „Schmiere gestanden“ habe. Das erbeutete Diebesgut, das sich die beiden Männer geteilt hätten, habe im Wesentlichen aus Spirituosen und Currywürsten bestanden. Den Ausführungen des Amtsgerichts ist zu entnehmen, dass der Zeuge U. den Angeklagten - insoweit konstant - auch in der Hauptverhandlung anlässlich des gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahrens belastet hat. Soweit der Zeuge U. dies in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat, war dieser Aspekt seiner Aussage - anders als seine übrigen Angaben - nicht schlüssig und daher nicht glaubhaft (siehe hierzu Ziffer III. 2. b)).

47

Im Einklang mit der polizeilichen Aussage des Zeuge U., dass der Angeklagte an den Apothekeneinbrüchen beteiligt gewesen sei, und dem Auffinden dessen DNA-Spur stehen die Funde im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung der Zeugin H., der Verlobten des Angeklagten. Nach den Angaben des Zeugen KHK M. wurden in der Wohnung der Zeugin, in der sich der Angeklagte regelmäßig aufgehalten hat (s.o.), Fentanyl sowie eine - augenscheinlich selbst hergestellte - Preisliste für Medikamente sichergestellt. Die Preisliste habe dabei Medikamente - etwa Fentanyl - betroffen, die während der Einbrüche in die Apotheke entwendet worden seien. Dies wiederum passt zu den aufgezeigten Erkenntnissen, dass der Angeklagte im Februar 2024 Mittel auf Opiatbasis verkaufte (s.o.). Die Kammer ist aufgrund der vorangestellten Erwägungen überzeugt von der Tatbeteiligung des Angeklagten an dem Einbruch in die F. Apotheke am 16.01.2024. Letztendlich kommt es jedoch auf seine Täterschaft hinsichtlich des Einbruchs in die Apotheke nicht einmal an. Wesentlich für das vorliegende Urteil war die polizeiliche Aussage des Zeugen U. an sich, der die Tat(en) gestanden und dabei den gesondert Verfolgten A.-G. belastet hat, der in der Folge in Untersuchungshaft gekommen ist, was die weiteren Geschehnisse und das Rachebedürfnis des Angeklagten auslöste. Anhaltspunkte für eine zu Unrecht erfolgte Belastung des gesondert Verfolgten liegen nicht vor, jedenfalls gibt es keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte von dessen ungerechtfertigter Verfolgung ausging und hierdurch in seinem Handeln angetrieben wurde. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte die Tat beging, weil er selbst eine ungerechtfertigte Strafverfolgung fürchtete (s.u.).

48

Die Feststellungen zu der Festnahme des gesondert Verfolgten A.-G. beruhen ebenfalls auf der Aussage des Zeugen KHK M. Gegen den gesondert Verfolgten sei wegen zahlreicher Delikte, darunter wegen des Verdachts des Raubes, ermittelt worden; häufig sei er nach polizeilicher Einschätzung „Drahtzieher“ der ihm vorgeworfenen Taten gewesen. Die polizeilichen Ermittlungsergebnisse gegen den gesondert Verfolgten A.-G. hätten sich schließlich zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet, so dass er inhaftiert worden sei.

49

bb) Die Feststellungen zu dem Inhalt der Pressemitteilung und deren Veröffentlichung am 27.02.2024 hat der Zeuge KHK M. glaubhaft bekundet.

50

Dass der Zeuge U. noch am Tag der Veröffentlichung auf den Zeugen Th. getroffen ist und sich mit diesem entsprechend den Feststellungen über die Pressemitteilung unterhalten hat, hat der Zeuge U. sowohl während seiner polizeilichen Vernehmung - so durch den Zeugen KHK M. berichtet - als auch in der Hauptverhandlung ausgesagt. Der Zeuge Th. hat das Treffen und die festgestellte Unterhaltung über die Pressemitteilung bestätigt.

51

Der anschließende Kontakt des Zeugen Th. mit dem Angeklagten steht fest aufgrund einer Gesamtschau der weiteren Erkenntnisse. Der Zeuge, der sich als Freund des Angeklagten bezeichnet hat, hat bestätigt, am Nachmittag bzw. Abend des 27.02.2024 mit dem Angeklagten in Kontakt gewesen zu sein und diesem erzählt zu haben, dass der Zeuge U. verhaftet, aber wieder freigelassen worden sei. Den konkreten Inhalt dieses Gesprächs konnte bzw. wollte der Zeuge nicht näher schildern, stattdessen berief er sich auf Erinnerungslücken. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte im Gespräch mit dem Zeugen Th. über die Pressemitteilung bzw. die Verhaftung des Zeugen U. lebensnah davon erfuhr, dass dieser bei der Polizei ausgesagt hat. Es ist lebensfern anzunehmen, dass dies nicht Thema zwischen den Freunden gewesen sein könnte, zumal der Angeklagte dem Zeugen Th. am 27.02.2024 um 18:30:14 Uhr schrieb, dass „Si.“ - der Vorname des Zeugen U. - noch nicht zu Hause gewesen sei (extrahierte Nachricht #80), was ein Bedürfnis des Angeklagten, mit dem Zeugen zu sprechen, indiziert. Der Zeuge Th. hat auf Vorhalt bestätigt, dass der Angeklagten den entsprechenden Chatverlauf mit dem Kontakt „B.“, dem die zitierte Nachricht entstammt, mit ihm geführt habe. Um 18:45:56 Uhr bat der Angeklagte den Zeugen Th. um die Nummer von „Je.“ (extrahierte Nachricht #98), zu dem er bislang ausweislich der Handyauswertung offenbar nur Kontakt über die Applikation Snapchat hatte, welche ohne Rufnummer genutzt werden kann. Auch dies stützt die Annahme, dass die polizeiliche Aussage des Zeugen U., in der er den gesondert Verfolgten J. A.-G. - genannt „Je.“ - belastet hatte, Thema zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Th. war. Dass der Angeklagte am Nachmittag des 27.02.2024 Kenntnis über das Handeln des Zeugen U. erlangte, wird ferner belegt durch die bereits unter Ziffer III.1. dargestellte aus dem Smartphone des Angeklagten extrahierte Nachricht #60 an die Zeugin H., in der der Angeklagte am Nachmittag des 27.01.2024 um 15:59:29 Uhr schreibt, dass „bei Si. die Bullen waren und er vielleicht gesungen hat“.

52

Aufgrund der Auswertung seines Handyverlaufs steht fest, dass der Angeklagte am 27.02.2024 ab ca. 18:40 Uhr wiederholt vergeblich versucht hat, den gesondert Verfolgten A.-G. zu erreichen. Dies ergibt sich aus den Anrufprotokollen sowie dem extrahierten Snapchat-Verlauf mit dem Kontakt „Je.“ (Extrahierte Anrufprotokolle und Chatverkehr des Smartphones mit der Rufnummer 49…@s.whatspp.net T H). In einer Gesamtschau aller Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme drängt sich auf, dass es sich bei dem Kontakt „Je.“ um den gesondert Verfolgten J. A.-G. handelt.

53

Aus einer Gesamtschau der Angaben der Zeugen Th. und F., die beide ausgesagt haben, gehört zu haben, dass „Je.“, der Rufname des gesondert Verfolgten A.-G., verhaftet worden sei, schließt die Kammer lebensnah, dass sich dessen Verhaftung im Freundes- und Bekanntenkreis des Angeklagten herumgesprochen hat. Es ist lebensnah ebenfalls davon auszugehen, dass der Angeklagte, der sich - wie aufgezeigt - am Nachmittag des 27.02.2024 um die Aussage des Zeugen U. sorgte und versuchte, den gesondert Verfolgten A.-G. zu erreichen, ebenfalls davon erfuhr. Es drängt sich ferner auf, dass er den naheliegenden Schluss zog, dass die polizeiliche Aussage des Zeugen U. zu der Verhaftung des gesondert Verfolgten geführt hat. Dies wird durch die weiteren Erkenntnisse zu der nächtlichen Bedrohung der Zeugen U. und Me. bestätigt (siehe hierzu Ziffer III. 2. b)).

54

cc) Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte bereits am späten Nachmittag des 27.02.2024 zu der Wohnanschrift der Zeugin Me. in der K.-G.-Straße begab, wo er den Zeugen U. vermutete, stehen fest aufgrund der Aussagen der Zeugen U. und Me. sowie der Auswertung der Inhalte des Smartphones des Angeklagten.

55

Der Zeuge KK Mo., der die Zeugin Me. als Ermittlungsbeamter vernommen hatte, hat deren Angaben ihm gegenüber glaubhaft referiert. Er hat bekundet, dass sie ihm berichtet habe, dass der Angeklagte am Nachmittag des 27.02.2024 bei ihr geklingelt habe und den Zeugen U. habe sprechen wollen. Der Zeuge U. sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, so dass sie den Angeklagten nicht hereingelassen habe, woraufhin dieser die festgestellten Drohungen ausgestoßen habe. Zweifel an dieser Aussage der Zeugin Me., die nicht persönlich vernommen werden konnte, hat die Kammer nicht. Der Zeuge U. hat in der Hauptverhandlung berichtet, von der Zeugin Me. über den Besuch des Angeklagten am Nachmittag informiert worden zu sein. Indiziell bestätigt wird das Aufsuchen der Wohnanschrift der Zeugin Me. durch den Angeklagten am Nachmittag des 27.02.2024 auf der Suche nach dem Zeugen U. - bzw. zumindest die Absicht des Angeklagten, den Zeugen U. aufzusuchen - auch durch die erfolgte Auswertung seines Smartphones. So hat der Angeklagte dem Kontakt „Schatz“ am 27.02.2024 um 16:00:04 Uhr geschrieben, nachdem er erwähnt hatte, dass „Si.“ bei den „Bullen“ gewesen sei und „gesungen“ habe, dass es wichtig sei und er direkt dorthin müsse (Extrahierte Nachricht #61). Dem Kontakt „B.“ - also dem Zeugen Th. - wiederum schrieb der Angeklagte um 18:30:14 Uhr, dass „Si.“ noch nicht zu Hause gewesen sei (extrahierte Nachricht #80). Die zitierten Nachrichten fügen sich zwanglos in die Aussagen der Zeugen Me. und U. ein.

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b) Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen in den frühen Morgenstunden des 28.02.2024:

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Die Feststellungen zu dem Tatvorgeschehen in den frühen Morgenstunden des 28.02.2024 stehen ebenfalls fest auf Grund einer Gesamtschau zahlreicher Beweiserkenntnisse und Indizien, die sich in der Beweisaufnahme ergeben haben, insbesondere auf Grund der Aussagen der Zeugen U., Me., W., F. und KHK M. sowie auf Grund der Auswertung von Chatnachrichten, die auf dem Smartphone des Angeklagten festgestellt wurden.

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aa) Die Erkenntnisse zu dem ersten nächtlichen Aufsuchen der Zeugen U. und Me. durch den Angeklagten sowie zu den diesen gegenüber ausgesprochenen Drohungen und von dem Angeklagten verübten Gewalthandlungen zu Lasten der Zeugin Me. beruhen zunächst auf den Angaben der beiden Zeugen:

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Der Zeuge U. hat im Ermittlungsverfahren - diese Angaben hat der Zeuge KHK M. als Vernehmungsbeamter in der Hauptverhandlung präzise, schlüssig sowie berufstypisch neutral und daher glaubhaft wiedergebeben - und in der Hauptverhandlung sinngemäß, ohne sich wortgleich zu wiederholen, das Geschehen in der Wohnung in der K.-G.-Straße ... gegen 01:50 Uhr hinsichtlich der wesentlichen Abläufe konstant - wie festgestellt - bekundet. Er hat ausgesagt, dass er nachts - etwa gegen 02:00 Uhr, wie er in der Hauptverhandlung auf Vorhalt bestätigt hat - dadurch wach geworden sei, dass der ihm bekannte Angeklagte plötzlich mit einer Bierdose in der Hand vor dem Bett gestanden habe, in dem der Zeuge mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin Me. - sie hätten sich zwei Wochen nach dem Brand getrennt - geschlafen habe. Der Angeklagte habe gesagt, dass er die Pressemitteilung der Polizei kenne und der Zeuge die Anzeige zurückziehen solle, ansonsten würde der Angeklagte ihn umbringen. Bei der Polizei habe der Zeuge diese ausgesprochene Todesdrohung ausweislich der Aussage des Zeugen KHK M. dahingehend konkretisiert, dass der Angeklagte geäußert habe, er werde den Zeugen aufschlitzen, wobei die Zeugin Me. zusehen müsse. In der Hauptverhandlung hat er erläutert, dass der Angeklagte „sauer“ gewesen sei und gesagt habe, „Je.“ sei wie Familie für ihn. Der Angeklagte habe von ihm gefordert, dass er ihm zur Wiedergutmachung für seine Aussage sein ganzes Geld - also seine Sozialleistungen - aushändigen solle. Die Zeugin Me. habe - so der Zeuge U. konstant in der Hauptverhandlung und im Rahmen seiner polizeilichen Aussage - den Angeklagten aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. In der Hauptverhandlung hat er dies dahingehend beschrieben, dass die Zeugin den Angeklagten „angemeckert“ habe. Daraufhin habe dieser die Zeugin am Hals gepackt, sich anschließend ein Brotmesser genommen, ihr dieses an den Hals gehalten und damit gedroht, ihr die Kehle durchzuschneiden. Dabei habe er das Messer am Hals der Zeugin entlang gezogen. Dadurch sei an ihrem Hals ein „Striemen“ zu sehen gewesen. Es habe sich um ein Messer mit Holzgriff und „Zacken“ gehandelt, ein Küchen- oder Brotmesser. Die Zeugin habe ihre Hand gehoben und „irgendwie“ - genau vermochte der Zeuge das nicht zu beschreiben - eine Schnittverletzung an der Hand erlitten. Auf Vorhalt der Angaben der Zeugin, dass sie versucht habe, den Angeklagten abzuwehren und dabei in das Messer gegriffen habe, hat der Zeuge erläutert, das nicht genau gesehen zu haben. Anschließend habe der Angeklagte der Zeugin - so der Zeuge U. in der Hauptverhandlung - in den Bauch getreten. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge zudem bestätigt, dass der Angeklagte seine Rückkehr angekündigt habe. Auf Nachfrage hat er erläutert, nicht angekündigt oder dem Angeklagten auf andere Weise zu verstehen gegeben zu haben, dass er der Aufforderung, seine Aussage zurückzunehmen, Folge leisten werde. Er habe auf die Drohungen und die Geldforderung „nicht wirklich“ reagiert. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, die Polizei gerufen zu haben; die Zeugen hätten den eingesetzten Polizeibeamtinnen sodann von den ausgesprochenen Drohungen berichtet. Diese hätten ihnen geraten, ein Möbelstück vor die Wohnungstür zu stellen, da diese nicht abschließbar gewesen sei, wodurch es dem Angeklagten auch gelungen sei, sich Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen. Diesen Ratschlag habe der Zeuge befolgt, allerdings habe er - so der Zeuge auf Nachfrage in der Hauptverhandlung - keine Angst vor dem Angeklagten gehabt; er habe einfach auf die Anweisung der Polizistinnen gehört.

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Die Angaben des Zeugen U. korrespondieren im Wesentlichen mit denjenigen der Zeugin Me., welche durch den Zeugen KK Mo., der sie am 28.02.2024 nach dem Brandgeschehen vernommen hat, glaubhaft - berufstypisch neutral - referiert wurden. Sie hat ebenfalls ausgesagt, dass der Angeklagte - den sie ebenso wie der Zeuge U. persönlich kenne - nachts plötzlich in der Wohnung erschienen sei, als sie und der Zeuge U. geschlafen hätten. Er habe Todesdrohungen gegen den Zeugen U. ausgestoßen, weil dieser „Je.“ bei der Polizei verraten habe. Der Angeklagte habe gesagt, dass der Zeuge die Aussage zurücknehmen solle. Wenn „Je.“ in den „Knast“ gehe, würde der Angeklagte für ihn töten, da er wie sein Bruder sei. Außerdem habe der Angeklagte von dem Zeugen sein „Hartz IV“ gefordert. Die Zeugin sei dazwischen gegangen und habe versucht, den Angeklagten „rauszuwerfen“. Dieser habe jedoch ein Messer genommen, das in dem Zimmer gelegen habe - ein „gezacktes Brotmesser“ mit braunem Griff - und beide Zeugen damit bedroht. Er habe gesagt, er würde sie töten. Anschließend habe er das Messer der Zeugin an den Hals gehalten und sei mit der Klinge daran entlang gefahren, woraufhin sich bei ihr schnell ein roter „Streifen“ gebildet habe. Sie habe Angst bekommen und versucht, nach dem Messer zu greifen, um es von ihrem Hals zu entfernen, da habe der Angeklagte „extra durchgezogen“ und sie habe sich an der Hand verletzt. Anschließend habe der Zeuge U. die Polizei gerufen und der Angeklagte sei wieder gegangen.

61

Die Zeuginnen PKin Be. und POMin Sie. haben sinngemäß übereinstimmend ausgesagt, dass sie in der Nacht vom 27.02.2024 auf den 28.02.2024 zweimal in der Wohnung der Zeugen U. und Me. eingesetzt gewesen seien. Der erste Einsatz habe gegen 02:00 Uhr stattgefunden. Die verängstigte Zeugin Me. habe ihnen bei diesem Anlass berichtet - der Zeuge U. sei ruhig gewesen und habe eher verschlossen gewirkt -, dass sich plötzlich eine Person - der Angeklagte - in ihrer Wohnung befunden habe, als sie geschlafen hätten. Er habe die Zeugen mit einem Brotmesser bedroht und gefordert, dass der Zeuge U. eine Strafanzeige zurücknehmen solle, bei der es um Einbrüche gegangen sei. Er habe die Zeugen mit dem Tode bedroht und der Zeugin Me. sogar das Messer an den Hals gehalten. Beide Polizeibeamtinnen haben beschrieben, dass am Hals der Zeugin Me. tatsächlich eine Rötung zu sehen gewesen sei, die zu der Annahme passe, dass ihr eine scharfe Klinge am Hals entlang gezogen worden sei. Sie habe ausweislich ihrer weiteren Angaben das Messer mit der Hand wegzudrücken versucht, wobei sie sich geschnitten habe. Die Zeuginnen PKin Be. und PO-Min Sie. haben bestätigt, dass sich an der Hand der Zeugin Me. zwischen Daumen und Zeigefinger eine frische stark blutende Schnittverletzung befunden habe, die mit ihren Angaben korrespondiert habe. Bevor er gegangen sei, habe der Angeklagte der Zeugin Me. ausweislich deren Aussage noch in den Bauch getreten. Da der Angeklagte seine Rückkehr angekündigt habe, hätten die Beamtinnen den Zeugen U. und Me. geraten, etwas vor die nicht abschließbare Wohnungstür zu stellen und diese zu verbarrikadieren. Die Zeugin PKin Be. gab an, dass die Zeugin Me. auf sie einen infolge der Drohungen aufrichtig schockierten und verängstigten Eindruck gemacht habe.

62

Die Kammer hat ferner eine Abschrift des um 02:00 Uhr durch den Zeugen U. abgesetzten Notrufes eingeführt und dessen Aufzeichnung auch in der Hauptverhandlung angehört. Daraus ergibt sich, dass der Zeuge U. schon unmittelbar, nachdem der Angeklagte die Wohnung verlassen hatte, Angaben gemacht hat, die im Wesentlichen mit seinen späteren Aussagen - und auch mit den Schilderungen der Zeugin Me. - übereinstimmen. So hat er u.a. angegeben, dass die Zeugen „unangemeldeten Besuch“ durch den Angeklagten - den er ausdrücklich namentlich benannte - erhalten hätten. Dieser sei „eingebrochen“ und habe die Zeugin Me. mit einem Messer bedroht; sie habe sich an der Hand verletzt und blute, allerdings tropfe es „nur ein bisschen“. Außerdem habe der Angeklagte der Zeugin in den Bauch getreten. Der Angeklagte habe die Zeugen aufgesucht, weil der Zeuge U. „Ärger mit ´m Gesetz“ gehabt und bei der Polizei gewesen sei. Es gehe um eine Tat, die passiert sei, weshalb er nun von dem Angeklagten „besucht“ worden sei.

