VGH Baden-Württemberg 12. Senat Beschluss LS

Es ist eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 3 AufenthG, dass sich nur der Elternteil …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Es ist eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 3 AufenthG, dass sich nur der Elternteil, zu dem der Nachzug erfolgen soll, im Bundesgebiet aufhält, während der andere Elternteil des minderjährigen ledigen Kindes, für das das gemeinsame Sorgerecht besteht und dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, seinen Aufenthalt im Ausland hat.

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. August 2025 - 5 K 1196/25 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.08.2025 - 5 K 1196/25 - gerichtete Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Zwar ist er nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch auch unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29.11.2019 - 1 BvR 2666/18 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.) aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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II. Die am 25.09.2025 eingelegte und am 25.09.2025, 30.09.2025 und 06.10.2025 begründete Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem ihnen am 11.09.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.08.2025 hat keinen Erfolg.

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1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff.). Ebenso wenig darf der Beschwerdeführer pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nehmen oder dieses unverändert wiederholen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2025 - 1 B 701/25 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.05.2025 - 11 CS 24.2017 -, juris Rn. 22; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 76 f.; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 146 Rn. 31).

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Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 3, vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, juris Rn. 12, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, juris Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl. 2026, § 146 Rn. 40). Werden mit der Beschwerdebegründung neue oder erstmals geltend gemachte Umstände vorgebracht, erfordert das Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Vortrag dazu, dass und weshalb sich das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nun nicht mehr aufrechterhalten lässt (Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, § 146 VwGO Rn. 13c <Stand: 5/2018>; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 83).

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Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 4, vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33).

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2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist.

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a) Zunächst zieht die Beschwerde nicht die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, dass die Antragstellerin zu 1) aller Voraussicht nach keinen Anspruch nach § 30 Abs. 1 AufenthG auf Nachzug zu ihrem Ehemann, der eine Niederlassungserlaubnis besitze, habe (BA S. 3).

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aa) Dieser Einschätzung legt das Verwaltungsgericht zugrunde, dass die Antragstellerin zu 1) die Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wonach sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können müsse, nicht erfülle. Dabei entsprächen einfache deutsche Sprachkenntnisse gem. § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Einen Nachweis über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache habe die Antragstellerin zu 1) nicht geführt. Die bloße Anmeldebestätigung zu einem Sprachkurs stelle keinen Nachweis für ein Erreichen des Sprachniveaus dar (BA S. 3).

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Diesbezüglich macht die Antragstellerin zu 1) mit ihrer Beschwerdebegründung geltend, ihre Sprachkenntnisse seien für A1 ausreichend. Nur die Prüfung habe noch nicht abgelegt werden können. Sie habe sich in den von ihr für erforderlich gehaltenen Sprachkurs eingeschrieben und sei bereits auf dem Niveau 3 angekommen. Zwar müssten die Sprachkenntnisse mit einem Zeugnis einer entsprechenden Einrichtung glaubhaft gemacht werden, dieses sei vom Gesetz aber nicht vorgesehen. Es komme alleine darauf an, ob die Sprachkenntnisse vorhanden seien. Es sei möglich, sie auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzuhören.

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Mit diesem Vorbringen erschüttert die Antragstellerin zu 1) die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht. Mit dem Einwand, das Gesetz sehe es nicht vor, dass die Sprachkenntnisse mit einem Zeugnis einer entsprechenden Einrichtung nachgewiesen werden müssten, dringt sie nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat es nicht zur Voraussetzung gemacht, dass sie ein bestimmtes Zeugnis einer bestimmten Einrichtung vorlegt. Es hat allein darauf abgestellt, dass die Antragstellerin zu 1) „einen“ Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht geführt habe, und klargestellt, dass der Nachweis einer Anmeldung zu einem Sprachkurs nicht ausreiche. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Sprachkenntnisse in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden müssen, zieht die Antragstellerin zu 1) wiederum nicht in Zweifel, wenn sie ausführt, es komme alleine darauf an, ob die Sprachkenntnisse vorhanden seien. Einen (sonstigen) Nachweis, aus dem sich ergeben würde, dass sie die deutsche Sprache auf dem erforderlichen Niveau beherrscht, hat sie indes weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren beigebracht.

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Auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachkurs vom 16.10.2025 führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie ist zur Glaubhaftmachung geeigneter Sprachkenntnisse ungeeignet, da sie lediglich den Umfang der von der Antragstellerin zu 1) belegten Kurse beschreibt, sich jedoch nicht zu individuellen Lernfortschritten bzw. zu etwaigen Lernerfolgen verhält. Auch mit der Mitteilung, es sei auch möglich, dass das Gericht die Antragstellerin zu 1) zu ihren Sprachkenntnissen anhöre, ist den Begründungsanforderungen nicht genüge getan. Sofern die Mitteilung als Beweisanregung gemeint sein sollte, brauchte der Senat dieser auch nicht nachzukommen, zumal es - wie soeben dargelegt - bisher keine belastbaren anderweitigen Anhaltspunkte für einen ausreichenden Spracherwerb der Antragstellerin zu 1) gibt und ihr zudem andere Möglichkeiten zur Verfügung standen und stehen, geeignete Nachweise zu erbringen.

