Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für das Jahr 1997 eine Umsatzsteuer(USt)-festsetzung abgelehnt hat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für das Jahr 1997 eine Umsatzsteuer(USt)-festsetzung abgelehnt hat.
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom xx.11.1995 gegründet. Bei der Gründung waren an der Klägerin die B Beteiligungsgesellschaft mbH (GmbH) als Komplementärin und Frau T C als Kommanditistin mit einer Einlage i.H.v. 50.000 DM beteiligt. Laut notariellem Vertrag vom xx.11.1995 hielt die Kommanditistin die Kommanditeinlage sowie die Stammeinlagen der Komplementärin treuhänderisch für ihren Ehemann L C. L C war bei wechselnden Geschäftsführern einzelzeichnungsberechtigter Prokurist der Klägerin. Mit Eintragung ins Handelsregister vom xx.2.1996 schied die GmbH aus der Klägerin aus. Als persönlich haftende Gesellschafterin trat die Firma E GmbH in die Klägerin ein. Zum xx.12.2006 schied diese als persönlich haftende Gesellschafterin aus. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde wieder die GmbH.
Zum xx.11.2010 schied die GmbH erneut aus der Klägerin aus. Persönlich haftende Gesellschafterin ist seitdem die F GmbH. Geschäftsführer der F GmbH ist L C.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag die Verwaltung, der Besitz und die Vermittlung von Immobilen und Rechten an Immobilien aller Art.
Mit notariellem Kaufvertrag vom xx.11.1995 erwarb die Klägerin von der Grundstücksgemeinschaft O C und L C in P (GbR) mehrere Grundstücke. Nach § 2 des Kaufvertrages war als Kaufpreis die Übernahme der eingetragenen Grundschulden zur ferneren dinglichen Haftung vereinbart. Über das Vermögen der Gesellschafter der GbR O C und L C war am xx.6.1995 das Konkursverfahren eröffnet worden. Vor Verkauf der Grundstücke hatte der Konkursverwalter der Gesellschafter die Grundstücke aus dem Konkursbeschlag am xx.11.1995 freigegeben. Für sämtliche verkauften Grundstücke war auf Betreiben der verschiedenen Gläubiger im Verkaufszeitpunkt Zwangsverwaltung angeordnet. Die Mieten aus den Grundstücken wurden durch den Zwangsverwalter vereinnahmt und an die Gläubiger weitergeleitet. Laut Kaufvertrag sollte die Besitzübergabe am xx.11.1995 erfolgen. Eine Umschreibung des Eigentums an den Grundstücken auf die Klägerin ist bis zum 31.12.2004 nicht erfolgt. Für die noch nicht versteigerten Grundstücke bestand im Streitjahr 1997 Zwangsverwaltung.
In der USt-Voranmeldung für April 1997 meldete die Klägerin USt i.H.v. … DM an und erklärte Vorsteuerbeträge i.H.v. … DM aus einer Rechnung der GbR vom 30.4.1997 i.H.v. … DM zuzüglich … DM USt. Diese enthielt als Leistungsbeschreibung „Schlussrechnung nachträgliche Anschaffungskosten gem. Kaufvertrag vom xx.11.1995 sowie nachträgliche Anschaffungskosten gem. Kaufvertrag vom xx.11.1995“.
Im September 1997 begann bei der Klägerin eine USt-Sonderprüfung für die Jahre 1995 bis 1997, wegen deren Einzelheiten auf den Bericht vom 23.03.1998 verwiesen wird. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass die für den Prüfungszeitraum geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig seien. Bei der Klägerin handele es sich nicht um eine Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Darüber hinaus sei auch keine Lieferung der Grundstücke erfolgt, da die Klägerin die Verfügungsmacht an den Grundstücken nicht erlangt habe (Tz. 12 des Berichts über die USt-Sonderprüfung vom 23.03.1998).
Der Beklagte erließ am 26.05.1998 einen USt-Bescheid für das Streitjahr 1997. Darin setze er USt für in Rechnungen unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge, sowie Steuerbeträge, die nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 UStG geschuldet werden, i.H.v. … DM fest. Vorsteuerbeträge wurden nicht berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 18.10.2004 wurde aufgrund eines Einspruchs der Klägerin u.a. der Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 26.05.1998 aufgehoben.