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Die Kammer bewertet die - wie dargelegt - im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen U. und Me. als glaubhaft. Zwar konnte die Kammer sich keinen persönlichen Eindruck von der Zeugin Me. machen; der Zeuge KK Mo. hat sie jedoch eindrucksvoll als eher „schlicht“ beschrieben. Einen ähnlichen Eindruck vermittelte auch der Zeuge U., der eher „einfach gestrickt“ imponierte und auch nur eingeschränkt schwingungsfähig wirkte, was auch zu den Angaben der Zeuginnen PKin Be. und POMin Sie. von seinem Verhalten in der Tatnacht und seinen eigenen Schilderungen, nicht nachhaltig auf die Drohungen des Angeklagten reagiert zu haben, passt. Der Zeuge KHK M. hat diesbezüglich nachvollziehbar ausgesagt, den polizeibekannten Zeugen U. als für den Bereich S. zuständiger Kriminalbeamter schon mehrfach erlebt zu haben. Seiner Auffassung nach sei dieser intellektuell nicht in der Lage, sich eine detaillierte Geschichte auszudenken und diese - wie vorliegend - über mehrere Vernehmungen aufrecht zu erhalten und konstant wiederzugeben. Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer insgesamt als fernliegend, dass die Zeugen U. und Me. sich einen den Angeklagten zu Unrecht belastenden Sachverhalt zurechtgelegt und diesen übereinstimmend mit derart vielen originellen Details berichtet haben könnten, wie ihre Aussagen sie jeweils aufweisen. Hinzu kommt, dass die Kammer in dem Aussageverhalten des Zeugen U. auch keinen besonderen Belastungseifer festzustellen vermochte. So relativierte er den Vorfall und betonte auf die Frage, ob ihn die Bedrohungen und der Brand belasten würden, schlicht, dass es „halt passiert“ sei. Ferner entlastete er den Angeklagten in der Hauptverhandlung sogar im Hinblick auf dessen Beteiligung an den Einbruchdiebstählen. Anders als noch im Ermittlungsverfahren und gegenüber dem Amtsgericht S. behauptete er in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte an den Einbrüchen nicht beteiligt gewesen sei. Zur Überzeugung der Kammer waren diese - einzig erheblich inkonstanten - Angaben nicht glaubhaft und von einer zu Unrecht erfolgten Entlastungstendenz getragen. Denn insoweit war ein bemerkenswerter Bruch in der Aussagequalität festzustellen. Während die Schilderungen des Zeugen U. hinsichtlich der übrigen Vorkommnisse - des Brandes sowie des diesem vorausgegangenen nächtlichen Besuchs, einschließlich der Drohungen und der Gewalthandlungen - konstant, detailliert und in sich schlüssig in logischen Handlungssequenzen dargestellt waren, ist seine Behauptung, der Angeklagte sei an den Einbrüchen nicht beteiligt gewesen, nicht glaubhaft. Denn insoweit hat er angegeben, den Angeklagten seinerzeit - am 28.02.2024 - zu Unrecht belastet zu haben, weil - namentlich nicht näher benannte - Personen ihn aufgesucht hätten, damit er den gesondert Verfolgten A.-G. entlaste. Zu diesem Zweck habe er bei der Polizei zu Unrecht ausgesagt, dass sich neben dem gesondert Verfolgten auch der Angeklagte an den Einbrüchen beteiligt habe, obwohl dieser damit nichts zu tun gehabt habe. Warum er zur Entlastung des gesondert Verfolgten einen möglichen Mittäter benannt habe, anstatt schlicht seine Angabe einer Tatbeteiligung des gesondert Verfolgten zu widerrufen, vermochte der Zeuge auch auf mehrfache Nachfrage nicht schlüssig zu erklären. Die Kammer konnte nicht aufklären, warum der Zeuge U. den Angeklagten ausgerechnet bezüglich der Einbruchdiebstähle in der Hauptverhandlung zu entlasten versuchte, während er hinsichtlich der deutlich gewichtigeren Vorwürfe bei seinen vorausgegangenen Aussagen blieb. Insoweit entstand ein Eindruck, der sich durch das gesamte Verfahren zog: Die beteiligten Personen scheinen den Vorwürfen des Einbruchdiebstahls bzw. der Benennung daran tatbeteiligter Personen gegenüber der Polizei ein unverhältnismäßig hohes Gewicht beizumessen, was sich bei dem Angeklagten sogar darin niederschlug, dass er aus Rache wegen der Aussage des Zeugen bezüglich der Einbrüche den Tod zweier Menschen in Kauf nahm (s.u.).

64

Die Aussagen der Zeugen U. und Me. finden im Übrigen indiziell durch die weitere Beweisaufnahme in Details Bestätigung, insbesondere durch die molekulargenetische Untersuchung von Spuren an dem in der Wohnung aufgefundenen Brotmesser, das der Angeklagte ausweislich ihrer Aussagen eingesetzt habe, sowie durch die Angaben der Zeugen W. und F. So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass sich das DNA-Profil des Angeklagten in einer Spur am Griff des Brotmessers befunden hat; ferner haben die Zeugen W. und F. bestätigt, dass der Angeklagte sich in der Tatnacht gegen 02:00 Uhr zu dem Mehrfamilienhaus in der K.-G.-Straße begeben hat, um dem Zeugen U. „eine Abreibung zu verpassen“ (s.u.). Dies spricht in einer Gesamtschau ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen U. und Me.

65

(b) Die Feststellungen zu dem von dem Angeklagten verwendeten Messer beruhen - neben den Angaben der Zeugen Me. und U. - auf der Aussage des Zeugen KK St. Dieser hat bekundet, bei der Brandortbesichtigung ein Brotmesser mit „gezackter“ Klinge und braunem Holzgriff, das auf die Beschreibung der Zeugen passe und welches der Zeuge U. bei späterem Vorhalt identifiziert habe, neben der Matratze der Zeugen in dem kombinierten Wohn-/ Schlafzimmer gefunden und asserviert zu haben. Die Sicherstellung ergibt sich auch aus dem Spurensicherungsbericht von EKHK N. vom 28.02.2024. Hiernach sei ein Haushaltsmesser mit Sägeschliff und einer Klingenlänge von ca. 18,5 cm (Asservatennummer: A/ 134802/2024/13) im Schlafzimmer zwischen dem Bett und einem Regal gefunden worden. Aus dem genannten Spurensicherungsbericht ergibt sich ferner, dass am Klingenblatt des Messers eine blutverdächtige Spur gefunden worden sei. Ausweislich des Behördengutachtens des LKA vom 09.08.2024 sei - entsprechend dem Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung vom 25.03.2024 - eine molekulargenetische Untersuchung und ein DNA-Abgleich von an dem Messer sichergestellten Spuren mit dem bekannten DNA-Profil des Angeklagten (abgekürzt TH97) erfolgt. Der Humanblutvortest an einer Spur am Klingenblatt sei positiv gewesen. Dies passt zu den Bekundungen der Zeugen Me. und U., wonach der Zeugin durch das Messer eine blutige Wunde an der Hand zugefügt worden sei. Ferner folgt aus dem Gutachten, dass sich die erblichen Merkmale der Person TH97 vollständig und über alle analysierten 16 Merkmalssystemen hinweg in einer Mischspur am Griff der Klinge wiedergefunden hätten. Die Person TH97 komme damit als wesentlicher Verursacher der Spur in Betracht. Zwar folgt hieraus nicht der zwingende Schluss, dass der Angeklagte das Messer in der Hand gehalten und gegen die Zeugin Me. eingesetzt haben muss. Die genannten molekulargenetischen Erkenntnisse fügen sich aber zwanglos in das Gesamtbild und in die Aussagen der Zeugen U. und Me. ein und stützen deren Glaubhaftigkeit jedenfalls indiziell.

66

(c) Die Feststellungen zu der Gemütsverfassung des Angeklagten in der Tatnacht, insbesondere zu seinem Bestreben, sich an dem Zeugen U. für dessen polizeiliche Aussage zu rächen, da er ihn als Verräter ansah, wird insbesondere durch eine Auswertung der auf dem Smartphone des Angeklagten gefundenen Chatnachrichten bestätigt, vor allem derjenigen, die dieser mit dem Zeugen W. - ausweislich dessen Aussage ein Freund des Angeklagten - austauschte. So schrieb der Angeklagte einem Kontakt, den er als „[T.]“ eingespeichert hatte - der Vorname des Zeugen W. - am 27.02.2024 um 21:08:35 Uhr: „Na sehen uns Donnerstag geht nicht anders muss gleich n. O. ne snitch bearbeiten“ (extrahierte Nachricht #207). Der Zeuge W. hat bestätigt, dass er der als „[T.]“ eingespeicherte Chatpartner sei und entsprechende Nachrichten mit dem Angeklagten ausgetauscht habe. Allgemeinbekannt handelt es sich bei dem Begriff „Snitch“ der Übersetzung aus dem Englischen entsprechend um eine szene- und jugendtypische Bezeichnung für einen Verräter. Auf entsprechende Nachfrage hierzu, wie er den Begriff „Snitch“ in der Unterhaltung mit dem Angeklagten verstanden habe, hat der Zeuge W. entgegnet, es handele sich um eine „31-er-Fotze“. Auf weitere Nachfrage hat er - sinngemäß - bestätigt, dass es sich mithin um jemanden handele, der Tatbeiträge oder -beteiligungen anderer Personen, vor allem von Mittätern, bei den Ermittlungsbehörden verrate, und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich - wie durch den offenkundigen Verweis auf § 31 BtMG eigentlich impliziert - um Betäubungsmitteldelikte handele.

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Ab 01:45 Uhr am 28.02.2024 versandte der Angeklagte - ausweislich des extrahierten Chatverlaufs - schließlich Sprachnachrichten mit folgendem Inhalt an den Zeugen W., welche die Kammer - wie alle zitierten Sprachnachrichten - verschriftlicht und durch Abspielen eingeführt hat:

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„Ja, wie gesagt, Digger. So, ist jetzt 44, 10 vor bin ich N. Spätestens. Und dann reden wir einmal kurz, Digger, und machen wir schon alles klar. Wie auch immer. Auf jeden Fall wäre schon nice, wenn du helfen könntest dann. Guddi, Buddi, bis gleich, Digger! Uh!“ (extrahierte Nachricht # 284, 01:45:01 Uhr).

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„Digger, jetzt brauche ich nur noch drei Minuten, nä. Musst dich ranhalten, Digger. Aber auf dich warte ich immer, mein Bester, nä. Nimm mal `ne Nase Pep mit, Digger, denn bin ich auch froh. Oh, Spaß …unverständlich…Digger, hast du was? Ich hab sonst nur Medikinet (phon.), Digger. Können wir uns auch in Kopp knall’n. Knallt aber nicht so doll, Digger, wie das Pep von dir. Weil‘s gutes Zeug ist.“ (extrahierte Nachricht #285, 01:46:03 Uhr)

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„Könnt dich jetzt noch `ne halbe Stunde totsabbeln, Digger. Voll breit, Digger. Oh, und ich quäl mir aber richtig rein, Digger. Also musst ihn nur festhalten einmal kurz, Digger, und ich muss, Digger. Das wird richtig hässlich, Digger, das schwör ich dir. Musst du, Digger, wehe du bist so weich, Digger, und fängst an zu kotzen oder so, weil’s so viel blutet. Ist kein Spaß mehr, Digger. Die woll’n alle mein Leben ficken, man. Was soll ich machen, Digger? Brauch mal bisschen Hilfe, Digger, nä. Ist alles kein Spaß mehr, Digger. UH!“ (extrahierte Nachricht #285, 01:46:42 Uhr).

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Nachdem der Zeuge W. dem Angeklagten um 01:46 Uhr mitgeteilt hatte, dass er unterwegs sei (extrahierte Nachricht #286), teilte der Angeklagte in einer weiteren Sprachnachricht mit:

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„Digger, geiler Macker, Digger. Ne, geiler Macker, man. Jedenfalls auf einen, auf den man sich verlassen kann, Digger. Nä. Alder, die anderen sind alle zu weich, Digger, haben kein Bock oder was weiß ich, was die haben. Alle weichen Menschen, Digger. Alder, im Leben hat man nicht viel zu entscheiden. Entweder friss oder stirb, nä. So ist das, Digger.“ (extrahierte Nachricht #287, 01:47:18)“

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Bereits früher am Abend - um 18:26:29 Uhr - hatte der Angeklagte - inhaltlich zu den vorzitierten Nachrichten passend - in einer Sprachnachricht an den Kontakt „mk“ festgehalten, dass er später noch ein paar Leute „quälen“ müsse, weil jemand „gesungen“ habe; er „pfeife“ sich noch einen Lakritzlikör „rein“ und dann „gehe es ab“ (extrahierte Nachricht #77).

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In einer Gesamtschau mit sämtlichen anderen Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme können die genannten Nachrichten und Äußerungen des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer nur dahingehend verstanden werden, dass er sich an dem Zeugen U., der bei der Polizei „gesungen“, also Angaben gemacht hat, rächen und ihn dafür bestrafen wollte, dass er in den Augen des Angeklagten ein Verräter, zumal zu Lasten des ihm nahestehenden gesondert Verfolgten A.-G., war. Insbesondere die an den Zeugen W. versandten Nachrichten verdeutlichen, dass er bestrebt war, dem Zeugen U. „eine Abreibung“ zu „verpassen“, ihn also tätlich anzugehen.

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Entsprechendes hat der Zeuge W. im Übrigen ausdrücklich bestätigt. Auch wenn er zunächst überaus ausweichend ausgesagt hat und offenkundig bestrebt war, den Angeklagten nicht zu belasten und vor allem seine eigene Beteiligung an dem Aufsuchen der Zeugen U. und Me. zu verschweigen bzw. zu verharmlosen, hat er schließlich zugegeben, sich mit dem Angeklagten - und dem Zeugen F. - in der Tatnacht gegen 01:50 Uhr, wie in den Sprachnachrichten nahegelegt, an der N.-Tankstelle getroffen zu haben, um ihm zu helfen, „einer Snitch“ bzw. „31-er-Fotze“, wie der Zeuge jeweils wörtlich ausgeführt hat, eine „Abreibung“ zu „verpassen“. Er hat weiter berichtet, dass der Angeklagte sehr aufgebracht gewesen sei. Gemeinsam hätten sich die drei Männer in die K.-G.-Straße … begeben. Dort habe der Angeklagte die Glaseinfassung der Hauseingangstür des Mehrfamilienhauses eingetreten, die zersplittert sei, was den Wahrnehmungen der am Tatort eingesetzten Polizeibeamten PKin Be., POMin Sie. und KK St. entspricht. Der Angeklagte habe das Haus betreten, während die Zeugen Wahl und F. draußen gewartet hätten. Der Zeuge W. hat sinngemäß erklärt, die „Abreibung“ - also Gewalthandlungen gegen den Zeugen U. - zwar gutgeheißen zu haben, sich daran aber nicht habe beteiligen zu wollen.

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Der Zeuge F., ein Bekannter des Angeklagten, hat das nächtliche Treffen mit dem Angeklagten und dem Zeugen W. an der N.-Tankstelle ebenfalls bestätigt. Anders als der Zeuge W. hat er jedoch abgestritten, den Angeklagten zur K.-G.-Straße ... begleitet zu haben. Dieser sei dort zwar mit dem Zeugen W. hingegangen, er selbst habe sich aber zu einer in der Nähe wohnenden Freundin begeben. Wenig später habe er sich wieder mit dem Angeklagten und dem Zeugen W. getroffen. Auch der Zeuge F. hat den Angeklagten als aufgebracht beschrieben: Er sei wütend wegen „der Scheiße, wegen des Stücks“ gewesen. Auf Nachfrage hat der Zeuge - insoweit nicht schlüssig - behauptet, nicht näher erklären zu können, was er damit gemeint habe. Als bemerkenswert bewertet die Kammer den Umstand, dass der Zeuge zunächst verneint hat, zu wissen, warum der Angeklagte wütend gewesen sei und die K.-G.-Straße aufgesucht habe. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen W., dass dieser gesagt habe, der Angeklagte habe einer „31-er-Fotze“ eine „Abreibung verpassen“ wollen, äußerte der Zeuge F. spontan, dass es dann sicherlich um Si. - der Vorname des Zeugen U. - gegangen sei, was er auf Nachfrage nicht näher habe erklären können (bzw. wohl eher wollen). Auch wenn der Zeuge insgesamt überaus ausweichend ausgesagt hat und - wie der Zeuge W. - ersichtlich darum bemüht war, etwaige eigene Kenntnisse oder Beteiligungen zu verharmlosen, ist diese Reaktion bemerkenswert. Sie stützt das Beweisergebnis, wonach der Angeklagte sich an dem Zeugen U. rächen wollte, zumindest indiziell. Denn allein aus dem Umstand, dass der Zeuge spontan den Begriff „31-er-Fotze“ - also die Beschreibung eines Verräters - mit dem Zeugen U. in einen Kontext gebracht hat, legt nahe, dass ihm dessen polizeiliche Aussage - und deren Bewertung als Verrat - durchaus bekannt war.

77

Die Kammer erachtet die dargestellten - den Angeklagten belastenden - Angaben der Zeugen W. und F. als glaubhaft. Beide waren, wie aufgezeigt, ersichtlich bestrebt, den Angeklagten zu entlasten. Zu Beginn ihrer jeweiligen Vernehmungen wollten sie nicht einmal zugeben, überhaupt Wissen über die Geschehnisse in der Tatnacht zu haben. Erst auf Vorhalte der Erkenntnisse aus den Chatverläufen des Angeklagten sowie weiterer Ermittlungserkenntnisse - u.a. der Aussage der Zeugin K. (s.u.) - haben sie eingeräumt, sich mit dem Angeklagten getroffen zu haben und die dargestellten Umstände bekundet. In Anbetracht ihrer starken Entlastungstendenz zu Gunsten des Angeklagten, kann zwanglos angenommen werden, dass ihre ihn belastenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Es ist lebensnah in Anbetracht ihres Aussageverhaltens sogar davon auszugehen, dass sie nach wie vor in ihren Angaben hinter ihren tatsächlich vorhandenen Kenntnissen von der Tatnacht zurückgeblieben sind und das Geschehen zu Gunsten des Angeklagten in einer nur abgeschwächten Form geschildert haben.

78

bb) Die Feststellungen dazu, dass die Stimmung nach dem ersten nächtlichen Aufsuchen der Zeugen U. und Me. weiter angeheizt wurde und der Angeklagte - hierdurch enthemmt - von seiner Absicht, Rache zu nehmen, nicht Abstand nahm, sondern stattdessen den Plan fasste, die Wohnung der Zeugen in Brand zu setzen, beruht auf einer Gesamtschau der weiteren Erkenntnisse:

79

(a) Insoweit sind zunächst die weiteren - insoweit ebenfalls glaubhaften - Angaben des Zeugen F. aufschlussreich. Der Zeuge hat - ebenso wie der Zeuge W. - bekundet, dass sie sich im weiteren Verlauf der fraglichen Nacht - wie festgestellt - mit dem Angeklagten zu der Zeugin K. begeben hätten. Nachdem er zunächst behauptet hat, nicht zu wissen, was sich bei der Zeugin K. zugetragen habe, hat er auf Vorhalt deren Aussage, dass der Angeklagte dort erwähnt habe, etwas anzünden zu wollen, angegeben, sich daran nicht zu erinnern. Auf weitere Nachfragen hat er diese Aussage schließlich dahingehend korrigiert, dass die Rede davon gewesen sei, dass man Personen „wie Ratten“ bzw. dass man „die Ratten“ anzünde - beide Formulierung hat er im Verlaufe seiner Aussage verwendet, zuletzt jedoch wiederholt berichtet, dass davon gesprochen worden sei, „die Ratten“ anzuzünden. Dies hat er sodann jedoch erneut dahingehend relativiert, sich nicht sicher zu sein, ob diese Bemerkung wirklich in der fraglichen Nacht gefallen sei. In dem „Assi-Milieu“, dem sie angehören würden, würde man häufig so daherreden. Auf weitere Nachfrage der Verteidigung bestätigte der Zeuge kurz darauf hingegen, dass die Bemerkung, „die Ratten“ anzuzünden, durchaus in den Morgenstunden des 28.02.2024 im Gespräch mit dem Angeklagten und dem Zeugen W. gefallen sei, allerdings habe es sich nur um „Palaver“ gehandelt, „man“ habe halt seine Wut und seinen Frust rausgelassen, ohne das ernst zu meinen. Die Kammer hat den Eindruck, dass der Zeuge bei Fragen der Kammer oder der Staatsanwaltschaft in besondere Maße bemüht war, ausweichende und beschönigende Angaben zu machen, um den Angeklagten in Schutz zu nehmen, während er auf Fragen der Verteidigung etwas offener antwortete, allerdings durchaus weiterhin mit Tendenzen zur Relativierung, indem er etwa behauptet hat, es habe sich um bloßes „Palaver“ gehandelt. In Anbetracht der hohen Spezifität der Aussage, dass „Ratten“ - umgangssprachlich regelmäßig eine metaphorische und abwertende Bezeichnung für Verräter - anzuzünden seien, die sich zudem mit den weiteren Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme in Einklang bringen lässt, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass diese Äußerung in der Tatnacht in der Wohnung der Zeugin K. gefallen ist. Hierzu passt, dass die Zeugin K. bestätigt hat, dass in ihrer Wohnung in der fraglichen Nacht über einen Brand gesprochen worden sei. Diese Erkenntnis beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK M., welcher die Zeugin - die in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte - polizeilich vernommen hat. Sie habe ausgesagt, dass sich der Angeklagte, den sie oberflächlich gekannt habe, bis etwa 04:00 Uhr in ihrer Wohnung aufgehalten habe, während auch die Zeugen W. und F., die noch länger geblieben seien und die sie besser gekannt habe - offenbar habe sie sexuelle Beziehungen zu ihnen unterhalten -, anwesend gewesen seien. Nach einer gewissen Zeit habe sie den Angeklagten „loswerden“ wollen, er habe sie wohl genervt. Der Zeuge KHK Sp. hat glaubhaft ausgesagt, dass die Auswertung des Handys der Zeugin K. - im Einklang mit ihren Angaben stehend - bestätigt habe, dass sie in der fraglichen Nacht ab ca. 02:25 Uhr mit dem Zeugen W. kommuniziert habe. Dieser habe der Zeugin geschrieben, dass es einen „Notfall“ gebe. „T.“- offenbar der Angeklagte - habe „was geregelt“ und brauche einen „Unterschlupf“. Aus den Nachrichten folge ferner, dass die Zeugin ab ca. 04:15 Uhr tatsächlich bemüht gewesen sei, den Angeklagten dazu zu bewegen, zu gehen. Diese Angaben des Zeugen KHK Sp. zur Auswertung des Chatverkehrs zwischen der Zeugin und dem Zeugen W. finden Bestätigung durch den Bericht zur Auswertung ihres Smartphones: Extraktionsbericht: Google Android Generic (Eigentümer: 49 [email protected]).

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Ausweislich der durch KHK M. referierten Aussage der Zeugin K. sei zwischen dem Angeklagten, dem Zeugen W. und dem Zeugen F. die Rede davon gewesen, ein Feuer zu legen. Sie habe allerdings nicht näher zugehört, sondern ein Computerspiel gespielt, sodass sie nicht sagen könne, wo das Feuer gelegt werden solle. In einer Gesamtschau ist die Kammer - trotz der vagen und relativierenden Aussagen der Zeugen F. und K. zu den Äußerungen bezüglich einer Brandlegung - davon überzeugt, dass in der Wohnung der Zeugin K. zwischen dem Angeklagten und den Zeugen W. und F. die Rede davon war, die Wohnung der Zeugen U. und Me. anzuzünden. Es ist abwegig anzunehmen, dass die von den Zeugen zitierten Äußerungen in einem anderen Kontext gestanden haben könnten, zumal sie zu den Angaben des Zeugen R. (s.u.) passen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen F. und K. zu Unrecht - den Angeklagten belastende - Angaben zu einer Brandlegung gemacht haben könnten, gibt es nicht. Wie ausgeführt war der Zeuge F. bestrebt, den Angeklagten in Schutz zu nehmen. Die Zeugin K. wiederum hat ausweislich der Bekundungen des Zeugen KHK M. bei der Polizei ebenfalls nur äußerst widerwillig ausgesagt und sei - so seine Einschätzung - nicht an der Strafverfolgung zu Lasten des Angeklagten interessiert gewesen, sondern vielmehr mit persönlichen Problemen derartig befasst gewesen, dass das Ermittlungsverfahren für sie keine Bedeutung gehabt habe, weshalb sie ursprünglich versucht habe, den Ermittlungsbeamten auszuweichen und eine Vernehmung zu vermeiden. Eine etwaige - gar übereifrige - Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten kann in diesem Verhalten nicht erkannt werden.

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(b) Die Feststellungen zu dem Geschehen in der Wohnung des Zeugen R., insbesondere zu der Suche des Angeklagten nach einem Brandbeschleuniger, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen. Der Zeuge R. hat konstant in der Hauptverhandlung und bei der Polizei - was aus der Aussage des Zeugen KHK M., der den Zeugen R. zeitnah zum Tatgeschehen polizeilich vernommen hat, folgt - ausgesagt, dass der „aufgedrehte“ Angeklagte in den frühen Morgenstunden in der WG des Zeugen erschienen sei, wo ein Bekannter des Zeugen gerade seinen Geburtstag gefeiert habe. Der Angeklagte sei ca. eine Stunde bis anderthalb Stunden dort geblieben. In dieser Zeit habe er - wie festgestellt -, geäußert, dass er etwas mit einer Person klären müsse, mit der er Ärger habe. Er habe gesagt, dass er etwas „anstecken“ oder anzünden wolle und deshalb nach „Böllern“ oder Sprengstoff bzw. - wie der Zeuge in der Hauptverhandlung konkretisiert hat - nach Benzin oder einem Molotow-Cocktail gefragt. Die Aussage des Zeugen R. ist glaubhaft. Er hat keine übertriebene Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten gezeigt - im Gegenteil hat er sich wohlwollend über diesen geäußert und angegeben, dessen Erklärung, etwas anzünden zu wollen, nicht ernst genommen zu haben, da er ihm so etwas nicht zutraue. Die Kammer bewertet das Aussageverhalten des Zeugen R. ähnlich wie dasjenige des Zeugen U.: Auch der Zeuge R., der nach Aussage des Zeugen KHK M. in einer WG „gescheiterter Existenzen“ lebt, wirkte eher einfach strukturiert und nicht in der Lage, eine erfundene Geschichte konstant über Monate aufrecht zu erhalten.

82

(c) In einer Gesamtschau der dargestellten Erkenntnisse hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte in der Tatnacht - wie festgestellt - von dem Bestreben angetrieben war, sich an dem Zeugen U. für dessen Aussage, die den gesondert Verfolgten A.-G., dem der Angeklagte nahestand, belastet hatte, zu rächen. Jede andere - allein denktheoretisch mögliche - Interpretation der gewonnenen Erkenntnisse ist nicht überzeugend. Zur Überzeugung der Kammer wurden die Rachegelüste des Angeklagten lebensnah nach dem ersten nächtlichen Aufsuchen der Zeugen U. und Me. dadurch bestärkt, dass sich der Zeuge U. - möglicherweise persönlichkeitsbedingt - von den Drohungen des Angeklagten, wie aufgezeigt, nicht sonderlich beeindruckt zeigte und insbesondere nicht erkennen ließ, dass er der Aufforderung, seine Aussage zu ändern, Folge leisten würde. Ferner ist die Kammer - wie festgestellt - davon überzeugt, dass die Zeugen W. und F. den Angeklagten in seinen Racheplänen auf Grund eines vermeintlichen „Ehrenkodex“ bestärkten. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen F., dass sie in der Gruppe darüber gesprochen hätten, dass „die Ratten“ anzuzünden seien, sowie aus der Aussage der Zeugin K., dass die Brandlegung in ihrer Wohnung Thema gewesen sei. Ferner findet diese lebensnahe Würdigung Bestätigung in der in der Hauptverhandlung gezeigten Attitüde des Zeugen W., der mit spürbarer Verachtung Ausführungen zu der „31-er-Fotze“ machte. In einer Gesamtschau drängt sich auf, dass die jungen Männer sich untereinander regelrecht „angestachelt“ haben.

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Die Beweisaufnahme hat keine Hinweise darauf ergeben, dass es dem Angeklagten darum gegangen sein könnte, sich - unter Umständen sogar aus Verzweiflung - wegen einer ungerechtfertigten Belastung und Verfolgung des gesondert Verfolgten A.-G. zu rächen. Ausweislich der glaubhaften Aussagen der Zeugen U. und Me. hat der Angeklagte - was in einem solchen Fall nahegelegen hätte - dem Zeugen U. nicht vorgeworfen, bei der Polizei gelogen zu haben. Gegenstand der Vorwürfe war vielmehr allein, dass der Zeuge überhaupt Angaben bei der Polizei gemacht hat, die zur Verhaftung des gesondert Verfolgten geführt haben. Auch die Zeugen W. und F. haben lediglich von „Ratten“ bzw. einer „31-er-Fotze“ gesprochen, also zum Ausdruck gebracht, dass offenbar in ihrem Umfeld ein vermeintlicher „Ehrenkodex“ herrscht, der es gebietet, bei der Polizei zu schweigen, und gegen den der Zeuge U. verstoßen hat, aber jeweils nicht erwähnt, dass der Angeklagte etwa wegen einer Falschaussage wütend gewesen sein könnte. Im Übrigen implizieren Formulierungen wie „Snitch“, also Verräter, und jemand habe „gesungen“, dass es etwas zu verraten gibt.

84

Ferner hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Angeklagten um eine etwaige gegen ihn gerichtete Strafverfolgung wegen der Einbrüche ging: Dies hat er selbst gegenüber dem Zeugen U. nicht erwähnt, er sprach ausweislich der Aussagen der Zeugen U. und Me. nur von dem gesondert Verfolgten. Naheliegenderweise ging er - zu Recht - davon aus, dass der Zeuge U. nur den gesondert Verfolgten A.-G. belastet hatte, nicht jedoch ihn selbst. Schließlich hatte der Zeuge U. mit dem Zeugen Th. gesprochen und diesem von seiner Aussage berichtet, der wiederum den Angeklagten in Kenntnis gesetzt hatte. Es drängt sich auf, dass der Zeuge U. dem Zeugen Th. mitteilte, dass er - der Zeuge U. - nur gegen den gesondert Verfolgten A.-G. ausgesagt hatte, nicht aber gegen den Angeklagten, was der Zeuge Th. lebensnah wiederum dem mit ihm befreundeten Angeklagten berichtet hat. Jedenfalls gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte gefürchtet haben könnte, zu Unrecht durch den Zeugen U. belastet worden zu sein oder noch belastet zu werden. Soweit der Angeklagte in der zitierten Sprachnachricht von 01:46:42 Uhr davon gesprochen hat, dass „alle“ sein „Leben ficken“ wollen, folgt daraus keine andere Beurteilung. Die Kammer versteht diesen Ausspruch lebensnah als floskelhaften Ausdruck seines Unmutes. Jedenfalls kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass er annahm, durch den Zeugen U. bei der Polizei belastet worden zu sein. Genauso gut könnte sich diese Formulierung auch schlicht auf seinen Ärger wegen der Belastung seines offenbar guten Freundes, des gesondert Verfolgten A.-G., beziehen.

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(d) Die Feststellungen zum Rauschmittelkonsum des Angeklagten in der Tatnacht und dessen - allenfalls leicht enthemmenden - Auswirkungen auf seine psychisch-geistige Leistungsfähigkeit beruhen auf den Angaben der Zeugen W., F., K. und R., welche ihn in der Tatnacht erlebt haben, sowie der Auswertung der von ihm versandten Sprachnachrichten sowie der überzeugenden Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen Dr. He. hierzu, wobei letztere ausführlich - zur Vermeidung von Wiederholungen - im Zusammenhang mit den Darlegungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten (Ziffer V.) dargestellt werden soll.

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Der Konsum des Angeklagten von Alkohol, Cannabis und Kokain steht zunächst fest auf Grund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen W. und F.. Beide haben bekundet, die entsprechenden Rauschmittel in der Tatnacht gemeinsam mit dem Angeklagten konsumiert zu haben, wobei sie keine konkreten Angaben zu Konsummengen gemacht haben. Der Zeuge R. hat jedenfalls den Alkoholkonsum des Angeklagten ebenfalls bestätigt. Dieser habe eine Flasche Schnaps bei sich geführt, als er die Wohnung des Zeugen in den frühen Morgenstunden des 28.02.2024 aufgesucht habe, möglicherweise habe es sich um einen Kräuter- oder Lakritzschnaps gehandelt. Der Zeuge habe den Angeklagten als betrunken eingeschätzt, daher gehe er davon aus, dass dieser von dem Schnaps getrunken habe. Auch in den ausgewerteten Chatnachrichten finden sich Anhaltspunkte für den Konsum eines entsprechenden alkoholischen Getränkes durch den Angeklagten. So hat dieser - wie aufgezeigt - etwa seinem Kontakt „mk“ berichtet, einen Lakritzschnaps gestohlen zu haben und zu planen, diesen zu trinken. Ferner ergeben sich aus den Chats Hinweise darauf, dass er Bier getrunken hat, was auch dazu passt, dass er dem Zeugen R. nach der Tat schrieb, beinahe eine Bierdose am Brandort vergessen zu haben, was er auch dem Zeugen Wo. berichtete (s.u.). In den Chatnachrichten finden auch die Aussagen der Zeugen W. und F., dass der Angeklagte Amphetamin genommen habe, Bestätigung. So war in den oben dargestellten Sprachnachrichten an den Zeugen W. beispielsweise die Rede davon, dass er gerne „Pep“ - also Amphetamin - nehmen würde. Hinweise darauf, dass der Angeklagte in der Tatnacht auch Kokain genommen hat, haben sich hingegen nicht ergeben. Dies hat keiner der Zeugen bekundet, auch in den Chatverläufen findet sich hierzu nichts. Zwar wollte er am 27.02.2024 von dem Zeugen Wo. Kokain kaufen, dies scheiterte jedoch (s.u.).

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Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte durch den Rauschmittelkonsum leicht enthemmt, allerdings waren keine erheblichen Ausfallerscheinungen feststellbar. Diesbezüglich hat die Kammer beachtet, dass die Zeugen W., F., R. und K. den Angeklagten sämtlich als „aufgedreht“ oder „aufgekratzt“ beschrieben haben. Die Zeugen W. und R. haben ihn überdies als betrunken eingeschätzt. Auch auf explizite Nachfragen hat jedoch keiner der Zeugen - auch nicht die Zeugen W. und R. - erhebliche Beeinträchtigungen des Angeklagten beschrieben, etwa kognitive Einschränkungen. So hat der Zeuge W. beispielsweise wiederholt seine Wertung betont, der Angeklagte sei betrunken gewesen. Er war jedoch nicht in der Lage, zu erläutern oder mit Beispielen zu illustrieren, wie er zu dieser Einschätzung komme, er wisse es einfach auf Grund seiner Menschenkenntnis. Die Kammer hat unter Zugrundelegung seines gesamten - oben dargestellten Aussageverhaltens - den Eindruck gewonnen, dass es sich um eine floskelhafte und pauschale Behauptung gehandelt hat, die den Angeklagten entlasten sollte, schließlich ist lebensnah - auch aus Laienperspektive - bekannt, dass sich Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit eines Täters durch Rauschmittel u.U. schuldmindernd und damit günstig auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit auswirken können. Der Zeuge W. hat betont, selbst Erfahrungen mit Strafverfolgungen gemacht zu haben und erst wenige Monate vor der Tat aus der Strafhaft entlassen worden zu sein. Dass dem Zeugen der genannte allgemeinbekannte Erfahrungssatz unbekannt gewesen sein könnte, ist lebensfern. Der Zeuge F. hingegen hat - insoweit glaubhaft - spontan und unumwunden ausgesagt, dass der Angeklagte wie immer gewesen sei; dieser sei insgesamt aufgebracht, vielleicht etwas aufgeregt und allenfalls durch den Alkohol und die Betäubungsmittel etwas „angeschwipst“ gewesen - so der Zeuge wörtlich, aber Ausfallerscheinungen habe der Zeuge an ihm nicht wahrgenommen. Er habe sich so verhalten, wie er sich auch nüchtern verhalte. Der Angeklagte sei oft „aufgedreht“, auch wenn er nichts genommen habe, ähnliches hat auch der Zeuge R. beschrieben. Die Kammer erachtet die genannten Angaben des Zeugen F. zum Leistungsverhalten des Angeklagten als authentisch und glaubhaft. Diesbezüglich hat die Kammer bedacht, dass auch dem - nach seinen Schilderungen ebenfalls „polizeierfahrenen“ - Zeugen F. der geschilderte lebensnahe Erfahrungssatz bekannt sein dürfte, wonach sich ein erheblicher Rausch u.U. strafmildernd auswirken kann, wenn davon auszugehen ist, dass der Täter einer Tat nicht mehr vollständig „Herr seiner Sinne“ war. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt, anzunehmen, dass diese Kenntnis dem Zeugen nicht zugänglich war. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge F. im Übrigen - wie aufgezeigt - bestrebt war, den Angeklagten in Schutz zu nehmen, kommt seinen offenen Schilderungen über die fehlenden bzw. allenfalls geringen Auswirkungen des Rauschmittelkonsums auf die Leistungsfähigkeit des Angeklagten eine besondere Bedeutung zu.

88

Im Übrigen deckt sich die Einschätzung des Zeugen mit derjenigen der Kammer, zu welcher sie durch Inaugenscheinnahme der von ihm in der Tatnacht versandten Sprachnachrichten gelangt ist. Die Stimme und der Tonfall des Angeklagten in den ab ca. 01:45 Uhr an den Zeugen W. versandten Sprachnachrichten vermittelt den Eindruck, dass er leicht angetrunken und enthemmt war, allerdings wirkte er nicht schwer beeinträchtigt. Er sprach zwar teilweise durchaus leicht undeutlich und „nuschelnd“, war aber trotzdem stets verständlich, sowie zusehends etwas aufgeregt und laut, fast euphorisch, während er zunächst überwiegend eher lässig wirkte, zeigte aber jedenfalls keine erheblichen Ausfallerscheinungen wie z.B. ein erkennbares „Lallen“ oder eine Unfähigkeit, sich zu artikulieren. Es liegt nahe, dass der Angeklagte sich durch den zunehmend euphorischen Tonfall in den Nachrichten an den Zeugen W. - vor allem einen ausgestoßenen Schreilaut („UH!“) - selbst be- oder anfeuern wollte. Einzig auffällig war im Übrigen, dass er offenbar vereinzelt beim Sprechen aufstoßen musste, was seinen - verständlichen - Redefluss aber nicht hemmte. Die in einer der zitierten Nachrichten geäußerte Selbsteinschätzung des Angeklagten, er sei „breit“, also erheblich durch Rauschmittel beeinträchtigt, findet in seiner Sprechweise zur Überzeugung der Kammer keinen Anklang. Naheliegenderweise handelte es sich bei der Äußerung um übertriebenes Imponiergehabe unter Freunden. Zu dieser Annahme passt, dass der Angeklagte eine zumindest im Ansatz ähnliche Sprechweise - leicht undeutlich, etwas „nuschelnd“ und zugleich lässig wirkend - auch schon früher am Abend zeigte - beispielsweise in der um 18:26:29 Uhr an „mk“ versandten Sprachnachricht (extrahierte Nachricht #77), in welcher er davon sprach, Leute quälen zu müssen, sowie in den mit dem Zeugen Wo. ausgetauschten Nachrichten ab ca. 19:10 Uhr (siehe hierzu unter Ziffer III. 2. c)), obwohl er zu diesem Zeitpunkt lebensnah weniger konsumiert hatte als später in der Nacht. In anschließenden Sprachnachrichten, die er ab ca. 19:55 Uhr an seine Mutter oder an die Kontakte „L.“ und „J. C.“ versandte, hörte sich der Angeklagte nach dem Dafürhalten der Kammer zumindest etwas deutlicher - weniger „nuschelnd“ - an als in den vorgenannten Sprachnachrichten. Dies legt nahe, dass er nicht nur seinen Sprachduktus an die soziale Interaktion anpassen konnte (siehe hierzu Ziffer V.), sondern sogar seine Sprechweise. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass seine Sprechweise in den zitierten, ab ca. 01:45 Uhr in der Tatnacht versandten Nachrichten an den Zeugen W. weniger seinem Konsumverhalten geschuldet war, das nur zu einer leichten Enthemmung führte, als vielmehr seiner Absicht, dem Zeugen U. „eine Abreibung“ zu verpassen, und einer daraus resultierenden Aufregung. Im Anschluss an die an den Zeugen W. versandten Nachrichten finden sich in dem extrahierten und ausgewerteten Chatverlauf keine weiteren Sprachnachrichten, die Aufschluss über die Leistungsfähigkeit des Angeklagten in der Tatnacht geben könnten. Wegen der weiteren Würdigung seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit - insbesondere unter Analyse der Tatabläufe und des Nachtatverhaltens - wird auf die Ausführungen unter Ziffer V. Bezug genommen.

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c) Die Feststellungen zum Tatgeschehen am Morgen des 28.02.2024:

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Die Feststellungen unter Ziffer II. 3. zum unmittelbaren Tatgeschehen beruhen auf einer Gesamtschau von Erkenntnissen zum Brandverlauf und den Brandursachen - u.a. in Gestalt der Angaben der Zeugen U., Me., PKin Be., POMin Sie., KK St. und des Gutachtens des Brandsachverständigen Dr. La. - sowie auf einer Gesamtwürdigung der schlüssigen Beweis- und Indizienlage zur Täterschaft des Angeklagten, die sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen Wo., R. und F., der Auswertung des Chatverlaufs mit dem Zeugen R. vom Morgen des 28.02.2024 sowie der festgestellten Motivlage des Angeklagten ergibt.

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Im Einzelnen:

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aa) Die Feststellungen zu dem Brandgeschehen als solchem beruhen zunächst auf den Angaben verschiedener Zeugen, insbesondere der Zeugen U., Me., PKin Be., POMin Sie. und KK St., sowie auf der in Augenscheinnahme von Lichtbildern, die den Brandort zeigen.

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(a) Der Zeuge U. hat sowohl gegenüber der Polizei - insoweit hat der Zeuge KHK M. seine Angaben referiert - als auch in der Hauptverhandlung ausgesagt und sich hinsichtlich seiner Wahrnehmungen zu dem konkreten Brandgeschehen konstant, mit kleineren Abweichungen im Detail, die aussagepsychologisch nachvollziehbar erscheinen, etwa zu der exakten Bestimmung der von ihm gehörten Geräusche vor der Tür, und entsprechend der Feststellungen geäußert.

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Er hat insbesondere bekundet, aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse noch wach gewesen zu sein, anders als die Zeugin Me., als er Geräusche vor der Tür - in der Hauptverhandlung hat er von einem „Schüttelgeräusch“ und einem „Schwappen“ gegen die Tür gesprochen; während seiner polizeilichen Vernehmung habe er von einem „Klacken“ berichtet - gehört habe. Plötzlich habe er einen Flammenschlag an der Wohnungseingangstür wahrgenommen, woraufhin er den Notruf gewählt habe. Anschließend habe er wegen der Rauchentwicklung das Fenster geöffnet, neben das sich die Zeugin Me. gestellt habe, und begonnen, das Feuer innerhalb der Wohnung, welches sich an der Tür und dem davorstehenden Regal ausgebreitet habe, mittels eines Duschschlauches zu löschen. Er habe so lange gelöscht, bis das Feuer auf der Innenseite der Wohnungstür aus gewesen sei.

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Die Angaben der Zeugin Me. zu dem Brand, die diese während ihrer polizeilichen Vernehmung getätigt hat und die der Zeuge KK Mo. im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft referiert hat, stehen im Einklang mit den Äußerungen des Zeugen U. Laut den Angaben des Zeugen KK Mo. habe diese insbesondere die Löschversuche des Zeugen U., die zumindest innerhalb der Wohnung erfolgreich gewesen seien, bekundet.

96

(b) Widerspruchsfrei fügen sich die Angaben der Zeuginnen PKin Be. und POMin Sie. in die Aussage der Zeugen U. und Me. ein und ergänzen diese. Beide Zeuginnen haben ausgesagt, einige Stunden nach dem - oben dargestellten - ersten Einsatz in der K.-G.-Straße ... gegen 06:00 Uhr erneut zu dem früheren Tatort gerufen worden zu sein - nun wegen eines Brandgeschehens.

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Die Zeugin POMin Sie. hat bekundet, dass die Anfahrt vom Revier, wo sie und die Zeugin PKin Be. sich befunden hätten, zu dem Mehrfamilienhaus in der K.-G.-Straße nur etwa eine Minute gedauert habe, so dass sie zeitnah nach dem Notruf eingetroffen seien. Bei ihrem Eintreffen sei schon vor dem Haus ein deutlicher Brandgeruch wahrnehmbar gewesen. Das Treppenhaus sei stark verraucht gewesen. Der Rauch sei dichter geworden, je näher sie der Wohnung der Zeugin Me. gekommen seien; eine Begehung des Hauses sei jedoch noch möglich gewesen.

98

Die Zeugin POMin Sie. hat berichtet, vor der brandbetroffenen Wohnung - kleine - Flammen auf der Fußmatte wahrgenommen zu haben. Die Zeugin PKin Be. hat diese entsprechend der Feststellungen als Brand in Form eines kleinen „Streifen[s]“ bezeichnet. Beide haben bekundet, dass einer ihrer Kollegen das Feuer ausgetreten habe. Weiter hat die Zeugin PO-Min Sie. berichtet, die Wohnungseingangstür aufgetreten zu haben, was ihr nicht vollständig gelungen sei, weil ein Regal die Tür teilweise blockiert habe - nach der Überzeugung der Kammer, das Regal, das der Zeuge U. nach entsprechender Aufforderung durch die Zeuginnen PKin Be. und POMin Sie. als Barrikade genutzt hatte. Die Tür, so hat die Zeugin POMin Sie. weiter ausgeführt, habe sich jedoch so weit auftreten lassen, dass sie die Wohnung habe betreten können. Sie habe die Zeugen U. und Me. im Inneren wahrgenommen und diese aufgefordert, die Wohnung unverzüglich zu verlassen. Dem seien beide nachgekommen; ebenso wie der Nachbar aus der links der brandbetroffenen liegenden Wohnung. Dieser habe den Flur betreten und sei ebenfalls von ihr angewiesen worden, sofort das Haus zu verlassen. Die Zeugin PKin Be. hat von weiteren Hausbewohnern berichtet, die ihre Wohnungen verlassen hätten. Die Anzahl der Personen, die sich im Haus befunden haben, hat sie dabei nicht benannt. Der Zeuge KK St. hat bekundet, dass jedenfalls noch eine Bewohnerin im Erdgeschoss anwesend gewesen sei. Anschließend hätten die Zeuginnen, wie beide bekundet haben, die brandbetroffene Wohnung nach weiteren Personen durchsucht, aber niemanden festgestellt. Beide Zeuginnen haben eindrücklich von der starken Rauchgasbelastung innerhalb der kleinen Wohnung trotz des geöffneten Fensters berichtet - die Zeugin POMin Sie. hat hierzu angegeben, dass sie ihr Oberteil über ihre Nase habe ziehen müssen, als sie die Räumlichkeiten durchsucht habe; die Zeugin PKin Be. hat den von ihr wahrgenommenen Zustand als „gut nebelig“ beschrieben.

99

Die Zeugen PKin Be., POMin Sie. und KK St., der die Wohnung untersucht und hierzu einen Brandortbericht verfasst hat, haben jeweils - ebenso wie der Brandsachverständigen Dr. La. (s.u.) - bekundet, dass es mit Ausnahme der Wohnungseingangstür keinen anderen - sicheren - Fluchtweg aus der Wohnung gegeben habe. Durch die Brandlegung an der Wohnungseingangstür sei den Zeugen Me. und U. der einzige Weg, die Wohnung zu verlassen, versperrt gewesen; einzige Möglichkeit, die Wohnung zu verlassen, wären auf der rückwärtigen Seite der Wohnung gelegene Fenster gewesen, was jedoch - so haben die benannten Zeugen und der Sachverständige übereinstimmend sinngemäß bekundet - zumindest mit einer hohen Gefahr einer Hinzuziehung erheblicher Sturzverletzungen verbunden gewesen wäre - der Zeuge KK St. hat ein derartiges Vorhaben gar als „lebensgefährlich“ bezeichnet. Von der Gefahr, die ein Sturz bzw. Sprung aus dem Fenster in sich getragen hätte, hat sich die Kammer anhand in Augenschein genommener Lichtbilder selbst überzeugen können. So ist etwa auf den Bildern 3 bis 6 des Bildberichts der S. Lp. vom 04.03.2024, „Bildbericht 1 von 2, Außenbereich, Wohnungseingangstür von außen“, (HBIII, Bl. 339 ff.) die Außenansicht des Mehrfamilienhauses zu sehen. Die Bilder 3 und 4 (jeweils HBIII, Bl. 341) zeigen das gleiche Motiv: Das langgezogene, blockähnliche Mehrfamilienhaus in einem leicht unterschiedlichen Winkel. Während Bild 3 aufgrund des Kamerawinkels das Haus in seiner gesamten Länge zeigt, ist das Haus auf Bild 4 nicht vollständig zu erkennen, sondern nach links abgeschnitten. Anhand der Fensterreihen ist zu erkennen, dass das Haus über zwei Ebenen - Erdgeschoss und erstes Obergeschoss - verfügt, wobei bereits das Erdgeschoss erhöht zu liegen scheint. Zu erkennen sind etwa 20 Fenster, die den sechs vorhandenen Wohnungen zuzuordnen sind. Unterhalb der Fenster befindet sich eine Grasfläche. Die benannten Lichtbilder wurden in Anwesenheit der Zeugin PKin Be. in Augenschein genommen, die bekundet hat, welche Fenster der Wohnung der Zeugin Me. zuzuordnen seien: ein auf dem Bild dargestelltes offenes Doppelfenster in der oberen Reihe - das zweite von rechts - sowie ein links daneben liegendes einfaches Fenster. Die Entfernung des Fensters zum Boden hat die Zeugin PKin Be. auf etwa sieben bis acht Meter geschätzt. Auf die beiden beschriebenen Bilder wird ausdrücklich Bezug genommen. Bild 5 (HBIII, Bl. 342) zeigt eine Großansicht der geöffneten, zu der Wohnung gehörenden Fenster. Bild 6 (HBIII, Bl. 342) zeigt die Frontseite des Wohnhauses. Ob die Fenster in der ersten Etage tatsächlich sieben bis acht Meter hoch liegen, wurde nicht festgestellt. Nach Schätzung der Kammer dürfte die Höhe etwas niedriger anzusetzen sein, was die Gefahr für Leib und Leben im Falle eines Sprunges nicht wesentlich ändert, zumal der aufgrund der Außenansicht des Hauses gewonnene Eindruck, dass bereits das Erdgeschoss erhöht liegt, bestätigt wird durch den ebenfalls in Augenschein genommenen Bildbericht der PKAin L. Sch. vom 28.02.2024, „Wohnung mit der Brandtür“, (HBI, Bl. 57 ff.). Bild 4 des Bildberichts (HBI, Bl. 59), auf das ausdrücklich Bezug genommen wird, zeigt die geöffnete Hauseingangstür - einschließlich der Überreste des durch den Angeklagten zerstörten Glaseinsatzes. In der Tür ist ausschnittsweise eine männliche Person zu erkennen - mutmaßlich ein Beamter - und hinter dieser ist das Treppenhaus zu sehen. Stufen - deren Gesamtanzahl ist aufgrund des Winkels nicht zu erkennen - führen zu einer Wohnungseingangstür, gelegen auf der ersten Wohnebene. Das Bild zeigt, dass bereits das Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses erhöht liegt. Der erste Stock liegt damit höher als üblich. Dass sich die Wohnung der Zeugin Me. im ersten Obergeschoss befindet, haben diverse Zeugen, darunter die Zeuginnen PKin Be. und POMin Sie., bestätigt.

100

Den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen PKin Be., POMin Sie. und KK St. entsprechend, hat die Kammer durch die Inaugenscheinnahme des Bildberichts der PKAin L. Sch. vom 28.02.2024, „Wohnung mit der Brandtür“, (HBI, Bl. 57 ff.) die unmittelbare Nähe der rechts neben der brandbetroffenen Wohnung gelegenen Wohnungseingangstür der Nachbarwohnung bestätigt gefunden: Bild Nr. 7 (HBI, Bl. 61), auf das ausdrücklich Bezug genommen wird, zeigt die stark beschädigte, verrußte und von Lackabplatzungen übersäte Wohnungseingangstür der Zeugin Me.. Unmittelbar daneben, nur wenige Zentimeter entfernt, um die Ecke liegend - beide Türen befinden sich in einem 90 Grad-Winkel zueinander - ist ausschnittsweise eine weitere Tür zu erkennen. Der Zeuge KK St., in dessen Anwesenheit der Bildbericht in Augenschein genommen wurde, hat Ausführungen zu dem Hausflur und den weiteren auf dem Flur liegenden Wohnungen gemacht und dabei ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei der Tür um die Wohnungseingangstür der unmittelbar angrenzenden Wohnung handelt.

101

(b) Die Zeugen PKin Be., POMin Sie. und KK St. haben die von ihnen wahrgenommenen Schäden innerhalb und außerhalb der Wohnung bekundet.

102

Im Wesentlichen übereinstimmend haben die Zeugen von der von innen und außen stark verrußten und von Brandspuren gezeichneten Wohnungseingangstür berichtet, von der der Lack - so der Wortlaut der Zeugin POMin Sie. - „abgeblättert“ sei und die starken Brandschäden an dem Türrahmen und der Türschwelle beschrieben. Die Zeugen haben weiter von erheblichen Verrußungen innerhalb der Wohnung berichtet, mit abnehmender Insität von der Wohnungseingangstür ausgehend. Die Zeugin POMin Sie. hat angegeben, „überall“ Rußanhaftungen und Verfärbungen wahrgenommen zu haben. Entsprechend hat sich auch die Zeugin PKin Be. geäußert: Alle Zimmer seien stark verrußt gewesen, insbesondere der Eingangsbereich. Bei ihrem vorherigen Einsatz in der Nacht seien diese Anhaftungen noch nicht vorhanden gewesen. Der Zeuge St. hat ebenfalls anschaulich von den Rußanhaftungen innerhalb der Wohnung berichtet und zudem ausgeführt, dass ihm sofort ein Schrank aufgefallen sei, der auf einem Metallständer gestanden habe und auf einer Seite völlig schwarz verrußt und mit Brandnarben übersät gewesen sei.

103

Weitere Feststellungen zu den Brandschäden hat die Kammer aufgrund des Gutachtens des Brandsachverständigen Dr. La. getroffen (s.u.).

104

Die Feststellungen zu den Kosten für die Brandschadensanierung beruhen auf den Kostenvoranschlägen der Firma R. S. bzgl. der K.-G.-Str. … , S., Fam. Me. vom 08.03.2024 (HB VII, Bl. 1159 - 1165) und vom 26.07.2024 (HB VII, 1168 – 1170). Unter Addition nur der aufgezählten Posten, die der Beseitigung der Brandschäden dienen, beläuft sich der durch den Brand entstandene Vermögensschaden auf etwa 13.000 €.

105

Unter Berücksichtigung der anschaulichen Zeugenaussagen zu dem eingetretenen Schadensbild, einschließlich der Angaben des Brandsachverständigen Dr. La. (s.u.), sowie der in Augenschein genommenen, die Brandschäden abbildenden und in diesem Urteil beschriebenen Lichtbilder, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die brandbetroffene Wohnung - zumindest vorübergehend, bis zu ihrer Sanierung - nicht mehr bewohnbar war. Die Schäden - insbesondere die zumindest in wesentlichen Teilen der Ein-Zimmer-Wohnung entstandene Verrußung - waren bzw. sind derart erheblich, dass die Wohnung ihren Wohnzweck nicht mehr erfüllen kann. Dass die Zeugen U. und Me. sich - so etwa die Aussage des Zeugen KHK M. - noch nach dem Brandgeschehen in der Wohnung aufgehalten haben, ändert an dieser Überzeugung der Kammer nichts. Auf ein „Hausen“ in der stark sanierungsbedürftigen Wohnung kommt es nicht an, sondern darauf, ob diese für einen verständigen Wohnungsinhaber noch bewohnbar erscheint, was vorliegend zu verneinen ist.

106

(c) Die Feststellung zu den erhöhten CO-Werten der Zeugen U. und Me. beruht auf den Aussagen der Zeuginnen PKin Be. und POMin Sie. Beide Zeuginnen haben die von Sanitätern gemessenen erhöhten CO-Werte der Zeugen U. und Me. bekundet und angegeben, dass diese aufgrund der erfolgten Messung durch den Rettungsdienst in die H. Klinik S. verbracht worden seien. Belegt wird der Krankenhausaufenthalt der Zeugen U. und Me. durch die Notfallbögen der H. Klinik S. GmbH, jeweils vom 28.02.2024 (Bd. IV, Bl. 560 f., betreffend den Zeugen U., und Bd. IV, Bl. 564 f., betreffend die Zeugin Me.), wonach beide Zeugen das Krankenhaus nach komplikationsloser Überwachung um 10:00 Uhr morgens wieder verließen. Entsprechend dieser Berichte hat der Zeuge U. geäußert, nur „kurz“ im Krankenhaus gewesen zu sein.

107

bb) Die Feststellungen zu der Brandentstehung, dem Brandverlauf und den - auch hypothetischen - Folgen der Brandlegung beruhen insbesondere auf den ausführlichen, schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Dr. K. La., beim Lan. tätiger Diplom-Chemiker und Sachverständiger für Brand- und Explosionsursachen.

108

Der Sachverständige, dessen Behördengutachten vom 25.04.2024 ebenfalls eingeführt wurde, hat angegeben, sich das brandbetroffene Objekt selbst angesehen und begutachtet zu haben. Anschaulich hat er die von ihm festgestellten Schäden - insbesondere thermische Schäden an der brandbetroffenen Wohnungseingangstür, der Türschwelle und dem Türrahmen, aber auch Schäden außerhalb und innerhalb der brandbetroffenen Wohnung, dort etwa die sich in der gesamten Wohnung, wenn auch in unterschiedlicher Intensität, vorhanden gewesenen Rauchgasniederschläge, wie unter Ziffer II.3. festgestellt - bekundet. Er hat diese anhand der allseits in Augenschein genommenen Bilder, enthalten in der von ihm hierzu erstellten Powerpoint-Präsentation „Gutachten zum Brandereignis am 28.02.2024 in S., K.-G.-Str. ...“ erläutert. Anhand der Bilder konnte sich die Kammer einen eigenen Eindruck der durch den Sachverständigen beschriebenen Brandschäden machen. So ist etwa auf der Folie 11 (HBVII, Bl. 1201) der benannten Powerpoint-Präsentation des Sachverständigen die brandbetroffene Wohnungseingangstür von außen zu erkennen, auf Folie 12 (HBVII, Bl. 1201) sieht man deren Innenseite. Folie 11 zeigt die offenstehende, augenscheinlich ursprünglich weiß lackierte Tür, die zu großen Teilen dunkel, teilweise schwarz, gefärbt ist und verrußt erscheint. Die Verfärbungen der Tür reichen von unten nach oben und sind auf der linken Seite, wo die Tür - soweit das Obermaterial noch vorhanden zu sein scheint – bereits schwarz verfärbt ist, ausgeprägter als auf der rechten Seite. Deutlich sind Materialschäden - nach Angaben des Sachverständigen Lackabplatzungen - zu erkennen: die Oberfläche der Tür wirkt regelrecht „bröckelig“ und erscheint von Rissen durchzogen, teilweise scheinen einzelne Stücke des Obermaterials der Türe bereits herausgebrochen (in Form der benannten Lackabplatzungen), was anhand der heller wirkenden Flächen unter dem nicht mehr vorhandenen Obermaterial erkennbar ist. Auf Folie 11 und auf Folie 12 ist der mit einer Klappe versehene Briefschlitz als schwarzes, in der Tür befindliches Rechteck zu erkennen, mittig im unteren Drittel der Tür. Die Innenseite der Tür - abgebildet auf Folie 12 - zeigt ebenfalls starke Materialschäden. Die Tür ist auf Folie 12 geschlossen, von der weißen Farbe ist kaum noch etwas zu erkennen, allenfalls wirken einzelne Bereich der Tür - etwa die linke obere Ecke - noch beige, teilweise sind tiefschwarze Verfärbungen festzustellen. Wie auch an der Außenseite wirkt das Obermaterial zerstört, aufgrund der schwarzen und braunen Verfärbungen. Der obere Türrahmen ist schwarz; Risse sind in diesem zu erkennen. Die Wände links und rechts sowie über der Tür sind auf der Abbildung auszugsweise erkennbar. Verfärbungen, die als dunkle, die Wände durchziehende Flecken anmuten, sind deutlich vorhanden. Vor der Tür, an der linken Wand, sind im engen Eingangsbereich der Wohnung verschiedene Gegenstände aufgestapelt - im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Lebensmittelund Getränkeverpackungen. Folie 21 (HBVII, Bl. 1206) zeigt eine Abbildung der Decke und oberen Wände - laut Angaben des Sachverständigen oberhalb der betroffenen Tür, die auf dem Bild nicht mehr zu erkennen ist. An der Decke zu erkennen sind - abgeklemmte (s.u.) - Kabel für eine Deckenlampe sowie die leere Fassung eines Rauchmelders. Die Wände sind durchgehend verrußt, wirken schmutzig grau, teilweiße gehen die Verfärbungen bis ins Schwarze. Folie 13 (HBVII, Bl. 1202) zeigt den Türrahmen. Das Bild wurde aus dem Hausflur heraus aufgenommen, so dass ein Teil des Flures zu erkennen ist - der Boden, die Wand links neben der Tür sowie ein Teil des Türrahmens der links neben der brandbetroffenen Wohnung liegenden Wohnungstür einer anderen Mietpartei. Zentral im Bild ist die linke Seite des Türrahmens sowie ein Teil der oberen Seite des Rahmens abgebildet: dunkel, bis hin zu schwarz verfärbt und mit Rissen im Obermaterial durchzogen, die in der ansonsten dunklen Oberfläche weiß anmuten - mutmaßlich aufgrund des darunterliegenden, (noch) nicht brandgeschädigten Materials. Auf die benannten Bilder, die exemplarisch beschrieben wurden, wird wegen der Einzelheiten ausdrücklich Bezug genommen. Anhand weiterer Bilder hat der Sachverständige die von ihm dokumentierte Schäden in dem Mehrfamilienhaus für die Kammer in weiteren Einzelheiten veranschaulicht.

109

Bei den festgestellten Schäden habe es sich - noch - um oberflächliche thermische Schäden gehandelt. Der Brand sei in einer sehr frühen Phase entdeckt und gelöscht worden. Ein selbstständiges Brennen von Gebäudeteilen habe noch nicht vorgelegen.

