LG Stuttgart · Baden-Württemberg 7. Zivilkammer Urteil LS

Rechnungslegung eines Generalbevollmächtigten gegenüber der Erbengemeinschaft

Rechnungslegung eines Generalbevollmächtigten gegenüber der Erbengemeinschaft – Familienverhältnis, transmortale Fortdauer und Negativauskunft

Zivilrecht

Leitsatz

1. Übernimmt ein aufgrund einer umfassenden General- und Vorsorgevollmacht bevollmächtigter Angehöriger tatsächlich die Verwaltung wesentlicher Vermögenswerte des Vollmachtgebers, kann darin ein Auftragsverhältnis mit Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach §§ 666, 259 BGB liegen. Eine familiäre Beziehung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem steht einem Rechtsbindungswillen nicht entgegen, wenn die Tätigkeit über bloße Hilfestellungen im familiären Alltag hinausgeht.

2. Ist die Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, erstreckt sich die Rechenschaftspflicht auch auf die nach dem Erbfall fortgesetzte Vermögensverwaltung; das Auftragsverhältnis besteht insoweit mit den Erben fort. Eine Zustimmung einzelner Miterben zu bestimmten Vermögensbewegungen beseitigt die Pflicht zur Abrechnung der entgegengenommenen und verwalteten Mittel nicht.

3. Erklärt der Auskunftspflichtige für einen bestimmten Zeitraum vollständig, keine vermögensbezogenen Geschäfte vorgenommen zu haben, kann der Auskunftsanspruch insoweit erfüllt sein, auch wenn der Berechtigte die Erklärung für inhaltlich unrichtig hält. Maßgeblich ist, ob die Erklärung nach dem erkennbaren Willen des Schuldners den geschuldeten Auskunftsumfang vollständig abdeckt; die Frage ihrer Richtigkeit ist hiervon zu unterscheiden.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, der aus den Klägern und dem Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft nach dem am … verstorbenen …, zuletzt wohnhaft …, über die von ihm in Ausübung der General- und Vorsorgevollmacht vom 04.10.2010, Urkundenrolle … des Notariats …, im Zeitraum vom 15.10.2020 bis zum 02.12.2025 vorgenommenen vermögensbezogenen Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Hierzu hat er eine geordnete und zusammenhängende Aufstellung sämtlicher von ihm für den Erblasser und nach dessen Tod für den Nachlass entgegengenommenen oder verwalteten Einnahmen und der von ihm getätigten Ausgaben vorzulegen, jeweils mit Datum, Betrag, Herkunft beziehungsweise Empfänger und Verwendungszweck, einschließlich der Anfangs- und Schlussbestände der von ihm für den Erblasser beziehungsweise den Nachlass verwalteten Gelder und Guthaben. Umbuchungen auf eigene Konten, die Verwahrung von Bargeld sowie dessen weitere Verwendung sind in die Aufstellung aufzunehmen. Die zugehörigen Belege sind vorzulegen und den einzelnen Geschäftsvorgängen zuzuordnen.

2. Der auf der ersten Stufe geltend gemachte Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung wird abgewiesen, soweit er den Zeitraum vom 04.10.2010 bis zum 14.10.2020 betrifft.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen von dem Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die Verwendung einer General- und Vorsorgevollmacht sowie auf weiteren Stufen eine eidesstattliche Versicherung und noch zu bestimmende Herausgabe- und Schadensersatzleistungen. Daneben haben sie zunächst die Zahlung von jeweils 36.435,89 € als Pflichtteilsergänzungs- und Teilherausgabeanspruch verlangt.

2

Die Parteien sind die vier Kinder des am … verstorbenen …. Aufgrund des notariellen Ehe- und Erbvertrags vom 22.06.1998 (Anlage K 2) sind sie dessen Erben zu jeweils einem Viertel. Der Erblasser erteilte seiner Ehefrau und dem Beklagten am 04.10.2010 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht (Anlage K 3), jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Die Vollmacht erstreckte sich insbesondere auf die Verwaltung des Vermögens sowie die Verfügung über Konten und Guthaben einschließlich deren Auflösung. Sie war ausdrücklich für die Rechtsnachfolger erteilt und sollte durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen. Die Kläger widerriefen die Vollmacht des Beklagten am 02.12.2025.

3

Der Beklagte übernahm die Verwaltung von Geldern des Erblassers. Er löste dessen Sparguthaben bei der A-Bank und bei der B-Bank auf und veranlasste Übertragungen auf Konten, die auf seinen eigenen Namen lauteten. Hierzu gehörten 14.000,00 € am 21.02.2023 und 24.667,30 € am 04.07.2023. Nach seiner Darstellung dienten die Übertragungen der Sicherung der Mittel für die Pflege des Erblassers und später der Abwicklung des Nachlasses. Der Beklagte eröffnete zudem am 14.04.2023 ein auf den Erblasser lautendes Konto bei der A-Bank. Auf dieses Konto wurden am selben Tag 20.806,52 € bar eingezahlt und am 17.04.2023 weitere 18.379,45 € überwiesen.

