VG Münster · Nordrhein-Westfalen 9. Kammer Beschluss

Unzulässiger Rechtsweg gegen Beitragsvollstreckung der Krankenkasse KI-Titel

Rechtsweg · Finanzgerichtszuständigkeit · Gesetzliche Krankenversicherung · Vollstreckung von Beiträgen · Abgabenordnung

Verwaltungsrecht

Tenor

Der beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Münster verwiesen.

Gründe

2

Die nach Anhörung der Beteiligten ergangene Entscheidung beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach spricht das angerufene Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs.

3

Vorliegend ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig. Für die zu entscheidende öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.

4

Mit der von ihm erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den durch das Aktenzeichen bei der Beklagten eindeutig bezeichneten Verwaltungsvollstreckungsvorgang. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Vollziehung eines Grundverwaltungsakts der Q. Krankenkasse betreffend Beitragsforderungen. Die Verwaltungsakte betreffend die Anforderung von Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch durch Bundesfinanzbehörden - hier durch das N. als zuständige örtliche Bundesfinanzbehörde - nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen. Dies folgt aus § 252 AO i. V. m. §§ 4 lit. b), 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 1 Nr. 3 FVG i. V. m. § 66 SGB X.

5

Örtlich zuständig ist das Finanzgericht Münster (§ 38 Abs. 1 FGO i. V. m. § 18 Nr. 3 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen).

6

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG).