Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt KI-Titel
Asylverfahren · Zulassungsgründe · Berufungszulassung · grundsätzliche Bedeutung · Divergenz
Sonstiges
Az.: 3 A 278/22.A
6 K 555721.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 14. Juni 2022 beschlossen:
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. April 2022 - 6 K 555/21.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (hierzu unter 2.) und der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) (dazu unter 3.) liegen nicht vor. 1. Der Kläger, ein nach eigenen Angaben 1989 geborener pakistanischer Staatsangehöriger mit punjabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, reiste u. a. über Kroatien, wo er am 22. August 2019 einen Asylantrag stellte, am 3. November 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Dezember 2019 einen weiteren Asylantrag, zu dessen Begründung er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 5. Dezember 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) im Wesentlichen ausführte: Er sei von einem seiner drei Brüder beim Sex mit einem Freund aus der Schule erwischt worden. Dieser habe es einem weiteren Bruder erzählt und beide hätten ihn dann brutal mit einem Stock zusammengeschlagen und mit den Füßen getreten, so dass sein rechtes Bein an drei Stellen gebrochen gewesen sei. Sie hätten ihn eigentlich töten wollen, allerdings seien Nachbarn eingeschritten und hätten ihn ins Krankenhaus gebracht. Auch sein Freund sei verletzt worden und habe einen Beinbruch durch seine Brüder erlitten, weshalb dessen Familie seine beiden Brüder angezeigt hätte. Die Polizei habe daraufhin im Krankenhaus auch seine Aussage aufgenommen. Seine Brüder seien dann verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Sie seien wütend auf ihn gewesen, da er den guten Ruf der Familie - der Vater sei Imam in der Moschee gewesen - ruiniert und gegen die eigenen Brüder ausgesagt habe. Lediglich der dritte Bruder habe ihm geholfen und ihn gewarnt, dass seine beiden anderen Brüder ihn wegen des Vorfalls töten wollten, ihn 1 2 in ein anderes Krankenhaus verlegen lassen, damit sich dort ein Onkel mütterlicherseits um ihn habe kümmern und auf ihn habe aufpassen können. Dieser Bruder habe ihm dann auch Geld gegeben und ihn ins Ausland geschickt. Die beiden Brüder seien sechs Monate später aus dem Gefängnis entlassen worden und würden ihn nach den Angaben seines dritten Bruders intensiv suchen. Sie wüssten nicht, dass er sich im Ausland aufhalte. Er sei eigentlich nicht homosexuell, habe nur Lust gehabt, so etwas zu machen. Mit Bescheid vom 23. März 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2), forderte den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf und drohte ihm anderenfalls seine Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, auf (Nr. 3). Unter Nr. 4 ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass der Kläger bereits in einem sicheren Drittstaat, in Kroatien, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und es sich deshalb bei seinem in der Bundesrepublik gestellten Antrag um einen Zweitantrag handele. Wegen der Mitteilung der kroatischen Behörden vom 18. Dezember 2019 auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in Kroatien nach Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO eingestellt worden sei, und der seither verstrichenen Zeit sei von einem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren in Kroatien ohne Wiederaufnahmemöglichkeit auszugehen. Ein weiteres Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland sei nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen, was indes nicht der Fall sei. Insbesondere seien neue Gründe, die nach seiner Ausreise aus Pakistan entstanden seien und noch nicht Gegenstand des Asylverfahrens in Kroatien hätten sein können, nicht geltend gemacht worden, und lägen nach Angaben des Klägers auch nicht vor noch seien solche anderweitig ersichtlich geworden. Auch lägen Abschiebungsverbote nicht vor, was das Bundesamt sodann näher ausführt. Der Kläger hat mit seiner am 1. April 2021 hiergegen erhobenen Klage und dem verbundenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht, dass von einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in Kroatien nicht ausgegangen werden könne. Es fehle an etwaigen Nachweisen hierzu und es könne nicht, wie das 3 4 die Beklagte getan habe, vom bloßen Zeitablauf auf ein in Kroatien erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren geschlossen werden. Mit Beschluss vom 26. Mai 2021 (- 6 L 159/21.A -) ordnete das Verwaltungsgericht Chemnitz im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers an und stellte zur Begründung maßgebend darauf ab, dass nicht festzustellen sei, dass das Asylverfahren in Kroatien entweder unanfechtbar abgelehnt oder nach Rücknahme des Asylantrags oder diesen gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden sei. Mit dem angegriffenen Urteil vom 8. April 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2021 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Bei dem Asylantrag des Klägers vom 4. Dezember 2019 handele es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG. Insoweit ergebe sich der dafür zwingend vorausgesetzte erfolglose Abschluss des Erstverfahrens in Kroatien aus dem von der Beklagten zuletzt vorgelegten Schreiben der kroatischen Behörden vom 18. Februar 2022, in dem diese festgestellt hätten, dass die dortige Entscheidung vom 14. Dezember 2019 rechtskräftig sei und nicht weiter angefochten werden könne und dass im Fall eines neuen Antrags das reguläre Verfahren durchzuführen sei. Hieraus sei zu schlussfolgern, dass auch aus Sicht der kroatischen Behörden eine Möglichkeit zur Wiederaufnahme des ursprünglichen Asylverfahrens nicht (mehr) gegeben sei. Für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG fehle es