4

Die Kläger meinen, der Beklagte müsse seine Tätigkeit seit Erteilung der Vollmacht vollständig abrechnen. Die bisherigen Erklärungen und Unterlagen ließen den Verbleib der Gelder nicht nachvollziehbar erkennen. Die Ausfertigung der Vollmacht sei ihm bereits 2010 übersandt worden. Zudem befänden sich die Kontoauszüge des Erblassers nach Angaben dessen Witwe bei ihm.

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Die Kläger beantragen auf der ersten Stufe,

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den Beklagten zu verurteilen, der aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach … über die Verwendung der ihm am 04.10.2010 erteilten General- und Vorsorgevollmacht Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen durch Vorlage einer geordneten Schlusszusammenstellung nebst Belegen über die von ihm von Oktober 2010 bis zum Widerruf der Vollmacht am 02.12.2025 getätigten Einnahmen und Ausgaben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erklärt, von der Vollmacht erst etwa zwei Wochen nach dem Schenkungsvertrag vom 30.09.2020 erfahren und zuvor keinerlei Verfügungen zulasten des Erblassers vorgenommen zu haben. Seine Auskunftspflicht beginne daher erst am 15.10.2020. Die späteren Geldübertragungen seien mit den Geschwistern abgestimmt und die Gelder für den Erblasser verwendet oder auf dessen Konto zurückgeführt worden. Der Beklagte hat hierzu eine Übersicht über Kontobewegungen als Anlage B 2, Kontoauszüge als Anlage B 4 und eine Umsatzübersicht als Anlage B 8 zum Schriftsatz vom 14.08.2026 vorgelegt. Im Schriftsatz vom 29.09.2026 hat er angeboten, den Klägern eine Vollmacht zur eigenen Anforderung von Kontoauszügen zu erteilen.

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Mit Schriftsatz vom 02.10.2026 haben die Kläger eine Neufassung der Zahlungsanträge angekündigt. Sie verlangen nunmehr die Zahlung von 59.473,82 € an die Erbengemeinschaft sowie von jeweils 31.850,81 € an die Kläger als Pflichtteilsergänzung. Ergänzend behaupten sie, die Kontoauszüge für das im Jahr 2015 eröffnete Scala-Sparbuch seien dem Beklagten an seine Anschrift übersandt worden, weshalb dieser spätestens seit diesem Zeitpunkt eine Vollmacht des Erblassers verwendet habe. Für die behauptete Übersendung der General- und Vorsorgevollmacht wenige Tage nach deren Errichtung bieten sie Zeugenbeweis an.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 14.07.2026 (Bl. 40 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Über die erste Stufe kann durch Teilurteil entschieden werden (§§ 254, 301 ZPO).

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Der noch unbezifferte Herausgabe- und Schadensersatzanspruch soll anhand der noch zu leistenden Rechnungslegung bestimmt werden. Eine Entscheidung über ihn oder den daneben bezifferten Zahlungsantrag ist damit nicht verbunden. Die Verbindung mit weiteren, sachlich zusammenhängenden Zahlungsansprüchen steht einer gesonderten Entscheidung allein über die Auskunftsstufe nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 62/09 -, juris Rn. 24 ff.).

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II. Innerhalb dieser Stufe ist die Klage nur zum Teil begründet.

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Der Beklagte hat seine Vermögensverwaltung für die Zeit vom 15.10.2020 bis zum 02.12.2025 abzurechnen. Für den davor liegenden Zeitraum ist das Auskunftsbegehren durch seine Erklärung erfüllt, keine vermögensbezogenen Geschäfte für den Erblasser vorgenommen zu haben.

16

1. Die Kläger können den auf sie als Miterben übergegangenen Anspruch des Erblassers auf Auskunft und Rechnungslegung mit dem Ziel der Leistung an die Erbengemeinschaft geltend machen (§§ 1922, 2039 BGB). Der Anspruch folgt aus §§ 666, 259 BGB. Der Beklagte verwaltete nach seiner eigenen Darstellung die Geldmittel des Erblassers, löste Konten auf, nahm Gelder entgegen und veranlasste Zahlungen für dessen Versorgung. Die umfassende Vollmacht und die Übernahme der Finanzverwaltung lassen einen Rechtsbindungswillen erkennen. Die Tätigkeit ging über einzelne Hilfestellungen im familiären Alltag deutlich hinaus. Ein Auftragsverhältnis scheidet schließlich auch nicht wegen der vorliegenden Beziehung zwischen Vater und Sohn aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2008 - III ZR 30/08 -, juris Rn. 2 f.).

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2. Die Rechenschaftspflicht umfasst auch die nach dem Erbfall vorgenommenen Geschäfte. Die Vollmacht war ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt; das Auftragsverhältnis bestand insoweit mit den Erben fort (§§ 672, 1922 BGB). Der Beklagte beruft sich im Übrigen selbst darauf, weiterhin Gelder des Nachlasses gesichert und verwaltet zu haben. Seine Erklärung, die Geschwister hätten den Umbuchungen zugestimmt, entbindet ihn nicht von der Abrechnung der entgegengenommenen Mittel.

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3. Eine unberechtigte Verfügung oder einen Schaden müssen die Kläger für die Rechnungslegung nicht beweisen. Die Abrechnung dient gerade dazu, die Verwendung der verwalteten Mittel prüfen zu können. Auch ein Verzicht des Erblassers auf die Rechnungslegung ist nicht dargetan. Aus dem Umstand, dass er eine solche während der Geschäftsführung nicht verlangt haben mag, folgt noch kein Ausschluss nach Treu und Glauben. Die Verwendung eigener Konten und die unvollständige Abrechnung der Übertragungen geben vielmehr auch hier hinreichenden Anlass, über den Verbleib der Gelder Rechenschaft zu verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2008 - III ZR 30/08 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Damit wird weder eine Veruntreuung festgestellt noch über die Berechtigung der einzelnen Zahlungen entschieden.

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4. Die bisher vorgelegten Unterlagen erfüllen den Anspruch für die Zeit ab 15.10.2020 nicht.

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Die vorgelegte Übersicht zur Kontenführung (Anlage B 2) stellt einzelne Geldbewegungen und Auslagen gegenüber. Sie enthält jedoch keine durchgehende Rechnungslegung über die gesamte Verwaltung mit nachvollziehbaren Beständen und den zugehörigen Belegen. Die vorgelegten Kontoauszüge (Anlage B 4) betreffen lediglich das auf den Erblasser lautende Konto bei der A-Bank für die Zeit vom 14.04.2023 bis zum 06.06.2023. Die im Schriftsatz vom 12.06.2026 angekündigten weiteren Kontoauszüge ab dem 07.06.2023 sind bislang nicht vorgelegt worden. Die vorgelegte Umsatzübersicht (Anlage B 8 zum Schriftsatz vom 14.08.2026) belegt zwar Einzahlungen vom 14. und 17.04.2023, ersetzt aber keine Rechnung über die Herkunft dieser Mittel und die weitere Verwaltung bis zum 02.12.2025. Das Angebot, die Kläger zur eigenen Beschaffung von Kontoauszügen zu bevollmächtigen, genügt schließlich ebenfalls nicht. Geschuldet ist vielmehr eine geordnete Rechnungslegung des Beklagten über seine eigene Geschäftsführung.

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5. Für den Zeitraum vom 04.10.2010 bis zum 14.10.2020 ist dagegen keine weitere Rechenschaft geschuldet.

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a) Ob bereits während dieses Zeitraums ein Auftragsverhältnis bestand, kann offenbleiben.

23

Der Beklagte hat im Zusammenhang mit seiner behaupteten Unkenntnis der Vollmacht erklärt, zuvor keinerlei Verfügungen zulasten des Erblassers vorgenommen zu haben. Diese Erklärung ist nach ihrem Zusammenhang als vollständige Verneinung einer vermögensbezogenen Tätigkeit aufgrund der Vollmacht und nicht lediglich als Bestreiten eines rechtswidrigen Handelns zu verstehen. Für einen Zeitraum, in dem nach der erteilten Auskunft keine Geschäfte geführt wurden, bedarf es keiner künstlichen Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben. Der mögliche Auskunftsanspruch ist insoweit erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

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b) Die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung wird damit indes nicht festgestellt.

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Die Kläger bezweifeln selbige unter Hinweis auf die bereits 2010 ausgestellte Vollmachtsausfertigung. Deren Übersendung belegt jedoch für sich genommen keine von dem Beklagten in dem früheren Zeitraum vorgenommenen Geschäfte. Dass die Kläger die Erklärung für unrichtig halten, führt grundsätzlich nicht zu einer erneuten Auskunftspflicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erklärung nach dem erkennbaren Willen des Schuldners den geschuldeten Umfang vollständig abdeckt (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -, juris Rn. 19 f.). Über eine eidesstattliche Versicherung und etwaige Leistungsansprüche ist auf den weiteren Stufen zu entscheiden. Eine Beweisaufnahme darüber, wann der Beklagte die Vollmachtsausfertigung tatsächlich erhielt, ist für die hier getroffene Entscheidung nicht erforderlich.

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III. Die Kostenentscheidung bleibt wegen der noch offenen weiteren Stufen und des Zahlungsantrags dem Schlussurteil vorbehalten.

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IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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V. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 02.10.2026 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

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Die angekündigte Neufassung der Zahlungsanträge betrifft Ansprüche, über die mit diesem Teilurteil nicht entschieden wird. Auch der ergänzende Vortrag zur Übersendung von Kontoauszügen seit 2015 und die Beweisangebote zum früheren Erhalt der Vollmacht rechtfertigen für die Entscheidung über die Rechnungslegung keine Wiedereröffnung. Diese Umstände betreffen die inhaltliche Richtigkeit der für den früheren Zeitraum erteilten Negativauskunft. Deren Bewertung als nach dem Zusammenhang vollständige Erklärung wird dadurch nicht geändert. Eine etwaige Unrichtigkeit steht der Erfüllung des ursprünglichen Auskunftsanspruchs nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18 -, juris Rn. 43 f.).

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