110

Auch das Regal, das laut der ihm bekannten Aktenlage - und entsprechend der Feststellungen - auf der Innenseite vor der Tür gestanden haben solle, habe noch nicht selbstständig gebrannt, wobei die Brandspuren „an der Grenze zum selbstständigen Brennen“ gelegen hätten. Das Regal, an dem er einen Materialverlust, eine Schwarzfärbung sowie verschmolzene Kunststofffüße habe erkennen können, habe er während seiner Besichtigung der Wohnung untersuchen können. Dass dieses an der Innenseite der Tür gestanden habe, sei mit dem Brandbild zwanglos vereinbar. So habe er auf der Innenseite der Tür zwei thermisch weniger beschädigte Stellen feststellen können, die mit den - verschmolzenen - Füßen des Regals korrespondierten. Diese Ausführungen hat der Sachverständige veranschaulicht anhand des Bildes auf Folie 19 (HBVII, Bl. 1205) seiner Powerpoint-Präsentation, auf der die untere Hälfte der Innenseite der Wohnungstür einschließlich der oben beschriebenen Materialveränderungen - der benannten Verfärbungen und Schäden im Obermaterial - zu erkennen ist. Zwei rote, kreisförmige Markierungen - hinterlegt durch den Sachverständigen - weisen auf zwei, auf gleicher Höhe liegende und senkrecht von unten nach oben verlaufende Abschnitte an der Tür hin, die weniger stark beschädigt erscheinen als das sie umgebende Material. Die beiden weniger beschädigten Abschnitte beginnen nicht unmittelbar auf Bodenhöhe, was sich wiederum widerspruchsfrei in Einklang damit bringen lässt, dass das Regal auf einem metallenen Untergestell stand. Das Regal hat die Kammer auf Folie 18 (HBVII, Bl. 1204) durch den Sachverständigen veranschaulicht gefunden. Auf diesem ist der Flurbereich der Wohnung zu sehen, der gesamte Boden bedeckt mit Textilien, augenscheinlich Kleidung - die von dem Sachverständigen benannte Brandlast. Inmitten der Textilien steht - augenscheinlich hochkant - ein rechteckiges Möbelstück an die Wand gelehnt. Die gesamte Wand des Möbelstücks ist tiefschwarz verfärbt - mutmaßlich hervorgerufen durch die Nähe des Regals zu der in Brand gesetzten Tür. Auch auf diese vorgenannten Lichtbilder wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

111

Zu der Brandursache hat sich der Sachverständige wie folgt geäußert: Der Brand sei durch die Inbrandsetzung einer angebrachten brennbaren Flüssigkeit, nämlich Benzin, an die Außenseite der Wohnungseingangstür entstanden. Insoweit hat er die Ergebnisse der chemischen Untersuchung am Brandort entnommener Asservate durch das Landeskriminalamt auf das Vorliegen brennbarer Flüssigkeiten erläutert. So sei zur Feststellung des Brandbeschleunigers jeweils eine Probe des Fußbodenbelags im Eingangsbereich der Wohnung sowie des Materials unter der Türschwelle entnommen, asserviert und auf Anhaftungen brennbarer Flüssigkeiten untersucht worden. Die erfolgte gaschromatographische Untersuchung beider Proben habe das Vorhandensein eines Gemischs aus vorwiegend leicht- bis mittelsiedender, aliphatischer und aromatischer Kohlenwasserstoffe mit oxygenierten Komponenten, mithin die Existenz von Ottokraftstoff, also handelsüblichem Benzin, ergeben. Dieser setze im Falle seines Entzündens in kurzer Zeit viel Hitze frei, weshalb er häufig als Brandbeschleuniger verwendet werde. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Brandprobenentnahme entsprechen denjenigen des Zeugen KK St. zur Spurensicherung.

112

Weiter liege es nahe, dass die brennbare Flüssigkeit auch durch den sich in der Tür befindlichen Briefschlitz in das Innere der Wohnung geschüttet worden sei, da eine parallele Brandentstehung auf beiden Seiten der Wohnungstür vorgelegen habe. Ein Übergreifen des Brandes von der Außen- auf die Innenseite der Tür - durch die Tür - sei noch nicht möglich gewesen.

113

Nachvollziehbar und widerspruchsfrei hat der Sachverständige auch andere Entstehungsmöglichkeiten des Brandes erwogen, diskutiert und diese ausgeschlossen. So sei etwa eine elektrotechnische Brandentzündung sicher zu verneinen, dies schon mangels der Existenz einer aktiven Elektroinstallation, etwa einer Lampe, im unmittelbaren Brandbereich in der Wohnung - im Flurbereich der Wohnung habe sich beispielsweise keine Deckenlampe befunden, die einen etwaigen Brand hätte auslösen können. Zwar sei das Leitungsmaterial eines sich in der Decke befindenden Lampenanschlusses thermisch beschädigt gewesen, die elektrische Verkabelung sei jedoch mittels einer Lüsterklemme belegt und die elektronische Verbindung daher getrennt gewesen. Zudem habe eine Prüfung des Leitungsschutzschalters der Wohnung, den er ebenfalls selbst untersucht habe, keine Hinweise auf eine Überlastung der Stromkreise - etwa durch einen Kurzschluss - gezeigt; dieser sei noch eingeschaltet gewesen. Dies hat der Sachverständige anhand der Folie 30 (HBVII, Bl. 1210) seiner Powerpoint-Präsentation, die eine Abbildung der Apparatur zeigt, veranschaulicht. Auf das Lichtbild wird ebenfalls Bezug genommen.

114

Die Beleuchtung im Treppenhaus sei noch voll funktionsfähig und schadlos gewesen.

115

Weiter hat der Sachverständige Ausführungen zu dem hypothetischen Brandverlauf gemacht. Er hat sich hierzu entsprechend der unter Ziffer II.3. dargelegten Feststellungen geäußert und dabei insbesondere angegeben, dass bei ungehindertem Brandverlauf ein Vollbrand der betroffenen Wohnung hätte entstehen können, was mit einer „massiven Gefährdung“ der Bewohner einhergegangen wäre. Ein zügiges Übergreifen des Feuers auf Brandlasten im Nahbereich, etwa auf die dort von ihm festgestellten vorhandenen Textilien im Wohnungsflur, und schließlich auf den gesamten Wohnraum wäre bei ungehindertem Fortgang zu erwarten gewesen. Kritisch hat er angemerkt, dass Rauchmelder in der Wohnung nicht vorhanden gewesen seien - anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Wohnung hat er deren Fehlen vorgeführt, was mit den Angaben des Zeugen KK St., der den Brandort kurz nach der Tat untersucht hat, und des Zeugen U. übereinstimmt -, nur deren brandgeschädigte Fassungen, so dass eine frühzeitige Warnung vor der durch das sich ausbreitende Feuer entstehenden Gefahr für die Bewohner nicht durch diese hätte erfolgen können. Aufgrund der Entstehung des Brandes an der Eingangstür wäre ein Verlassen der Wohnung durch die Tür nicht mehr möglich gewesen, so dass die rückwärtig gelegenen Fenster den einzigen Fluchtweg dargestellt hätten - in Einklang mit der Überzeugung der Kammer hat der Sachverständige hierzu angegeben, dass ein Verlassen der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung auf diesem Wege die Gefahr erheblicher Sturzverletzungen geborgen hätte.

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Im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, wo sich als einzige weitere erreichbare Brandlast die Fußmatte der Nachbartür befunden habe, wäre mit thermischen Schäden, einer Hitzeentwicklung mit Flammenbildung sowie der Ausbreitung von Rauchgasen zu rechnen gewesen, was den Fluchtweg durch den Hausflur unmittelbar versperrt hätte. Aufgrund ausreichender, gut isolierender Türdichtungen, die er bei seiner Besichtigung des Brandortes wahrgenommen habe, sei dagegen mit einem Eindringen der Rauchgase in die weiteren Wohnungen des Mehrfamilienhauses nicht zu rechnen gewesen.

117

Die Kammer hat sich diese von erkennbarer Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung zu Eigen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bestehen nicht, zumal Teile seiner Angaben durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt wurden. So hat etwa auch der Zeuge KK St., als eingesetzter Beamter, den Brandschaden beschrieben und angegeben, dass er während der Sichtung der Schäden „eindeutig Kraftstoffgeruch“ habe wahrnehmen können, was sich wiederum mit dem Gutachtenergebnis des Sachverständigen deckt, das Feuer sei durch die Inbrandsetzung von Ottokraftstoff ausgelöst worden. Weiter hat der Zeuge die kleine Wohnung der Zeugin Me. detailliert beschrieben und dabei insbesondere auf Gegenstände im Eingangsbereich, wie Textilien, hingewiesen - die von dem Sachverständigen benannten „Brandlasten“. Dass das benannte Regal, wie durch den Sachverständigen argumentiert, tatsächlich an der Tür gestanden hat, wird - über die Angaben des Zeugen U. hierzu hinaus - ebenfalls durch den Zeugen KK St. bestätigt. Dieser hat geschildert, im Rahmen der Brandortbegehung ebenfalls die beiden thermisch weniger beschädigten Stellen an der Innenseite der Tür festgestellt zu haben. Er habe daraufhin das Regal einschließlich des Metallständers gegen die Tür geschoben und die Füße des Möbelstücks hätten sich passgenau in die weniger beschädigten Stellen eingefügt.

118

cc) Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten beruht auf einer Gesamtschau, in welche die Kammer insbesondere seinen Wunsch nach Rache an dem Zeugen U., der sich aus den dargelegten Erkenntnissen zum Vortatgeschehen ergibt, die Angaben der Zeugen Wo. und R. sowie den Chatverkehr des Angeklagten mit dem Zeugen R. am Tatmorgen eingestellt hat. Auf Grund des auf diese Weise gewonnenen schlüssigen Bildes bestehen insgesamt keine Zweifel daran, dass der Angeklagte den Brand - wie festgestellt - gelegt hat.

119

(a) Die Kammer hat als für die Täterschaft des Angeklagten sprechendes Indiz gewürdigt, dass er - wie festgestellt - nur wenige Stunden vor dem Brand - gegen 01:50 Uhr - Todesdrohungen gegenüber den Zeugen U. und Me. ausgestoßen und angekündigt hatte, er werde zurückkehren. Die Annahme, dass er noch in derselben Nacht - nur etwa vier Stunden später - gegen 06:00 Uhr einen Brand an ihrer Wohnungstür gelegt hat, passt hierzu zwanglos.

120

(b) Ein weiteres - starkes - Indiz, das für seine Täterschaft spricht, ist der Umstand, dass er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Motiv für die Brandlegung hatte und mit den Zeugen W. und F. sogar darüber sprach, die Wohnung der Zeugen U. und Me. anzuzünden. Wie unter Ziffer III. 2. b) aufgezeigt herrschte zwischen dem Angeklagten und den Zeugen W. und F. in der Tatnacht eine aufgeheizte und enthemmte Stimmung, in welcher die jungen Männer - ausweislich der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen F. - darüber sprachen, „die Ratten“ - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Zeugen U. und Me. bzw. deren Wohnung - anzuzünden. Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte in der Tatnacht von dem Wunsch angetrieben, sich an dem Zeugen U. für dessen polizeiliche Aussage zu Lasten des ihm nahe stehenden gesondert Verfolgten A.-G. zu rächen, welche er - sowie die Zeugen W. und F. - als Akt des Verrates bewerteten, offenbar angetrieben von einem vermeintlichen „Ehrenkodex“, wonach man bei der Polizei keine Angaben macht, die Freunde und Bekannte oder ggf. Mittäter belasten. Diesbezüglich wird u.a. auf die Ausführungen unter Ziffer III. 2. b) zu der anschaulichen Beschreibung des Zeugen U. durch den Zeugen W. als „31-er-Fotze“, auf die WhatsApp-Nachricht, in welcher der Angeklagte dem Zeugen W. mitteilte, „ne Snitch bearbeiten“ zu müssen, sowie auf die Sprachnachricht, in welcher er erwähnte, Leute quälen zu wollen, weil jemand „gesungen“ habe, verwiesen. Diese Äußerungen können in einer Gesamtschau - unter Zugrundelegung der Feststellungen zu dem vorausgegangenen Aufsuchen der Wohnung in der K.-G.-Straße ... gegen 01:50 Uhr und der in diesem Kontext durch den Angeklagten geäußerten Drohungen wegen der polizeilichen Aussage des Zeugen U. - lebensnah nur dahingehend verstanden werden, dass der Angeklagte sich an dem Zeugen U. rächen und ihn bestrafen, ihm also eine „Abreibung verpassen“ wollte. Insoweit ist relevant, dass sich die Gemütslage des Angeklagten und sein Rachebedürfnis ausweislich der Aussage des Zeugen F. nach dem ersten nächtlichen Aufsuchen der Zeugen und den ausgesprochenen Drohungen gerade nicht beruhigt hatte. Vielmehr wurde erst im Anschluss davon gesprochen, „die Ratten“ anzuzünden. Zur Überzeugung der Kammer stand auf Grund der aufgeheizten Stimmung in seinem Freundes- und Bekanntenkreis und des Umstandes, dass der Zeuge U. nicht erkennen ließ, der Drohung Folge zu leisten und seine Aussage zu ändern (s.o.), mittlerweile das Bedürfnis nach Rache bei dem Angeklagten im Vordergrund und nicht mehr die Idee, auf das Aussageverhalten des Zeugen Einfluss zu nehmen. Hierzu passt, dass zwischen dem Angeklagten und den Zeugen W. und F. nach dem ersten nächtlichen Aufsuchen der Wohnung in der K.-G.-Straße ... offenbar nicht (mehr) Thema war, den Zeugen U. zu einer Rücknahme seiner Aussage zu bewegen. Diese Annahme beruht darauf, dass der Zeuge F. nur bekundete, es sei darüber gesprochen worden, die „Ratten“ anzuzünden. Der Zeuge hat nicht berichtet, dass über die Rücknahme oder Änderung der Aussage des Zeugen U. gesprochen worden sei. Die Kammer geht lebensnah davon aus, dass es dem Angeklagten dennoch recht gewesen wäre, wenn der Zeuge U. durch die Brandlegung derart eingeschüchtert worden wäre, dass er die Aussage doch noch geändert hätte.

121

(c) Ein weiteres für die Täterschaft des Angeklagten sprechendes Indiz, das sich zwanglos in die vorgenannten Erkenntnisse fügt, ist der Umstand, dass er seine Absicht, einen Brand zu legen, weil er mit jemandem Ärger habe, nach den Feststellungen - auch - gegenüber den Zeugen R. und K. kundgetan hatte und den Zeugen R. überdies nach Brandbeschleunigern gefragt hatte, siehe hierzu unter Ziffer II. 2. b). Die Annahme, dass es rein zufällig nur wenige Stunden, nachdem der Angeklagte die Zeugen U. und Me. mit dem Tode bedroht und angekündigt hatte, sie erneut aufzusuchen, sowie, nachdem er den Entschluss gefasst hatte, einen Brand zu legen, weil er mit jemandem Ärger habe, weshalb er sich nach Brandbeschleuniger erkundigt hatte, zu einem Brand an der Wohnung der Zeugen gekommen sein könnte, für den er nicht verantwortlich war, ist lebensfern.

122

(d) Hinzu kommt, dass der Angeklagte die Brandlegung nur wenige Stunden nach der Tat gegenüber dem Zeugen Wo. ausdrücklich eingeräumt hat. Diese Feststellung beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Wo. Der Zeuge hat berichtet, den Angeklagten etwa vier Wochen vor dem Brand in der Wohnung eines „Dealers“, von dem sie beide gekauft hätten, kennengelernt zu haben. Seitdem seien sie miteinander bekannt, hätten sich etwa zwei- bis dreimal persönlich getroffen - u.a. bei „Drogenpartys“ -, dabei länger unterhalten, und seien im Übrigen miteinander per WhatsApp in Kontakt gewesen. In dieser Zeit habe der Zeuge dem Angeklagten Kokain verkauft, insgesamt etwa zwei bis drei Gramm. Einen Tag vor dem Brandgeschehen - also am 27.02.2024 - habe der Angeklagte den Zeugen nachmittags aufgesucht, um erneut Kokain zu kaufen. Zu dem Verkauf sei es aber nicht gekommen, da der Angeklagte nicht über ausreichend Geldmittel verfügt habe, er habe nur 20,00 € bei sich gehabt, was unter dem von dem Zeugen geforderten Betrag gelegen habe. Den daraufhin durch den Angeklagten unterbreiteten Vorschlag, den Zeugen oral zu befriedigen - ihm einen zu „blasen“ -, habe dieser abgelehnt, und den Angeklagten empört gebeten, seine Wohnung zu verlassen. Obwohl den Zeugen der Vorschlag des Angeklagten gestört habe, da er an Männern sexuell nicht interessiert sei, hätten sie ihren WhatsApp-Chatverkehr fortgesetzt, wobei sie sich u.a. auch über den Kauf von Amphetamin unterhalten hätten. Der Zeuge hat hierzu sinngemäß erläutert, zwar konsterniert gewesen zu sein auf Grund der sexuellen Avancen des Angeklagten, seinem geschäftlichen Interesse aber größere Bedeutung beigemessen zu haben. Am nächsten Tag hätten sie erneut über WhatsApp Kontakt gehabt und der Angeklagte habe den Zeugen in den Morgenstunden - auf Vorhalt bestätigte er, dass es gegen 10:00 Uhr gewesen sei - in dessen Wohnung aufgesucht, um doch noch Kokain zu kaufen. Der Angeklagte habe bei seinem Eintreffen in der Wohnung des Zeugen auffallend nach Feuer bzw. Rauch - jedenfalls nach Dafürhalten des Zeugen nach Verbranntem - und nach Benzin gerochen, weshalb der Zeuge ihn gefragt habe, ob er gegrillt habe. Daraufhin habe der Angeklagte mitgeteilt, dass er gerade ein Haus angezündet habe. Er habe dem überraschten Zeugen weiter berichtet, dass er Ärger mit Leuten gehabt habe, die dieser nicht kennen würde. Daher habe er einen Benzinkanister genommen und daraus Benzin an die Tür und den Türrahmen deren Wohnung gekippt, welches er entzündet habe. Anschließend sei er weggelaufen. Er habe aber kurz darauf noch einmal zurückkehren müssen, da er eine geöffnete Bierdose an der in Brand gesetzten Wohnungstür habe stehen lassen. Diese habe er „verschwinden“ lassen wollen, um keine Spuren zu hinterlassen. Als er zurückgekehrt sei, habe er an der brennenden Tür einen Geruch nach verschmortem Plastik wahrgenommen. Anschließend sei er endgültig weggelaufen. Der Zeuge hat bekundet, dass er den Angeklagten erneut - wie am Vortag - der Wohnung verwiesen habe, da er entsetzt über die Brandlegung gewesen sei. Er selbst - der Zeuge - sei zwar „Dealer“, aber Menschen gefährde man nicht, das sei seiner Meinung nach ein versuchter Mord und gar nicht in Ordnung gewesen. Befragt zu weiteren Details zu dem Auftreten und Verhalten des Angeklagten bei seinem Besuch am Morgen des 28.02.2024 hat der Zeuge erläutert, dass der Angeklagte nicht nur nach Benzin und nach Verbranntem - möglicherweise nach verbranntem Holz - gerochen habe, sondern seine Hose, eine Arbeitshose, an einem Knie auch „verschmort“ gewirkt habe.

123

Der Angeklagte sei aufgeregt bzw. aufgedreht gewesen, habe aber nicht besorgt wegen des Brandes gewirkt, weshalb der Zeuge ihn zunächst nicht ernst genommen habe. Erst nachdem der Angeklagte Details erzählt habe, sei ihm - dem Zeugen - klargeworden, dass er es tatsächlich ernst gemeint habe, als er erwähnt habe, ein Haus angezündet zu haben. Der Angeklagte habe eine „Bierfahne“ gehabt, jedoch auf den Zeugen keinen betrunkenen - oder sonst beeinträchtigten - Eindruck gemacht. Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, dass seine Aufgeregtheit an dem infolge der Brandstiftung ausgeschütteten Adrenalin gelegen habe. Ausfallerscheinungen oder irgendwelche Auffälligkeiten - außer der Aufgeregtheit - habe er an dem Verhalten des Angeklagten nicht wahrgenommen.

124

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat zahlreiche originelle Details zum Kern- und zum Randgeschehen geschildert, die für eine Erlebnisbasiertheit seiner Angaben sprechen, wobei seine Beschreibungen nachvollziehbar eigene Emotionen - sowohl in Bezug auf das Tatgeschehen als auch auf seine Empörung hinsichtlich der sexuellen Avancen - enthielten. Zudem ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht hätte belasten sollen, insbesondere hat der Zeuge hiervon keine Vorteile - etwa in gegen ihn gerichteten Strafverfahren. Ausweislich der Aussage des Zeugen KHK Sp., des Ermittlungsleiters in diesem Verfahren, wurde der Zeuge durch die Auswertung des Smartphones des Angeklagten als Person ermittelt, zu welcher der Angeklagte am Tatmorgen Kontakt hatte, weshalb er befragt worden sei, woraufhin er bereitwillig, aber ohne erkennbares Verfolgungsinteresse, von seinem Treffen mit dem Angeklagten am 28.02.2024 berichtet habe. Auch die Kammer konnte keinen Verfolgungseifer des Zeugen Wo. feststellen. Generell hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass sich die Aussage des Zeugen - offenbar persönlichkeitsbedingt - durch eine bemerkenswerte Offenheit und Unbekümmertheit ausgezeichnet hat, die insgesamt für die Wahrheitsgemäßheit seiner Angaben spricht. So hat er - ohne dass es hierfür einen Anlass gegeben hätte und nach ausdrücklichem Hinweis auf sein Auskunftsverweigerungsrecht - unumwunden zugegeben, mit Betäubungsmitteln zu handeln, sich mithin selbst belastet. In diesem Zusammenhang hat er nachvollziehbar und authentisch seine - moralische - Wertung erläutert, wonach er zwar selbst kriminelle Handlungen begehe, aber eine Grenze bei gemeingefährlichen Gewalttaten gegen andere Menschen ziehe. Dies erklärt schlüssig, seine Bereitschaft, gegen den Angeklagten auszusagen, ohne dass dies für eine ungerechtfertigte Belastungstendenz sprechen würde.

125

Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Wo. wird überdies dadurch bestätigt, dass er Details bekundet hat, die als originäres Täterwissen zu charakterisieren sind und bei denen sich aufdrängt, dass der Zeuge sie nur von dem Angeklagten erfahren haben kann. Hierzu gehört zunächst die Beschreibung des konkreten Tathergangs, also die Inbrandsetzung der Tür und des Türrahmens der brandbetroffenen Wohnung. Die Beschreibungen des Zeugen entsprechen dem festgestellten Ablauf und weisen eine hohe Spezifität auf. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Brand im Freundes- und Bekanntenkreis des Angeklagten nach dessen tatzeitnah erfolgter Verhaftung durchaus Thema war. So haben etwa die Zeugen R., Th., W. und F. jeweils bestätigt, ihnen sei zu Ohren gekommen, dass der Angeklagte eine Wohnung in Brand gesetzt haben soll. Allerdings hat keiner der Zeugen derartig detaillierte Beschreibungen des Tatablaufs wiedergegeben wie der Zeuge Wo. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass den anderen Zeugen - anders als dem Zeugen Wo. - nur die groben Umrisse des Tatvorwurfs bekannt waren. Dies spricht dafür, dass der Zeuge Wo. seine Kenntnisse tatsächlich - wie von ihm bekundet - unmittelbar von dem Angeklagten erlangt hat. Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen zu der am Brandort durch den Angeklagten vergessenen Bierdose zu den Erkenntnissen aus dem Chatverlauf mit dem Zeugen R. passen und dadurch Bestätigung finden (s.u.).

126

Die Angaben des Zeugen, dass der Angeklagte sich am 27.02.2024 und am Morgen des 28.02.2024 wegen des Kaufs von Betäubungsmitteln an ihn gewandt habe, findet zudem Bestätigung durch die Auswertung des zwischen ihnen geführten WhatsApp-Chatverkehrs. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang auf Vorhalt bestätigt und erläutert, dass er im Tatzeitraum den Festnetzanschluss seines Nachbarn, M. W., genutzt habe und unter dieser Rufnummer auf seinem Computer einen WhatsApp-Account eingerichtet habe. Daher sei der Chat des Angeklagten mit der Festnetznummer +4946… ihm zuzuordnen. Aus dem Chatverlauf ergibt sich, dass der Angeklagte und der Zeuge am 27.02.2024 ab 18:53 Uhr bis 22:08 Uhr kommuniziert haben, wobei sie sich, wie von dem Zeugen bekundet, über „Pep“ - nach Erläuterung des Zeugen Amphetamin - unterhalten hätten. In diesem Kontext forderte der Angeklagte den Zeugen auf, ihm davon etwas „wegzupacken“ (extrahierte Nachricht #158). Am Morgen des 28.02.2024 setzten sie ihre Kommunikation ab 09:16 Uhr fort. Um 09:20:28 Uhr schrieb der Angeklagte: „Sag mal morgen ist ja eh Geld Tag kann man sich noch nen 5er Anschreiben [Emojis] oder kann ich vorbeikommen und wir rauchen ein oder so“ (extrahierte Nachricht #380). Nachdem der Zeuge Wo. bestätigt hatte, dass er dem Angeklagten „ne fünfer“ leihen könne (extrahierte Nachricht #381), teilte der Angeklagte ihm mit: „Ok Hammer cool würde von F. Straße losgehen und aufm weg Da. Straße Fahrrad nehmen so 10 Uhr bei dir“ (extrahierte Nachricht #382). Dieser Chatverkehr fügt sich schlüssig in die Aussage des Zeugen ein. In der F. Straße befindet sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen die Wohnung der Zeugin H.; dies spricht dafür, dass der Angeklagte sich nach der Brandlegung zu seiner Verlobten begeben hat.

127

(e) Weitere Bestätigung findet das Beweisergebnis der Kammer zu der Täterschaft des Angeklagten durch die Auswertung des Chatverkehrs, den der Angeklagte am Morgen des 28.02.2024 mit dem Zeugen R. führte. Insoweit hat die Kammer den mit dem Zeugen R. ab dem 06.02.2024 über einen Messenger Dienst - laut Aussage des Zeugen KHK Sp. über Facebook-Messenger - geführten Chatverkehr eingeführt, der laut dem Zeugen KHK Sp. auf dem Smartphone des Angeklagten gefunden wurde (Extraktionsbericht - Apple iPhone (Eigentümer: T. H.): Chat mit „N. R.“). Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte dem Zeugen R. am 28.02.2024 um 06:54:35 Uhr - also nur ca. 55 Minuten nach der Brandlegung - folgende Nachricht schrieb: „Wusch hat das gemacht“. Nur neun Sekunden später schrieb der Angeklagte: „Boah“. Anschließend übersandte er dem Zeugen zwei Dateien, die im Zeitpunkt der Auswertung leer, also mutmaßlich gelöscht worden waren. Der Zeuge R. entgegnete um 06:55:56 Uhr: „Haste noch Videos von?“ Dies veranlasste den Angeklagten zu folgenden Reaktionen:

128

„Ne Akku war leer“ (06:56:20 Uhr)

129

„Ein Glück“ (06:56:26 Uhr)

130

„Wegen Standorten“ (06:56:51 Uhr)

131

„Aber das hat wusch gemacht heftig“ (06:57:08 Uhr)

132

„Ging schnell“ (06:57:18 Uhr)

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Daraufhin schrieb der Zeuge R. nur: „Licht“ (06:57:39 Uhr). Der Angeklagte wiederum führte aus: „Klamotten beim Kollegen gelassen und gleich Waschmaschine“ (06:58:00 Uhr). Anschließend antwortete er auf die Bemerkung „Licht“: „Jau“ (06:58:10 Uhr). Die Unterhaltung endet schließlich damit, dass der Angeklagte berichtete: „Fast vor Schreck Bier stehen lassen“ (06:58:26 Uhr). Letztere Bemerkung fügt sich - wie aufgezeigt - in die Aussage des Zeugen Wo. ein, wonach der Angeklagte ihm entsprechendes ebenfalls berichtet habe.

134

Die Kammer bewertet diese Chatinhalte dahingehend, dass der Angeklagte dem Zeugen R., den er in den frühen Morgenstunden nach Brandbeschleuniger gefragt hatte, stolz von der - aus seiner Sicht - erfolgreichen Brandlegung berichtet hat. Anders kann in einer Gesamtschau die Bemerkung: „Wusch hat das gemacht“, lebensnah nicht verstanden werden. Die Kammer versteht die Formulierung als lautmalerische Wiedergabe der sich schnell entwickelnden und ausdehnenden Flamme, nachdem der Brandbeschleuniger entzündet worden war. Auch die Bemerkung, dass er eine Waschmaschine nutzen wolle, fügt sich in die Annahme ein, dass er einen Brand gelegt hat, da dies lebensnah zur Ausbreitung starker Gerüche führt, welche sich schnell auf Kleidung übertragen. Dies wiederum passt zu den Angaben des Zeugen Wo. Dass der Angeklagte ausweislich der Aussage des Zeugen Wo. gegen 10:00 Uhr offenbar wieder - zumindest Teile - der bereits bei der Brandlegung getragenen Kleidung getragen und nach einem Brand gerochen habe, steht nicht im Widerspruch zu den Inhalten der zitierten Chatnachrichten und der Würdigung der Kammer zu deren Kontext. Denn allein aus der Absicht, zeitnah Wäsche waschen zu wollen - und damit Spuren beseitigen zu wollen -, folgt nicht, dass der Angeklagte diese sogleich umgesetzt hat bzw. umsetzen konnte. Möglicherweise war er mangels ausreichender Wechselkleidung gezwungen, zumindest die von dem Zeugen Wo. beschriebene Hose vorerst weiterzutragen. Zudem erscheint möglich, dass der intensive - von dem Zeugen beschriebene Geruch - auch an seinem Körper gehangen haben könnte. Jedenfalls gibt es verschiedene - nicht nur denktheoretische - Erklärungsansätze dafür, dass der Angeklagte gegen 10:00 Uhr bei dem Zeugen Wo. ausweislich dessen Aussage noch einen Brandgeruch verströmt habe.

135

(f) In einer Gesamtschau ergeben die vorgenannten Beweisergebnisse und Indizien ein schlüssiges Bild, das eindeutig für eine Täterschaft des Angeklagten spricht. Vor diesem Hintergrund waren sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung in ihren Schlussvorträgen auch zumindest insoweit einig, als dass beide übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass dem Angeklagten die Brandlegung nachzuweisen sei. Auch die Kammer ist aus den vorgenannten Gründen davon überzeugt, dass die Annahme einer anderweitigen Brandentstehung an der Wohnungstür der Zeugen U. und Me. als durch eine Brandlegung des Angeklagten allenfalls denktheoretischer Natur sein kann. Es besteht kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten.

136

(g) Entsprechend den getroffenen Feststellungen wusste der Angeklagte um die Gefährlichkeit seines Tuns, hielt vor diesem Hintergrund den Eintritt des Todes der Zeugen U. und Me. konkret für möglich und nahm deren Tod während seines Handelns ebenso billigend in Kauf wie die Gefährdung der weiteren Hausbewohner.

137

Aufgrund der objektiven Umstände der Brandlegung - die Inbrandsetzung einer Wohnungstür, die den sich in dem ersten Obergeschoss befindenden Personen als einziger Fluchtweg dienen könnte, zu einer nachtschlafenden Zeit in einem Mehrfamilienhaus - drängt sich ein Wissen des Angeklagten um die Gefährlichkeit seines Tuns geradezu auf. Ihm war bewusst, dass sein Handeln zumindest den Tod der Zeugen U. und Me. hätte herbeiführen können. Zunächst war zu berücksichtigen, dass die von einem Brand und den damit einhergehenden Rauchgasen ausgehende (Lebens-)Gefahr allgemeinbekannt ist ebenso wie die Unkontrollierbarkeit eines, insbesondere mittels Brandbeschleunigers (Benzin), gelegten Feuers außerhalb eines hierzu bestimmten Ortes, etwa einem Kamin. Dass sich der Angeklagte aus unbekannten Gründen dieser jedermann offenkundigen Einsicht verschlossen haben könnte, erachtet die Kammer als ausgeschlossen. Der Angeklagte war während der Tatausführung psychisch-geistig leistungsfähig und in der Lage, die Situation vollumfänglich zu erfassen (siehe Ziffer V.).

138

Der Angeklagte kannte die örtlichen Begebenheiten und die Wohnung der Zeugin Me.; nur Stunden vor der Tat war er dort gewesen, hat die kleine, übersichtliche Einzimmerwohnung im ersten Obergeschoss betreten und hat zur Überzeugung der Kammer lebensnah erkannt, dass diese nur über eine Tür und keinen weiteren - regulären - Fluchtweg verfügt. Die Annahme, dass er dies verkannt haben könnte, ist lebensfern. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte wohl nicht alle Räume - also Bad und Küche - betreten hat. Schon die Lage der Wohnung in dem Mehrfamilienhaus - als mittlere Wohnung auf dem Flur - und das Vorhandensein eines bloßen kombinierten Schlaf-/ Wohnzimmers weisen auf die kleine Größe der Wohnung hin und darauf, dass diese über keine zweite Wohnungstür verfügt. Das Mehrfamilienhaus steht frei und hat - erkennbar - keine Rettungstreppen - derartige Rettungswege wären für einen Wohnblock auch nicht üblich und mithin für den Angeklagten nicht zu erwarten gewesen. Lebensnah ging der Angeklagte davon aus, dass die Zeugen, die er nur etwa vier Stunden zuvor, mitten in der Nacht, angetroffen und geweckt hatte, nun (wieder) schliefen bzw. zumindest schlafen könnten, dass also die Möglichkeit bestand, dass sie nicht zeitnah auf das Feuer hätten reagieren und sich - auch vor den aufkommenden Rauchgasen - retten können. Es gibt jedenfalls keine Hinweise darauf, dass er darauf vertraute, dass die Zeugen U. und Me. den Rest der Nacht wach verbracht haben könnten, etwa wegen seiner Ankündigung, zurückzukehren.

139

Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass er infolge seiner Enthemmung kognitiv nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Lebensgefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. Ausweislich der an den Zeugen R. versandten Nachrichten hat er die schnelle Ausbreitung des Feuers wahrgenommen und zutreffend eingeordnet. Er war nicht in seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

140

Hinweise dafür, dass der Angeklagte glaubte bzw. darauf vertraute, dass das Feuer von selbst ausgehen würde, liegen nicht vor, zumal er für die Inbrandsetzung einen Brandbeschleuniger - Benzin - nutzte. Anhaltspunkte dafür, dass er etwa von dem Vorhandensein von Feuer- oder Rauchwarnmeldern ausging und ernsthaft darauf vertraute, dass diese den Brand in der Wohnung frühzeitig melden würden und die Zeugen sich daraufhin retten könnten, gibt es ebenfalls nicht - tatsächlich existierte ein Feuermelder in der Wohnung auch nicht. Hinzu kommt, dass er die schnelle Ausbreitung des Feuers ausweislich seiner Angaben gegenüber dem Zeugen Wo. und seiner an den Zeugen R. versandten Nachrichten wahrgenommen hat („Wusch hat das gemacht.“ / „ging schnell“).

141

Die Kammer hat erwogen, dass die Tat lebensnah als Ausdruck eines jugendtypischen oder unreifen - wenn das Alter des Angeklagten auch bereits jenseits desjenigen eines Heranwachsenden ist - Leichtsinns zu sehen ist, einhergehend mit einem möglichen ernsthaften Vertrauen darauf, dass der Tod der Zeugen nicht eintreten kann, diese Erwägung jedoch verworfen. Der Angeklagte war angetrieben von einer regelrechten „Egal-Haltung“ und konstellativ beeinflusst durch die enthemmenden Einwirkungen seiner Freunde und Bekannte und der konsumierten Rauschmittel sowie des fehlgeleiteten vermeintlichen „Ehrenkodex“, der Bestrafung eines „Verräters“. Nachdem der Angeklagte dem Zeugen U. ursprünglich „nur“ eine „Abreibung verpassen“ wollte, den „Snitch bearbeiten“ wollte, wurde vor dem Brandgeschehen vielmehr ausdrücklich davon gesprochen, die „Ratten“ anzuzünden. Die Wortwahl wurde derber, die Handlungen auch, ebenso – hiervon ist die Kammer überzeugt – die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber dem Schicksal der Zeugen U. und Me. Für die Annahme, dass der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraute, diese könnten aufgrund seiner Handlung nicht versterben, ist kein Raum (siehe Ziffer IV. 1. a)). Dass der Angeklagte während seines Aufsuchens des Zeugen U. nur Stunden zuvor noch die Intention hatte, diesen zu der Rücknahme seiner Aussage zu bewegen, steht den Feststellungen nicht entgegen, dass er sich mit dem Eintritt des Todes der Zeugen abgefunden hatte. Wie dargestellt (s.o.) stand mittlerweile das Bedürfnis nach Rache bei dem Angeklagten im Vordergrund und nicht mehr die Idee, auf das Aussageverhalten des Zeugen U. Einfluss zu nehmen, nachdem der Zeuge U. sich - jedenfalls äußerlich - unbeeindruckt von den Drohungen gezeigt hatte. Der Tod der Zeugen mag für ihn - wohl - nicht das Ziel der Brandlegung gewesen sein - grundsätzlich wäre ihm die Rücknahme der Aussage durch den Zeugen recht gewesen -, jedoch hatte er sich mit diesem abgefunden. Insoweit hat die Kammer die anerkanntermaßen hohe Hemmschwelle hinsichtlich der Tötung anderer Menschen bedacht. In diesem Zusammenhang ist allerdings die leichte Enthemmung des Angeklagten durch Rauschmittel sowie das Einwirken der Zeugen W. und F. zu beachten, die ihm geholfen haben dürfte, seine Hemmschwelle, den Tod anderer Menschen in Kauf zu nehmen, zu überwinden.

142

Der Angeklagte wusste, dass er mit seinem Handeln auch die weiteren Hausbewohner gefährdete und nahm auch deren Gefährdung billigend in Kauf. Offensichtlich handelt es sich bei der Immobilie um ein Mehrfamilienhaus, was bereits - ausweislich der Aussage des Zeugen KK St. - anhand der Klingelleiste, aber auch anhand der weiteren Wohnungseingangstüren zu erkennen ist. Der Angeklagte kannte das Haus, einschließlich des Hausflures. Während des Anbringens des Benzins an die Wohnungseingangstür der Zeugin Me., stand er unmittelbar neben der rechts gelegenen Nachbarwohnung. Er hatte Kenntnis der durch sein Tun entstehenden Gefährdung für etwaige Bewohner anderer Wohnungen und wusste gerade nicht sicher, ob sich jemand in der Nachbarwohnung - oder in anderen Wohnungen des Hauses - aufhielt. Aufgrund der frühen Uhrzeit, 06:00 Uhr morgens, war zudem damit zu rechnen, dass auch andere Hausbewohner noch schliefen und von einem sich ausbreitenden Brand hätten überrascht werden können. In der Ausübung seines Bedürfnisses, den „Verräter“ zu bestrafen, war ihm eine Gefährdung der weiteren Hausbewohner schlicht gleichgültig (siehe hierzu auch IV. 1. c)).

IV.

143

Rechtliche Würdigung

144

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen eines versuchten Mordes in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Brandstiftung schuldig gemacht gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Var., 2. Gruppe, 3. Var., 306a Abs. 1 Nr. 1, 2. Var., 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.

145

1. Der Angeklagte hat den Straftatbestand eines versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Variante, 2. Gruppe, 3. Variante, 22, 23 Abs. 1 StGB verwirklicht.

146

a) Er handelte nach den Feststellungen der Kammer mit bedingtem Tötungsvorsatz (dolus eventualis). Ein bedingt vorsätzliches Handeln, welches vorliegend gegeben ist, setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGH, Beschluss v. 22.12.2016 - 1 StR 571/16).

147

Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeklagte vertraute nicht ernsthaft darauf, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintreten würde, sondern hat dessen Eintritt als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen. Die umfassende Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände dieses Einzelfalls, in die die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlicher Indikator, aber auch die konkrete Tatausführung, die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motive miteingeflossen sind, hat ergeben, dass beide Elemente der inneren Tatseite - das Wissens- wie auch das Willenselement des Eventualvorsatzes - zum Zeitpunkt der Tatausführung - während der Brandlegung - vorlagen (siehe hierzu auch Ziffer III. 2. c)). In kognitiver Hinsicht (Wissenselement) war dem Angeklagten bewusst, dass sein Handeln zumindest den Tod der Zeugen U. und Me. hätte herbeiführen können. In voluntativer Hinsicht (Willenselement) hatte er sich zum Zeitpunkt der Tat mit dem - wenn auch wohl unerwünschten - Erfolg, dem Tode der beiden Zeugen, unter Überwindung höchster Hemmschwellen abgefunden. Angetrieben von einer regelrechten „Egal-Haltung“ und konstellativ beeinflusst durch die enthemmenden Einwirkungen seiner Freunde und Bekannten und der konsumierten Rauschmittel sowie aufgrund eines fehlgeleiteten vermeintlichen „Ehrenkodex“, der Bestrafung eines „Verräters“, war ihm der Eintritt deren Todes schlicht gleichgültig. Für die Annahme, dass der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraute, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten, ist kein Raum. Die Kammer hat die Annahme erwogen, dass sich der Angeklagte aus unbekannten Gründen einer jedermann offenkundigen Einsicht verschlossen haben könnte - nämlich der Einsicht, dass eine Brandlegung, zudem mittels eines Brandbeschleunigers, an der einzigen Zugangstür einer von Personen bewohnten Wohnung, insbesondere zu einer Zeit, zu der anzunehmen ist, dass die Bewohner, von deren Anwesenheit er ausging, noch schlafen, zum Tode eben dieser führen kann, sei es durch die unkontrollierbare Ausbreitung des Feuers oder die sich hieraus entwickelnden Rauchgase. Sie hat diese rein denktheoretische Annahme jedoch mangels Vorliegens jedweder realer Anknüpfungstatsachen hierfür verworfen. Insbesondere hat die Kammer keine Hinweise darauf finden können, dass der Angeklagte etwa davon ausgegangen sein könnte, dass die Zeugen U. und Mei. wach gewesen sein könnten und das Feuer schnell bemerken und löschen würden oder dass dieser von dem Vorhandensein von Brandmeldern in der Wohnung ausgegangen sein könnte - diese existierten in der Wohnung auch tatsächlich nicht. Der Umstand, dass der Angeklagte sich nach der Tat gänzlich unbekümmert in Bezug auf etwaige Tatfolgen zeigte und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er sich über den Ausgang der Brandlegung und insbesondere die Gesundheit der Zeugen U. und Me. informierte, belegt, dass er ihren Tod billigend in Kauf nahm; es war ihm jedenfalls gleichgültig, ob sie überlebten.

148

b) Das Motiv des Angeklagten zur Begehung der Tat ist nach einer Gesamtwürdigung nach allgemein sittlicher Anschauung verachtenswert und auf niedrigster Stufe stehend (§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Var. StGB).

149

Ein sogenannter „sonstiger niedriger Beweggrund“ liegt vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders - in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag - verachtenswert sind. Für die Beurteilung der Beweggründe bedarf es dabei einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des jeweiligen Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere auch der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit. Soweit die Tötung - bzw., wie hier, deren Versuch - auf Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache beruht, kommen diese in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Bei Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (vgl. BGH, 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691-693). In subjektiver Hinsicht muss schließlich hinzukommen, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (vgl. BGH, 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527-528); die als niedrig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich unbewusste Antriebe gewesen sein.

150

Nach diesem Maßstab ist der festgestellte, vorliegend anzunehmende und unter Ziffer II. 3. dargelegte Beweggrund als niedrig anzusehen. Der Angeklagte hat sich zur Durchführung der Tat entschlossen, um sich an dem Zeugen U. zu rächen. Er wollte den „Verräter“, den „Snitch“, bestrafen und diesem eine „Abreibung verpassen“, ihn ggf. dadurch doch noch zu der Rücknahme seiner getätigten polizeilichen Aussage bewegen, um dem gesondert Verfolgten A.-G. Vorteile in dem gegen diesen geführten Strafverfahren zu verschaffen. Hierbei war er angetrieben von einem fehlgeleiteten vermeintlichen „Ehrenkodex“. Es besteht ein eklatantes und krasses Missverhältnis zwischen den angestrebten Zielen des Angeklagten und dem in Kauf genommenen Tod der Zeugen U. und Me., auch wenn man berücksichtigt, dass der gesondert Verfolgte A.-G. ihm nahestand. Das normalpsychologische Gefühl der Wut auf den Zeugen U., das seinerseits dem Rachebedürfnis zu Grunde lag, ist ebenfalls als niedrig im Sinne der Motivgeneralklausel zu bewerten. Es ist sittlich nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen einen „Ehrenkodex“ in kriminellem Milieu in eine derartig übersteigerte Wut geraten ist. Dagegen lagen - wie ausgeführt (s.o.) - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte etwa aus Angst oder Verzweiflung über eine mögliche ungerechtfertigte Strafverfolgung seiner Person oder des gesondert Verfolgten A.-G. gehandelt haben könnte, insbesondere nicht in Form eines handlungsleitenden Motives. Im Übrigen stünde die Tat - die Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus, verbunden mit der Inkaufnahme des Todes der Zeugen U. und Me. - zu einer etwaigen Verzweiflung über (ggf. noch beginnende) polizeiliche und gerichtliche Maßnahmen selbst bei Annahme ungerechtfertigter Bezichtigungen durch den Zeugen U. ebenfalls in einem krassen Missverhältnis und wären zudem als Form einer nicht durch die Gesellschaft gebilligten Selbstjustiz zu werten und ebenfalls menschlich nicht mehr nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass - eine Falschaussage des Zeugen U. zu Argumentationszwecken unterstellt - jedenfalls die Zeugin Me., deren Tod der Angeklagte ebenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, keine den Zeugen A.-G. belastende Aussage gemacht hat. Sittlich verwerflich ist im Übrigen auch ein etwaiges - unter Inkaufnahme des Todes der Zeugen U. und Me. verfolgtes - Bestreben, dem gesondert Verfolgten A.-G. durch die Änderung bzw. Rücknahme der polizeilichen Aussage des Zeugen U. Vorteile in dessen Strafverfahren zu verschaffen. Auch insoweit besteht ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem Tatanlass und dem in Kauf genommenen Taterfolg.

151

Die Kammer konnte schließlich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Angeklagte außer Stande gewesen sein könnte, die Bewertung seiner Handlungsantriebe durch die Rechtsordnung als niedrig nachzuvollziehen. Darauf, ob er seine Motivation selbst als sittlich verwerflich eingeschätzt hat, kommt es nicht an (vgl. Schneider in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 211 Rn. 115). Insbesondere liegen keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bzw. andere psychische Störungen oder relevante Intoxikationen vor, die darauf schließen lassen könnten, dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht über das erforderliche Motivationsbeherrschungspotential verfügt hat. Diese Einschätzung beruht auf den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. He., welche sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung zu eigen macht. Sie hat nachvollziehbar dargestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte intellektuell zur Erfassung der Situation nicht in der Lage oder im Tatzeitraum in seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit durch eine forensisch-relevante Störung oder Erkrankung bzw. durch einen Rauschmittelkonsum erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte. Unter Zugrundelegung ihrer Ausführungen sind keine Anknüpfungspunkte für eine Störung ersichtlich, die dem Angeklagten die Einsicht in die Beurteilung seiner Tat hätte versperren können. Er hätte danach in seinem Handeln zu jeder Zeit innehalten, dieses bewerten und korrigieren können. Insoweit wird auf die Darstellung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten Bezug genommen (siehe Ziffer V.). Der Umstand, dass der - von seinen Freunden und Bekannten, den Zeugen W. und F., in seinem Unterfangen bestärkte und durch Rauschmittel enthemmte - Angeklagte seinen Tatentschluss und seine Tatmotive lebensnah nicht hinterfragt haben wird, ändert nichts an seiner grundsätzlich vorhandenen Fähigkeit zur Beherrschung seiner gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen bzw. seiner Affekte. Allein auf dieses Motivbeherrschungspotential kommt es an.

152

c) Der Angeklagte handelte mit gemeingefährlichen Mitteln (§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Gruppe, 3. Var. StGB). Mit gemeingefährlichen Mitteln handelt, wer ein Medium einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Nach der Struktur des Mordmerkmals ist es erforderlich, dass er in seiner Zielorientierung zweigliedrig vorgeht und das Tatmittel so einsetzt, dass über die von ihm als Tötungsopfer avisierte Person hinaus Dritte in Lebensgefahr geraten können. Die Entfesselung klassischer vielgefährlicher Vernichtungskräfte wie Feuer, Sprengstoff oder Giftgas unterfallen in aller Regel dem Mordmerkmal; denn diese Medien lassen sich in ihren Auswirkungen kaum so beherrschen, dass nur das unmittelbare Opfer, nicht aber unbeteiligte Dritte in Gefahr geraten vgl. MüKoStGB/ Schneider, StGB, § 211, Rn. 126 ff., m.w.N.).

153

Dies Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: In Anbetracht der Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus, noch dazu mittels eines Brandbeschleunigers, war es für den Angeklagten nicht mehr berechenbar, wie viele Menschen verletzt und getötet werden könnten, weil er den Umfang der Gefährdung nicht mehr beherrschen konnte. Der Angeklagte handelte auch mit dem erforderlichen Gefährdungsvorsatz hinsichtlich weiterer Personen außer den Zeugen U. und Me. bezüglich derer die Kammer einen Tötungsvorsatz festgestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er die Realisierung der Gefahr für Dritte für tatsächlich ausgeschlossen gehalten haben könnte, liegen nicht vor. Eine derartige Annahme erscheint fernliegend. Der Angeklagte war während der Tatausführungpsychisch-geistig leistungsfähig und in der Lage, die Situation zu erfassen (siehe Ziffer V.). Es war für ihn erkennbar, dass es sich bei dem Haus offensichtlich um ein Mehrfamilienhaus handelt. Neben der Wohnung der Zeugin Me. befinden sich allein in der ersten Etage des Hauses zwei weitere Wohnungen, was anhand der Wohnungseingangstüren im Flur erkennbar ist. Die Eingangstür einer Nachbarwohnung befindet sich unmittelbar neben der Wohnungseingangstür der Zeugin Me., mit nur wenigen Zentimetern Abstand. Dass sich das von ihm gelegte Feuer vor der Wohnungseingangstür der Zeugin Me. mithin auch - unkontrollierbar - vor der unmittelbar danebenliegenden Tür hätte ausbreiten können, ist evident. Ebenso offensichtlich und allgemeinbekannt ist die sich durch Rauchgase entwickelnde - auch tödliche - Gefahr für Leib und Leben, sei es durch die Einatmung der giftigen Gase oder aber bereits durch das Versperren der Fluchtwege. Eine Brandlegung birgt für alle Hausbewohner, deren Besucher und selbst für - später eintreffende - Rettungskräfte eine Dauergefahr. Wie viele Menschen in dem Haus leben bzw. sich zum Tatzeitpunkt dort aufhielten, war dem Angeklagte nicht bekannt. Hinweise auf eine derartige Kenntnis liegen ebenso wenig vor wie auf eine - zur Überzeugung der Kammer nicht vorhandene - feste Annahme des Angeklagten, dass keine dritten Personen sich in dem Haus befunden hätten. Dabei ist für die Beurteilung des Vorliegens der Gemeingefährlichkeit vorliegend unerheblich, dass der Brand sich - ausweislich der Ausführungen des Brandsachverständigen zur hypothetischen Brandentwicklung (s.o.) - wahrscheinlich nicht ohne Weiteres in andere Wohnungen ausgedehnt hätte und jedenfalls die weiteren Wohnungen im ersten Obergeschoss über ausreichende Türdichtungen zum Schutz vor einem Eindringen der Rauchgase verfügten. Zum einen wäre es ausweislich des Brandsachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit bei weiterer ungehinderter Brandentwicklung zu einer starken Rauchgasentwicklung im Treppenhaus gekommen, sodass die Gefahr bestand, dass in Angst fliehende weitere Hausbewohner, welche den Brand in der Wohnung der Zeugen Me. und U. möglicherweise mitbekommen hätten, diese hätten einatmen können; auch bestand hierdurch - wie auch ohnehin durch die Gefahr des Vollbrandes und der Rauchgasentwicklung in der brandbetroffenen Wohnung - eine erhebliche Gefährdung von Rettungskräften. Zum anderen war dem Angeklagten als anzunehmendem Laien in der Beurteilung von Brandentwicklungen ohnehin nicht bekannt, wie sich der Brand entwickeln würde und ob Rauchgase in andere Wohnungen eindringen könnten. Die dem Brandsachverständigen zur Verfügung stehenden Kenntnisse hatte er nicht. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich vor oder bei Brandlegung von dem Zustand der Türdichtungen überzeugt haben könnte; eine entsprechende Annahme wäre nicht lebensnah und fernliegend. Zur Überzeugung der Kammer ging er bei Brandlegung von einer Gefährdung sämtlicher Hausbewohner aus. Nur hierauf kommt es bei der Versuchsstrafbarkeit an.

154

d) Der Angeklagte handelte nicht aus Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 3. Gruppe, 2. Var. StGB). Dass der Angeklagte die Tat beging, um seinen eigenen Tatbeitrag an den Einbruchdiebstählen zu verdecken, ließ sich nicht feststellen. Auch eine Verdeckungsabsicht im Sinne der Norm hinsichtlich der Strafverfolgung gegen den gesondert Verfolgten A.-G. war nicht zu bejahen. Eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat scheidet dann aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist und der Täter dies weiß (vgl. BGH, Urt. vom 01.08.1978 - 5 StR 302/78, GA 1979, 108). Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeklagte wusste bereits um die Aussage des Zeugen U. und deren Folgen: die Festnahme des gesondert Verfolgten. Zwar kann eine Verdeckungsabsicht auch dann gegeben sein, wenn der Täter weiß, dass er - oder ein Dritter - als Täter dieser Straftat verdächtigt wird, die genauen Tatumstände aber noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt sind (vgl. Senat, BGHSt 50, 11 = NJW 2005, 1203 = NStZ 2005, 383), entscheidend ist hierbei jedoch der Vorstellungshorizont des Täters. Insoweit ließen sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit Feststellungen bezogen auf den Vorstellungshorizont des Angeklagten treffen. Soweit der Angeklagte den Zeugen U. zu der Rücknahme seiner getätigten polizeilichen Aussage hat überreden wollen, geht dieses Motiv als Teil des Motivbündels in den niedrigen Beweggründen auf und ist ebenso wie das Motiv der Rache als sittlich auf tiefster Stufe stehend zu bewerten (s.o.).

155

e) Ein heimtückisches Vorgehen liegt nicht vor (§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Gruppe, 1. Var. StGB). Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte eine von ihm erkannte etwaige Arg- und Wehrlosigkeit der Zeugen U. und Me. bewusst ausnutzen wollte, auch wenn er es für möglich hielt, dass sie schliefen. Zwar handelte der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz, er wollte dem Zeugen U. jedoch im Wesentlichen einen Denkzettel verpassen und sich an diesem rächen, wobei er dessen Tod - und den Tod der Zeugin Me. - nur billigend in Kauf nahm, aber nicht bezweckte (s.o.). Zwar war ihm der Todeseintritt der Zeugen letztlich gleichgültig, zur Überzeugung der Kammer ist aber, wie aufgezeigt, davon auszugehen, dass ihm ein Überleben der Zeugen vor dem Hintergrund ebenfalls recht war, dass der Zeugen U. sich in diesem Fall durch die Tat so hätte bedroht fühlen sollen, dass er seine polizeiliche Aussage gegen den gesondert Verfolgten A.-G. doch noch zurückgenommen hätte. Es kam dem Angeklagten mithin nicht darauf an, gerade die Arg- und Wehrlosigkeit der Zeugen auszunutzen; es war ihm zur Überzeugung der Kammer schlicht ebenso egal, ob sie arg- und wehrlos waren oder nicht, wie es ihm gleichgültig war, ob sie überlebten oder nicht.

156

e) Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Etwaige Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Er handelte auch schuldhaft (siehe hierzu Ziffer V.).

157

f) Ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Mord nach § 24 Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Der Angeklagte hat durch die Brandlegung mittels eines Brandbeschleunigers unmittelbar zur Tat angesetzt und danach - nachdem er ein plötzliches Entzünden des Brandbeschleunigers („Wusch“) wahrgenommen hatte - den Tatort verlassen, er hat das weitere Geschehen mithin vollkommen aus der Hand gegeben, sodass ein beendeter Versuch vorliegt, von dem er nicht durch einfache Aufgabe weiterer Ausführungshandlungen zurücktreten konnte. Er hatte nach seinem Vorstellungsbild alles dafür Erforderliche getan, im weiteren Verlauf die Tatbestandsverwirklichung - den Tod der Zeugen Me. und U. - zu ermöglichen, wobei er beim Verlassen des Mehrfamilienhauses davon ausging, dass sich das Feuer in der Wohnung der Zeugen bis hin zu einem Vollbrand ausbreiten oder es im weiteren Verlauf zur Entwicklung giftiger Rauchgase kommen könnte.

158

2. Neben einem versuchten Mord hat der Angeklagte sich einer schweren Brandstiftung strafbar gemacht. Zwar konnte das Feuer gelöscht werden, bevor ein wesentlicher Gebäudeteil selbstständig in Brand geriet, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 1. Var. StGB nicht erfüllt sind, doch liegt ein teilweises Zerstören einer Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 2. Var. StGB vor. Die eingetretene erhebliche Verrußung der Wohnung der Zeugin Me. steht einem teilweise Zerstören im Sinne der Norm gleich, denn durch den eingetretenen Schaden konnte die Wohnung ihren Wohnzweck nicht mehr erfüllen, sie war - zumindest für einen verständigen Wohnungsinhaber - nicht mehr bewohnbar (vgl. BGH, Urt. vom 05.09.2017 - 5 StR 222/17). Die Schäden waren derart erheblich, dass diese auch nicht etwa binnen weniger Stunden hätten behoben werden können, sondern einer Teilsanierung bedurften. Der Angeklagte handelte auch insoweit vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

159

Mangels Feststellung einer Verdeckungsabsicht liegt eine Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht vor.

160

3. Die Taten, die sich am 28.02.2024 gegen 01:50 Uhr in der K.-G.-Straße zu Lasten der Zeugen U. und Me. zugetragen haben, waren nicht von der Anklageschrift umfasst. Das Verfahren wurde insoweit mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.03.2024 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Hinsichtlich etwaig eingetretener Gesundheitsschädigungen der Zeugen Me. und U., hervorgerufen durch das Einatmen der Rauchgase, hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung mit Verfügung zur Anklageschrift vom 31.05.2024 gemäß § 154a Abs. 1 StPO im Hinblick auf die angeklagte und hier abgeurteilte Tat beschränkt.

161

4. Soweit der Angeklagte sich einer versuchten Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306c StGB strafbar gemacht hat, tritt diese hinter dem versuchten Mord in Tateinheit mit vollendeter schwerer Brandstiftung zurück.

V.

162

Schuldfähigkeit

163

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tatbegehung voll schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war - trotz seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums in der Tatnacht und einer gewissen Enthemmung - nicht beeinträchtigt. Er war uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

164

Zu dieser Überzeugung ist die Kammer auf Grund der und in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. He., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie und Sexualtherapie, gelangt, die in der Hauptverhandlung ein mündliches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) des Angeklagten erstattet hat. Die Sachverständige verfügt gerichtsbekannt über herausragende Sachkunde zur Beurteilung dieser Fragestellung. Sie weist eine mehrjährige klinische forensische Erfahrung im A. Klinikum N. für forensische Psychiatrie und Psychotherapie auf, wo sie u.a. sowohl als Oberärztin als auch zuletzt als Chefärztintätig war, und erstellt regelmäßig forensische Sachverständigengutachten für Gerichte. Seit 2015 ist sie als forensisch-psychiatrische Sachverständige selbstständig tätig, mittlerweile hauptberuflich. Der Kammer ist sie bereits aus diversen Verfahren als erfahrene Sachverständige bekannt, gerade auch bezüglich der Begutachtung bei Tötungsdelikten.

165

Die Sachverständige hat ihr Gutachten auf die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung gestützt; zu einer psychiatrischen Exploration war der Angeklagte nicht bereit. Fremdanamnestische Erkenntnisse liegen ebenfalls nicht vor. Zur Vorbereitung sind der Sachverständigen die Ermittlungsakten überlassen worden.

166

Für die Kammer widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend hat die Sachverständige erläutert, aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise dafür festgestellt zu haben, dass bei dem Angeklagten bei Begehung der Tat eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllt gewesen sein könnte. Das Fehlen tatsachenfundierter Anhaltspunkte für etwaige zu stellende psychiatrische Diagnosen, insbesondere mangels Explorationsmöglichkeit, stehe einer tiefergehenden Erörterung der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zwar entgegen. Festhalten lasse sich jedoch, dass sich in der Beweisaufnahme jeweils keine Hinweise auf eine forensisch relevante psychiatrische Erkrankung oder Störung, eine akute Intoxikation bzw. tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Tatzeitpunkt oder eine forensisch relevante Intelligenzminderung ergeben hätten. Aus psychiatrischer Sicht gebe es nach Auswertung der Zeugenaussagen zu dem Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht und unter Zugrundelegung der weiteren Erkenntnisse zu seiner Person keinen Anlass dafür, anzunehmen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt beeinträchtigt gewesen sein könnte.

167

Diagnostisch relevant seien zunächst die Aussagen von Zeugen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis des Angeklagten zu dem üblichen Rauschmittelkonsum des Angeklagten. Insbesondere die Zeugen U., R., Th. und F. hätten übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte regelmäßig Alkohol und Betäubungsmittel konsumiere. In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige auf die unter Ziffer III. 1. dargestellten Aussagen der Zeugen zum Konsumverhalten des Angeklagten Bezug genommen, welche sie in Übereinstimmung mit der Würdigung der Kammer beurteilt hat. Aus psychiatrischer Sicht relevant sei dabei, dass keiner der Zeugen eine Wesensveränderung des Angeklagten während des Konsums oder Anhaltspunkte für einen Suchtdruck bzw. körperliche Auswirkungen geschildert habe - allein die Angaben des Zeugen Wo. zu dem Angebot des Angeklagten, Kokain durch Oralverkehr zu bezahlen, reiche nicht aus. Die Kammer hat insoweit zudem bedacht, dass die Ernstlichkeit dieses Vorschlages des Angeklagten ohnehin ungewiss ist, möglicherweise handelte es sich um einen lapidaren Scherz. Keiner der Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten habe - so die Sachverständige weiter - Verhaltensweisen des Angeklagten im Kontext seines regelmäßigen Rauschmittelkonsums geschildert, die diagnostische Kriterien einer Abhängigkeitserkrankung erfüllen würden. Der in der Beweisaufnahme gewonnene Kenntnisstand lasse nicht die Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung zu, geschweige denn einer schweren Abhängigkeit. Ungeachtet des Umstandes, dass ohnehin kein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem regelmäßigen Konsumverhalten des Angeklagten und der Tatbegehung anzunehmen sei, reichten die Erkenntnisse mangels erkennbarer schwerer Auswirkungen des Konsums auf seine psychosoziale Leistungsfähigkeit keinesfalls für die Annahme eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB aus.

168

Die Beweisaufnahme habe ferner keine Anhaltspunkte für eine zu diagnostizierende psychiatrisch relevante (Misch-)Intoxikation des Angeklagten ergeben. Eine nach ICD-10 zu diagnostizierende Intoxikation - z.B. als Mischintoxikation (ICD-10: F19.0) - wäre als krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB zu bezeichnen. Die Sachverständige gehe - wie auch die Kammer - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Angeklagte in der Tatnacht jedenfalls Alkohol (wohl zumindest Bier und einen Kräuterlikör bzw. -schnaps), Cannabis und Amphetamin konsumiert habe, jeweils in unbekannten Mengen. Allein der Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln reiche jedoch nicht aus, um die psychiatrische Diagnose einer Intoxikation zu stellen und von forensisch relevanten Auswirkungen der eingenommenen Substanzen auf die psychischgeistige Leistungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen. Hierfür sei vielmehr die spezifische Psychopathologie des Angeklagten im Tatzeitpunkt entscheidend. Aus psychiatrischer Sicht habe die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für eine forensisch relevante Intoxikation bei Tatbegehung ergeben. Insoweit hat die Sachverständige zunächst abermals auf die Aussagen der Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten Bezug genommen, die mit diesem in der Tatnacht interagiert haben, also insbesondere die Zeugen U., R., Th., W. und F. Zwar hätten alle Zeugen den Konsum des Angeklagten bestätigt, jedoch habe keiner der Zeugen erhebliche Ausfallerscheinungen des Angeklagten beschrieben. Der Zeuge F. habe beispielsweise auf ausdrückliche Nachfrage und Vorhalt möglicher Ausfallerscheinungen verneint, dass der Angeklagte spezifische Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Dieser habe ausweislich der Beschreibungen des Zeugen beispielsweise weder eine unklare Aussprache gehabt noch motorische oder kognitive Einschränkungen gezeigt - im Gegenteil sei er nach dem Dafürhalten des Zeugen „wie immer“ gewesen, also insbesondere so, wie er sich auch im nüchternen Zustand üblicherweise verhalten habe.

169

Aus psychiatrischer Sicht aufschlussreich sei die Inaugenscheinnahme der von dem Angeklagten in der Tatnacht versandten Sprachnachrichten gewesen. In den ab etwa 01:45 Uhr an den Zeugen W. versandten Sprachnachrichten - also im zeitlichen Kontext zu dem ersten nächtlichen Aufsuchen der Zeugen U. und Me. - habe der Angeklagte seiner Ton- und Stimmlage sowie Artikulation nach zu urteilen leicht angetrunken und etwas enthemmt gewirkt. Er habe sich aber dennoch klar ausdrücken können, vor allem habe er sich inhaltlich geordnet geäußert. Zwar fehle ihr - mangels Einlassung des schweigenden Angeklagten und mangels Explorationsmöglichkeit - eine breite Vergleichsgrundlage. Jedoch könne sie feststellen, dass der Unterschied zu den am früheren Abend versandten Sprachnachrichten trotz fortgesetzten Konsums im weiteren Verlauf der Nacht aus psychiatrischer Sicht nicht signifikant sei. Sie gehe davon aus, dass die Rauschmittel, insbesondere der konsumierte Alkohol und das Amphetamin, das den Antrieb steigere, den Angeklagten leicht enthemmt habe.

170

Dies passe zu der Tathypothese, dass er sich an dem Zeugen U. habe rächen wollen - insoweit könnte anzunehmen sein, dass er die genannten Mittel konsumiert habe, um sich „aufzuputschen“, daraus folgten aber „noch längst“ keine Auswirkungen auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Hinweise auf substanzspezifische Ausfallerscheinungen hätten sich nicht ergeben. Stattdessen spreche eine Analyse des Geschehens in der Tatnacht und insbesondere der unmittelbaren Tatbegehung sicher für eine erhaltene psychisch-geistige Leistungsfähigkeit des Angeklagten trotz des vorausgegangenen Konsums. Er habe in einem zweiaktigen und zweizeitigen, langgezogenen und zielgerichteten Geschehen agiert, indem er die Zeugen U. und Me. zunächst im Rahmen eines Bedrohungsszenarios aufgesucht habe, anschließend in Aufrechterhaltung seines Wunsches, auf den Zeugen U. einzuwirken bzw. sich an ihm zu rächen, den Plan gefasst habe, die Wohnung in Brand zu setzen, woraufhin er sich gezielt um die Besorgung von Brandbeschleunigern bemüht und anschließend offenbar planvoll sein Vorhaben umgesetzt habe. Dies wirke nicht massiv enthemmt, insbesondere nicht in einem forensisch-relevanten Ausmaß, sondern im Gegenteil sehr gesteuert. Auch gebe es keine Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Einsichtsfähigkeit, zumal er sich nach der Tatbegehung in einer nicht einmal eine Stunde später versandten Nachricht um ein mögliches Entdeckungsrisiko Gedanken gemacht habe, indem er angemerkt habe, es sei wegen der Erzeugung von Standortdaten gut gewesen, dass sein Handy ausgeschaltet gewesen sei. Wie ausgeführt geht die Sachverständige von einer gewissen Enthemmung durch den Substanzkonsum aus, aus psychiatrischer Sicht schließe sie aber eine verminderte Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten infolge des Konsums aus.

171

Auch im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte für eine relevante psychiatrische Diagnose, die sich auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben könnte. Die Auswertung der eingeführten Text- und Sprachnachrichten ergebe keinen Hinweis auf intellektuelle Einschränkungen des Angeklagten. Keiner der Zeugen habe Verhaltensweisen des Angeklagten geschildert, die Hinweise auf eine psychiatrisch relevante Symptomatik geben könnten. Zwar habe sie keinen umfassenden psychopathologischen Befund erheben können. In der Hauptverhandlung habe der Angeklagte aber stets psychopathologisch vollkommen unauffällig imponiert. Er habe sich ruhig und angemessen verhalten und bei Ansprache Blickkontakt gehalten. Auch habe er zuweilen nonverbal durchaus adäquat mit Zeugen interagiert, diese etwa - wenn sie den Saal betreten hätten - angelächelt. Auch habe er den Zeugen und den übrigen Verfahrensbeteiligten offenbar zugehört, soweit sich das allein auf Grundlage des äußeren Anscheins beurteilen lasse, jedenfalls habe er keinen gedanklich abwesenden, sondern einen konzentrierten und aufmerksamen Eindruck gemacht. Sie habe keine Anhaltspunkte für ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild, etwa eine Psychose, gewinnen können.

172

Die Kammer hat die schlüssigen und von offenkundiger Fachkunde getragenen Ausführungen der Sachverständigen, welche die in Bezug genommenen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme überzeugend - im Einklang mit dem Beweisergebnis der Kammer stehend - beurteilt hat, nachvollzogen, einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen und ihrer Überzeugungsbildung vollumfänglich zu Grunde gelegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung bzw. Störung oder eines sonst forensisch relevanten Zustandes, der die Annahme eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB begründen könnte, liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor.

173

Die Kammer folgt der Sachverständigen u.a. dazu, dass trotz des festgestellten Alkohol- und Substanzkonsums des Angeklagten auf Grund seines psychodiagnostisch ermittelten hohen Leistungsverhaltens im Tatzeitraum die psychiatrische Diagnose einer Intoxikation nicht gestellt werden kann. Ebenso wie die Sachverständige vermag auch die Kammer keine relevanten Ausfallerscheinungen des Angeklagten zu erkennen, stattdessen liegen im Tatzeitpunkt diverse Leistungsmerkmale vor, die nicht mit einer etwaigen Handlungsroutine erklärt werden können. Es ist eine hohe Komplexität des Handlungsablaufs festzustellen, in welchem der Angeklagte in logischen und schlüssigen, langgezogenen Handlungssequenzen handelte, wobei er ausgeprägte kognitive Leistungen und motorische Kombinationsleistungen zeigte. Insoweit macht sich die Kammer zunächst die zutreffende Tatanalyse der Sachverständigen zu eigen. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Brandlegung bemerkte, dass er eine Bierdose am Brandort vergessen hatte, und sich Gedanken über das Hinterlassen möglicher Spuren machte, für seine während der Tatbegehung erhaltene kognitive Leistungsfähigkeit. Er war nicht nur in der Lage, das unmittelbare Tatgeschehen präzise wahrzunehmen - insbesondere die schnelle Ausbreitung des Feuers („Wusch hat das gemacht“; „ging schnell“) -, sondern auch begleitende Umstände wie das Vergessen der Bierdose zu erkennen und diese in Bezug zu einem möglichen Entdeckungsrisiko zu setzen, woraufhin er adäquat zur Spurenbeseitigung agierte. Für seine ausgeprägte Leistungsfähigkeit spricht auch der Chat mit dem Zeugen R., in welchem der Angeklagte nur etwa 55 Minuten nach der Brandlegung zutreffend reflektierte, dass glücklicherweise sein Handyakku leer gewesen sei - und sein Mobiltelefon daher ausgeschaltet war -, da es deshalb keine Standortdaten generiert habe.

174

In Übereinstimmung mit der Sachverständigen vermag auch die Kammer keine Hinweise auf das Vorliegen etwaiger psychiatrisch auffälliger Symptome oder Verhaltensweisen des Angeklagten zu erkennen. Es gibt auch keine Hinweise auf das Vorliegen derartig auffälliger Persönlichkeitsmerkmale, dass die Annahme einer Persönlichkeitsstörung naheliegend wäre. Jedenfalls gibt es trotz seiner - sich im Bereich der niedrigschwelligen Kriminalität bewegenden - Vorstrafen, seines Rauschmittelkonsums und seines Kontaktes zu einem sozial eher randständigen Milieu zumindest keinen Anhaltspunkt für eine erhebliche Beeinträchtigung seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit. Soweit bekannt setzte die Straffälligkeit des Angeklagten erst im Jahr 2020 ein, zumindest gibt es keine Hinweise auf ein bereits in seiner Jugend einsetzendes, verfestigtes dissoziales Verhaltensmuster. Darüber hinaus ließ sich feststellen, dass er in der Lage war, soziale Beziehungen - etwa zu seiner Verlobten und seiner Mutter zu pflegen. Die Kammer ist nicht gehalten, etwaige forensisch relevante - denktheoretisch mögliche - Störungen zu Gunsten des Angeklagten ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu unterstellen.

175

Die Kammer konnte ebenso wenig wie die Sachverständige Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Intelligenz des Angeklagten feststellen - im Gegenteil ergibt sich aus einer Analyse der ausgewerteten Chatverläufe, die auf seinem Smartphone festgestellt wurden, dass er durchaus in der Lage war, sich in gewissem Umfang gewählt auszudrücken, bei Bedarf orthographisch weitgehend korrekt zu schreiben und seinen Sprachduktus den jeweiligen sozialen Gegebenheiten und Erfordernissen anzupassen. So fällt etwa auf, dass er gegenüber dem Kontakt „L.“, mit dem er sich per WhatsApp über den Verkauf von Betäubungsmitteln austauschte, wörtlich auf die Frage, ob es sich bei einem Mittel um ein Opiat handele, schrieb: „Akut Schmerzmittel auf Opiat Basis“ (extrahierte Nachricht #126, 27.02.2024, 18:53:17 Uhr). Kurz darauf ergänzte der Angeklagte bezogen auf das Mittel: „Bis jetzt nur gute Resonanz“ (extrahierte Nachricht #131, 27.02.2024, 18:57:17 Uhr). Dem Kontakt [email protected], bei dem es sich ausweislich dessen glaubhafter Aussage um den Zeugen Wo. handelt, schrieb der Angeklagte am 27.02.2024 um 19:09:58 Uhr: „Ok wollte auch nur nach deinem Wohlbefinden fragen“ (extrahierte Nachricht #151). Während er sich in den zitierten Textnachrichten vergleichsweise eloquent ausdrückte, imponieren seine mit dem Zeugen W. ausgetauschten - unter Ziffer III. 2. b) dargestellten - Sprach- und Textnachrichten durch einen szenetypisch lockeren Sprachgebrauch, z.B.: „Na sehen uns Donnerstag geht nicht anders muss gleich n. O. ne snitch bearbeiten“ (extrahierte (Text-)Nachricht #207 27.02.2024, 21:08:35 Uhr), „Guddi, Buddi, bis gleich Digger!“ (extrahierte (Sprach-)Nachricht #282, 01:45:01 Uhr).

176

Ferner schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte bei Tatbegehung im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals des § 20 StGB gehandelt haben könnte. Es gibt insbesondere keine Hinweise darauf, dass er sich im Zustand eines schuldrelevanten Affektes befunden haben könnte. Es fehlt bereits ersichtlich sowohl an einem charakteristischen rechtwinkligen Affektaufbau und -abbau vor und nach der Tat als auch an einer Einengung seines Wahrnehmungs- und Bewusstseinsfeldes während der Tat. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, also eine Erschütterung des seelischen Gefüges des Angeklagten, vermag die Kammer in dem planvollen und zielgerichteten Agieren des Angeklagten nicht zu erkennen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund geboten, dass dem Tötungsvorsatz des Angeklagten bei objektiver Betrachtung eine gewisse Irrationalität auf Grund des krassen Missverhältnisses zwischen Tatanlass, Taterfolg und dem hohen Bestrafungsrisiko, das er eingegangen ist, innewohnen mag: Der Angeklagte hat die Tötung zweier Menschen, die Gefährdung einer unbestimmten Anzahl weiterer Personen und die - im Falle einer Entdeckung - naheliegende Bestrafung wegen eines Tötungsdeliktes in Kauf genommen, um sich an dem Zeugen U. für eine Aussage zu rächen, die zur Aufdeckung von Einbruchdiebstählen und Strafverfolgung eines Freundes des Angeklagten geführt hat, wobei die zu erwartende Strafe wegen dieser Delikte evident deutlich geringer ausfällt als diejenige wegen eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts. Allein hieraus lässt sich jedoch nicht auf eine Bewusstseinsstörung des Angeklagten - oder sonstige psychische Beeinträchtigungen - schließen. Vielmehr ist es vielen Tötungsdelikten - gerade bei Annahme niedriger Beweggründe - nach den Erfahrungen der Schwurgerichtskammer immanent, dass das Tötungsmotiv für objektive Dritte irrational erscheinen mag.

VI.

177

Strafzumessung

178

Die Kammer hat gegen den Angeklagten gemäß §§ 211 Abs. 1, 49 StGB im Hinblick auf die vorgenannten tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände - versuchter Mord in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Brandstiftung gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Var., 2. Gruppe, 3. Var., 306a Abs. 1 Nr. 1, 2. Var., 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2 StGB - eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt.

179

1. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer den nach §§ 211 Abs. 1, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des versuchten Mordes zu Grunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.

180

Im Ausgangspunkt ist die Kammer dabei gemäß § 52 Abs. 2 StGB zunächst von dem Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB ausgegangen, also dem Gesetz, das die schwerste Strafe - hier eine lebenslange Freiheitsstrafe - androht. Nach einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände unter besonderer Gewichtung der wesentlichen versuchsbezogenen Aspekte hat sie die Annahme einer Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 für sachgerecht erachtet. Der Angeklagte hat sich eines versuchten und keines vollendeten Mordes schuldig gemacht, wobei insbesondere keine besondere Vollendungsnähe auszumachen gewesen war.

181

Eine weitere Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB kam hingegen nicht in Betracht, da der Angeklagte während des Tatgeschehens zur Überzeugung der Kammer nicht in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, sondern vielmehr voll schuldfähig war (siehe Ziffer V.).

182

2. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten des Angeklagten zu würdigen, dass er durch einen vorausgegangenen Konsum von Rauschmitteln bei der Tatbegehung enthemmter war, als er es ohne diesen konstellativen Faktor gewesen wäre, wohl mit ausgelöst durch die aufgeheizte und ebenfalls enthemmend wirkende - und daher auch strafmildernd gewürdigte - Stimmung seiner Freunde und Bekannten, die ihm nicht etwa von der Tat abrieten, sondern ihn noch in seinem Entschluss angetrieben haben dürften („31er-Fotze“). Weiter hat sie zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist und vor der Verhaftung in hiesiger Sache noch keine Hafterfahrung hatte. Ferner hat sie strafmildernd gewürdigt, dass er nur mit dolus eventualis, aber nicht in Tötungsabsicht handelte.

183

Auch hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass keine Person zu Schaden kam; die Tatfolgen, mit Ausnahme eines - in der Relation gesehen nicht allzu hohen - finanziellen Schadens, den die Kammer nicht zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat, waren nur gering. Wie ausgeführt, geht die Kammer von einer fehlenden Vollendungsnähe des versuchten Mordes aus. Zudem wurde das junge Alter des Angeklagten und die Bedeutung der Haftstrafe - insbesondere deren Dauer - auf sein junges Leben bedacht.

184

Strafschärfend hat die Kammer hingegen das konkrete Tatbild gewürdigt. Dabei hat die Kammer bedacht, dass zwei Mordmerkmale verwirklicht wurden und sein Tötungsvorsatz auf zwei Personen gerichtet war. Die Kammer hat allerdings nicht zusätzlich strafschärfend die tateinheitliche Verwirklichung der schweren Brandstiftung gewürdigt, da sich deren Unrechtsgehalt bereits in der Verwirklichung des Mordmerkmals des gemeingefährlichen Mittels erschöpft.

185

Die Kammer hat nach alledem unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von acht Jahren erkannt. Dabei war sich die Kammer der Auswirkung dieser hohen Haftstrafe auf den gerade 27 Jahre alten Angeklagten und sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft, einschließlich seiner sozialen Bindungen, etwa seinem Verlöbnis mit seiner Lebensgefährtin, und etwaigen beruflichen Perspektiven, bewusst.

VII.

186

Keine Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB

187

Trotz des regelmäßigen Rauschmittelkonsums des Angeklagten war keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen.

188

Die Voraussetzungen von § 64 StGB liegen nicht vor. Weder ist ein Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, im Sinne der Norm feststellbar noch ein Symptomzusammenhang zwischen einem etwaigen - zu Argumentationszwecken zu unterstellenden Hang - und der Tat vom 28.02.2024. Auch fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Prognose, dass die Behandlung den Angeklagten von einem Rückfall in einen etwaigen Hang bewahren und ihn von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abhalten könnte.

189

Ein Hang ist eine Substanzkonsumstörung, die eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung begründet, das Rauschmittel immer wieder in einem Umfang zu konsumieren, durch den seine Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dauerhaft und schwerwiegend beeinträchtigt wird. Der Hang ist dabei abzugrenzen von der bloßen Neigung zum Rauschmittelmissbrauch (vgl. Fischer in: StGB, 71. Aufl. 2024, § 64 Rn. 7 ff.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Konsumverhalten des Angeklagten eine Intensität erreicht haben könnte, die unter Zugrundelegung des genannten Maßstabes für die Annahme eines Hangs ausreichend wäre. Auch zu dieser Überzeugung ist die Kammer auf Grund der und in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. He. gelangt. Sie hat ausgeführt, dass die vorliegende Informationslage zu dem Konsumverhalten des Angeklagten aus psychiatrischer Sicht nicht im Ansatz ausreiche, um einen Hang, also eine schwerwiegende Beeinträchtigung der psychosozialen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, festzustellen. Es gebe keine Hinweise auf konsumbedingte Einschränkungen seines Alltags. Im Übrigen fehle es an einem Symptomzusammenhang zwischen dem Konsumverhalten des Angeklagten und der Brandlegung. Die konsumierten Rauschmittel hätten eine konstellativ leicht enthemmende Wirkung gehabt. Zudem könne sie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus psychiatrischer Sicht auch mangels jedweder Erkenntnisse zu einer etwaigen Behandlungsmotivation des Angeklagten - und einem sich daraus möglicherweise ergebenden Behandlungserfolg - nicht empfehlen.

190

Auch diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, welche das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend berücksichtigen, schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an.

VIII.

191

Kosten

192

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

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