an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Der Kläger habe weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren eine seit dem Abschluss des Asylverfahrens in Kroatien geänderte Sach- und Rechtslage im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG oder das Vorliegen neuer Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geltend gemacht. Soweit er sich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bei der Beklagten auf eine mögliche Verfolgung in Pakistan berufe, wäre er gehalten gewesen, diese Gründe im Rahmen seiner Asylantragstellung in Kroatien geltend zu machen. Anhaltspunkte für Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, § 580 ZPO seien vom Kläger nicht benannt worden noch seien sie sonst ersichtlich. Er habe auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan allein aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. d. Art. 3 EMRK drohe, sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn im Verhältnis zur gesamten Gruppe aller homosexuellen Männer in Pakistan fänden 5 6 sich nur vereinzelte Hinweise auf Strafverfolgungsmaßnahmen durch die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf den einvernehmlichen homosexuellen Geschlechtsverkehr zwischen erwachsenen Männern. Dies gelte ebenso für mögliche Übergriffe durch nichtstaatliche Verfolgungsakteure. In der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließe, werde deshalb die Annahme einer Gruppenverfolgung für alle homosexuellen Männer in Pakistan abgelehnt. Der Kläger gehöre auch nicht ersichtlich zu der Gruppe homosexueller Männer, welche ihre Sexualität offen lebten und auch bei einer Rückkehr nach Pakistan ihre sexuelle Orientierung nicht verstecken würden. Weder habe sich der Kläger nach seinem Vortrag in der Vergangenheit in Pakistan offen zu seiner homosexuellen Orientierung bekannt, noch habe er sich nach seinem Vortrag im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren in Deutschland bislang so verhalten. Soweit der Kläger bei seiner Rückkehr in seine Heimatregion nach seinem Vortrag mit einer Verfolgung durch Mitglieder seiner Familie rechnen müsse, bestehe für ihn die Möglichkeit, in einem anderen Landesteil Pakistans, insbesondere in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Islamabad, Peshawar oder Multan oder in den anderen urbanen Zentren des Landes im Sinn des § 3e AsylG internen Schutz zu finden. Der Kläger habe weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch seien solche sonst für das Gericht ersichtlich, dass die ihn verfolgenden Mitglieder seiner Familie noch heute willens und in der Lage wären, ihn in Pakistan landesweit zu verfolgen. Ihm sei es auch zuzumuten, sich in den genannten Städten oder einem anderen urbanen Zentrum des Landes niederzulassen. Auch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen komme ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht. Schließlich könne der Kläger ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nicht für sich herleiten, da weder seinem Vorbringen noch den vorliegenden medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei, dass sich sein Gesundheitszustand nach einer angenommenen Rückkehr nach Pakistan schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von 7 8 9 10 allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13; st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 16. Mai 2022 nicht. Er hält die Frage für klärungsbedürftig, „ob und inwiefern dem Kläger aufgrund seiner sexuellen Orientierung als Homosexueller nicht zumindest ein Abschiebeverbot zuzusprechen wäre, da in Pakistan grundsätzlich bei homosexuellen Männern die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowie eine Strafverfolgung droht.“ 11 12 Zur Begründung hat er folgendes ausgeführt: Homosexuelle Männer bildeten in Pakistan eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Homosexuelle Handlungen seien in Pakistan unter Strafe gestellt und die Strafandrohung werde auch in Einzelfällen vollzogen. Zudem existierten zahlreiche Übergriffe nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG gegen Personen, die ihre Homosexualität offen lebten. Es bestehe kein interner Schutz. Selbst wenn es Personen aus der oberen pakistanischen Mittelschicht möglich sein sollte, in Großstädten wie Lahore, Karachi oder Islamabad diskret und unter dem Radar zu leben, könne von Betroffenen nicht verlangt werden, ihre sexuelle Orientierung lediglich in Kreisen auszuleben, die ihre sexuelle Orientierung teilten oder tolerierten. Die Argumentation, bei einer diskreten Lebensweise seien homosexuelle Personen in Pakistan nicht bedroht, sei rechtsfehlerhaft und verstoße gegen Entscheidungen „des Verfassungsgerichtes des EuGH“ (gemeint offensichtlich: des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH). Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2020 (- 6 K 686.17.A -) sei homosexuellen Männern in Pakistan sogar die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihm sei daher zumindest ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen gewesen. Es fehlt bereits an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, d. h. der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit für eine Vielzahl von Fällen, da die Frage konkret im Hinblick auf den Kläger formuliert ist. Überdies genügt sein Zulassungsvorbringen den oben dargestellten Darlegungsanforderungen nicht, da er im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und Strafverfolgung homosexueller Männer in Pakistan lediglich gegenteilige Behauptungen aufstellt, ohne im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen bzw. durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Behauptungen zutreffend sind. Soweit sein Zulassungsvorbringen auf eine Gruppenverfolgung von Homosexuellen in Pakistan durch staatliche Akteure abzielt, legt er nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar, dass die für die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die - wie Art. 377 PPC - spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. Art. 10 13 14 15 16 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG anzusehen sind (EuGH, Urt. v. 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff.). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, stellt als solcher jedoch noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, a. a. O. Rn. 55 ff.). Damit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist, darf sich diese Strafandrohung nicht nur in wenigen Einzelfällen niederschlagen. Denn die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von der Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe beanspruchen auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwi- 17 ckelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9, und v. 17. März 2021 - 3 A 384/19.A -, juris Rn. 13). Die Ausführungen des Klägers legen das Vorliegen einer staatlichen Gruppenverfolgung von homosexuellen Menschen in Pakistan bereits nicht nahe. Soweit er ausführt, dass homosexuelle Handlungen in Pakistan unter Strafe gestellt seien und die Strafandrohung in Einzelfällen auch vollzogen werde, ergibt sich hieraus schon nicht, dass es sich dabei - wie für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlich - nicht nur um Einzelfälle handelt und die Verfolgung im beachtlichen Umfang erfolgt. Unabhängig davon wurde in der jüngsten Rechtsprechung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8. Juli 2020 - 13 A 10174/20 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 8 ff., v. 2. Juni 2021 - 3 A 153/20.A -, juris Rn. 28 und v. 30. Juni 2021 - 3 A 713/19.A -, juris Rn. 25) geklärt, dass homosexuelle Männer in Pakistan nach derzeitiger Erkenntnislage mangels hinreichender Verfolgungsdichte der dokumentierten Einzelfälle keiner an die sexuelle Orientierung anknüpfenden rechtlich relevanten Gruppenverfolgung unterliegen. Soweit der Kläger darauf verweist, das Verwaltungsgericht Berlin habe homosexuellen Männern in Pakistan sogar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der erforderlichen Verfolgungsdichte. Denn der vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedene Fall betraf einen bereits in Pakistan seine Homosexualität offen bekennenden Mann und das Gericht hatte entschieden, dass in der Gesamtschau staatlicher und privater Übergriffe eine Verfolgung eines pakistanischen Staatsangehörigen, für den - abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls - seine offen gelebte Homosexualität identitätsprägend ist, in Pakistan beachtlich wahrscheinlich ist (VG Berlin, Urt. v. 17. August 2020 - 6 K 686.17.A -, juris Rn. 44). Der Fall ist mit dem des Klägers nicht vergleichbar. 3. Das Vorbringen des Klägers lässt auch keine Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG erkennen. Zwar hat der Kläger diesen Zulassungsgrund nicht ausdrücklich benannt, in seiner Zulassungsbegründung spricht er aber davon, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH verstoße, die er sodann auch konkret benannt hat. Die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes erfordert die Darlegung, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten und entscheidungserheblichen 18 19 20 21 Rechtssatz abgewichen sein soll. Dazu muss der Antragsteller zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, so bezeichnen, dass sie ohne langes Suchen auffindbar ist. Die Entscheidung ist in der Regel mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle zu benennen. Des Weiteren muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen oder herausarbeiten und aufzeigen, dass der Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung von dem in der Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Nicht ausreichend ist die pauschale Behauptung, die angegriffene Entscheidung weiche von der ständigen Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts ab, oder der Hinweis auf abweichende Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall (SächsOVG, Beschl. v. 8. Mai 2019 - 3 A 1351/18.A -, juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Im Hinblick auf die von ihm benannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 (- C-199/12 -) handelt es sich schon nicht um ein divergenzfähiges Gericht. Soweit er behauptet, die Argumentation, dass homosexuelle Personen bei einer diskreten Lebensweise in Pakistan nicht bedroht seien, verstoße gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2020 (- 2 BvR 1807/19 -), die ihrerseits die oben genannte Entscheidung des EuGH aufgreift, verkennt der Kläger - unabhängig von der Nichtbeachtung der erforderlichen Darlegungsvoraussetzungen - zum einen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil unter Zitierung der eben genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts festgestellt hat, dass ein Homosexueller bei einer angenommenen Rückkehr in sein Herkunftsland nicht darauf verwiesen werden könne, seine Homosexualität geheim zu halten oder auf ein öffentliches Bekenntnis zu ihr und ein Ausleben seiner homosexuellen Orientierung zu verzichten, allerdings davon ausgegangen ist, dass für den Kläger nicht festzustellen sei, dass er bei einer angenommenen Rückkehr nach Pakistan seine homosexuelle Orientierung offen leben und sich zu dieser bekennen würde. Gegen diese Würdigung des Gerichts hat der Kläger indes nichts substantiiert geltend gemacht. Hinzu kommt, dass er bei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, eigentlich nicht homosexuell zu sein. Auch hierzu hat er sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 22 23 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
gez.: v. Welck
Kober
Wiesbaum
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