In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für …
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, weil sie dem Begehren des Antragstellers nachgekommen ist. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin dem Vortrag des Antragstellers, bei der DB Arbeit GmbH de facto keine konkrete Beschäftigung innegehabt zu haben, nicht entgegengetreten. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhaltes wäre die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach unterlegen, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt ihre Kostentragungspflicht rechtfertigt.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen ( § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG).