Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Antrag Ziffer 2 sachdienlich als Antrag auf vorläufige …
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt.
Gründe
Die Anträge des Antragstellers,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, für den Aufbau Studiengang ... für die Studierenden, die nach § 19 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung vom 02.09.2003 berechtigt sind, ihr Studium nach der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang „...“ vom 12.02.1991 abzuschließen, einen Prüfungsausschuss zu bestellen, der aus drei Professoren, einem Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes sowie einem Studenten mit beratender Stimme besteht, wobei das Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzen muss;
2. den Beschluss des Fakultätsrates der Fakultät für ... gem. Sitzung vom 12.05.2004, wonach der Prüfungsausschuss wie folgt bestellt wurde:
sind wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Antrag Ziffer 2 sachdienlich als Antrag auf vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für ... ausgelegt würde; die Kammer sieht daher von einer entsprechenden Auslegung dieses Antrages ab.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm das in Anspruch genommene Recht auf Bestellung eines Prüfungsausschusses auf Grund von § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991 mit der im Antrag Ziffer 1 umschriebenen Zusammensetzung überhaupt zustehen bzw. er durch den Beschluss des Fakultätsrates vom 12.05.2004 überhaupt in eigenen Rechten verletzt sein kann. Insbesondere lässt sich weder auf Grund seines Vorbringens noch sonst feststellen, dass er sich auf eine Rechtsnorm stützen kann, die ausschließlich oder zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch seinem Individualinteresse zu dienen bestimmt ist (zu dieser Voraussetzung bei der Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 42 Abs. 2 VwGO vgl. etwa Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl., § 42 Rd.-Nr. 86).
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991, gegen die die Antragsgegnerin nach Auffassung des Antragstellers mit der Besetzung des Prüfungsausschusses verstoßen hat, dient (ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung v. 30.07.2003) ausschließlich der Regelung des Prüfungsverfahrens zur Abnahme der Lizentiatenprüfung und damit - wie entsprechende Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Abnahme einer Prüfung in anderen Prüfungsordnungen auch - der verfahrensrechtlichen Absicherung der Grundrechte der betroffenen Prüfungskandidaten (zur rechtlichen Kontrolle von Vorschriften des Prüfungsverfahrens vgl. BVerfGE 84, 34; 52, 380 und Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Rd.-Nr. 25 ff. m. w. N.). Dass die Vorschrift daneben ( etwa in Verbindung mit § 42 Abs.3 UG, wie der Antragsteller geltend macht) - zumindest auch - die Interessen Dritter, etwa von Professoren als mögliche oder beteiligte Prüfer, schützen will, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Ergebnis nichts Anderes gilt für gesetzliche Regelungen, die bestimmte Anforderungen an die Qualifikation der Prüfer stellen wie etwa § 50 Abs.4, Abs.5 S.2 und Abs.6 S.1und 2 UG. Diese Regelungen bezwecken den Schutz des Prüflings vor nicht sachverständiger Bewertung (vgl. Waldeyer in Hailbronner/Geis, HRG, §15 Rdn.41); dass sie daneben auch den Interessen des einzelnen Prüfers zu dienen bestimmt sind, ist nicht ersichtlich.
Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich die Antragsbefugnis des Antragstellers auch nicht aus § 67 Abs. 4 S. 4 Universitätsgesetz (UG) ergeben kann. Danach stehen den Professoren nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Allein durch die Bestellung eines Prüfungsausschusses, der nach Auffassung des Antragstellers fehlerhaft zusammengesetzt ist, werden diese Rechte nicht berührt; erst recht folgt aus § 67 Abs. 4 S. 4 UG kein Anspruch auf Bestellung eines Prüfungsausschusses mit einer nach Auffassung des emeritierten Professors rechtmäßigen Zusammensetzung. Vielmehr ist es allein Aufgabe des Dekans rechtswidrige Beschlüsse des Fakultätsrates oder des Fakultätsvorstands zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen (§ 24 Abs. 1 S. 4 UG). Auch das Vorschlagsrecht des Kandidaten nach § 5 Abs.4 der Prüfungsordnung v. 12.02.1991 begründet weder aus sich selbst noch in Verbindung mit § 67 Abs.4 UG das vom Antragsteller in Anspruch genommene subjektiv - öffentliche Recht; wird dem Vorschlag des Kandidaten durch den Prüfungsausschuss nicht entsprochen, kann dieser - und nicht der vorgeschlagene Betreuer - eine Rechtsverletzung (wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, vgl. Niehues a.a.O. Rd.-Nr. 128) geltend machen.
Auch eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus Artikel 5 Abs. 3 GG ist nicht ersichtlich. Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerungen von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen (vgl. 4 Abs. 3 S. 1 Hochschulrahmengesetz - HRG -; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rd.-Nr. 119). Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass in diese Rechte durch einen nach seiner Auffassung fehlerhaft zusammengesetzten Prüfungsausschuss eingegriffen wird.
Da der Antrag bereits unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob den Studierenden bereits am 18.05.2004 am Institut ... durch öffentlichen Aushang bekannt gegeben wurde, dass der Prüfungsausschuss neu bestellt wurde. Der Vorlage des entsprechenden Aushangs durch die Antragsgegnerin bedarf es daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl I 2004 S. 718) und Ziffer 1.7 des Streitwertkataloges 1996 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563).