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bb) Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, von der Voraussetzung einfacher Sprachkenntnisse könne auch nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden, weil der Ehegatte - die Antragstellerin zu 1) - wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage wäre, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Arztberichte der D. Frauenklinik in P. äußerten sich hierzu nicht. Die Berichte der Psychiaterin Dr. F. V. der Polyklinik M-D in Su. vom 13.01.2022 und 13.05.2022 seien nicht mehr hinreichend aktuell. Darüber hinaus teile das Gericht die Auffassung des Landratsamts, das diese Atteste den Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen nicht genügten. So sei die gestellte Diagnose nur sehr allgemein gehalten („Reactio stresogena F/43“, was als Überbegriff Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen umschreibe). Die Berichte ließen schon nicht erkennen, auf welche von der Ärztin erhobenen Befunde sich diese Diagnose stütze. Die geschilderten Symptome seien ebenso unspezifisch wie die Diagnose, wobei die von der Ärztin genannten Konzentrationsschwierigkeiten beim Lernen den Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse nicht zwingend ausschlössen. Auch sei den Berichten keine Prognose zu entnehmen, ob und inwieweit unter der - offenbar ausschließlich medikamentösen - Therapie mit einer Verbesserung der Situation in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Insgesamt seien die ärztlichen Stellungnahmen nicht geeignet, eine Ausnahme vom Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse zu begründen (BA S. 3 f.).

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Hiergegen trägt die Antragstellerin zu 1) mit ihrer Beschwerdebegründung vor, es liege durchaus eine Unzumutbarkeitssituation vor. Die psychische Belastung durch die Krankheit und die Belastung durch den Angstzustand, in dem sich die Kinder befänden, habe dazu geführt, dass es ihr nicht gelungen sei, die Prüfung abzulegen. Aufgrund der Erkrankung und der Vorgeschichte in der Familie sei sie in eine Depression geraten, da sie befürchtet habe, dass ihr das gleiche Schicksal wie ihrer Mutter beschieden gewesen sei. Aufgrund der besonderen Belastung durch die bedrohliche Krankheit und aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastung mit der Betreuung der Kinder sei der Spracherwerb nicht einfach gewesen. Zum Nachweis legt die Antragstellerin zu 1) mit ihrer Beschwerdebegründung einen Arztbericht vom 08.08.2024 vor, der computerschriftlich von Dr. med. S. unterschrieben ist. Der Arztbericht weist u.a. die Diagnosen Krebsfrüherkennung (Z12.9G), Mammaknoten rechts (N63, RG) und Krebsangst (F45.2, G) aus. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Aktuell sind keine weiteren Behandlungen erforderlich.“ Und: „Aus gynäkologischer Sicht handelt es sich NICHT um eine ‚lebensbedrohliche‘ Erkrankung.“

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In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13.05.2026 führen die Antragsteller weiter aus, die Antragstellerin zu 1) versuche mit allen möglichen Anstrengungen nach wie vor, die Prüfung abzulegen. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung aber - die Kenntnisse deutscher Sprache seien vorhanden - sei es ihr nicht möglich, die Prüfung zu bestehen. Ihre Psychotherapeutin habe dargelegt, dass sie sich in einer Ausnahmesituation befinde und deshalb aufgrund einer Lernblockade nicht in der Lage sei das Sprachniveau im Sinne der Prüfung zu erreichen. Auch ein psychologisch bedingtes Unvermögen führe dazu, dass von der Beibringung des Beweises der Sprachkenntnisse abgesehen werden könne, zumal im vorliegenden Verfahren das Kindeswohl und die Grundrechte, die eine verfassungskonforme Entscheidung erforderlich machten, zu berücksichtigen seien.

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Mit ergänzender Stellungnahme vom 17.08.2026 legen die Antragsteller ein ärztliches Attest vom 10.08.2026 vor, das als Diagnose eine Angststörung ausweist und in dem es heißt, die Antragstellerin zu 1) leide unter einer Angststörung mit begleitender Lernblockade, die verhindere, dass sie die notwendigen Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache mache. Es handle sich hierbei um ein medizinisches Problem, nicht um ein Desinteresse an Integration. Die Antragstellerin zu 1) führt ergänzend hierzu aus, hieraus ergebe sich, dass sie sich große Mühe gegeben habe, die Prüfung zu bestehen, es nicht schaffe, weil sie an einer Angststörung leide, die dem entgegenstehe. Sie sei in der Lage, die deutsche Sprache auf dem Niveau A1-A2 zu sprechen, es sei ihr aufgrund der Angststörung aber nicht möglich, die Prüfung zu bestehen. Die Möglichkeit, dass sie sich einem Gespräch bei dem Antragsgegner stelle, wäre gegeben. Es liege eine Störung vor, die von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sei.

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Hiermit zieht die Antragstellerin zu 1) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Zweifel. Ihre (befürchtete) Krebserkrankung und die daraus resultierende besondere Belastung hat sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände auch im Hinblick auf die Frage, ob sie deswegen nicht in der Lage sei, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, gewürdigt und dies verneint. Mit ihrer Beschwerdebegründung legt die Antragstellerin nicht dar, dass die vom Verwaltungsgericht an die von ihr beigebrachten Atteste und an ihr Vorbringen angelegten Maßstäbe und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen fehlerhaft wären. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Arztbericht der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. med. S. vom 08.08.2024. Dieser verhält sich nicht dazu, ob und inwieweit die Fähigkeit der Antragstellerin zu 1), einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen, in der Vergangenheit beeinträchtigt war bzw. gegenwärtig ist. Darüber hinaus stellt der Bericht (lediglich) klar, dass aus gynäkologischer Sicht keine Anhaltspunkte für die von der Antragstellerin zu 1) befürchteten Krebserkrankungen bestehen.

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Auch die ergänzenden Stellungnahmen vom 13.05.2026 und 17.08.2026 und die damit vorgelegten Nachweise führen zu keiner anderen Einschätzung. Sie sind erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 13.10.2025 eingegangen und deswegen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die darin - erstmals im Beschwerdeverfahren - geltend gemachte Lernblockade bzw. Angststörung der Antragstellerin. Daher kommt es nicht darauf an, dass das vorgelegte ärztliche Attest der Frau C. vom 10.08.2026 als Nachweis für die geltend gemachte Lernblockade nicht geeignet sein dürfte, da ihm weder zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage die Diagnose „Angststörung mit begleitender Lernblockade“ gestellt wurde noch, wie die hieraus gezogenen Schlüsse in Bezug auf die Lernfähigkeit der Antragstellerin zu 1) gezogen wurden. Überdies passt dieser Vortrag nicht zu der bis dahin aufgestellten Behauptung, die Antragstellerin zu 1) verfüge über die erforderlichen Sprachkenntnisse, so dass eine Lernblockade insoweit nicht relevant sein kann.

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Ebenso unbeachtlich ist das Schreiben der Frau N. vom 04.02.2026, das die Antragsteller mit Schreiben vom 30.04.2026 nur beim Antragsgegner vorgelegt haben und das dieser dem Verwaltungsgerichtshof mit seiner Stellungnahme vom 04.05.2026 - nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist - weitergeleitet hat. Auch diesbezüglich kommt es daher nicht darauf an, dass auch dieses Schreiben nicht als Nachweis für eine relevante Erkrankung der Antragstellerin zu 1) geeignet ist, da es im Wesentlichen nur deren subjektiven Schilderungen wiedergibt.

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cc) Weiterhin kommt das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung, das Spracherfordernis entfalle auch nicht gem. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG, weil es der Antragstellerin zu 1) aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1) - vor der Einreise im Kosovo alleinerziehend - die Personensorge für ihre beiden Kinder übernehmen habe müssen, reiche hierfür nicht aus (BA S. 4).

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Die Antragstellerin zu 1) macht mit ihrer Beschwerdebegründung diesbezüglich geltend, sie habe sich zwar bemüht, im Kosovo Deutsch zu lernen. Dies sei ihr aber aufgrund der Erkrankung und der sich wieder gebildeten Tumore in der Brust nicht möglich gewesen. Weil ihre Mutter bereits an Brustkrebs gestorben sei, habe sie sich, nachdem ein Tumor wieder angewachsen gewesen sei, zu ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland begeben. Die Kinder hätten auch aufgrund der Stresssituation, in der sich ihre Mutter befunden habe, selbst panikartige Reaktionen gehabt und seien immer schwieriger „zu bändigen“ gewesen. Im Hinblick darauf, dass sie aufgrund ihrer besonderen Situationen die Möglichkeit nicht gehabt hätte, die Sprachkenntnisse innerhalb eines kurzen Zeitraumes zu erwerben und die Prüfung abzulegen, wobei es nicht nur auf die Erziehung der Kinder, sondern auch auf ihren Gesundheitszustand ankomme, dürfte davon auszugehen sein, dass § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG hier durchaus Anwendung finde. Aufgrund der Besonderheit der Situation, in der sie sich befunden habe und auch heute noch zum Teil befinde, bestehe die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Sprachkenntnisse nach der Einreise, zumal hier auch das Wohl der Kinder und die Tatsache, dass der Ehemann eine Niederlassungserlaubnis habe, ins Gewicht fielen.

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Auch hiermit erschüttert die Antragstellerin zu 1) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. Wie oben bereits dargelegt, kam das Verwaltungsgericht zu dem - von der Antragstellerin zu 1) nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen - Ergebnis, dass sie eine relevante Erkrankung und entsprechende Auswirkungen auf ihre Fähigkeit zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse mit den vorgelegten ärztlichen Attesten - die zum Teil noch aus dem Kosovo stammen - nicht glaubhaft gemacht habe. Andere Nachweise, aus denen sich im Hinblick auf die Zeit vor der Ausreise der Antragstellerin zu 1) aus dem Kosovo andere Erkenntnisse ergeben könnten, hat sie nicht vorgelegt. Folgerichtig waren die geltend gemachten Erkrankungen vom Verwaltungsgericht auch nicht als besondere Umstände im Rahmen der Prüfung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG zugrunde zu legen. Mit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1) - vor der Einreise im Kosovo alleinerziehend - die Personensorge für ihre beiden Kinder übernehmen habe müssen, reiche nicht aus, um anzunehmen, dass ihr Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wären, setzt sich die Beschwerdebegründung, die die Erkrankungen der Antragstellerin zu 1) im Kosovo als Hindernis für ihre Bemühungen um den Spracherwerb in den Vordergrund stellt, sonst nicht auseinander. Sie beschränkt sich auf die nicht weiter konkretisierte und auch nicht belegte Behauptung, die Kinder hätten aufgrund der Stresssituation, in der sich die Antragstellerin zu 1) befunden habe, selbst panikartige Reaktionen gehabt und seien „immer schwieriger zu bändigen“ gewesen. Damit ist eine Situation, in der es der Antragstellerin zu 1) nicht möglich gewesen wäre, im Kosovo grundlegende Deutschkenntnisse zu erwerben, nicht dargelegt.

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dd) Auf die weitere, selbstständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin zu 1) stehe weiter entgegen, dass sie nicht mit dem für einen Daueraufenthalt erforderlichen Visum eingereist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben im Visumsantrag gemacht habe (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) (BA S. 4), kommt es daher nicht mehr an, ebenso wenig auf die Frage, ob hiervon nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Hs. oder 2. Hs. AufenthG abgesehen werden kann bzw. muss (vgl. hierzu BA S. 4 f.). Es kann daher dahinstehen, ob es der Antragstellerin zu 1) gelingt, die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerdebegründung erfolgreich in Zweifel zu ziehen.

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b) Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Antragsteller zu 2) und zu 3) hätten keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG (BA S. 5 f.).

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aa) Zunächst wenden die Antragsteller nichts gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts ein, die Erteilungsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, weil die Antragstellerin zu 1) als Mutter der Antragsteller zu 2) und zu 3) keinen Aufenthaltstitel besitze und der Vater besitze zwar eine Niederlassungserlaubnis, sei aber nicht allein personensorgeberechtigt (BA S. 5).

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bb) Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, § 32 Abs. 3 AufenthG, nach dem bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden solle, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt habe oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliege, komme hier nicht in Betracht, da die Antragstellerin zu 1) eine Einverständniserklärung, dass ihre Kinder ohne sie zum in Deutschland lebenden Vater nachziehen, nicht gegeben habe. Dies würde im Übrigen auch ersichtlich nicht im Interesse der Familie liegen (BA S. 5).

26

Diesbezüglich machen die Antragsteller mit der Beschwerdebegründung geltend, die Antragstellerin zu 1) habe von vornherein klargestellt, dass es ihr hauptsächlich um die Kinder gehe. Wenn es für sie nicht möglich sei, mit den Kindern in Deutschland zu leben, so müssten diese vom Vater betreut werden, denn sie selbst fühle sich alleine nicht in der Lage, die Kinder zu betreuen. Sie habe auch die Erlaubnis erteilt, dass die Kinder ohne sie mit dem Vater in Deutschland lebten. Ob dieses im Interesse der Familie sei oder nicht, entscheide alleine die Familie. Nach Art. 6 GG seien es die Eltern alleine, die darüber bestimmten, wie die Familienverhältnisse gestaltet würden. Die Antragsteller zu 2) und 3) seien eingeschult und hätten sich auch psychisch stabilisiert. Die Abschiebung der Antragsteller zu 2) und 3) verstoße gegen Art. 6 GG und gegen die Konvention zum Schutz der Kinder. Danach entschieden die Eltern alleine darüber, ob die Kinder sich bei dem einen oder bei dem anderen aufhalten dürften. Das Verbringen eines Kindes von seinem dauernden Aufenthalt, an dem es mit beiden Eltern gelebt habe, ohne die Zustimmung eines anderen Elternteils in einen anderen Staat, verstoße gegen das Abkommen zum Schutz der Kinder. Bereits aus den Regelungen des genannten Abkommens ergebe sich die Unzumutbarkeit für die Antragsteller, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Das Verbot des Verbringens eines Kindes in ein anderes Land ohne die Zustimmung des Vaters in diesem Fall führe dazu, dass auch eine Abschiebung der Kinder unzulässig sei. Dem stehe nämlich eine rechtliche Regelung entgegen, die aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung zu berücksichtigen sei. Ergänzend legen die Antragsteller Schulbesuchsbescheinigungen der deutschen Schule der Antragsteller zu 2) und zu 3) jeweils vom 17.02.2025 und vom 25.09.2025 sowie eine von der Antragstellerin zu 1) handschriftlich unterschriebene Erklärung vom 25.09.2025 vor, in der es heißt, sie sei einverstanden, dass ihre Kinder bei ihrem Mann in Deutschland leben dürften.

27

Hiermit dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Dabei kann es offen bleiben, ob es den Antragstellern gelingt, mit der Vorlage des Schreibens der Antragstellerin zu 1) vom 25.09.2025 die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der nach § 32 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Zustimmungserklärung, zu erschüttern. Zweifel an der Wirksamkeit der vorgelegten Erklärung ergeben sich indes daraus, dass diese allein in deutscher Sprache abgefasst ist und die Antragstellerin zu 1) bisher nicht nachgewiesen hat, dass sie die Grundlage der deutschen Sprache (Niveau A1) beherrscht. Es kann bezweifelt werden, ob sie den Inhalt und die Tragweite der von ihr unterschriebenen Erklärung in der erforderlichen Weise erfasst hat. Ebenso kann die Ernsthaftigkeit und Belastbarkeit der abgegebenen Erklärung, dass die Antragsteller zu 2) und zu 3) ohne die Antragstellerin zu 1) beim Vater in Deutschland bleiben könnten, bezweifelt werden, nachdem die Antragstellerin zu 1) sich auch mit dem Beschwerdeverfahren weiterhin darum bemüht, ihren Aufenthalt in Deutschland zu sichern und ggf. zu gewährleisten, womit sie zu erkennen gibt, dass sie gerade nicht willens ist, ihre Kinder bei ihrem Ehemann in Deutschland zurückzulassen. All dies kann aber dahinstehen.

28

Denn die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller zu 2) und zu 3) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Norm des § 32 Abs. 3 AufenthG haben, ist ungeachtet der Wirksamkeit der vorgelegten Erklärung jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Ein Anspruch der Antragsteller zu 2) und zu 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG scheitert bereits daran, dass der Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet ist, da sich ihre Mutter - die Antragstellerin zu 1) - ebenfalls im Bundesgebiet aufhält.

29

Nach § 32 Abs. 3 AufenthG soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Es ist eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 3 AufenthG, dass sich nur der Elternteil, zu dem der Nachzug erfolgen soll, im Bundesgebiet aufhält, während der andere Elternteil des minderjährigen ledigen Kindes, für das das gemeinsame Sorgerecht besteht und dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, seinen Aufenthalt im Ausland hat. Für diese Auslegung der Regelung des § 32 Abs. 3 AufenthG spricht bereits der Wortlaut, wonach die Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug „zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil“ erteilt wird. Auch aus der Systematik, der Gesetzeshistorie und dem Gesetzeszweck ergibt sich, dass die Aufenthaltserlaubnis an das minderjährige Kind nur erteilt werden kann, wenn sich der nicht aufenthaltsberechtigte Elternteil im Ausland aufhält (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 32 AufenthG Rn. 66).

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Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neufassung des § 32 AufenthG (BT-Drs. 17/13022, S. 21 f.) heißt es, es werde - mit der jetzt geltenden Fassung des § 32 Abs. 3 AufenthG - eine unbeabsichtigte und unerwünschte Benachteiligung von Kindern aus Drittstaaten, deren Rechtsordnungen das alleinige Personensorgerecht nicht kennen, gegenüber Kindern aus Drittstaaten, in denen es die alleinige Personensorge gebe, aufgehoben. Die bisherige Voraussetzung, dass der Zusammenziehende für das nachziehende Kind allein personensorgeberechtigt sei, entfalle insofern, als nach der Neuregelung auch Kindern von Eltern, die sich das Personensorgerecht teilten, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle, wenn die übrigen Voraussetzungen vorlägen und der im Ausland verbleibende Elternteil zustimme bzw. eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Stelle (zum Beispiel eines Gerichtes) vorliege.

31

Hintergrund bzw. Anlass der Neufassung des § 32 Abs. 3 AufenthG war damit ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung, es Eltern, von denen ein Teil mit Aufenthaltstitel in Deutschland lebt und sich der andere Teil im Ausland aufhält, - u.a. unter Beachtung der Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG (vgl. hierzu Oberhäuser in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 32 AufenthG Rn. 24) - zu ermöglichen, darüber zu bestimmen, wo bzw. bei welchem Elternteil sich das Kind, über das das gemeinsame Sorgerecht besteht, aufhalten soll. Es sollte eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung, die an das Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts anknüpfte, beseitigt werden. Der Neufassung liegt aber weiterhin erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass das Kind zu dem gemeinsam sorgeberechtigten, in Deutschland aufenthaltsberechtigten Elternteil nachzieht, während der andere Elternteil im Ausland verbleibt.

32

Nicht vom Regelungszweck umfasst ist es hingegen, dass der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels befindliche Elternteil mit dem minderjährigen Kind in das Bundesgebiet nachzieht bzw. sich dort aufhält und diesem durch eine Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 3 AufenthG den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittelt. Dies würde letztlich auch zu einer Umgehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG, der bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für das gemeinsame Kind (weiterhin) daran knüpft, dass beide Eltern bereits einen Aufenthaltstitel besitzen, führen. Denn es ist nicht sichergestellt und kann auch nicht sichergestellt werden, dass der nicht aufenthaltsberechtigte Elternteil, der die Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 3 AufenthG abgibt, während er sich noch in Deutschland aufhält, das Bundesgebiet in absehbarer Zeit auch tatsächlich verlassen und seinen Aufenthalt (wieder) im Ausland nehmen wird.

33

Ein Anspruch der Antragsteller zu 2) und zu 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG scheitert daher daran, dass sich die Antragstellerin zu 1) im Bundesgebiet aufhält. Über diesen Umstand hilft auch nicht hinweg, dass ihr Prozessbevollmächtigter in der Beschwerdebegründung mitgeteilt hat, die Antragstellerin zu 1) sei auch bereit, Deutschland zu verlassen, wenn dies für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Kinder erforderlich sei. Zum einen ist die abgegebene Erklärung weder ihrer Form noch ihrem Inhalt nach verbindlich. Vielmehr hält die Antragstellerin zu 1) - wie oben bereits angemerkt wurde - an ihrem auch mit dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Begehren fest, ihrerseits eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Zum anderen kann die bloße Erklärung, den Aufenthalt (wieder) in das Ausland zu verlagern, ohnedies nicht genügen, selbst wenn sie eine größere Verbindlichkeit aufweisen sollte als die von der Antragstellerin zu 1) abgegebene. Denn es ist nicht ersichtlich, dass auch mit einer solchen Erklärung hinreichend gewährleistet werden kann, dass der nicht aufenthaltsberechtigte Elternteil - hier die Antragstellerin zu 1) - in absehbarer Zeit seinen Aufenthalt (wieder) im Ausland nimmt. Im Übrigen hat es die Antragstellerin zu 1) jederzeit selbst in der Hand, ihren Aufenthalt in ihr Herkunftsland zu verlagern, wenn sie dies ernsthaft beabsichtigt. Es gibt daher auch keinen Grund bzw. keine Notwendigkeit dafür, es zuzulassen, dass die beabsichtigte Ausreise zunächst nur durch eine Erklärung versichert wird, statt sie zur Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 3 AufenthG sofort vorzunehmen.

34

cc) Das Verwaltungsgericht stellt in seinem Beschluss weiterhin fest, Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragsteller zu 2) und zu 3) zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 30 Abs. 4 AufenthG [gemeint ist: § 32 Abs. 4 AufenthG] seien nicht ersichtlich (BA S. 5 f.).

35

Die Antragsteller machen diesbezüglich geltend, eine Rückkehr der Antragsteller zu 2) und zu 3) mit der Mutter in ihr Heimatland sei unabhängig davon, ob dadurch nicht das Wohl der Kinder schon als gefährdet anzusehen wäre, negativ zu bewerten. Dort würden sie wieder dem Stress ausgesetzt, die kranke Mutter könnte sie nicht mehr betreuen. Daraus ergebe sich, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Aufenthaltstitel gemäß § 30 Abs. 4 AufenthG [gemeint ist: § 32 Abs. 4 AufenthG] zu erteilen sei. Für die Antragsteller zu 2) und zu 3) sei es eine außergewöhnliche Härte, nur zur Einholung des Visums mit der Mutter auszureisen, denn sie würden in die gleichen Gefahren geraten, die bereits geschildert worden seien. Aus Art. 6 GG, wonach die Familie vom Staat zu schützen und zu fördern sei, ergebe sich das besondere Grundrecht der Kinder, aufgrund ihrer Kindheit zur Sicherung des Kindeswohles, besonders geschützt zu werden.

36

Auch diesbezüglich dringen die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung nicht durch. Sie wiederholen damit zunächst den bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vortrag, die Antragstellerin zu 1) sei bereits im Kosovo krank bzw. erheblich psychisch belastet und daher nicht (mehr) in der Lage gewesen, ohne den Vater die gemeinsamen Kinder zu betreuen bzw. für diese zu sorgen. Die Behauptung der Antragstellerin zu 1), sie sei schwer krank gewesen bzw. jedenfalls wegen der Befürchtung einer schweren Erkrankung psychisch erheblich beeinträchtigt gewesen, sowie die hierzu vorgelegten Atteste hat das Verwaltungsgericht - wie oben bereits ausgeführt wurde - schon im Hinblick auf ein Absehen von einem Nachweis einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG gewürdigt und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin zu 1) eine relevante Erkrankung nicht glaubhaft gemacht habe; auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Antragsteller haben mit den vorgelegten Attesten auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1) in der Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo nicht in der Lage gewesen wäre, im Kosovo für die Antragsteller zu 2) und zu 3) zu sorgen, und dass ihr dies auch im Fall einer gemeinsamen Rückkehr in den Kosovo - auch ohne den Ehemann und Vater - nicht möglich wäre. Sie haben auch keine anderen Gesichtspunkte, die zu einer unzumutbaren Härte i.S.d. § 32 Abs. 4 AufenthG führen könnten, dargelegt und nachgewiesen. Insbesondere sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Stellungnahmen zu der von der Antragstellerin zu 1) nunmehr geltend gemachten psychischen Erkrankung in Form einer Angststörung und einer Lernblockade, ausgestellt von Frau N. am 05.02.2026 und von Frau C. am 10.08.2026, - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht zu berücksichtigen, da sie nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen sind. Ohnedies verhalten sich diese Schreiben auch nicht zu einer etwaigen Beeinträchtigung der Fähigkeit der Antragstellerin zu 1), ihren Alltag im Kosovo - auch ohne ihren Ehemann - zu bewältigen und für ihre Kinder, die Antragsteller zu 2) und zu 3) zu sorgen.

37

dd) Auch in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch der Antragsteller zu 2) und zu 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG kommt es auf die weitere, selbstständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach Auffassung der Kammer könne es den Antragstellern zugemutet werden, gemeinsam mit ihrer Mutter das fehlende Visumsverfahren, das auch in ihrem Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe, vom Kosovo aus zu betreiben (BA S. 6) - die ihrem Inhalt nach auf das Erfordernis des Visumsverfahrens nach § 5 Abs. 2 AufenthG gerichtet ist, ohne die Vorschrift ausdrücklich zu nennen - nicht an. Es kann daher auch dahinstehen, ob es den Antragstellern zu 2) und zu 3) gelingt, die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit ihrer Beschwerdebegründung erfolgreich in Zweifel zu ziehen.

38

c) Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheide aus, da ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis nicht vorliege (BA S. 6).

39

aa) Das Verwaltungsgericht führt diesbezüglich aus, Art. 6 Abs. 1 GG gewähre keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichte die Ausländerbehörde jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie dränge einwanderungspolitische Belange aber erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden könne, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnliche enge Beziehung habe, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machten. Hier aber könne die familiäre Lebensgemeinschaft der Antragsteller mit ihrem Ehemann und Vater, der ebenfalls die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze, ohne weiteres im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden. Der Umstand, dass der Ehemann und Vater der Antragsteller im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, stehe der Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise und Fortführung der Lebensgemeinschaft im Kosovo nicht entgegen (BA S. 6 f.). Angesichts des erst etwas mehr als ein Jahr andauernden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland könne von einer „Entwurzelung“ der Antragsteller aus ihrem Heimatland Kosovo nicht ausgegangen werden (BA S. 7). Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise könne im Hinblick auf die gesundheitliche Situation eines Ausländers dann bestehen, wenn die konkrete Gefahr gegeben sei, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtere. Für eine solche Gefahr gebe es im Fall der Antragstellerin zu 1) aber keine Belege.

40

bb) Die Antragsteller machen mit ihrer Beschwerdebegründung diesbezüglich (ergänzend) geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es der Familie zumutbar sei, mit dem Vater die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in ihrem gemeinsamen Herkunftsland zu führen, sei fehlerhaft, denn das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es dem Ehemann/Vater nicht zuzumuten sei, seine Existenz aufzugeben. Dies würde dann tatsächlich „nicht im Interesse der Familie" sein. Die Brutalität dieser Argumentation liege neben der Teleologie des Gesetzes. Ihr Vater bzw. Ehemann sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er sei in der Bundesrepublik Deutschland bereits so verwurzelt, dass er, da auch die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung vorlägen, „den & in Länder „gehört“ [gemeint wohl: „den Inländern angehört“]. Die Ausreise, um mit der Familie zusammen einen Visumsantrag zu stellen, sei schon deshalb unzumutbar, weil er dadurch seine Existenz verlieren würde. Für die Antragsteller zu 2) und zu 3) gelte dieses ebenso, denn sie würden ihre Schule auf unbestimmte Zeit unterbrechen müssen. Darüber hinaus sei auch hier das HKÜ (Hagener Kinderschutzübereinkommen) zu berücksichtigen. Es bestehe daher ein Grund, der die Ausreise aus rechtlichen und auch aus tatsächlichen Gründen unmöglich mache. Der Ausreise der Antragsteller zu 2) und 3) stünden Art. 6 und das HKÜ entgegen. Ihrem Vater sei die Aufgabe der Existenz und des Aufenthalts in der Bundesgebiet Deutschland, wo er ein Dauerbleiberecht innehabe, unzumutbar.

41

cc) Mit diesem Vorbringen dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch.

42

(1) Zunächst hat der Einwand der Antragsteller, entgegen dem Verwaltungsgericht sei ihnen eine gemeinsame Ausreise mit ihrem Vater bzw. Ehemann nicht zumutbar, weil dieser in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis habe und für die Existenz der Familie sorge, keinen Erfolg. Denn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG aus den familiären Verhältnissen der Antragsteller und den sich daraus ergebenden Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ergebe, ist jedenfalls im Ergebnis richtig.

43

Aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) kann sich zwar je nach Lage des Falles ein nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG relevantes rechtliches Ausreisehindernis ergeben. Allerdings führt das Bestehen familiärer Beziehungen eines Ausländers zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen nicht per se zu einem solchen Ausreisehindernis. Vielmehr tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 6 GG und den menschenrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 8 EMRK im Grundsatz ausreichend Rechnung. Ist aber die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstoßen grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. In solchen Fällen scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes aus. Dies gilt auch für § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, da sich in Fällen der genannten Art aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in der Regel auch keine Unmöglichkeit der Ausreise des betroffenen Ausländers ableiten lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 -, juris Rn. 12 und vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 36).

44

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die in § 5 und in den §§ 27 ff. AufenthG vorgesehenen Regelungen zur Vermeidung unzulässiger Eingriffe in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im konkreten Einzelfall ihre Schutzwirkungen nicht voll entfalten können. In Fällen dieser Art kann es verfassungs- und konventionsrechtlich geboten sein, § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden und das Bestehen eines rechtlichen Ausreisehindernisses anzunehmen (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 -, juris Rn. 29). Dies kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die im Bundesgebiet zunächst erfolglos ein Asylverfahren betrieben haben und sich später mit Blick auf familiäre Bande zu in Deutschland lebenden Personen um einen Aufenthaltstitel bemühen. Denn hier beschränkt § 10 Abs. 3 AufenthG die Anwendung unter anderem solcher Vorschriften, die auch dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dienen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 -, juris Rn. 13 und vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 37).

45

Ein solcher Ausnahmefall ist in Bezug auf die Antragsteller jedoch nicht gegeben. Aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die familiären Belange der Antragsteller im abgestuften Regelungssystem der §§ 27 ff. AufenthG aufgenommen und abgewogen wurden, jedoch die differenzierten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach den Regelungen in § 30 bzw. § 32 AufenthG, einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahme- und Härtefallregelungen, nicht erfüllt sind. Eine erneute und ggf. abweichende Bewertung der familiären Belange der Antragsteller unter Rückgriff auf die Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist daher ausgeschlossen.

46

Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht der Umstand, dass der Ehemann und Vater der Antragsteller über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und mit seiner Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie sichert, der Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass die gemeinsame Ausreise in den Kosovo zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft zumutbar sei. Denn Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG fordert ebenso wenig wie Art. 8 EMRK, den Aufenthalt von Familienangehörigen zu legalisieren, wenn ein Familienangehöriger über eine Niederlassungserlaubnis verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn. 19). Allein wenn diesem - hier dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) - eine Rückkehr in den Kosovo nicht zuzumuten wäre, könnte eine Unzumutbarkeit der Ausreise der Antragsteller mit Blick auf die familiäre Lebensgemeinschaft im Raum stehen. Alleine die Notwendigkeit, den bisherigen Arbeitsplatz aufzugeben, führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Ausreise. Es wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass der Ehemann der Antragsteller im Kosovo den Lebensunterhalt der Familie nicht sichern könnte.

47

(2) Ebenso wenig dringt die Beschwerde mit dem Einwand durch, dass die Antragsteller zu 2) und zu 3) auf unbestimmte Zeit die Schule unterbrechen müssten. Die Beschwerdebegründung legt schon nicht in der erforderlichen Weise die rechtliche Relevanz dieser Tatsache dar, mithin wird nichts dazu ausgeführt, weshalb den Antragstellern zu 2) und zu 3) wegen ihres Schulbesuchs in Deutschland die Ausreise in den Kosovo aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein sollte.

48

Der (einjährige) Schulbesuch führt auch nicht dazu, dass die Antragsteller zu 2) und zu 3) - entgegen dem Verwaltungsgericht - als „faktische Inländer“ einzustufen wären.

49

Der durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Schutz des Privatlebens kann unter bestimmten Voraussetzungen ein rechtliches Hindernis für die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet begründen. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn der Ausländer als sogenannter „faktischer Inländer“ einzustufen ist. Erforderlich hierfür ist ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit an („Entwurzelung“) (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 23.04.2026 - 1 C 20.25 -, juris Rn. 43 und vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2025 - 11 S 1780/24 -, juris Rn. 43 f. und Beschluss vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 25, jeweils m.w.N.).

50

Wie auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss festgehalten hat, kann angesichts des erst etwas mehr als ein Jahr andauernden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland von einer „Entwurzelung“ der Antragsteller aus ihrem Heimatland Kosovo nicht ausgegangen werden. Die Antragsteller haben hiergegen nichts eingewendet und für eine solche Entwurzelung gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Auf die Frage, ob die Antragsteller zu 2) und zu 3) in Deutschland bereits so integriert sind, dass von einer „Verwurzelung“ gesprochen werden kann, kommt es daher nicht an. Dahinstehen kann daher auch, ob der Nachweis des bloßen Schulbesuchs für die Dauer von einem Jahr für den Nachweis einer solchen Integration ausreicht. Keine Relevanz hat es zudem, ob der Vater bzw. Ehemann der Antragsteller als „faktischer Inländer“ einzustufen ist, da es um sein Bleiberecht nicht geht.

51

(3) Die Beschwerde erschüttert schließlich nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich eine Unmöglichkeit der Ausreise der Antragsteller auch nicht aus der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin zu 1) ergebe. Zu den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die auch sonst nicht zu beanstanden sind, verhält sie sich nicht.

52

d) Das Verwaltungsgericht stellt in seinem Beschluss schließlich fest, da nach alledem die Widersprüche gegen die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Aussicht auf Erfolg hätten, begegne auch die in dem angegriffenen Bescheid weiter enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, die ihre Grundlage in §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG habe, keinen rechtlichen Bedenken (BA. S. 7).

53

Hiergegen wenden die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung ein, der Abschiebungsanordnung stehe entgegen, dass die Entscheidung über die Abschiebung, unabhängig davon, ob ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne oder nicht, die tatsächliche Situation und vor allem aber das hier greifende „HKÜ (Hagener Kindesschutz Übereinkommen)“ berücksichtigen müsse.

54

Auch hiermit dringt die Beschwerde nicht durch. Die Regelungen des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (BGBl. 1990 II, S. 206) haben für den Erlass einer Abschiebungsandrohung und Rückkehrentscheidung ersichtlich keine Relevanz. Die Antragsteller legen auch in der Sache keine Belange des Kindeswohls, familiärer Bindungen oder des Gesundheitszustandes, die der Abschiebung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten und die vom Verwaltungsgericht nicht auch bereits in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnisse nach § 30 und § 32 AufenthG geprüft und gewürdigt worden sind, dar. Darüber hinaus führte eine Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Personensorgeberechtigten dahingehend, dass die Antragsteller zu 2) und zu 3) in Deutschland beim Vater zu verbleiben hätten, nicht zwingend dazu, dass dies von der Rechtsordnung zu berücksichtigen ist. Wenn die Antragsteller zu 2) und zu 3) (derzeit) kein Aufenthaltsrecht in Deutschland erlangen können und das Kindeswohl dem Erlass der Abschiebungsandrohung und der Abschiebung nicht entgegensteht, ist eine dies negierende Aufenthaltsbestimmung durch die Personensorgeberechtigten ohne aufenthaltsrechtliche Bedeutung.

55

III. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die mit der Beschwerde nicht thematisierte Entscheidung des Beklagten-Vertreters, gegen die Antragsteller je ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Abschiebung festzusetzen, bezogen auf die minderjährigen Antragsteller zu 2) und zu 3) erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Die Annahme, es gebe eine „Regelbefristungszeit“, findet bereits weder in § 11 Abs. 3 AufenthG noch in Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG einen normativen Anhalt. Überdies verliert die Entscheidung aus dem Blick, dass die minderjährigen Antragsteller zu 2) und zu 3) nicht eigenständig, ohne jedenfalls ein Elternteil, freiwillig ausreisen können und ihnen bei einem zweijährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot für einen verhältnismäßig langen Zeitraum die Möglichkeit genommen würde, den in Deutschland lebenden Vater zu besuchen oder den nach dem Vortrag in der Beschwerde durchaus erwogenen Nachzug auf der Grundlage von § 32 Abs. 3 AufenthG umzusetzen.

56

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

57

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nrn. 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts.

58

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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