Am 19.12.2005 gab die Klägerin die USt-Erklärungen 1997 bis 2004 ab. Umsätze und Vorsteuerbeträge wurden darin jeweils mit … DM erklärt. Mit Bescheid vom 24.03.2006 lehnte der Beklagte u.a. die USt-Festsetzung für 1997 bis 2004 ab. Zur Begründung führte er aus, dass bei der Klägerin keine Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 UStG vorgelegen habe.
Hiergegen erhob die Klägerin am 24.04.2006 Einspruch. Zur Begründung trug sie vor, dass die Aberkennung der Unternehmereigenschaft gegen das Willkürverbot verstoße. Am 27.10.2006 gab die Klägerin eine weitere USt-Erklärung für das Jahr 1997 ab. Darin erklärte sie Umsätze i.H.v. … DM und Vorsteuerbeträge i.H.v. … €.
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 30.07.2008 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Ablehnung der USt-Festsetzungen 1997 bis 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Klägerin die Unternehmereigenschaft für die Streitjahre fehle. Seit ihrer Gründung habe sie keine Umsätze getätigt, denn die Mieten für die unter Zwangsverwaltung stehenden Objekte seien nicht von ihr, sondern von dem Zwangsverwalter vereinnahmt und an die Gläubiger abgeführt worden. Darüber hinaus sei in den Streitjahren keine Lieferung der Grundstücke durch die GbR erfolgt. Die Übertragung sei nie abschließend vollzogen worden. Im Grundbuch sei entweder bis zum Verkauf bzw. bei den letzten beiden zwangsverwalteten Grundstücken immer noch die GbR als Eigentümerin eingetragen. Die Klägerin habe in den Streitjahren keine Verfügungsmacht über die Grundstücke gehabt. Sie habe bürgerlich-rechtliches Eigentum mangels Umschreibung im Grundbuch nicht erlangt. Die Verfügungsmacht sei auch nicht ohne Eigentumsübertragung verschafft worden, denn Substanz, Wert und Ertrag der Grundstücke seien bei der GbR verblieben. Es könne daher dahin gestellt bleiben, ob zum Zeitpunkt der Abgabe der USt-Erklärung für das Jahr 1997 am 19.12.2005 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Die Klägerin hat am 1.09.2008 zunächst Klage wegen USt 1997 bis 2004 erhoben.
Am 24.03.2010 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, wegen dessen Einzelheiten auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen wird. In diesem Termin wurde das Verfahren wegen USt 1998 bis 2004 für erledigt erklärt, sodann abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 15 K 1106/10 U geführt.
Zur Begründung der noch anhängigen Klage wegen USt 1997 trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Zu der verspäteten Abgabe der Steuererklärungen sei es gekommen, weil zwischen der GmbH und dem Beklagten ein Verfahren beim Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 9 K 1410/05 K) anhängig gewesen sei. Der Beklagte habe sich im Rahmen verschiedener Gespräche gegenüber L C geäußert, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 9 K 1410/05 K Steuerklärungen der Firmengruppe B/C weder bearbeitet würden, noch Erstattungen vorgenommen werden könnten. Aus diesem Grund hätte sie sich mit der GmbH, der GbR und dem Beklagten darauf geeinigt, sämtliche noch offene steuerliche Angelegenheiten bis zum Abschluss des anhängigen Verfahrens zurückzustellen. Von Seiten des Beklagten sei zudem darauf hingewiesen worden, das ein Zuwarten für die am Rechtstreit nicht beteiligte Klägerin zu keinerlei rechtlichen Nachteilen bzgl. der Steuererstattung für 1997 führe, da zumindest über die Vorschrift des § 171 Abs. 14 der Abgabenordnung (AO) die Veranlagung immer offen bliebe. Am 25.11.2005 hätten die Beteiligten des dortigen Verfahrens dann im Rahmen eines Erörterungstermins beim Finanzgericht Münster eine tatsächliche Verständigung geschlossen. Dann seien die Steuererklärungen gefertigt und eingereicht worden. Sie, die Klägerin, sei zur USt zu veranlagen. Sie sei Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG. Die in § 6 des Kaufvertrags bewilligten Auflassungsvormerkungen seien in die Grundbücher eingetragen worden. Zu einer Eigentumsumschreibung sei es aus Kostengründen zwar nicht gekommen. Sie habe aber bereits am xx.11.1995 wirtschaftliches Eigentum erhalten. Der Wert der übertragenen Grundstücke belaufe sich auf … DM bzw. … €.
Der Anspruch auf Festsetzung des USt-Erstattungsanspruchs für 1997 sei auch noch nicht verjährt. Nach § 171 Abs. 14 AO ende die Festsetzungsfrist für einen Steueran-spruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt sei. Genau dies sei vorliegend der Fall. Ein Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens aus einer USt-Voranmeldung stelle einen mit der Jahresumsatzsteuer-Festsetzung zusammenhängenden Erstattungsanspruch dar. Per Voranmeldung für den Monat April habe sie, die Klägerin, ein Vorsteuer-Guthaben i.H.v. … DM angemeldet. Aus dem Kontoauszug des Beklagten vom 4.01.2005 ergebe sich, dass der Beklagte nach zunächst fehlender Zustimmung den angemeldeten Betrag als Festsetzung übernommen habe. Eine Auszahlung sei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr sei diese wieder aufgehoben worden und es sei unter dem 26.05.1998 ein USt-Jahresbescheid ergangen. Die wirksame Rücknahme des USt-Jahresbescheides 1997 unter dem 18.10.2004 habe bewirkt, dass zumindest die zuvor angemeldeten Steuerbeträge insoweit wieder aktuell seien, als diese Grundlage für die weitere Verfolgung von Zahlungsverpflichtungen des Steuerpflichtigen sein könnten. Der streitgegenständliche Anspruch auf Auszahlung des Vorsteuer-Guthabens sei mit der Festsetzung des Guthabens unter dem 19.6.1997 (ausweislich des Konto-Auszugs des Beklagten) entstanden. Mit der schriftlichen Aufforderung vom 11.12.2000, das bestehende Vorsteuer-Guthaben auszuzahlen, sei der Lauf der Zahlungsverjährungsfrist gemäß § 231 Abs. 1 AO unterbrochen worden. Es sei mithin keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
Für den Fall, dass § 171 Abs. 14 AO nicht einschlägig sein sollte, sei dem Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Berufung auf den Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist verwehrt. Der Beklagte habe die Klägerin in den Glauben gebracht und stets bestärkt, dass eine Angabe von Steuererklärungen bis zum Abschluss des anhängigen Verfahrens 9 K 1410/05 K weder notwendig noch sinnvoll sei. Er habe sogar geäußert, dass Steuererklärungen bis auf weiteres nicht bearbeitet und erst recht keine Steuererstattungen vorgenommen würden. Hierauf habe sich die Klägerin verlassen. Im vierten Quartal 2000 sei es zu diverser Korrespondenz und Unterredungen zwischen dem Beklagten und L C gekommen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 11.12.2000 ausdrücklich vom Beklagten die Auszahlung des vorangemeldeten Betrages i.H.v. … DM verlangt. Nach weiterer Korrespondenz sei dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH am 28.12.2000 von dem Beklagten ein Formular vorgelegt worden, mit dem u.a. der Einspruch gegen den USt-Jahresbescheid 1997 vom 24.5.1998 zurückgenommen werde. Der Beklagte habe insoweit auch die Bitte vorformuliert, den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO für die Bescheide 1995, 1996 und 1997 bis zum Eingang der Steuererklärung für 1997 bestehen zu lassen. Mit diesem Schreiben habe der Beklagte ihr, der Klägerin den Eindruck vermittelt, dass bis zum Eingang der Steuererklärung für 1997 keinerlei steuerliche Nachteile eintreten könnten; insbesondere sei kein dahingehender Hinweis erfolgt, dass der Vorbehalt der Nachprüfung mit Ablauf der Festsetzungsverjährung wegfalle. Zusätzlich habe der seinerzeit tätige Sachbearbeiter ausdrücklich zugesichert, den Vorbehalt der Nachprüfung bis zum Eingang der Steuererklärung für 1997 bestehen zu lassen. Von Mitarbeitern des Beklagten sei gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH mehrfach geäußert worden: „Solange der USt-Erstattungsanspruch noch offen ist, können noch Steuerklärungen abgegeben werden“. Der Beklagte habe die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass jeder Streit um die USt-Voranmeldung April 1997 durch den zwischenzeitlich ergangenen Jahresbescheid 1997 obsolet geworden sei. Auch im Rahmen der Gespräche, die der Aufhebung am 18.10.2004 vorausgegangen seien, habe der Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass die USt-Erklärung 1997 nunmehr zur Wahrung der Festsetzungsfrist bis zum Jahresende eingereicht werden müsse. Mehr noch, die Klägerin sei von dem Beklagten ausdrücklich auf die Vorschrift des § 171 Abs. 14 AO hingewiesen worden. Der Beklagte habe so intensiv zur Entstehung und Aufrechterhaltung der offensichtlichen Unkenntnis der steuerlich nicht beratenen Klägerin im Hinblick auf den Eintritt der Festsetzungsverjährungsfrist beigetragen, so dass es ihm nunmehr verwehrt sei, sich darauf zu berufen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24.03.2006 in Gestalt der EE vom 30.07.2008 über die Ablehnung der USt-Festsetzung 1997 aufzuheben und die USt 1997 auf ./. … € (= … DM) festzusetzen,
hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 24.03.2006 in Gestalt der EE vom 30.07.2008 über die Ablehnung der USt-Festsetzung 1997 aufzuheben und die USt 1997 auf ./. … € (= … DM) festzusetzen,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid des Beklagten vom 24.03.2006 in Gestalt der EE vom 30.07.2008 über die Ablehnung der USt-Festsetzung 1997 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der USt 1997 neu zu bescheiden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die EE und trägt ergänzend Folgendes vor: Die Klage sei unbegründet, da der Klägerin der geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht zustehe. Selbst wenn Lieferungen von Grundstücken aufgrund des Vertrages vom xx.11.1995 bewirkt worden seien, sei jedenfalls nicht wirksam auf die Steuerfreiheit der Lieferungen gem. § 9 UStG verzichtet worden. Diese hätte durch den damaligen Konkursverwalter erklärt werden müssen, da im Falle einer wirksamen Option eine Steuerschuld zu Lasten der Konkursmasse entstanden wäre. Zwar habe der Konkursverwalter die Grundstücke aus der Konkursmasse freigegeben. Eine Vollmacht zu Lasten der Konkursmasse, die Option auszuüben, sei hiermit jedoch nicht verbunden gewesen. Im Übrigen wäre die Geltendmachung der Vorsteuer aus der Rechnung vom 30.04.1997 bei Annahme einer wirksamen Option als missbräuchlich i.S.d. § 42 AO abzulehnen. Vorliegend seien die Grundstücke veräußert worden, als bereits das Konkursverfahren über das Vermögen der GbR eröffnet gewesen sei. Die Rechnung und die damit konkludent ausgeübte Option gem. § 9 UStG sei erst am 30.04.1997 erteilt worden. Da der Vermögensverfall der GbR somit bereits zum Zeitpunkt der vermeintlichen Lieferungen bekannt gewesen sei, handele es sich um eine missbräuchliche Gestaltung i.S.d. § 42 AO.
Des Weiteren sei für die USt 1997, deren Erklärung am 19.12.2005 abgegeben worden sei, bereits mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 die Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO sei nicht anwendbar. Die Vorschrift solle der Finanzbehörde lediglich ermöglichen, mit Erstattungsansprüchen aufgrund rechtsgrundlos gezahlter Steuern zusammenhängende Steuerfestsetzungen nachzuholen. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin aufgrund einer Zahlung auf eine Umsatzsteuerfestsetzung 1997 sei aber nicht gegeben. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Auszahlung eines Guthabens aus der USt-Voranmeldung April 1997 stelle keinen Erstattungsanspruch i.S.d. § 171 Abs. 14 AO dar. Die Auszahlung eines Vorsteuerüberhangs stelle mangels Leistung ohne rechtlichen Grund bzw. mangels späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes keinen Erstattungsanspruch, sondern einen Vergütungsanspruch dar. Ein etwaiger Erstattungsanspruch für den Voranmeldungszeitraum 04/1997 habe zudem auch nicht bestanden. Aus dem Kontoauszug vom 4.1.2005 ergebe sich nicht, dass das vorangemeldete Vorsteuer-Guthaben als Festsetzung übernommen worden sei. Vielmehr ergebe sich aus dem USt-Überwachungsbogen für 1997 eindeutig, dass der Monat April mit „ZV“ gekennzeichnet sei. Dies bedeute: „offener Zustimmungsvorschlag“. Darüber hinaus würden interne Verfügungen keine Außenwirkung entfalten Mit der Steuerfestsetzung aufgrund des USt-Jahresbescheides 1997 vom 26.05.1998 habe sich zudem ein etwaiger Erstattungsanspruch auf andere Weise i.S.d. § 124 Abs. 2 AO erledigt.
Dem Vorbringen der Klägerin, der Beklagte könne sich aufgrund von Treu und Glauben nicht auf die Verjährung berufen, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine entsprechende Zusage, die Veranlagung immer offen zu halten, sich nicht in den Akten befinde. Aus der vom 28.12.2000 datierenden Zurücknahme des Einspruchs und der Bitte, den Vorbehalt der Nachprüfung bis zur Abgabe der Steuererklärung bestehen zu lassen, könne nicht abgeleitet werden, dass die von Gesetzes wegen greifende Verjährung unterlaufen werden solle. Es sei offensichtlich, dass im Kalenderjahr 2000 nicht auch nur angedacht worden sei, dass die USt-Erklärung 1997 erst nach dem 31.12.2004 abgegeben worden würde.
Der Senat hat die Akten 14 K 3340/08 F sowie die vom Beklagten zu diesem Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Akte 9 K 1410/05 K beigezogen.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 15 K 3350/08 U, 14 K 3340/08 F, 9 K 1410/05 K und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 24.03.2006 in Gestalt der EE vom 30.07.2008 ist, soweit darin die Festsetzung der USt 1997 abgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat in diesem Bescheid im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Klägerin für das Jahr 1997 zur USt zu veranlagen.
Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin im Streitjahr 1997 als Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG anzusehen war, war im Zeitpunkt der Abgabe der USt-Erklärung für das Jahr 1997 durch die Klägerin am 19.12.2005 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten.
Gemäß § 169 Abs. 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 (Verbrauchsteuern und Verbrauchssteuervergütungen) oder Einfuhr - und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind, vier Jahre. Zu diesen Steuern gehört auch die USt.
Nach § 170 Abs. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, dass auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 1 später beginnt, wonach die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt worden ist. Die Klägerin hat die USt-Erklärung für 1997, die nach § 18 Abs. 3 UStG, § 149 Abs. 2 AO grundsätzlich bis zum 31.05.1998 abzugeben war, erst im Jahr 2005 abgegeben. Die reguläre Festsetzungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 2000 und endete mit Ablauf des Jahres 2004.
Vorliegend ergibt sich eine Ablaufhemmung nicht aus § 171 Abs. 3 AO. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO gestellt, so läuft nach § 171 Abs. 3 AO die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entscheiden ist. Wie bereits ausgeführt hat die Klägerin die USt-Jahreserklärung 1997 erst am 19.12.2005 abgegeben und hat zudem am 27.10.2006 eine korrigierte USt-Jahreserklärung 1997 abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen. Im Übrigen stellt die Abgabe einer Steuererklärung nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, keinen Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO dar (BFH, Urteil vom 11. Mai 1995, V R 136/93, BFH/NV 1996, 1 und Urteil vom 18.02.2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876). Dies gilt sowohl für eine USt-Jahreserklärung als auch für USt-Voranmeldungen, selbst wenn sie - wie im Streitfall die USt-Voranmeldung für April 1997 - zu einer Erstattung führen (BFH, Urteil vom 11. Mai 1995, V R 136/93, BFH/NV 1996, 1).
Eine Ablaufhemmung ergibt sich im Streitfall auch nicht aus § 171 Abs. 14 AO. Nach dieser Vorschrift endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht verjährt ist (§ 228 AO). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 171 Abs. 14 AO vorliegend aber nicht einschlägig. Die Vorschrift ermöglicht es der Finanzbehörde, die Steuerfestsetzung nachzuholen, solange ein damit zusammenhängender Erstattungs-anspruch nach § 37 Abs. 2 AO wegen Zahlung ohne rechtlichen Grund noch nicht durch Zahlungsverjährung erloschen ist (vgl. BFH, Urteil vom 11.05.1995 V R 136/93, BFH/NV 1996, 1).
Ein derartiger Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundlos gezahlter Steuer stand der Klägerin jedoch nicht zu. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Klägerin ein Vorsteuervergütungsanspruch aufgrund einer USt-Voranmeldung kein Erstattungsanspruch i.S.d. § 37 Abs. 2 AO. § 37 Abs. 2 AO betrifft die Fälle, in denen Zahlungen geleistet wurden, obwohl ein rechtlicher Grund nicht bestand oder nachträglich weggefallen ist, mithin diejenigen Fälle in denen eine Zahlung geleistet wurde und es an einem wirksam bekanntgegebenen Steuerbescheid fehlt. Die Klägerin hat jedoch nicht etwa aufgrund ihrer USt-Voranmeldung für April 1997 eine Zahlung geleistet, sondern sie hat lediglich mit der USt-Voranmeldung einen Vorsteuervergütungsanspruch geltend gemacht. Dieser USt-Voranmeldung wurder im Übrigen ausweislich der Akten zu keinem Zeitpunkt seitens des Beklagten i.S.d.§ 168 Satz 2 AO - weder ausdrücklich noch stillschweigend (etwa durch Auszahlung des Guthabens) - zugestimmt, so dass es folglich auch zu keiner Steuerfestsetzung i.S.d. § 168 Satz 1 AO kam.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Pflicht des Beklagten zum Erlass eines USt-Bescheides für das Jahr 1997 ohne Rücksicht auf den Eintritt der Verjährung auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Der Grundsatz von Treu und Glauben kann grundsätzlich nicht dazu führen, dass nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Steuerfestsetzung bzw. eine Änderung der Steuerfestsetzung vorzunehmen ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Steueransprüche zum Entstehen oder zum Erlöschen, er kann allenfalls verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (BFH, Urteil vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733, m.w.N.). Ist wie im Streitfall Festsetzungsverjährung eingetreten, darf die Geltung von Treu und Glauben einerseits nicht dazu führen, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Anspruch der Behörde aus dem Steuerschuldverhältnis wieder auflebt. Das ist unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verjährung vorwerfbar ist oder nicht. Dann kann aber andererseits auch ein Verschulden der Behörde jedenfalls im Regelfall nicht dazu führen, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist (BFH, Urteil vom 19.08.1999 III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330 und Beschluss vom 14.01.2010 IV B 103/08, BFN/NV 2010, 1115) bzw. zu erlassen ist.
Ein Ausnahmefall dergestalt, dass es dem Beklagten aufgrund seines Handels verwehrt wäre, sich auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu berufen, ist nach Auffassung des Senats vorliegend nicht gegeben.
Soweit die Klägerin vorträgt, Mitarbeiter des Beklagten hätten ihr gegenüber auf die Vorschrift des § 171 Abs. 14 AO verwiesen, lässt sich hieraus ein solcher Ausnahmefall nicht ableiten. Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon nicht, dass die Mitarbeiter des Beklagten der Klägerin damit die Auskunft gegeben hätten, dass aufgrund dieser Vorschrift mit Ablauf des Jahres 2004 keine Festsetzungsverjährung für das Streitjahr eintreten werde. Im Übrigen führen von einer Finanzbehörde erteilte Auskünfte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben u.a. nur dann zu einer Bindungswirkung, wenn der Steuerpflichtige eine verbindliche Zusage beantragt und die Finanzbehörde daraufhin eine solche auch ohne Einschränkung oder Vorbehalte erteilt (BFH, Urteil vom 17. 09.1992 IV R 39/90, BFH/NV 1994, 838). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend jedoch nicht vor. Weder hat die Klägerin einen Antrag auf eine verbindliche Zusage gestellt, noch hat der Beklagte erkennbar eine verbindliche Zusage erteilen wollen. Entsprechendes gilt für die Äußerung des L C im Erörterungstermin. Auch soweit er dort vorgetragen hat, der Sachgebietsleiter habe zur Abgabe der USt-Erklärung 1997 aufgefordert und eine Frist genannt, die noch in das Jahr 2005 gereicht habe, lässt dieser Vortrag - als wahr unterstellt - weder einen Antrag der Klägerin auf eine verbindliche Zusage noch eine daraufhin erteilte verbindliche Zusage des Sachgebietsleiters erkennen.
Der Beklagte war auch nicht etwa verpflichtet, nach Erlass des USt-Bescheides 1997 am 26.05.1998 die Klägerin darauf hinzuweisen, dass damit etwaige Festsetzungen für die Voranmeldungszeiträume ihre Wirkung verloren haben; er war ferner nicht verpflichtet, nach der Aufhebung des USt-Bescheides 1997 vom 26.05.1998 durch Bescheid vom 18.10.2004 auf das Ende der Festsetzungsfrist hinzuweisen.
Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe im Schreiben vom 28.12.2000 die Bitte vorformuliert, den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO für die Bescheide 1995, 1996 und 1997 bis zum Eingang der Steuererklärung für 1997 bestehen zu lassen, und dass der seinerzeit tätige Sachbearbeiter ausdrücklich zugesichert habe, den Vorbehalt der Nachprüfung bis zum Eingang der Steuererklärung für 1997 bestehen zu lassen, vermag der Senat darin keine Gründe dafür zu erkennen, dass ausnahmsweise nach Ablauf der Festsetzungsfrist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben noch eine USt-Festsetzung für das Streitjahr durchzuführen wäre. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten bereits im Jahr 2000 schon davon ausgegangen wären, dass die Steuererklärung nicht bis zum Ablauf der regulären Festsetzungsfrist abgegeben werde.
Schließlich ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, zu der verspäteten Abgabe der Steuererklärung 1997 sei es gekommen, weil zwischen der GmbH und dem Beklagten ein Verfahren beim Finanzgericht Münster (AZ 9 K 1410/05 K) anhängig gewesen sei und dass der Beklagte sich im Rahmen verschiedener Gespräche gegenüber L C geäußert habe, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 9 K 1410/05 K Steuerklärungen der Firmengruppe B/C weder bearbeitet würden, noch Erstattungen vorgenommen werden könnten, keine Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines USt-Bescheides 1997 nach Eintritt der Festsetzungsverjährung. Selbst wenn in Zusammenhang mit dem Verfahren 9 K 1410/05 K von Seiten des Beklagten tatsächlich darauf hingewiesen worden wäre, dass ein Zuwarten für die am Rechtstreit nicht beteiligte Klägerin zu keinerlei rechtlichen Nachteilen bzgl. der Steuererstattung für 1997 führen werde, da zumindest über die Vorschrift des § 171 Abs. 14 AO die Veranlagung immer offen bliebe, würde sich hieraus bereits deshalb kein Anspruch der Klägerin ergeben können, weil im Zeitpunkt dieser Äußerungen, die erst im Jahr 2005 erfolgt sein können, da die Klage 9 K 1410/05 K erst am 7.04.2005 erhoben wurde, die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war und somit bereits in diesem Zeitpunkt eine USt-Festsetzung 1997 nicht mehr möglich gewesen wäre. Eine umgehende Abgabe der USt-Erklärung 1997 hätte mithin den Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr verhindern können.
Da der Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht in das Ermessen des Beklagten gestellt ist, war die Klage sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.